BAföG
Zuständig für die Bearbeitung der BAföG-Anträge ist das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Münster. Dort erhalten Sie die notwendigen Antragsformulare sowie weitere Informationen.
Wenn Sie ein Studium beginnen, geht das BAföG-Amt grundsätzlich davon aus, dass Sie für die von Ihnen gewählte Fachrichtung geeignet sind. Dieses wird allerdings einmal während Ihres Studiums überprüft. Deshalb gibt es gem. § 48 BAföG vom 5. Fachsemester an nur noch BAföG nach Vorlage eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zwischenprüfungszeugnisses der Hochschule oder einer Bescheinigung der Hochschule, dass die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht wurden.
Corona
Nach §10 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW [Archivlink zur Formulierung bis 1.10.2021] erhöht sich die individualisierte Regelstudienzeit für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 eingeschrieben waren/sind (und dabei nicht beurlaubt waren/sind (und auch nicht unter gewisse Sonderfälle fallen, etwa Zweithörer o.ä.)) für jedes eingeschriebene Semester um jeweils ein Semester. Die Regelung wurde in dem neuen §9a der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW [Archivlink zur Formulierung bis 1.4.2022] am 18.1.2022 auch für das Wintersemester 2021/22 verlängert.
Das Studierendensekretariat weist hat in seinen FAQ zu Corona [Archivlink vom 8.4.2022] darauf hin hingewiesen, dass dort entsprechende Bescheinigungen ausgestellt werden können.
Ab dem Beginn des Sommersemesters 2022 zählen die ab dann absolvierten Fachsemester (wie auch die vor dem Sommersemester 2020 absolvierten Fachsemester) wieder ganz normal für die Regelstudienzeit.