Stellungnahme zur Weitergabe von Schwangerschaftsmeldungen

Monatliche Weitergabe von Schwangerschaftsmeldungen - auf selbstbestimmter Basis: Ja.

Im März dieses Jahres hat das Verwaltungsgericht in Münster darüber entschieden, ob Schwangerschaftsmeldungen in vollem Umfang monatlich an den wissenschaftlichen Personalrat weitergeleitet werden müssen.

Um seinem Auftrag auf Prüfung der Arbeitssicherheit nachzukommen, wünschte der wissenschaftliche Personalrat die Weitergabe der Schwangerschaftsmeldungen. Diesem Wunsch widersprach die WWU. Inhaltlich geht es um die Abwägung von zwei wichtigen Rechten. Das Persönlichkeitsrecht und der Informationsanspruch des wissenschaftlichen Personalrats, damit er seinem Auftrag als Interessensvertretung nachkommen kann. Das Gericht entschied nun, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Frau höher zu bewerten sei als der Anspruch des Personalrats (Az.: 22 K 660/15.PVL). Es liegt in der Entscheidung der schwangeren Frau, ob ihre Daten an den wissenschaftlichen Personalrat weitergeleitet werden sollen oder nicht. Einem Schlichtungsvorschlag, der vorsah, dass die Frau bei der Meldung angeben kann, ob der wissenschaftliche Personalrat informiert werden darf oder nicht, lehnte dieser als nicht weitreichend genug ab.

Bereits in einem ähnlich gelagerten älteren Verfahren aus dem Jahre 1990 (Az.: 6 P 30.87) wurde die Klage des Personalrats eines Universitätsklinikums auf eine monatliche Information abgewiesen.

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass die werdende Mutter die Arbeitgeberin zum eigenen und zum Wohle des ungeborenen Kindes über ihre Schwangerschaft informieren sollte. In der Presse war zu lesen, dass der Anwalt des Personalrats eine Informationsweitergabe notfalls auch gegen den Willen der schwangeren Frauen forderte. Dies halten wir für nicht gerechtfertigt, denn das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Frau ist eine wichtige und schützenswerte Errungenschaft.

Die Rechte der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes müssen uneingeschränkt geschützt und eingehalten werden


Wir stimmen dem wissenschaftlichen Personalrat uneingeschränkt zu, dass die Rechte der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes uneingeschränkt geschützt und eingehalten werden müssen. Im Mutterschutzgesetz wird weiterhin geregelt, dass „der Arbeitgeber (…) eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten (muss), dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.“ Konkret bedeutet dies, dass die Vorgesetzten die Bestimmungen unverzüglich umsetzen müssen und dass den werdenden Müttern daraus kein Nachteil entstehen darf. Nach unserem Verständnis zählt dazu sowohl die Aufklärung der werdenden Mütter über die Rechte als auch die Entwicklung von Maßnahmen, um möglichen Nachteilen entgegenzuwirken. Ein Beispiel ist die Bereitstellung von Hilfskraftmitteln für Labortätigkeiten, die es den Frauen ermöglicht, weiterhin wissenschaftlich tätig zu sein.

Vor dem Hintergrund befristeter Arbeitsverhältnisse und dem bestehenden Leistungsdruck ist die Situation von werdenden Müttern schwierig, daher gilt es jegliches Fehlverhalten frühzeitig zu identifizieren und zu unterbinden. Werdende Mütter sollten sich daher umfassend über ihre Rechte informieren. Vorgesetzte Personen sind verpflichtet entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Ansprechpartner_innen für werdende Mütter aber auch für ihre Vorgesetzten sind der Arbeitsmedizinische Dienst, die Gleichstellungbeauftragte, der Personalrat für Verwaltung und Technik, der Personalrat für den wissenschaftlichen Bereich, das Personaldezernat, das Servicebüro Familie und die Stabsstelle Arbeits- und Umweltschutz, (in alphabetischer Reihenfolge).

Was ist mit schwangeren Studentinnen?

Für die Gruppe der Studierenden gelten andere Regelungen. Sie sind vom Mutterschutzgesetz nach wie vor ausgenommen. Die WWU sieht Sonderregelungen für Studierende mit Kind vor, z.B. für Prüfungen, Wahl von Kursen usw. Diese können die Regelungen des Mutterschutzgesetzes jedoch nicht ersetzen.

Die Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (BUKOF) äußert sich in ihrer Stellungnahme zur Überarbeitung des Mutterschutzgesetz wie folgt ,, Aktuell sind Studentinnen in der Situation, im Fall einer Schwangerschaft die Initiative ergreifen zu müssen: Es liegt bei ihnen, Ausnahmeregelungen zu erfragen und ihre Rechte z.B. bei der Freistellung von Klausuren, mündlichen Prüfungen oder bei der Verlängerung von Abgabefristen einzufordern. Durch ihre Aufnahme in die Neuregelung des Mutterschutzrechts kann sichergestellt werden, dass die Hochschulen das Thema Mutterschutz durchgängig in die Gestaltung von Prüfungs-, Studien‐ und Promotionsordnungen einbeziehen. Dabei ist dem Wunsch nach Schutz bei gleichzeitiger Ermöglichung der zeitlich angemessenen Beendigung des Studiums Rechnung zu tragen. Die Studien‐ und Prüfungsbedingungen sind so zu gestalten, dass für die schwangeren (Promotions‐) Studentinnen kein Nachteil entsteht.“ (BUKOF, 2016)

Maike Tietjens, zentrale Gleichstellungsbeauftragte der WWU
Beate Tollkühn, stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte
Britta Ervens, stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte für die Gruppe der Studierenden


Links
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=3264.html
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Mutterschutzgesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

Gefährdungsanalyse
https://sso.uni-muenster.de/intern/offiziell/mitteilungen/20151007-gefaehrdungsbeurteilung-schwangere.html

Beschäftigte
https://www.uni-muenster.de/familien/
http://www.uni-muenster.de/Service-Familie/

Studierende
https://www.uni-muenster.de/ZSB/?ziel=sozial&seite=stuki
https://www.uni-muenster.de/Gleichstellung/stud_kind_angebote.html
https://medicampus.uni-muenster.de/mitkind.html