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STUDIENORDNUNG
für den
Studiengang Musiktherapie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluß Diplomprüfung
im Zusatzstudiengang Musiktherapie
vom 18. 03. 1988
 

Präambel:

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 85 Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster folgende Studienordnung erlassen:
 

Inhaltsverzeichnis:
 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zugangsvoraussetzung

§ 3 Ziel des Studiums

§ 4 Studienbeginn

§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

§ 6 Studieninhalte

§ 7 Teilgebiete

§ 8 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen

§ 9 Praktika an therapeutischen Einrichtungen

§10 Leistungsnachweise und Erbringungsformen

§ 11 Zulassung zur Prüfung

§ 12 Diplomprüfung

§13 Anrechnung von Studienleistungen

§ 14 Studienberatung

§ 15 Schweigepflich/Datenschutz

§16 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang: Studienplan
 

Punktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind, gelten in gleicher Weise in der femininen Form.
 

§ 1 Geltungsbereich
 

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) und der Ordnung für die Diplomprüfung im Zusatzstudium Musiktherapie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 8. Oktober 1987 das Zusatzstudium der Musiktherapie an der Universität Münster mit der Diplomprüfung als berufsqualifizierendem Abschluß.
 
 

§ 2 Zugangsvoraussetzung
 

Zugangsvoraussetzung für das Zusatzstudium Musiktherapie ist neben der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder die Sekundarstufe I mit dem Unterrichtsfach Musik oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit dem Schwerpunktfach Musik oder ein vergleichbarer Abschluß eines Lehramtsstudiums; die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
 
 

§ 3 Ziel des Studiums
 

(1) Das Studium dient der Vermittlung zusätzlicher wissenschaftlicher, musikalischer und beruflicher Qualifikationen zur Vorbereitung auf die Tätigkeit eines Musiktherapeuten durch Erweiterung und Vertiefung der im vorangegangenen Studium erworbenen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Es bereitet auf die Tätigkeit des Musiktherapeuten in anwendungs-, lehr- und forschungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.

(2) Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, aufgrund wissenschaftlich, künstlerisch und praktisch fundierter Handlungskompetenz ihren zukünftigen Beruf selbständig und verantwortungsvoll ausüben zu können und damit eine gezielte Förderung des kranken und behinderten Menschen zu erreichen.

(3) Das Zusatzstudium Musiktherapie soll dazu verhelfen, daß der angehende Musiktherapeut die für die Zusammenarbeit innerhalb einer therapeutischen Gesamtkonzeption erforderlichen medizinischen Kenntnisse erwirbt und seine Arbeit in verständlicher Weise darstellen kann.
 
 

§ 4 Studienbeginn
 
 

Das Studium kann sowohl in einem Sommer- als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Studienangebotsplanung ist jedoch auf eine Aufnahme des Studiums im Wintersemester ausgerichtet.
 
 

§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
 
 

Das Zusatzstudium Musiktherapie umfaßt die Regelstudienzeit einschließlich der Diplomprüfung von 4 Semestern. Der Studiengang beträgt insgesamt mindestens 65 SWS. Diese setzen sich zusammen aus 24 SWS Musiktherapie, 14 SWS Medizin und 27 SWS Praktika an therapeutischen Einrichtungen.
 
 

§ 6 Studieninhalte
 
 

(1) Das Studium umfaßt medizinische Studien sowie die Erweiterung musikpraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Reflexion und Anwendung in der musiktherapeutischen Praxis.

(2) Das Zusatzstudium Musiktherapie gliedert sich in folgende Bereiche:

  • Musiktherapie
  • Medizin
  • Musiktherapeutische Praktika an therapeutischen Einrichtungen
§ 7 Teilgebiete
 

Die in § 6 genannten Bereiche unterteilen sich in folgende Teilgebiete:

1. Bereich Musiktherapie (= 24 SWS):

Musikpsychologie V/Ü 6 SWS
Themen von hierzu zählenden Lehrveranstaltungen betreffen für die musiktherapeutische Arbeit bedeutsame Aspekte aus den Gebieten Wahrnehmungs- und Rezeptionsforschung, musikalische Sozialisation, angewandte Musikpsychologie und Methodenlehre.

Theoretische Musiktherapie S 6 SWS
Inhalte sind hier die Geschichte, Systematik, Grundlagenforschung und praktische Fertigkeiten in der Beobachtung, Planung, Durchführung, Auswertung und Reflexion von aktiver und rezeptiver Einzel- und Gruppenmusiktherapie.

Praktische Musiktherapie:
- Musiktherapeutische Verfahren Ü 6 SWS
Den jeweiligen Adressatengruppen im klinischen Bereich entsprechend werden hier unter Einbezug von Selbsterfahrung und Supervision adäquate musiktherapeutische Verfahren geübt.
- Rhythmik Ü 6 SWS
Hier werden Fertigkeiten im gebundenen und freien improvisatorischen Umgang mit Musik und Bewegung, dem eigenen Hauptinstrument, der Stimme und mit Orff- und Percussionsinstrumenten sowie im therapeutischen Gruppenmusizieren erworben.
 

2. Bereich Medizin (mindestens 14 SWS aus dem folgenden Vorlesungsangebot)

Das für die musiktherapeutische Praxis nötige Wissen und die für die Abstimmung innerhalb einer therapeutischen Gesamtkonzeption notwendigen medizinischen Kenntnisse werden in folgenden Angeboten der Medizinischen Fakultät erworben:
Allgemeine Grundlagen: V 5 SWS
Sinnes- und Neurophysiologie, insbesondere Aufbau und Funktion des zentralen und vegetativen Nervensystems.

Medizinische Psychologie und Psychosomatische Medizin: V 4 SWS

Psychiatrie (einschließlich Neurosenlehre): V 6 SWS
Dargestellt werden unterschiedliche Krankheiten, deren Erscheinungsbild, Genese, Verlauf und Behandlung (obligatorisch).

Psychosomatik und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters (obligatorisch): V 2 SWS
Ausgesuchte Krankheitsbilder der Neurologie (z. B. spastische Zerebralparesen bei Kindern): V 2 SWS

Hör-, Stimm-, Sprachstörungen: V 2 SWS
 

3. Bereich musiktherapeutische Praktika an therapeutischen Einrichtungen (= 27 SWS)

Blockpraktikum in den Semesterferien (6 Wochen) 18 SWS

Semesterpraktikum (über 3 Semester) im Krankenhausbereich 9 SWS
 
 

§ 8 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen
 

(1) Überwiegend finden folgende Lehrveranstaltungen Anwendung: Vorlesungen (V), Seminare (S), Übungen (Ü) und Praktika (P).

(2) In den Vorlesungen werden medizinisches und psychologisches Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse zusammenhängend dargestellt und vermittelt.

(3) In Seminaren werden komplexere Fragestellungen und Erkenntnisse zur Musiktherapie im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet.

(4) Übungen dienen dem Durcharbeiten von Lehrstoff zur Planung, Durchführung, Auswertung und Reflexion von musiktherapeutischer Arbeit und der Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Musiktherapie sowie zur Schulung in den musiktherapeutischen Methoden der aktiven und rezeptiven Einzel- und Gruppentherapie.

(5) Praktika bieten die Möglichkeit, in verschiedenen therapeutischen Einrichtungen über längere Zeit hinweg durch Hospitation und Beteiligung unter Aufsicht von Ärzten und Musiktherapeuten das Berufsfeld kennenzulernen und Erfahrungen über die Situation von Therapeuten und Klienten im Hinblick auf ein vertiefendes weiteres Studium zu sammeln.
 

 

§ 9 Praktika an therapeutischen Einrichtungen
 

(1) Die musiktherapeutischen Praktika sind integrale Bestandteile des Zusatzstudiums Musiktherapie. Sie sollen dem Studierenden Erfahrungen in therapeutischen Einrichtungen sowohl im Hinblick auf sein Studium als auch auf seinen späteren Beruf verschaffen.

(2) Die Praktika sind in zwei Formen abzuleisten:
a) als studienbegleitendes Praktikum über drei Semester mit insgesamt mindestens 9 SWS im Krankenhausbereich.
b) als Blockpraktikum über 6 Wochen (wird mit 18 SWS berechnet).

(3) Die Praktika können einzeln und in Gruppen durchgeführt werden.

(4) Über jedes geleistete Praktikum muß ein Bericht angefertigt werden. Die Praktikumsberichte sind spätestens drei Monate nach Beendigung des jeweiligen Praktikums dem Mentor der Institution, an der das Praktikum durchgeführt worden ist, zur Unterschrift einzureichen. Sie können als Einzelarbeit oder als Teamarbeit mit entsprechendem Umfang erstellt werden, wobei in letzterem Falle der jeweilige individuelle Anteil deutlich gekennzeichnet sein muß. Mindestens ein Praktikumsbericht soll eine Fallstudie in Form einer schriftlichen Darstellung mit Tonbanddokumentation des Therapieverlaufs enthalten.

(5) Zusätzlich werden die Praktikumsberichte mit einem Professor des Studiengangs Musiktherapie besprochen, der sie durch Ausstellung je eines Leistungsnachweises anerkennt. Diese Leistungsnachweise sind bei der Anmeldung zur Diplomprüfung Musiktherapie vorzulegen. Eine frühere fachbezogene Berufstätigkeit kann durch einen Professor des Studiengangs Musiktherapie als Praktikum angerechnet werden.
 

§10 Leistungsnachweise und Erbringungsformen
 

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch entsprechende Leistungsnachweise des jeweiligen Veranstalters bestätigt. Ein Leistungsnachweis kann erworben werden durch

- eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von ca. zweistündiger Dauer,
- einen Seminarvortrag aufgrund einer schriftlichen Ausarbeitung (Referat),
- eine schriftliche Hausarbeit,
- eine mündliche Prüfung innerhalb eines Kolloquiums.

(2) Die möglichen Formen für den Erwerb von Leistungsnachweisen werden vom Veranstalter zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung festgelegt und bekanntgegeben.
 
 

§ 11 Zulassung zur Prüfung
 

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in § 10 der Diplomprüfungsordnung im Zusatzstudiengang Musiktherapie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster genannten Bedingungen erfüllt. Für die Zulassung zur Prüfung sind hiernach folgende Leistungsnachweise erforderlich:

a) ein Praktikumsschein über ein musiktherapeutisches Praktikum im Krankenhausbereich gemäß § 9, Abs. 5,
b) ein Praktikumsschein aus dem Blockpraktikum gemäß § 9 Abs. 5,
c) zwei Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen in theoretischer Musiktherapie,
d) zwei Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen in Musikpsychologie,
e) zwei Leistungsnachweise in praktischer Musiktherapie, davon einer aus dem Bereich Rhythmik,
f) zwei Leistungsnachweise im Bereich Medizin, davon einer in der Psychiatrie.
 
§ 12 Diplomprüfung
 

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. einer Diplomarbeit von vier Monaten Dauer aus dem Gebiet der Musiktherapie,
2. einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung in Musiktherapie,
3. einer mündlichen Prüfung in Medizin.
Als erste Prüfungsleistung ist die Diplomarbeit anzufertigen. Die Klausurarbeit ist vor der mündlichen Prüfung im Fach Musiktherapie anzufertigen. Im übrigen ist die Reihenfolge der Prüfungsleistungen nicht bestimmt.

(2) Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der den unterschiedlichen Fächern zugeordneten Lehrveranstaltungen.
 

§ 13 Anrechnung von Studienleistungen
 

Die Anrechnung von Studienleistungen erfolgt gemäß § 8 der Ordnung für die Diplomprüfung im Zusatzstudiengang Musiktherapie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
 
 

§ 14 Studienberatung
 

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 WissHG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Zusatzstudiengang Musiktherapie ist Aufgabe der am Zusatzstudiengang Musiktherapie beteiligten Fachbereiche 5, 7 und 21. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden. Sie unterstützt den Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs.
 

§ 15 Schweigepflicht/Datenschutz
 

(1) Der Student unterliegt vom Beginn seines Studiums an der Schweigepflicht. Er hat Patientendaten so zu behandeln, daß sie von Dritten nicht konkreten Personen zugeordnet werden können.

(2) Das Tonbandmaterial der praktischen Arbeit während des Studiums bleibt Eigentum der Universität Münster.
 

§16 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 

Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und nach Aushang in Kraft.
 
 

Anhang: Studienplan
 

Das folgende Modell zeigt, wie ein auf vier Semester verteilter Studienplan aussehen kann.
TG = Teilgebiet, LN = Leistungsnachweis, Pfl = Pflichtveranstaltung
 
 

Semester/ Teilgebiet  Bereich   1 2 3 4
1. Musiktherapie (6 LN): 
TG Theoretische Musiktherapie   2 LN   2 2 2
TG Musikpsychologie   2 LN 2 2 2  
TG Praktische Musiktherapie:
  - Rhythmik 1LN 2 2 2  
  - Musiktherapeutische  
Verfahren
1 LN 2 2 2  
2. Medizin (2 LN)
TG Sinnes- und Neurophysiologie     2      
TG Medizinische Psychologie und Psychosomatische Medizin           2
TG Psychiatrie (Pfl)     2 2 2  
TG Psychosomatik und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters (Pfl)           2
TG Ausgesuchte Krankheitsbilder der Neurologie            1
TG Hör-, Stimm-, Sprachstörungen         1  
3. Musiktherapeutische Praktika: (2 LN)
Semesterpraktikum     3 3 3  
Blockpraktikum über 6 Wochen           18
 
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fachbereichsräte der Fachbereiche 5 vom 07.07.1987, 7 vom 25.06.1986, 21 vom 23.10.1985 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 08.02.1988 gemäß § 85 Abs. 1 WissHG.
 
Münster, den 18.03.1988
Der Rektor der Universität
Prof. Dr. iur. H.-U. Erichsen
 

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Satzungen und Ordnungen vom 25.01.1971 (AB-Uni 71/1) in der Fassung vom 17.12.1979 (AB-Uni 82/1) hiermit verkündet.
 

Münster, den 18.03.1988
Der Rektor der Universität
Prof. Dr. iur. H.-U. Erichsen