Beurlaubung

Bei wichtigen Gründen können Sie nach erfolgter Rückmeldung bis zum letzten Werktag vor Vorlesungsbeginn eine Beurlaubung online im SelfService beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können Sie sich noch bis zum Ende der Vorlesungszeit beurlauben lassen. In dem Fall nehmen Sie bitte direkt Kontakt zum Studierendensekretariat auf.

Eine Beurlaubung kann in der Regel immer nur für ein Semester beantragt werden (Ausnahme: Kindererziehung, Auslandsaufenthalt über PAD oder DAAD).

Wichtige Gründe und die entsprechenden notwendigen Nachweise sind:

  1. Bundesfreiwilligendienst (FSJ, FÖJ), freiwilliger Wehrdienst (Bescheinigung der Dienststelle)
  2. Auslandsstudium (Bescheinigung der ausländischen Hochschule)
  3. Auslandsaufenthalt einschließlich Praktikum im Ausland (Vertragskopie/Bescheinigung Auslandsaufenthalt)*
  4. Praktikum im Inland (Praktikumsvertrag oder Bescheinigung der Praktikumsstelle)*
  5. Krankheit (ärztliches Attest)
  6. Schwangerschaft/Mutterschutz (Mutterpass oder Bescheinigung der Ärztin/des Arztes)
  7. Kindererziehung (Geburtsurkunde)
  8. Pflege von Angehörigen (Bescheinigung der Pflegestufe/des Pflegegrades)

*Muss mindestens 6 Wochen innerhalb der Vorlesungszeit liegen.

Der Semesterbeitrag: Um eine Beurlaubung beantragen zu können, muss der Semesterbeitrag generell in voller Höhe überwiesen worden und die Rückmeldung erfolgt sein. Bei Beurlaubungen wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Auslandsstudium wird der Anteil für die Aufgaben des Studierendenwerks auf Antrag bis 15.05/15.11. erstattet. Bei einer Beurlaubung für mehr als ein Semester sowie einer Beurlaubung wegen eines Dienstes wird der Semesterbeitrag auf Antrag in voller Höhe erstattet.

Sofern Sie sich das Semesterticket erstatten lassen möchten, erfolgt dies ebenfalls direkt über das Studierendensekretariat.

Weiter immatrikuliert: Während der Zeit Ihrer Beurlaubung bleiben Sie immatrikuliert. Ein Anspruch auf BAföG-Zahlungen besteht nicht. Ein Semester, in dem Sie beurlaubt sind, ist kein Fachsemester. Bei einer Beurlaubung für mehr als ein Semester erhalten Sie ab dem zweiten Semester grundsätzlich kein NRW-Semesterticket.

Keine Prüfungen: Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Münster zu erbringen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen, für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist, und für den Fall, dass die Beurlaubung aufgrund der Pflege von Kindern oder Angehörigen erfolgt.

Das erste Semester: Eine Beurlaubung für das erste Semester ist in der Regel ausgeschlossen. Hiervon abweichend können Studierende für das erste Fachsemester eines Masterstudiengangs im Hinblick auf ein Studium an einer ausländischen Hochschule oder ein Praktikum im Ausland beurlaubt werden.

Studierende der Musikhochschule (FB15) müssen eine Bestätigung über ein stattgefundenes Beratungsgespräch hochladen. Termine und Informationen über das Beratungsgespräch, erteilt die Musikhochschule Münster, Ludgeriplatz 1, 48151 Münster, Tel.: 0251 - 83 27461, E-Mail: studienbuero.mhs@uni-muenster.de.