Ich habe eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung - was gibt es zu beachten?
Sie haben eine amtlich anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen? Dann profitieren Sie von verschiedensten gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die eine Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt verhindern sollen.
Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes des Landes NRW sind verpflichtet, mindestens 5 % der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze mit schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX).
In § 165 des SGB IX ist geregelt, dass freiwerdende, neu zu besetzenden und neuen Arbeitsplätzen der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden müssen.
Sollten Sie sich extern oder auch intern auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben, ist eine Einladung nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung ganz offensichtlich fehlt. Hier kann die gesetzliche Regelung nur angewendet werden, wenn Sie Ihre Schwerbehinderung (GdB ab 50) oder auch Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen offen in der Bewerbung benennen. Hier reicht unter anderem auch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, erste Seite des Feststellungsbescheides (ohne Diagnosen), wie auch eine Kopie des Gleichstellungbescheides.
Bewerber*innen, die chronisch krank bzw. von Behinderung bedroht, aber ohne amtlich festgestellt Behinderung sind, fallen nicht unter die oben genannten Regelungen.
Wie geht es dann weiter?
Die Universität Münster ist als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dazu verpflichtetet, über den Eingang von Bewerbungen mit Schwerbehinderteneigenschaft direkt die Schwerbehindertenvertretung, sowie den zuständigen Personalrat zu informieren. Dies gilt sowohl für interne, wie auch extern ausgeschriebene Stellenbesetzungsverfahren.
Die Schwerbehindertenvertretung hat Einsicht in alle entscheidungsrelevanten Unterlagen. Hierzu gehören nicht nur die Bewerbungen der Personen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, sondern zur Vergleichbarkeit, alle Bewerbungsunterlagen der zum Verfahren eingeladenen Bewerber*innen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht bei allen Vorstellungs-, Abschluss- und Entscheidungsgesprächen teilzunehmen. Der Schwerbehindertenvertretung muss der Auswahlentscheidung zustimmen, wenn diese nicht zugunsten der schwerbehinderte*r bzw. gleichgestellte*r Bewerber*in ausfällt, denn grundsätzlich sind schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber*innen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
Weitere Informationen zu den Aufgaben und der Schwerbehindertenvertretung finden Sie hier.