Anrechnungen und Anträge

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu Anrechnungen von Leistungen und Vorlagen zu Anträgen.

  • Anrechnungen

    1. Inlandsanrechnungen

    alls Sie bereits an einer inländischen Hochschule studiert haben, ist es grundsätzlich möglich, sich Kurse im Rahmen der FFA anrechnen zu lassen. Dabei muss es sich um fremdsprachige Kurse handeln, die vom Inhalt und Umfang mit den Kursen der hiesigen FFA vergleichbar sind und mit einer benoteten Leistungsüberprüfung abschließen (z.B. Kurse aus der FFA vergleichbaren Programmen, nicht jedoch Kurse, die dem reinen Fremdsprachennachweis dienen). Den Antrag auf Anrechnung finden Sie unter Anträge (s.u.).

    Folgende Kurse des regulären Vorlesungsprogramms sind als Vertiefungskurse anrechenbar:

    Common Law: Modern Common Law Litigation: Procedure, Evidence and Remedies (Fowkes)

    International Law: History of Human Rights (Fowkes), Völkerrecht II: International Human Rights Protection (Petersen)

    2. Anrechnung ausländischer Kurse

    Wenn Sie ein Auslandssemester absolvieren, können Sie sich grundsätzlich mehrere im Ausland absolvierte Kurse im Rahmen der FFA anrechnen lassen. Bitte beachten Sie hierbei die Hinweise zur Freischussregelung (unter "Ameldung und Ablauf").

    Die Kurse müssen auf der Fachsprache absolviert werden, in der die FFA belegt wird und einen Mindestumfang von jeweils 2 SWS haben. Sie müssen erfolgreich abgeschlossen werden, wobei die Abschlussprüfung nicht rein mündlich erfolgen darf. Inhaltlich müssen die Kurse mit Ausnahme der Vertiefungskurse mit unserem Kursangebot übereinstimmen. Halten Sie diesbezüglich bitte Rücksprache mit dem FFA-Büro, da nur so eine Anrechnung gewährleistet werden kann. Sollten Sie sich einen Kurs anrechnen lassen wollen, finden Sie das entsprechende Formular unter Anträge (s.u.).

    3. Anrechnung eines Auslandsaufenthaltes als Praktikum

    Alle Informationen zur Anrechnung von Auslandsaufenthalten als Praktikum finden Sie unter unter "Ameldung und Ablauf - Praktikum".

    4. Schwerpunktanrechnung - SP 11

    Ab dem Wintersemester 2023/24 können im Schwerpunkt 11 grundsätzlich keine FFA-Klausuren mehr angerechnet werden.

    5. Schwerpunktanrechnungen (gilt nur für alte Schwerpunktordnung)

    FFA-Veranstaltungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Wahlpflichtfach im Schwerpunktbereich anerkannt werden.

    Voraussetzungen

    1. Grundsätzlich sind die Kurse nur für eingeschriebene FFA-Studierende zugänglich. Im Rahmen der Kapazitäten können jedoch auch Jurastudierende zugelassen werden, die nicht für die FFA eingeschrieben sind. Sie müssen jedoch vorher einen erfolgreichen C-Test nachweisen. Bitte klären Sie dies vorab im FFA-Büro.

    2. Nur im Schwerpunktbereich 4 (Internationales Recht) ist die Anerkennung maximal einer schriftlichen juristischen FFA-Prüfung möglich.

    3. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag im Prüfungsamt unter Vorlage des FFA-Leistungsnachweises. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Zwischenprüfung vollständig bestanden ist.

  • Anträge

    Die folgenden Anträge sind ausgefült per E-Mail  als PDF-Datei bzw. die Leistungsübersicht als Word-Datei an das FFA-Büro (E-Mail) zu richten Bitt achten Sie darauf entsprechende Nachweise mit einzureichen.


    Legende: SoLMa-Auszug = Screenshot Ihres SoLMa-Kontos.


    Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 14 Tagen.


    Die Formulare dienen dem Antrag auf: