Studienortwechsel
Hinweise zur Anerkennung von Prüfungsleistungen (bspw. im Ausland erbrachter Prüfungsleistungen) finden Sie auf der Seite "Anerkennung von Prüfungsleistungen".
Hinweise zur Anerkennung von Prüfungsleistungen (bspw. im Ausland erbrachter Prüfungsleistungen) finden Sie auf der Seite "Anerkennung von Prüfungsleistungen".
Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer anderen juristischen Fakultät in Deutschland erbracht wurden, können sowohl für die Zwischen- als auch für die Schwerpunktbereichsprüfung anerkannt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Kompentenzerwerb in der absolvierten Veranstaltung keine wesentlichen Unterschiede zu der vergleichbaren Veranstaltung an der Universität Münster aufweist.
Eine bestandene Zwischenprüfung wird dabei in Gänze anerkannt, sodass unmittelbar mit dem Schwerpunktbereichsstudium begonnen werden kann. Die Anerkennung einer bereits bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung in Gänze ist hingegen so nicht möglich.
Für die Prüfung der Anerkennbarkeit reichen Sie bitte die entsprechenden Nachweise (Leistungsübersicht/Transcript of Records, Zeugnisse u.ä.) von Ihrem Universitätsaccount (Nutzerkennung@uni-muenster.de) per E-Mail beim Prüfungsamt ein.
Bitte beachten Sie: Leistungen, die an der bisherigen Fakultät abgelegt worden sind, können in Münster angerechnet werden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, in der die Vergleichbarkeit der Leistungen überprüft wird. Eine verbindliche Auskunft kann erst nach Ihrer Immatrikulation in Münster erteilt werden. ine Vorabprüfung ist aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Damit die Vergleichbarkeit überprüft werden kann, müssen Kursbeschreibungen eingereicht werden, aus welchen sich sowohl die Inhalte als auch der Umfang der anzurechnenden Veranstaltungen ergeben.
Welche formalen Voraussetzungen Sie allgemein erfüllen müssen, wenn Sie einen Wechsel an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Münster anstreben, finden Sie in den folgenden Reitern:
Liegt die bisherige Universität nicht in NRW, müssen die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung des JAG NRW vorliegen.
An der Universität Münster bestehen im Studiengang Rechtswissenschaft Zulassungsbeschränkungen in den höheren Fachsemestern. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich zum höheren Fachsemester zu bewerben, sofern Sie die Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung an Ihrer alten Fakultät bestanden haben. Es gibt aber keine Garantie, dass Sie einen Studienplatz erhalten. Bitte beachten Sie, dass dies erst ab einem Wechsel zum siebten Fachsemester möglich ist.
Die Bewerbung erfolgt über das Bewerbungsportal der Universität Münster. Für Fragen rund um die Bewerbung ist das Studierendensekretariat zuständig.
Die Bewerbungsfristen finden Sie auf der Website der Universität Münster.
Ein Wechsel an die Rechtswissenschaftliche Fakultät in Münster ist auch vor dem Bestehen der Zwischenprüfung möglich. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten:
Leistungen, die an der bisherigen Fakultät abgelegt worden sind, können in Münster angerechnet werden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, in der die Vergleichbarkeit der Leistungen überprüft wird. Eine verbindliche Auskunft kann erst nach Ihrer Immatrikulation in Münster erteilt werden. Damit die Vergleichbarkeit überprüft werden kann, müssen Kursbeschreibungen eingereicht werden, aus welchen sich sowohl die Inhalte als auch der Umfang der anzurechnenden Veranstaltungen ergeben.
Wenn Sie bereits einen Fremdsprachennachweis abgelegt haben, ist für die Anerkennung nicht die Rechtswissenschaftliche Fakultät, sondern das Justizprüfungsamt in Hamm zuständig.
Am Fachbereich werden in jedem Semester Vorlesungen angeboten, in welchen der Fremdsprachennachweis erworben werden kann. Weitere Informationen zu den Vorlesungen finden Sie im Vorlesungskommentar.
Studienortwechslern:innen aus dem Staatsexamenstudiengang, die die praktische Studienzeit noch nicht vollständig absolviert haben, haben eine Wahlmöglichkeit: Die praktische Studienzeit kann nach den Vorgaben der alten Universität oder den Vorgaben in NRW absolviert werden.
Wenn die praktische Studienzeit bereits vollständig absolviert worden ist, kann diese beim Justizprüfungsamt in Hamm anerkannt werden.
Für die staatliche Pflichtfachprüfung müssen Sie bei Meldung ab dem 17.02.2025 zusätzlich zu den bereits bestehenden Voraussetzungen das Bestehen von fünf Klausuren und vier Hausarbeiten außerhalb des Schwerpunkbereiches nachweisen.
Für Studienortwechsler zählen drei Klausuren - je eine aus jedem Rechtsgebiet – aus dem Grundstudium nicht zu dieser Vorgabe. Denn an der Universität Münster sind drei Klausuren zum Ablegen der Zwischenprüfung im dritten Semester erforderlich, die ebenfalls nicht zur Meldung dienen können.
Sie müssen also insgesamt acht Klausuren außerhalb des Schwerpunktbereiches nachweisen können.
Falls Sie diese Kriterien nicht erfüllen, können Sie einzelne Leistungen an der Universität Münster nachholen.
Bitte beachten Sie, dass für die endgültige Anerkennung das Justizprüfungsamt in Hamm zuständig ist. Daher können hier keine verbindlichen Angaben gemacht werden.
Voraussetzung für die Anrechnung einer an einer anderen Universität erbrachten Leistung ist, dass der Kompetenzerwerb in der absolvierten Veranstaltung keine wesentlichen Unterschiede zu der vergleichbaren Veranstaltung an der Universität Münster aufweist. Für die Prüfung der Anerkennbarkeit reichen Sie bitte nach Ihrer Immatrikulation an der Universität Münster dem Prüfungsamt von Ihrem Universitätsaccount per E-Mail die folgenden Unterlagen: