NRWege-Stipendien für Geflüchtete im Fachstudium

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Das Förderprogramm "NRWege ins Studium" unterstützt seit 2017 Geflüchtete an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen. Das Programm wird durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert. Im Rahmen des Programmes kann die Universität Münster u. a. Stipendien an Studierende mit Fluchterfahrung vergeben.

Bewerbungsschluss für die aktuelle Bewerbungsphase ist der 15. November 2023.

WER kann das Stipendium erhalten?

Bewerben dürfen sich Geflüchtete, die sich im Studium befinden (nicht Sprachkurs oder Promotion) und an der Universität Münster eingeschrieben sind. Die Studierenden müssen die Voraussetzungen erfüllen, ihr Studium erfolgreich zu absolvieren.

Die finanzielle Situation der Bewerber*innen, gesellschaftliches Engagement sowie andere besondere Leistungen werden bei der Stipendienvergabe besonders berücksichtigt.

Achtung: Sollten Sie bereits BAföG erhalten, können Sie zusätzlich mit 300 € pro Monat gefördert werden. Bei gleicher Eignung werden Bewerber*innen bevorzugt, die keine BAföG-Leistungen erhalten.

 

WELCHE Stipendienarten gibt es?

Einstiegsstipendium | im 1. Fachsemester | 3 Monate | max. 930 €

Studienstipendium | ab dem 2. Fachsemester | 3 Monate | max. 930 €

Abschlussstipendium | Studienabschluss bis Ende WiSe 23/24 | 3 Monate | max. 930 €

 

 

Wie ist der ABLAUF?

  1. Bitte füllen Sie bis zum 15. November 2023 unsere Online-Bewerbung aus und laden Sie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen hoch:

Hier gehts zur Bewerbung

  1. Die Auswahlkommission prüft Ihre Bewerbung. Gegebenenfalls werden geeignete Kandidat*innen zu (digitalen) Auswahlgesprächen eingeladen.
  2. Sobald die Auswahlkommission über die Vergabe der Stipendien entschieden hat, werden Sie informiert. Dies wird spätestens Mitte Dezember erfolgen.

 

Welche UNTERLAGEN müssen Sie hochladen?

Folgende Unterlagen müssen Sie im Rahmen der Online-Bewerbung hochladen:

  • Lebenslauf
  • Motivationsschreiben
  • Aktuelle Studienbescheinigung
  • Kopie des Aufenthaltstitels
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Ihrer Bankkonten
  • BAföG-Bescheid (falls vorhanden)
  • Nachweise über gesellschaftliches Engagement oder besondere Leistungen (falls vorhanden)
  • Abschließende Erklärung
  • Für Studienstipendien außerdem:
    • Aktuelle Noten- bzw. Leistungsübersicht
    • Gutachten einer Professorin/eines Professors zu fachlichen Leistungen und Aussicht auf Studienerfolg (erst ab dem 4. Fachsemester oder für ein Anschlussstipendium)
  • Für Abschlussstipendien außerdem:

 

Wer kann NICHT gefördert werden?

Bitte beachten Sie, dass Studierende, die einen deutschen Schulabschluss (Abitur) haben, die eingebürgert sind oder die Sozialleistungen empfangen (z.B. Wohngeld, Bürgergeld) nicht im Rahmen des NRWege-Stipendiums gefördert werden können.

Normalerweise darf bei Erstförderung die Einreise nach Deutschland nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Es gibt Ausnahmen von der 5-Jahre-Regelung. Bitte kontaktieren Sie uns, falls Sie von der Regelung betroffen sind.

 

Was für BESONDERHEITEN gibt es in Bezug auf BAföG oder weitere Stipendien?

Sollten Sie bereits von anderer Stelle Finanzierung erhalten, wird diese von der monatlichen Stipendiensumme abgezogen. Sollten Sie rückwirkend von anderer Stelle Finanzierung erhalten (z.B. BAföG oder weitere Stipendien), müssen Sie die jeweilige Stelle über den Erhalt des NRWege-Stipendiums informieren und mit einer Rückforderung rechnen.

 

 

Informationen zum AUFENTHALTSSTATUS

Förderfähig sind Studierende mit Fluchthintergrund, die einen der folgenden Aufenthaltstitel haben:

  • Asylberechtigte, als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigte Anerkannte sowie Menschen, für die ein nationales Abschiebeverbot festgestellt wurde und vergleichbare Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen (§25 Abs. 1-3, §22, §23 Abs 1 und 2, §23 Abs. 4, §25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
  • Personen, die aufgrund der Massenstromrichtlinie aufgenommen wurden und ein Aufenthaltsrecht gem. §24 AufenthG haben
  • Personen, die eine Ablehnung im Rahmen, des BAMF durchgeführten Asylverfahrens erhalten haben, eine Abschiebung aber vorübergehend ausgesetzt wurde (Duldung gem. §60a Abs. 2 AufenthG)
  • Personen, die über eine Familienzusammenführung in Deutschland sind, wenn zusätzlich der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten vorliegt (§§29, 30, 31, 32, 34 Abs. 1 und 2, §36)
  • Asylbewerber*innen (Laufendes Verfahren – Aufenthaltsgestattung gem. §55 AsylG)