Praktika
Das Praktikum im Ausland ist fester Bestandteil der FFA und von allen Studierenden als Zulassungsvoraussetzung zur mündlichen Prüfung zu absolvieren. Es kann jederzeit absolviert werden.
Das Praktikum darf die Dauer von drei Wochen nicht unterschreiten und muss sowohl inhaltlich als auch sprachlich einen Bezug zur gewählten Fachsprache der FFA aufweisen. Dementsprechend muss die Arbeitssprache während des Praktikums mit der Fachsprache übereinstimmen. Geeignete Praktikumsstellen sind insbesondere Kanzleien, Behörden, Rechtsabteilungen von Unternehmen, Gerichte und Internationale Organisationen. Inhaltlich sind Sie nicht an die Kursinhalte der gewählten FFA gebunden.
Sollten Sie sich das Praktikum auch als Pflichtpraktikum im Jurastudium anrechnen lassen wollen, muss dieses in den Semesterferien stattfinden. Beachten Sie bitte auch § 8 Abs. 3 S. 1 JAG NRW hinsichtlich der geforderten Mindestdauer von Pflichtpraktika in Rechtspflege und Verwaltung. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Justizprüfungsamt.
Hinweis für Studierende des Bachelor International and Comparative Law: Für den Bachelorstudiengang ist ein vierwöchiges Praktikum im fremdsprachigen Ausland erforderlich.
Auch ein Auslandssemester oder ein Moot Court und andere Verhandlungssimulationen sind als Praktikum anrechenbar. Die Voraussetzung hierbei ist, dass das Transcript of Records ein ernsthaftes Studium erkennen lässt.
Ob dies der Fall ist, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung. Berücksichtigt werden dabei insbesondere:
- die Anzahl der belegten juristischen Kurse (ca. 3-4),
- erzielte ECTS-Punkte (min. 11 Punkte),
- Art der Prüfung (schriftliche Klausuren oder Hausarbeiten),
- ob das Auslandssemester in einem Land stattgefunden hat, dessen Sprache der der relevante FFA entspricht und die Kurse inhaltlich mit den Inhalten der FFA korrespondieren.
Gerne können Sie sich auch bei der Wahl der Kurse im Ausland an uns wenden.
Für die Anrechnung müssen Sie einen Antrag per E-Mail stellen. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite "Anrechnungen und Anträge".
Hinweis: Bitte kümmern Sie sich möglichst frühzeitig nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland und dem Erhalt aller Prüfungsnachweise um die Anrechnung, da die Bearbeitung kurz vor der Anmeldefrist zur mündlichen Prüfung aufgrund der höheren Arbeitsbelastung zwar möglich ist, aber länger dauern kann.
1. Praktikumsvorbereitung
Zur Vorbereitung auf das Praktikum werden sog. Praktikumsvorbereitungskurse angeboten (Zeiten: siehe VK-Online oder News).
Hinweis für Studierende des Bachelor International and Comparative Law: Der Praktikumsvorbereitungskurs ist im Curriculum des Bachelors als Pflichtkurs vorgesehen.
Eine Liste mit Adressen von Anwälten und Institutionen, bei denen das FFA-Pflichtpraktikum absolviert werden kann, ist als Kopiervorlage für die Fachsprache Englisch und Französisch zu den Sprechzeiten im FFA-Büro erhältlich. Ein Zuschicken per E-Mail ist nicht möglich. Die Studierenden der Fachsprache Spanisch können sich mit Frau María Escobar Bravo in Kontakt setzen.
Die Materialien für den Praktikumsvorbereitungskurs für die FFA Common Law and International Law finden Sie hier:
Besonderheit bei einem Praktikum in Frankreich: Einige französische Praktikumsgeber verlangen eine sog. convention de stage. Darunter ist eine zwischen dem Praktikumsgeber, den Studierenden und der Universität geschlossene Vereinbarung zu verstehen. Der Career Service der Universität Münster hat hierzu ein Muster (PDF) veröffentlicht. Bitte wenden Sie sich zwecks Unterzeichnung direkt an die dort genannten Ansprechpartner:innen des Career Service.
2. Stipendien
Wie für viele Auslandsaufenthalten gibt es auch für die Praktika der FFA die Möglichkeit, sich um ein Stipendium zu bemühen. Die folgenden Hinweise sind nicht abschließend, sollen aber als erster Orientierungspunkt dienen.
Insbesondere biete der DAAD verschiedene Förderprogramme an.
Daneben besteht für die Studierenden der FFA-Französisch die Möglichkeit, sich auf das "Stipendium für ein studiengebundenes Praktikum" des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DFJW) zu bewerben.
Das DFJW fördert u.a. Pflichtpraktika in Frankreich, die als Bestandteil des Studiums von der deutschen Heimathochschule anerkannt oder zumindest dringend empfohlen werden. Gefördert werden Studierende aller Fachrichtungen unter 31 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland für eine Praktikumsdauer von 1 bis 3 Monate.
Das Stipendium kann neben einer Praktikumsvergütung oder einem anderen Stipendium (außer finanzieller Hilfen des DAAD oder der DFH) gewährt werden. Am Ende des Praktikums wird vom Praktikanten ein ca. fünfseitiger Praktikumsbericht in französischer oder deutscher Sprache angefordert.
Im Rahmen der Strategie "Diversität und Partizipation" wird das Stipendium ausschließlich Teilnehmenden gewährt, die ohne die Unterstützung durch das DFJW kein Praktikum im Partnerland absolvieren könnten. Die Erklärung für Jugendliche mit besonderem Förderbedarf (auf der dritten Seite des Antragsformulars (PDF) ist daher für die Bearbeitung des Antrags erforderlich.
Für mehr Informationen über das Stipendium und die Anträge finden Sie auf der Seite des DFJW.
3. Bescheinigungen
Das geleistete Praktikum ist bescheinigen zu lassen.
4. Praktikumsbericht
Über das Praktikum ist zudem ein Bericht von maximal 3 Seiten Länge anzufertigen, der die Grundlage für einen Teil des Gesprächs der mündlichen Prüfung bildet.
Informationen zu Inhalt und Formalia des Praktikumsberichts finden Sie in dem Merkblatt zum Praktikumsbericht.