KUNSTAKADEMIE MÜNSTER
HOCHSCHULE FÜR BILDENDE
KÜNSTE
Studienordnung für das Unterrichtsfach Kunst
an der Kunstakademie Münstermit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt
Primarstufe als "Schwerpunktfach"
Vom 11. Mai 1999
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 41 Abs.
2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(KunstHG) vom 20.10.1987 (GV.NW. S. 366) und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes
über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(WissHG) vom 20.10.79 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20.10.1987 (GV.NW. S. 366), sowie der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.08.94 (GV. NW. S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom
19.11.96 (GV. NW. S. 524), hat die Kunstakademie Münster die folgende
Studienordnung erlassen.
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudiendauer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten
und Studienleistungen
§ 6 Studienziele
§ 7 Studieninhalte
§ 8 Umfang und Aufteilung
des Studiums
§ 9 Aufbau des Studiums
§ 10 Grundstudium
§ 11 Abschluß des Grundstudiums
- Zwischenprüfung
§ 12 Hauptstudium
§ 13 Vermittlungsformen
§ 14 Schulpraktische Studien
§ 15 Exkursionen
§ 16 Nachweis des ordnungsgemäßen
Studiums
§ 17 Prüfungen und ihre
Zulassungsbedingungen
§ 18 Studienberatung
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung
§ 1 Geltungsbereich
- des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 23.06.1989 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.1994 (GV. NRW. S. 220) und
- der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994 (GV. NRW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV. NRW. S. 524/GABL.NRW.I 1997, S. 24).
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(2) Darüber hinaus ist die Zulassung zum Studium abhängig vom Nachweis der besonderen Eignung für das Unterrichtsfach Kunst, der durch Ablegung einer Eignungsprüfung der Hochschule zu erbringen ist (§ 5 Abs. 5 LPO).
(3) Die Aufnahme in den Lehramtsstudiengang Kunst Primarstufe an der Kunstakademie Münster wird im Einzelnen geregelt durch die "Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung" vom 07.05.1990.
(4) Gasthörer können nach
Maßgabe vorhandener Studienplätze und in Übereinstimmng
mit dem jeweils Lehrenden in Veranstaltungen aller Studienbereiche teilnehmen.
Leistungsnachweise können durch Gasthörer nicht erworben werden.
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudiendauer
(2) In Fächerverbindungen mit
Kunst kann zunächst mit einem größeren Anteil das eine
Fach und sodann das andere Fach mit dem noch erforderlichen Anteil studiert
und geprüft werden.Studium und Prüfung in Erziehungswissenschaft
sind nach Wahl des Studierenden mit Studium und Prüfung in einem der
beiden Fächer zu verbinden.
Es wird empfohlen, von dieser Regelung
Gebrauch zu machen und das Fach Kunst kontinuierlich zu studieren.
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
§ 6 Studienziele
(2) Dazu bedarf es erstens der Förderung künstlerischer Erfahrung, der Heranführung zu eigenem künstlerischen Ausdrucksvermögen und der Entwicklung persönlicher Gestaltungsweise unter Leitung qualifizierter Künstler im Rahmen eines individuell ausgerichteten Atelierstudiums.
(3) Dazu bedarf es zweitens des Erwerbs kunstwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in inhaltlicher und methodischer Hinsicht sowie der Möglichkeit zur Reflexion eigener und fremder künstlerischer Arbeit im kunsthistorischen Zusammenhang unter Anleitung und Vermittlung durch Künstler und Wissenschaftler.
(4) Dazu bedarf es drittens der Aneignung von kunstpädagogischen Voraussetzungen zur Vermittlung kunstgeschichtlicher Hintergründe, zur Weckung künstlerischer Rezeptionsbereitschaft und zur Anregung eigener schöpferischer Arbeit bei Schülern. Der Erwerb dieser Voraussetzungen geschieht zum einen Teil im Rahmen des künstlerischen Atelierbetriebs, zum anderen Teil im Rahmen wissenschaftlicher Veranstaltungen. Zu den obligatorischen wissenschaftlichen Veranstaltungen gehören solche, die die psychologischen Bedingungen des Wahrnehmens und Gestaltens thematisieren und die Erlebnis- und Gestaltungsweise von Kindern und Jugendlichen verständlich werden lassen.
§ 7 Studieninhalte
Bereich | Teilgebiet | ||
A | Kunst und Gestaltungspraxis | 1 | Klassische Werkgattungen I (Zeichnung, Grafik) |
2 | Klassische Werkgattungen II (Malerei, Farbgestaltung) | ||
3 | Klassische Werkgattungen III (Plastik, Objektgestaltung, Raumgestaltung, Architektur) | ||
4 | Transklassische Verfahren, z.B. Gattungsgrenzenüberschreitende Verfahren (Collagen, Montagen) oder Fotografie/Fotografik, Film, Video | ||
5 | Gestaltungspraxis, z.B. Keramik | ||
6 | Spiel, Aktion, Multimedia, z.B. Figurentheater, Requisiten | ||
Das künstlerische Atelierstudium für das Lehramt für die Primarstufe im Fach Kunst entspricht dem in Anlage 13 zu § 55 LPO geforderten Studium von mindestens vier Teilgebieten, darunter A1 und A2. | |||
B | Kunstwissenschaft | 1 | Gattungen der bildenden Kunst,Künstler und Werke |
2 | Epochen der Kunst/Kunststile | ||
3 | Ikonographie und Ikonologie | ||
4 | Kunsttheorie und Ästhetik | ||
5 | weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Kunstakademie | ||
C | Kunstpädagogik/Kunstdidaktik | 1 | Geschichte der Kunstpädagogik/Kunstpädagogische Konzeptionen |
2 | Bildnerische Entwicklung bei Kindernund Jugendlichen | ||
3 | Curriculum Kunst | ||
4 | Didaktik und Methodik der Kunstunterrichts | ||
5 | weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Kunstakademie z.B. Kunstpsychologie |
(2) Eine Lehrveranstaltung im Bereich B oder C kann in der Zuordnung zu mehreren Teilgebieten angekündigt werden. Im Rahmen des Nachweises eines ordnungsgemäßen Studiums darf eine solche Veranstaltung nur für ein einzelnes Teilgebiet geltend gemacht werden.
§ 8 Umfang und Aufteilung des Studiums
(2)
Davon entfallen auf die drei Bereiche | A | Kunst | 23 SWS |
B | Kunstwissenschaft | 12 SWS | |
C | Kunstpädagogik/Kunstdidaktik | 10 SWS |
(4) Bereich B: Das kunstwissenschaftliche Studium umfaßt 12 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Proseminare und 4 SWS auf zwei Hauptseminare. Die Teilnahme an den Hauptseminaren setzt die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einem Proseminar voraus. Die Zulassung zum Examenskolloquium kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens einem Hauptseminar erfolgen.
(5) Bereich C: Das kunstpädagogisch/kunstdidaktische
Studium umfaßt 10 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Proseminare
und 4 SWS auf zwei Hauptseminare. Die Teilnahme an den Hauptseminaren und
an den schulpraktischen Studien setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem
Proseminar voraus.
Die Zulassung zum Examenskolloquium
kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Hauptseminar erfolgen.
§ 9 Aufbau des Studiums
(2) Die ersten beiden Semester gelten dem Orientierungsstudium. Diese Phase dient vor allem der Erprobung eigener künstlerischer Praxis im Rahmen der vielfältigen Arbeitsmöglichkeiten an der Kunstakademie.
(3) Vom Abschluß des Orientierungsstudiums
bis zum Ersten Staatsexamen im Fach Kunst vollzieht sich das künstlerische
Studium bei einem Künstlerlehrer im Atelierbetrieb.
§ 10 Grundstudium
(2) Das Grundstudium im Bereich B Kunstwissenschaft umfaßt 4 SWS, die auf zwei Proseminare entfallen. In einem der Proseminare ist ein benoteter Leistungsnachweis, im zweiten ein Teilnahmenachweis zu erwerben.
Das Grundstudium im Bereich C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik
umfaßt 4 SWS, die auf zwei Proseminare entfallen. In einem der Proseminare
ist ein benoteter Leistungsnachweis, im zweiten ein Teilnahmenachweis zu
erwerben. Ein Proseminar muß im Bereich C5 absolviert werden.
§ 11 Abschluß des Grundstudiums - Zwischenprüfung
(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind in der Zwischenprüfungsordnung der Kunstakademie Münster festgelegt.
§ 12 Hauptstudium
(2) Das Hauptstudium im Bereich B Kunstwissenschaft umfaßt 8 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Hauptseminare. In einem Hauptseminar ist ein benoteter Leistungsnachweis, im zweiten ein Qualifizierter Studiennachweis zu erwerben.
Die verbleibenden 4 SWS werden auf die Teilnahme an Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Kolloquien verwandt.
(3) Das Hauptstudium im Bereich C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik umfaßt 6 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Hauptseminare. In einem der Hauptseminare ist ein benoteter Leistungsnachweis, in einem weiteren Hauptseminar ein Qualifizierter Studiennachweis zu erwerben. Die verbleibenden 2 SWS werden auf die Teilnahme an Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Kolloquien oder Praktika verwandt.
Begleitend zu dem Hauptseminar,
in dem der Leistungsnachweis erworben wird, wird i.d.R. das Blockpraktikum
absolviert. Das fachdidaktische Tagespraktikum wird i.d.R. im Rahmen des
Hauptseminars, in dem der Qualifizierte Studiennachweis erworben wird,
absolviert (§ 14 STO). Der qualifizierten Studiennachweis muß
im Bereich C 5 erworben werden.
§ 13 Vermittlungsformen
(2) Vorlesungen
Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen
mit prinzipiell unbegrenzter Teilnehmerzahl. Sie haben allgemein orientierenden
oder vertiefenden Charakter in Bezug auf Gegenstand, Methodik oder Geschichte
des Fachgebiets.
(3) Seminare
Seminare sind Lehrveranstaltungen
mit begrenzter Teilnehmerzahl. Sie dienen der vertiefenden und exemplarischen
Auseinandersetzung mit Einzelthemen und geben der selbständigen Arbeit
der Studenten Raum. In den Seminaren können Leistungsnachweise erworben
werden.
(4) Übungen und Kurse
Übungen und Kurse sind Lehrveranstaltungen
mit begrenzter Teilnehmerzahl. Sie dienen dem Erwerb und der Festigung
bestimmter Fertigkeiten und Techniken.
(5) Kolloquien
Kolloquien sind Lehrveranstaltungen
mit begrenzter Teilnehmerzahl im Rahmen des Hauptstudiums. Sie setzen Erfahrungen,
Fähigkeiten und Kenntnisse voraus, die eine selbständige Mitarbeit
der Studierenden in der Auseinandersetzung mit Sach- und Methodenfragen
gewährleisten.
§ 14 Schulpraktische Studien
(2) Die schulpraktischen Studien werden am Ende des Grundstudiums bzw. im Laufe des Hauptstudiums in folgenden Formen absolviert:
Fachdidaktisches Tagespraktikum
(alternativ zum erziehungswissenschaftlichen
Tagespraktikum)
Das Fachdidaktische Tagespraktikum
kann am Ende des Grundstudium oder im Laufe des Hauptstudiums absolviert
werden. Begleitend muß ein Hauptseminar besucht werden. In diesem
Hauptseminar muß ein Qualifizierter Studiennachweis erworben werden.
Blockpraktikum (4 Wochen)
Das Blockpraktikum wird im Hauptstudium
durchgeführt und findet in Verbindung mit einem Hauptseminar statt.
In diesem Hauptseminar muß ein Leistungsnachweis erworben werden.
(3) Für das Fachdidaktische
Tagespraktikum und das Blockpraktikum können jeweils 2 SWS angerechnet
werden.
§ 15 Exkursionen
(2) Im Verlaufe des Studiums hat der Studierende an mindestens zwei Exkursionen teilzunehmen, darunter an einer mehrtägigen im Rahmen des Studienbereichs B.
(3) Die Exkursionen im Rahmen des künstlerischen Studiums (Bereich A) haben die Aufgabe, zu eigener künstlerischer Arbeit anzuregen. Die Durchführung dieser Exkursionen wird hochschulintern geregelt unter besonderer Berücksichtigung der Vorschläge des jeweiligen Klassenlehrers.
(4) Kunstgeschichtliche Exkursionen
(Bereich B) sind mehrtägig und auf das Studium großer Kunst
ausgerichtet. Diese Exkursionen sind äquivalent zu "Übungen vor
Originalen" und führen in zentrale Gebiete europäischer Kunstgeschichte.
Außerdem können Tagesexkursionen, vor allem zu bedeutenden Ausstellungen,
veranstaltet werden.
§ 16 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
(2) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums im Bereich B Kunstwissenschaft und im Bereich C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik wird vom Studenten gegenüber dem Prüfungsamt durch Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise geführt.
(2.1) Im Bereich B (Kunstwissenschaft) sind Studien in zwei Teilgebieten nachzuweisen. Dem Staatlichen Prüfungsamt sind, bezogen auf diese zwei Teilgebiete ein benoteter Leistungsnachweis und ein Qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.
(2.2) Im Bereich C (Kunstpädagogik/Kunstdidaktik)
sind Studien zwei Teilgebiete nachzuweisen. Dem Staatlichen Prüfungsamt
sind, bezogen auf diese Teilgebiete ein benoteter Leistungsnachweis und
ein Qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Der Leistungsnachweis ist
in Zusammenhang mit dem Blockpraktikum, der Qualifizierte Studiennachweis
in Zusammenhang mit dem fachdidaktischen Tagespraktikum zu absolvieren.
§ 17 Prüfungen und Zulassungsbedingungen
(1) Fachpraktische Prüfung
(1.1) Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung setzt den Abschluß des Hauptstudiums in den Bereichen A, B und C (§ 16 Abs. 2.1, 2.2 STO) voraus.
(1.2) Die Durchführung der fachpraktischen Prüfung folgt den Bestimmungen in der Anlage 13 zu § 55 LPO Abschnitt 1.
(2) Abschlußprüfung
(2.1) Für die Zulassung zur
Abschlußprüfung sind u. a. vorzulegen:
- der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung (Abschluß des Grundstudiums)
- das Zeugnis über die fachpraktische Prüfung
- Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise aus den Bereichen B und C,
(3.2) Für die Durchführung der Hausarbeit (§ 33 LPO) stehen dem Prüfungskandidaten drei Wahlmöglichkeiten offen:
- eine künstlerisch-praktische Aufgabe
- eine schriftliche Hausarbeit im Fach Kunst, wahlweise aus den Bereichen B oder C
- eine schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft
§ 18 Studienberatung
Die allgemeine Studienberatung ist Aufgabe des Studentensekretariats. Sie richtet sich an Studieninteressenten und Studierende. Die Beratung erstreckt sich auf Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studienabschlüsse, Studienaufbau und Studienbedingungen. Sie beinhaltet auch psychologische und pädagogische Hilfestellungen bei studienbedingten und persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf (§ 82 Abs. 1 und 2 WissHG).
(2) Studiengangspezifische Beratung
Die studiengangspezifische Beratung
erfolgt in erster Linie durch die Hochschullehrer. Sie geschieht im Rahmen
gesonderter Veranstaltungen zum Semesterbeginn oder im Rahmen der jeweiligen
Sprechstunden oder nach besonderer Vereinbarung.
§ 19 Übergangsbestimmungen
(2) Für Studierende, die im WS 98/99 in das Hauptstudium eintreten, gilt diese Studienordnung für die Regelung des Hauptstudiums.
(3) Für Studierende mit Studienbeginn
ab WS 94/95, gelten wahlweise die bisherigen Regelungen oder diese Studienordnung.
§ 20 Inkrafttreten
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Kunstakademie Münster vom 11. Mai 1999.
Münster, den 11. Mai 1999
KUNSTAKADEMIE MÜNSTER
DER REKTOR
gez. Prof. Dr. Manfred Schneckenburger
GRUNDSTUDIUM | HAUPTSTUDIUM | |||||
SEMESTER | 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. |
|
Orientierungsstudium | Studium im Atelier einer Künstlerklasse | ||||
VN | Abschlußbescheinigung* O’bereich | VN | Künstlerische Arbeit*** | |||
VN | Künstlerische Arbeit** | |||||
VN | 1 Werkstattkurs | |||||
|
insgesamt 4 Semesterwochenstunden davon : | insgesamt 8 Semesterwochenstunden davon: | ||||
VN | 2 Proseminare (1LN + 1TN) | VN | 3 Hauptseminare (2LN + 1QN) | |||
VoN | 1 weitere Veranstaltung | VoN | 3 weitere Veranstaltungen | |||
|
insgesamt 4 Semesterwochenstunden davon : | insgesamt 6 Semesterwochenstunden
davon : |
||||
VN | 2 Proseminare (1LN + 1TN eins der PS in C5) | VN | 1 Hauptseminar mit
fachdidakt.
Tagespraktikum (QN in C5) |
|||
VN | 1 Hauptseminar mit Block- praktikum (LN) | |||||
VoN | 3 weitere Veranstaltungen |
* Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Orientierungsstudiums
** 1 abgezeichneter Stempel "Künstlerische Arbeit" im Studienbuch
*** 3 abgezeichnete Stempel "Künstlerische Arbeit" im Studienbuch
Abkürzungen :
C5 Teilbereich C5 Kunstpsychologie
PS Proseminar
HS Hauptseminar
LN benoteter Leistungsnachweis
QN qualifizierter Studiennachweis
TN Teilnahmenachweis
VN vorzulegende Nachweise
VoN Veranstaltungen ohne Nachweis