Learning Agreement

Nach den Bestimmungen des ERASMUS-Programms müssen alle ERASMUS-Studierenden zu Beginn ihres Auslandsaufenthaltes ein Learning Agreement (einen vorläufigen Studienplan) erstellen und dem International Office der Universität Münster nach ihrer Rückkehr ein Transcript of Records (eine Leistungsübersicht) von ihrer Gastuniversität vorlegen.

Mit dem Learning Agreement vereinbaren Sie mit Ihrem ERASMUS-Koordinator an der Universität Münster und dem Koordinator an Ihrer Gastuniversität Ihren vorläufigen Studienplan für Ihren ERASMUS-Aufenthalt.

Das Learning Agreement muss online ausgefüllt werden. Auf den Seiten des International Office finden Sie einen Link zum hierfür vorgesehenen Portal, Ausfüllhinweise (PDF)  und weitere Informationen.

In manchen Fällen ist das Learning Agreement auch Bestandteil der Anmeldeunterlagen für die Gastuniversität: Einige Gastuniversitäten fordern ihre ERASMUS-Studierenden auf, bereits vor dem Aufenthalt zusammen mit den Anmeldeunterlagen ein Learning Agreement einzureichen, um auf diese Weise einen besseren Überblick zu erhalten, an welchen Kursen die Studierenden teilnehmen möchten. Informationen über das Kursangebot an Ihrer Gastuniversität finden Sie auf deren Homepage. Sollte das Vorlesungsverzeichnis Ihrer Gastuniversität noch nicht rechtzeitig vorliegen, orientieren Sie sich bei der Kursauswahl an dem Kursangebot des laufenden oder abgeschlossenen Semesters, oder setzen Sie sich mit der Gastuniversität in Verbindung.

Es ist nicht mehr notwendig, Ihr Learning Agreement im Studieninformationszentrum unterschreiben zu lassen oder eingescannt per E-Mail zur Unterschrift schicken. Ihr Online Learning Agreement wird über die OLA-Website direkt an das SIZ gesendet und dort überprüft.

Gelegentlich kommt es vor, dass die Gastuniversitäten noch keine Online Learning Agreements nutzen. In diesen Fällen muss das offizielle Dokument der Universität Münster genutzt werden, welches Sie vom International Office per E-Mail erhalten.  

Ein Transcript of Records ist die Auflistung der von Ihnen im Ausland erbrachten Leistungen und der besuchten Vorlesungen und Veranstaltungen. Ein Vordruck für das Transcript of Records findet sich ebenfalls auf der Seite des International Office.

Nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland reichen Sie das Learning Agreement, das Sie als PDF-Datei erhalten, nachdem es von allen Verantwortlichen unterzeichnet wurde, beim International Office der Universität Münster ein.

Ergänzende Hinweise zum Ausfüllen des Learning Agreements:

Schritt 1: Bitte lesen Sie sich zunächst die Ausfüllhinweise des International Office durch. Die hier angegebenen Schritte beziehen sich darauf.

Schritt 2 Sending Responsible Person

Jan Niemann

Erasmus Coordinator

siz@uni-muenster.de

+49 251 3-21812

  Sending Administrative Contact Person kann frei gelassen werden.
Schritt 3 Receiving Responsible Person Zuständige Person an der Gastuniversität
  Receiving Administrative Contact Person Kann ebenfalls freigelassen werden.
Schritt 4 In Tabelle A tragen Sie Ihre Kurse ein.
 

In Tabelle B tragen Sie als Jurastudierende bitte keine konkreten Kurse ein.

Das Formular verlangt aber, dass in die Spalte etwas eingetragen wird. Es genügt in diesem Fall, wenn Sie einfach ein „/“ , “-„ oder „0“ eintragen. Die tatsächliche Anerkennung von Leistungen an der juristischen Fakultät wird davon nicht beeinträchtigt und erfolgt gesondert über den WiLMa-Antrag.

Ergänzen Sie zudem im Feld für die anzuerkennenden Kurse folgenden Satz: "Eine etwaige Anerkennung erfolgt über den erforderlichen WiLMa-Antrag."

Sollten sich vor Ort Änderungen der Kurse ergeben, dann können Sie diese in die Tabelle A2 eintragen. Auch hierbei tragen Sie in Tabelle B2 die obenstehenden Hinweise ein.

Hinweise zur Auslandsanerkennung

Wenn Sie sich Kurse aus dem Ausland anerkennen lassen möchten, können Sie dies über einen gesonderten WiLMa-Antrag machen. Genauere Infos dazu finden Sie diese unter "Auslandsanerkennung". Das Learning Agreement beinhaltet zudem eine Tabelle für die erfolgten Anerkennungen. Je nachdem, ob Sie eine Anerkennung beantragt haben, anstreben oder nicht, reichen Sie folgende Dokumente (zusätzlich zu den vom International Office geforderten) ein:

  • Anerkennung erfolgt > Anerkennungsbescheid
  • Anerkennung (noch) nicht gewünscht > Hinweis in Tabelle des Learning Agreements (wenn möglich, mit Begründung, z.B. "Keine Anerkennung gewünscht, da bereits alle Leistungen für den Schwerpunkt an der Universität Münster erbracht.")

Sollten Sie aufgrund von Verzögerungen an der Gastuniversität oder bei der Bearbeitungs Ihres Anerkennungsantrags die Frist zur Einreichung der Dokumente beim International Office nicht einhalten können, bitten Sie unverzüglich um eine Fristverlängerung per E-Mail an erasmus.out@uni-muenster.de

Auslandsanerkennung (Klassisches Jurastudium)

Eine Anerkennung von im Ausland erworbenen Leistungsnachweisen als Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung ist grundsätzlich möglich. Die Anerkennung erfordert aber einen gesonderten Antrag beim Prüfungsamt und setzt die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen voraus.

Zwischenprüfung

Die Anerkennung als Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung ist nur in wenigen Fällen möglich (z.B. in Grundlagenfächern). Gegebenenfalls können Sie die Anerkennung nach Ihrer Rückkehr unter Vorlage der im Ausland erworbenen Leistungsnachweise im Prüfungsamt beantragen.

Es ist aber möglich, dass Sie sich eine vierte Hausarbeit aus dem Ausland anerkennen lassen, die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung genutzt werden kann. Hier bestehen die folgenden Voraussetzungen:

  • Die Hausarbeit muss ein juristisches Thema behandeln.
  • Die Hausarbeit muss in der Regel 15.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten, aber ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis enthalten.
  • Die zur Bewertung eingereichte Hausarbeit muss im Prüfungsamt als Textdatei mit der Bewertung bzw. mit einer Leistungsübersicht eingereicht werden.
  • Die Hausarbeit darf keine wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf die nachgewiesenen Kompetenzen zu jeden aufweisen, welche durch die hiesigen Hausarbeiten nachgewiesen und erworben werden. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Prüfungsamt.

Die Hausarbeit wird nicht mit Note, sondern lediglich mit der Bewertung "bestanden" bei WiLMa eingetragen.

Wichtig ist: Wenn Sie sich dazu entscheiden, die Hausarbeit aus dem Ausland als Zusatzhausarbeit anerkennen zu lassen, besteht ein Doppelverwertungsverbot hinsichtlich des Freisemesters. Das bedeutet konkret: Sie müssen sich entscheiden, ob Sie sich die Hausarbeit anerkennen lassen möchten oder ein Freisemester erhalten.

Schwerpunktbereichsprüfung

Im Rahmen des Schwerpunktbereichs besteht die Möglichkeit einer Auslandsanerkennung. Dabei erfolgt keine automatische Anerkennung, vielmehr muss das Verfahren zur Auslandsanerkennung durchlaufen werden. Bitte beachten Sie § 25 Abs. 4 S. 1 JAG NRW.

Welche Kurse kommen für eine Anerkennung in Betracht?

Es können höchstens 3 Kurse mit jeweils 3 Credit Points anerkannt werden. Sofern der Kurs im Ausland mit mehr Credit Points belegt ist, können in Münster dennoch nur 3 Credit Points anerkannt werden. Welche Leistungen konkret für eine Anerkennung in Betracht kommen, hängt von dem jeweils gewählten Schwerpunktbereich ab. 

Eine Anerkennung kommt dann in Betracht, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die hier in Münster angeboten werden. Bei der Auswahl der Kurse ist also darauf zu achten, dass diese zu dem gewählten Schwerpunkt passen.

Es können nur schriftliche Leistungen anerkannt werden. Eine Anerkennung von mündlichen Prüfungen kommt nicht in Betracht. Daher muss die Gesamtnote zu mindestens 50 % aus dem Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsleistung bestehen. Anrechenbar sind dabei ausschließlich Aufsichts- und in engen Grenzen Seminararbeiten. Alternative Prüfungsformen, insbesondere Online-Klausuren oder Essays, können nicht anerkannt werden.

Aufsichtsarbeiten sind dabei solche Klausuren, die vor Ort und unter Aufsicht geschrieben werden. Darunter fallen auch Open-Book Klausuren oder solche, die am PC geschrieben werden. Wichtig ist, dass die Klausur beaufsichtigt wird.

Gelegentlich kommt es vor, dass die Gastuniversitäten zusätzliche schriftliche Prüfungen für Gaststudierende anbieten. In diesen Fällen müssen Sie sich eine Bescheinigung darüber ausstellen lassen, dass die Klausur vor Ort und unter Aufsicht geschrieben worden ist. Am einfachsten ist es, wenn die Bescheinigung noch während des Auslandsaufenthalts ausgestellt wird.

Ab dem Wintersemester 2023/2024 können in allen Schwerpunktbereichen Seminararbeiten anerkannt werden. Die Hürden dabei sind aber hoch:

  • Es ist ein Leistungsnachweis über die Seminararbeit sowie über die separat bewerte mündliche Leistung vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Seminararbeit mündlich präsentiert und mit anderen Seminarteilnehmenden diskutiert wurde. Weiter unten finden Sie ein Formular, dass Sie den Dozierenden vorlegen können.
  • Die Seminararbeit muss in der Regel mindestens 55.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten, aber ohne Gliederung und Literaturverzeichnis umfassen.
  • Die mit der Seminararbeit nachgewiesenen Kompetenzen dürfen keine wesentlichen Unterschiede zu den in einem hiesigen Seminar vermittelten Kompetenzen aufgewiesen. Ob das der Fall ist, entscheiden die jeweils zuständigen Schwerpunktbeauftragten. Das bedeutet, dass Sie die Seminararbeit zu zwei Zeitpunkten überprüfen lassen müssen: Einmal bei der Themenvergabe und nach der Bewertung der Seminararbeit.
  • Zur Überprüfung muss die bewertete Seminararbeit der Anerkennbarkeit im SIZ eingereicht werden – sowohl im Word-Format als auch die bewertete Version.
Schritt 1: Überprüfung der Anerkennbarkeit

Wenn Sie sich Kurse anerkennen lassen möchten, empfiehlt es sich, dass Sie sich bereits vor oder bei der Kurswahl darüber informieren, welche Kurse anerkennbar sind.

Damit die Anerkennbarkeit überprüft werden kann, werden Kursbeschreibungen benötigt aus welchen der Inhalt, der Umfang und die Prüfungsform hervorgeht. Bitte reichen Sie die Kursbeschreibungen im Original stets mit ein.

Verwenden Sie bitte zur Überprüfung der Anerkennbarkeit das folgende Formular und senden Sie dieses in einem pdf-Dokument mit der Kursbeschreibung an siz@uni-muenster.de

 

Folgende Informationen müssen in Ihrem Antrag enthalten sein:

  • Information zum Zeitpunkt, Ort und Dauer Ihres Auslandsaufenthalts
  • Angabe welchen Schwerpunktbereich Sie belegen möchten
    Studierende des Bachelorstudiengangs "International and Comparative Law" tragen in diesem Feld bitte "Bachelor Int. & Comp. Law"
  • Als welches Fach die Leistung anerkannt werden soll (also Pflicht-, Wahl- oder Grundlagenfach)
  • Ausführliche Kursbeschreibung
  • Angaben zum Umfang der Prüfungsleistung – insbesondere zur Schriftlichkeit

Die Bearbeitung der Anfrage wird vom SIZ übernommen. Sie werden per E-Mail informiert, ob eine Leistung anerkennbar ist.

Schritt 2: Antrag auf Anerkennung der Auslandsleistung

In einem zweiten Schritt müssen Sie die Anerkennung Ihrer Leistungen beantragen. Dies kann auch nach der Erbringung der Leistungen, also nach dem Auslandssemester, erfolgen.

Bitte senden Sie folgende Unterlagen an siz@uni-muenster.de:

Wenn Sie den Schwerpunktbereich vor der Auslandsanerkennung nicht gewählt haben, dann erfolgt die Wahl gleichzeitig mit der Anerkennung der Leistungen.

Der Antrag auf Anerkennung vom im Auslands erbrachten Prüfungsleistungen ist verbindlich. Eine Prüfungsleistung, deren Anerkennung beantragt wurde, die erforderlichen Unterlagen aber nicht eingereicht wurden, wird automatisch mit 0 Punkten anerkannt.

Schritt 3: Umrechnung der Noten 

In einem letzten Schritt wird die im Ausland erzielte Note in das JAG-Notensystem umgerechnet. Grundlage hierfür sind die eingereichten ECTS-Umrechnungstabellen der Gastuniversität. Dies bedeutet, dass die Einordnung der jeweiligen Gastuniversität entscheidend ist, sodass es in einem Land zu unterschiedlichen Umrechnungen kommen kann. Um eine möglichst genaue Umrechnung der Note zu ermöglichen, muss ab dem Wintersemester 2023/2024 eine aktuelle ECTS-Umrechnungstabelle der Gastuniversität eingereicht werden.

Die Umrechnung der Noten erfolgt dabei grundsätzlich nicht pauschal. Wenn das ausländische Notensystem eine feinere Differenzierung zulässt, wird die Note entsprechend dieser Skala umgerechnet.

Diese Werte ergeben sich aus den Durchschnittsnoten der Schwerpunktbereichsprüfung. Es handelt sich also um dynamische Werte und nicht feststehende Grenzen. Die Durchschnittsnoten können sich demnach verändern, wenn sich die Durchschnittsnoten in der Schwerpunktbereichsprüfung verändern.

Vorabauskünfte zur Notenumrechnung werden nicht erteilt. Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren wird die umgerechnete Note in Ihrem Prüfungskonto vermerkt und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.

Sind noch Fragen offen? Gerne können Sie diese an siz@uni-muenster.de richten.

Auslandsmodul im Bachelorstudiengang International and Comparative Law

Ihnen steht frei, in welchem Land außerhalb Deutschlands und an welcher Universität Sie das Auslandssemester absolvieren. Auch der Zeitpunkt während Ihres Studienverlaufs ist für Sie frei wählbar. Für Sie besteht die Möglichkeit, sich für einen Studienplatz an einer der Partneruniversitäten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu bewerben oder als „freemover“ außerhalb einer bestehenden Partnerschaft ins Ausland zu gehen. Für das obligatorische Auslandssemester beachten Sie sowohl die Angaben zu den zu erbringenden ECTS sowie die Vorgaben für die Anerkennung.

ECTS-Anforderungen

Anzahl an ECTS

Die Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs sieht vor, dass Sie insgesamt 22 ECTS im Auslandssemester erbringen müssen – davon 16 ECTS durch Leistungsnachweise und 6 ECTS durch Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Erbringen Sie in der Lehrveranstaltung keinen Leistungsnachweis, muss die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung durch das entsprechende Formular bescheinigt werden.

Für im Ausland absolvierte Lehrveranstaltungen erhalten Sie pauschal 6 ECTS. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie von Ihrer Gastuniversität weniger ECTS erhalten haben. Sollten Sie mehr ECTS von der Gastuniversität erhalten, ist dieser Wert entscheidend.

Bsp.: Sie belegen an der Gastuniversität drei Kurse, die Sie jeweils mit einem Leistungsnachweis abschließen (6 ECTS je Leistungsnachweis x 3 = 18 ECTS). An einem weiteren Kurs nehmen Sie teil, ohne einen Leistungsnachweis zu erbringen (6 ECTS für Teilnahme). Sie hätten durch die vier Kurse also insgesamt 24 ECTS und damit die erforderlichen 22 ECTS für das Auslandssemester erreicht.

Anerkennbare Prüfungsmodalitäten

Für im Ausland erbrachte Leistungsnachweise gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Prüfungsmodalität. Der Leistungsnachweis muss somit nicht zwingend in Form einer Aufsichtsarbeit erbracht werden, sondern es kann jede Prüfungsform anerkannt werden, sofern diese auch an der Gastuniversität als offizieller Leistungsnachweis gilt. Wenn Sie jedoch planen, die im Ausland erbrachten Leistungen für ein späteres Schwerpunktstudium im Staatsexamensstudiengang anerkennen zu lassen, beachten Sie bitte, dass im Schwerpunkt nur schriftliche Aufsichtsarbeiten anerkannt werden können.

Inhaltliche Vorgaben

Für das Auslandssemester werden solche juristischen Veranstaltungen anerkannt, die sich mit dem internationalen Recht, der Rechtsordnung eines anderen Staates oder der Rechtsvergleichung befassen. Ausgeschlossen sind damit vor allem Veranstaltungen, die sich allein mit der deutschen Rechtsordnung befassen. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage der jeweiligen Gastuniversität bereits vor der Bewerbung auf einen Auslandsstudienplatz, ob diese juristische Veranstaltungen in einer Unterrichtssprache anbietet, die Sie beherrschen.

 

Anerkennung

Schritt 1: Überprüfung der Anerkennbarkeit

Als ersten Schritt informieren Sie sich vor Ihrem Auslandsaufenthalt, welche Kurse anerkannt werden können. Damit die Anerkennbarkeit überprüft werden kann, werden Kursbeschreibungen benötigt, aus denen der Inhalt, der Umfang und die Prüfungsform hervorgeht. Bitte reichen Sie die Kursbeschreibungen im Original stets mit ein.
Verwenden Sie bitte zur Überprüfung der Anerkennbarkeit das folgende Formular und senden Sie dieses in einem PDF-Dokument mit den Kursbeschreibungen per E-Mail an das Prüfungsamt. Sie brauchen dieses Anrechnungsformular später auch für die Anerkennung der Leistungen.

Schritt 2: Antrag auf Anerkennung der Auslandsleistungen

In einem zweiten Schritt müssen Sie nach der Erbringung der Leistungen, also nach dem Auslandssemester, deren Anerkennung beantragen.

Bitte senden sie folgende Unterlagen per E-Mail an das Prüfungsamt:

  • Anerkennungsformular „Antrag auf Anerkennung von Leistungen aus dem Auslandssemester“
  • bestätigtes Anerkennungsformular für im Auslandssemester erbrachte Prüfungsleistungen.
  • Originales oder beglaubigtes Transcript of Records

Der Antrag auf Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen ist verbindlich.

Schritt 3: Umrechnung der Noten

In einem letzten Schritt werden die im Ausland erzielten Noten in die Noten gemäß der Bachelorprüfungsordnung umgerechnet. Grundlage hierfür sind die eingereichten ECTS-Umrechnungstabellen der Gastuniversität. Dies bedeutet, dass die Einordnung der jeweiligen Gastuniversität entscheidend ist, sodass es in einem Land zu unterschiedlichen Umrechnungen kommen kann. Um eine möglichst genaue Umrechnung der Note zu ermöglichen, muss ab dem Wintersemester 2023/2024 eine aktuelle ECTS-Umrechnungstabelle der Gastuniversität eingereicht werden.

Die Umrechnung der Noten erfolgt dabei grundsätzlich nicht pauschal. Wenn das ausländische Notensystem eine feinere Differenzierung zulässt, wird die Note entsprechend dieser Skala umgerechnet.

Vorabauskünfte zur Notenumrechnung werden nicht erteilt. Mit Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die umgerechnete Note in Ihrem Prüfungskonto vermerkt.
Über den Anschluss des Verfahrens werden Sie durch eine E-Mail des Prüfungsamtes informiert bzw. Sie erhalten eine Mitteilung, was der Anerkennung noch entgegensteht.