

Grundsätzlich ist es Ihnen möglich, sich aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes vom Studium in Münster beulauben zu lassen. Zuständig dafür ist das Studierendensekretariat; Ihr Antrag läuft über den Self-Service. Eine Beurlaubung ist aber nicht in allen Fällen sinnvoll und muss individuell wohlbedacht entschieden werden.
Vorteile einer Beurlaubung sind:
- Ihre Fachsemesterzahl wird für den Zeitraum der Beurlaubung nicht weiter gezählt, d.h. die Semester mit Beurlaubung werden auf Ihrem Zeugnis bei der Angabe Ihrer Studiendauer nicht berücksichtigt. Das kann auch für BAFöG-Empfänger*innen günstig sein, weil Sie länger in Regelstudienzeit sind.
- Ihr Semesterbeitrag reduziert sich.
- Leistungen, die Sie während Ihres Urlaubssemester an einer Universität erbringen, werden bei Vorliegen einer Äquivalenz nach Ihrer Rückkehr anerkannt.
Nachteile einer Beurlaubung sind:
- Wenn Sie wegen eines Auslandsaufenthaltes beurlaubt sind, können Sie im beurlaubten Semester keinerlei Leistungen in Münster erbringen, d.h. Sie können für dieses Semester keine Lehrveranstaltungen buchen und keine Studien- und Prüfungsleistungen anmelden und/oder erbringen - auch nicht im Wiederholdungsversuch. Bedenken Sie dabei bitte, dass die Beurlaubung das ganze Semester hindurch gültig ist, d.h. über die Vorlesungszeit hinaus bis zum 31.03. bzw. 30.09.
- Eine gewährte Beurlaubung ist verbindlich und unwiderruflich, d.h. eine Beurlaubung kann nicht während des beurlaubten Semesters zurückkgenommen werden (z.B. wenn Sie früher aus dem Ausland zurückkommen als geplant).
- Je nach Studiengang und Art des Auslandsaufenthaltes kann das BAFöG-Amt die Förderung für beurlaubte Semester aussetzen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig beim BAFöG-Amt. Zu diesem Aspekt können wir im Englischen Seminar nicht beraten.
Insgesamt raten wir aufgrund der vielen gravierenden Nachteile eher von einer Beurlaubung ab. Für Studierende, die ein ganzes Jahr im Ausland verbringen, kann es aber sinnvoll sein, sich für eines von zwei Semestern beurlauben zu lassen (wer z.B. von Februar bis Dezember durchgehend im Ausland ist, könnte sich gut für das Sommersemster, d.h. von April bis einschließlich September beurlauben lassen).
Bitte nehmen Sie auch zu Kenntnis, dass die oben genannten Aspekte für die Beurlaubung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes gelten. Bei anderen Gründen für Beurlaubungen (z.B. Elternzeit) können andere Regelungen gelten.
