Anerkennung im klassischen Jurastudium

Allgemeine Hinweise

Prüfungsleistungen, die nicht im Staatsexamensstudiengang (Ziel: Erste Juristische Prüfung) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster erbracht wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Diese unterscheiden sich danach, in welchem Rahmen die Leistungen erbracht wurden:

Bei einem Studienortwechsel

Anrechnung von Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer anderen juristischen Fakultät in Deutschland erbracht wurden, können sowohl für die Zwischen- als auch für die Schwerpunktbereichsprüfung anerkannt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass der Kompentenzerwerb in der absolvierten Veranstaltung keine wesentlichen Unterschiede zu der vergleichbaren Veranstaltung an der Universität Münster aufweist.

Eine bestandene Zwischenprüfung wird dabei in Gänze anerkannt, sodass unmittelbar mit dem Schwerpunktbereichsstudium begonnen werden kann. Die Anerkennung einer bereits bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung in Gänze ist hingegen so nicht möglich.

Für die Prüfung der Anerkennbarkeit reichen Sie bitte die entsprechenden Nachweise (Leistungsübersicht/Transcript of Records, Zeugnisse u.ä.) von Ihrem Universitätsaccount (Nutzerkennung@uni-muenster.de) per E-Mail beim Prüfungsamt ein.

Bitte beachten Sie: Leistungen, die an der bisherigen Fakultät abgelegt worden sind, können in Münster angerechnet werden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, in der die Vergleichbarkeit der Leistungen überprüft wird. Eine verbindliche Auskunft kann erst nach Ihrer Immatrikulation in Münster erteilt werden. ine Vorabprüfung ist aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Damit die Vergleichbarkeit überprüft werden kann, müssen Kursbeschreibungen eingereicht werden, aus welchen sich sowohl die Inhalte als auch der Umfang der anzurechnenden Veranstaltungen ergeben.


Formale Voraussetzungen eines Studienortwechsels

Welche formalen Voraussetzungen Sie allgemein erfüllen müssen, wenn Sie einen Wechsel an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Münster anstreben, finden Sie in den folgenden Reitern:

Liegt die bisherige Universität nicht in NRW, müssen die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung des JAG NRW vorliegen.

  • Studienortwechsel mit bestandener Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung

    An der Universität Münster bestehen im Studiengang Rechtswissenschaft Zulassungsbeschränkungen in den höheren Fachsemestern. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich zum höheren Fachsemester zu bewerben, sofern Sie die Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung an Ihrer alten Fakultät bestanden haben. Es gibt aber keine Garantie, dass Sie einen Studienplatz erhalten. Bitte beachten Sie, dass dies erst ab einem Wechsel zum siebten Fachsemester möglich ist.

    Die Bewerbung erfolgt über das Bewerbungsportal der Universität Münster. Für Fragen rund um die Bewerbung ist das Studierendensekretariat zuständig.

    Die Bewerbungsfristen finden Sie auf der Website der Universität Münster.

  • Studienortwechsel ohne Zwischenprüfung

    Ein Wechsel an die Rechtswissenschaftliche Fakultät in Münster ist auch vor dem Bestehen der Zwischenprüfung möglich. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten:

    1. Der Wechsel nach Münster ist vor dem Bestehen der Zwischenprüfung möglich, wenn ein:e Tauschpartner:in gefunden wird. Entsprechende Tauschbörsen finden Sie online.
    2. Möglich ist auch eine Bewerbung zum ersten Fachsemester. Die Bewerbung erfolgt über Hochschulstart. Leistungen, die Sie an Ihrer alten Universität abgelegt haben, können grundsätzlich in Münster angerechnet werden.

    Leistungen, die an der bisherigen Fakultät abgelegt worden sind, können in Münster angerechnet werden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, in der die Vergleichbarkeit der Leistungen überprüft wird. Eine verbindliche Auskunft kann erst nach Ihrer Immatrikulation in Münster erteilt werden. Damit die Vergleichbarkeit überprüft werden kann, müssen Kursbeschreibungen eingereicht werden, aus welchen sich sowohl die Inhalte als auch der Umfang der anzurechnenden Veranstaltungen ergeben.

  • Praktika und Fremdsprachennachweis

    Wenn Sie bereits einen Fremdsprachennachweis abgelegt haben, ist für die Anerkennung nicht die Rechtswissenschaftliche Fakultät, sondern das Justizprüfungsamt in Hamm zuständig.

    Am Fachbereich werden in jedem Semester Vorlesungen angeboten, in welchen der Fremdsprachennachweis erworben werden kann. Weitere Informationen zu den Vorlesungen finden Sie im Vorlesungskommentar.

    Studienortwechslern:innen aus dem Staatsexamenstudiengang, die die praktische Studienzeit noch nicht vollständig absolviert haben, haben eine Wahlmöglichkeit: Die praktische Studienzeit kann nach den Vorgaben der alten Universität oder den Vorgaben in NRW absolviert werden.

    Wenn die praktische Studienzeit bereits vollständig absolviert worden ist, kann diese beim Justizprüfungsamt in Hamm anerkannt werden.

  • Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung

    Für die staatliche Pflichtfachprüfung müssen Sie bei Meldung ab dem 17.02.2025 zusätzlich zu den bereits bestehenden Voraussetzungen das Bestehen von fünf Klausuren und vier Hausarbeiten außerhalb des Schwerpunkbereiches nachweisen.

    Für Studienortwechsler zählen drei Klausuren - je eine aus jedem Rechtsgebiet – aus dem Grundstudium nicht zu dieser Vorgabe. Denn an der Universität Münster sind drei Klausuren zum Ablegen der Zwischenprüfung im dritten Semester erforderlich, die ebenfalls nicht zur Meldung dienen können.

    Sie müssen also insgesamt acht Klausuren außerhalb des Schwerpunktbereiches nachweisen können.

    Falls Sie diese Kriterien nicht erfüllen, können Sie einzelne Leistungen an der Universität Münster nachholen.

    Bitte beachten Sie, dass für die endgültige Anerkennung das Justizprüfungsamt in Hamm zuständig ist. Daher können hier keine verbindlichen Angaben gemacht werden.

Aus den Bachelorstudiengängen Politik/Wirtschaft und Recht

Prüfungsleistungen, die in den Bachelorstudiengängen Politik und Recht sowie Wirtschaft und Recht erbracht wurden, können nach der Immatrikulation im Staatsexamenstudiengang entsprechend anerkannt werden. Senden Sie dem Prüfungsamt hierfür bitte nach Ihrer Immatrikulation von Ihrem Universitätsaccount (Nutzerkennung@uni-muenster.de) per E-Mail folgende Unterlagen zu:

  • die QISPOS-Leistungsübersicht
  • ggf. eine Wilma 1-Leistungsübersicht
  • ggf. die Hausarbeit aus dem Integrationsmodul und Bewertung (wenn es sich um eine juristische Hausarbeit gehandelt hat) zur Prüfung der Anerkennung als Zusatzhausarbeit
  • den Seminarschein (Laufzettel, auf dem die Bewertung der mündlichen und schriftlichen Leistung in JAG-Noten vermerkt ist) oder die Voten mit den entsprechenden Anlagen.

Prüfungsleistungen aus der Schwerpunktbereichsprüfung

Sollte die Zwischenprüfung bereits bestanden sein, werden auch die Prüfungsleistungen aus der Schwerpunktbereichsprüfung direkt anerkannt. In diesem Fall geben Sie bitte auch an, welche dieser Leistungen angerechnet werden soll sowie welchen Schwerpunktbereich sie gewählt haben.

Ansonsten erfolgt die Anerkennung, wenn die Zwischenprüfung bestanden ist. Teilen Sie dies dann bitte dem Prüfungsamt mit den gleichen Angaben per E-Mail mit.

Aus anderen Studiengängen

Auch Prüfungsleistungen, die in juristisch ausgerichteten Bachelor- und Masterstudiengängen (z.B. Bachelor of Laws) erbracht worden sind, können sowohl für die Zwischen- als auch für die Schwerpunktbereichsprüfung anerkennungsfähig sein.

Eine pauschale Anerkennung dieser Prüfungsleistungen ist allerdings nicht möglich, da diese Studiengänge sehr unterschiedlich ausgerichtet sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Kompentenzerwerb in der absolvierten Veranstaltung keine wesentlichen Unterschiede zu der vergleichbaren Veranstaltung an der Universität Münster aufweist.

Um die Anerkennbarkeit dieser Prüfungsleistungen überprüfen zu können, senden Sie bitte nach Ihrer Immatrikulation an der Universität Münster dem Prüfungsamt von Ihrem Universitätsaccount (Nutzerkennung@uni-muenster.de) per E-Mail folgende Unterlagen zu:

  • eine Leistungsübersicht
  • detaillierte Modulbeschreibungen
  • detaillierte Modulbeschreibungen
  • die maßgebliche(n) Prüfungsordnung(en)
  • eine Aufstellung der erbrachten Leistungen, deren Anerkennung geprüft werden soll, sowie die Angabe, für welche Veranstaltung die Anerkennung beantragt wird.

Zuständig für die Anerkennung solcher Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss.

Bitte beachten Sie: Leistungen, die an der bisherigen Fakultät abgelegt worden sind, können in Münster angerechnet werden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, in der die Vergleichbarkeit der Leistungen überprüft wird. Eine verbindliche Auskunft kann erst nach Ihrer Immatrikulation in Münster erteilt werden. Eine Vorabprüfung ist aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Damit die Vergleichbarkeit überprüft werden kann, müssen Kursbeschreibungen eingereicht werden, aus welchen sich sowohl die Inhalte als auch der Umfang der anzurechnenden Veranstaltungen ergeben.

Im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen die während eines Auslandsstudiums erbracht wurden, können für die Schwerpunktbereichs-prüfung anerkannt werden.

Informationen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren finden Sie auf der Seite zum "Learning Agreement und Auslandsanerkennung".

Anerkennung im Bachelor International and Comparative Law

Leistungen, die nicht im Rahmen des Bachelorstudiengangs erbracht wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.

Bei vorherigem Studium in den rechtswissenschaftlichen Studiengängen der Universität Münster

Leistungen, die im Rahmen des Staatsexamensstudiengangs oder den Bachelorstudiengängen Politik und Recht sowie Wirtschaft und Recht an der Universität Münster erbracht wurden, können nach der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang entsprechend anerkannt werden. Senden Sie dem Prüfungsamt hierfür bitte nach Ihrer Immatrikulation von Ihrem Universitätsaccount per E-Mail die folgenden Unterlagen:

  • eine WiLMa DREI- bzw. QISPOS-Leistungsübersicht
  • ggf. Leistungsnachweis über FFA-Leistungen (beglaubigte Fassung, Solma-Auszug ist nicht ausreichend)
  • ggf. Leistungsnachweis über Auslandssemester und Modulbeschreibungen der im Ausland besuchten Kurse
  • ggf. Nachweise und Inhaltsangabe über weitere erbrachte Leistungen (bspw. Moot Court, Auslandspraktikum)

Bei Leistungen, die für ein Wahlpflichtmodul, Independent Legal Research oder das Bachelormodul anerkannt werden sollen, geben Sie bitte auch an, für welches Modul die jeweilige Leistung anerkannt werden soll.

Bei Studienortwechsel

Voraussetzung für die Anrechnung einer an einer anderen Universität erbrachten Leistung ist, dass der Kompetenzerwerb in der absolvierten Veranstaltung keine wesentlichen Unterschiede zu der vergleichbaren Veranstaltung an der Universität Münster aufweist. Für die Prüfung der Anerkennbarkeit reichen Sie bitte nach Ihrer Immatrikulation an der Universität Münster dem Prüfungsamt von Ihrem Universitätsaccount per E-Mail die folgenden Unterlagen:

  • die o.g. Leistungsnachweise
  • detaillierte Modulbeschreibungen
  • die maßgebliche(n) Prüfungsordnungen
  • eine Aufstellung der erbrachten Leistungen, deren Anerkennung geprüft werden soll, sowie die Angabe, für welche Veranstaltung die Anerkennung beantragt wird.

Anerkennung im Bachelor Deutsches und Französisches Recht

Bei vorherigem Studium in den rechtswissenschaftlichen Studiengängen der Universität Münster

Leistungen, die im Rahmen des Staatsexamensstudiengangs oder den Bachelorstudiengängen Politik und Recht sowie Wirtschaft und Recht an der Universität Münster erbracht wurden, können nach der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang entsprechend anerkannt werden. Senden Sie dem Prüfungsamt hierfür bitte nach Ihrer Immatrikulation von Ihrem Universitätsaccount per E-Mail die folgenden Unterlagen:

  • eine WiLMa DREI- bzw. QISPOS-Leistungsübersicht
  • ggf. Leistungsnachweis über FFA-Leistungen (beglaubigte Fassung, Solma-Auszug ist nicht ausreichend)
  • ggf. Leistungsnachweis über Auslandssemester und Modulbeschreibungen der im Ausland besuchten Kurse
  • ggf. Nachweise und Inhaltsangabe über weitere erbrachte Leistungen (bspw. Moot Court, Auslandspraktikum)

Bei Leistungen, die für ein Wahlpflichtmodul, Independent Legal Research oder das Bachelormodul anerkannt werden sollen, geben Sie bitte auch an, für welches Modul die jeweilige Leistung anerkannt werden soll.

Bei Studienortwechsel

Voraussetzung für die Anrechnung einer an einer anderen Universität erbrachten Leistung ist, dass der Kompetenzerwerb in der absolvierten Veranstaltung keine wesentlichen Unterschiede zu der vergleichbaren Veranstaltung an der Universität Münster aufweist. Für die Prüfung der Anerkennbarkeit reichen Sie bitte nach Ihrer Immatrikulation an der Universität Münster dem Prüfungsamt von Ihrem Universitätsaccount per E-Mail die folgenden Unterlagen:

  • die o.g. Leistungsnachweise
  • detaillierte Modulbeschreibungen
  • die maßgebliche(n) Prüfungsordnungen
  • eine Aufstellung der erbrachten Leistungen, deren Anerkennung geprüft werden soll, sowie die Angabe, für welche Veranstaltung die Anerkennung beantragt wird.