S T U D I E N O R D N U N G
für den Studiengang
Sport
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Sport an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
vom 12. November 2004



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV.NRW.S.36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer
§ 5 Ziel des Studiums
§ 6 Lehrveranstaltungsarten
§ 7 Nachweise und Prüfungen
§ 8 Grundstudium
§ 9 Teilnahmenachweise bzgl. der fachpraktischen Seminare (FPS) im Grundstudium
§ 10 Fachpraktische Prüfung (vgl. LPO § 18)
§ 11 Zwischenprüfung
§ 12 Hauptstudium
§ 13 Praxisphasen
§ 14 Zusatzqualifikation Sportförderunterricht
§ 15 Erste Staatsprüfung
§ 16 Erweiterungsprüfung
§ 17 Erwerb weiterer Lehrämter
§ 18 Studienberatung
§ 19 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Übergangsregelungen

Anhang : Durchführungsbestimmungen für die Fachpraktischen Prüfungen
Anhang : Kurzfassung zur Modularisierung des Hauptstudiums
Anhang : Modulbeschreibungen


 § 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium im Fach Sport für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Westfälischen Willhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an SchuIen (Lehramtsprüfungsordnung-LPO) vom 27. März 2003 (GV NW S.182) sowie der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen im Fach Sport vom 4. Dezember 2004 mit den AbschIüssen "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die AusbiIdung für Lehrämter an öffentIichen SchuIen (Lehrerausbildungsgesetz-LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223).



 § 2 Studienvoraussetzungen

(1)
AIIgemeine Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Sport ist die aIIgemeine HochschuIreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatIichen SteIIe aIs gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.
(2)Besondere Studienvoraussetzungen

  • Die Einschreibung zum Studium des Fachs Sport ist abhängig vom Nachweis der besonderen Eignung für diesen Studiengang (§ 45 LPO). Das Verfahren hierzu richtet sich nach der „Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Sport mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter“ vom 16. Januar 2004.
  • Die Studienbewerber haben mit dem Nachweis der besonderen Eignung eine sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit für das Sportstudium vorzulegen.
(3)Weitere Voraussetzungen

  • Das Studium des Faches Sport setzt sportbezogene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse voraus. Sofern diese nicht vorhanden sind, müssen sie eigenverantwortlich erworben werden.
  • Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, in vielfältigen Feldern des Sports Erfahrungen zu sammeln.
  • Grundlegende Fremdsprachenkenntnisse in Englisch.


 § 3 Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden.



 § 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern inklusive Prüfungssemester. Der Studiengang umfasst eine Gesamtstundenzahl von 42 Semesterwochenstunden (SWS).



 § 5 Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist der Erwerb von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen sowie sportpraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Grundlage für Sport und Sportunterricht Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. Das Studium vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Beherrschung von Fachwissen, die Auswahl und Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenz der Schülerinnen und Schüler (vgl. § 1 Abs. 5 LPO). Die Studierenden sollen weiterhin Fähigkeiten zum fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken und pädagogische Medienkompetenz erwerben (vgl. § 5 Abs. 1 LPO).


 § 6 Lehrveranstaltungsarten

(1)Im Fach Sport werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten:

a) Vorlesung (VL)

Sie dient der theoretischen Vermittlung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Inhalte in Form einer vortragenden Darstellungsweise. Eine Vorlesung kann durch Demonstrationen ergänzt werden.

b) Übung

Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten werden unter Anleitung durch eigenes Beobachten und Experimentieren erworben.

c) Seminar (SE)

Ausgewählte Themenkreise werden im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet.

d) Fachpraktisches Seminar (FPS)

Im Mittelpunkt steht ein Kompetenzerwerb mit unmittelbarem Bezug zum Lehramt. Dieser richtet sich auf eine theoretische, eine vermittelnde und eine motorische Kompetenz.

e) Exkursion

Vermittlung von Erfahrungen und Einsichten außerhalb des Hochschulortes.

f) Praktikum

Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von schulischem und außerschulischem Unterricht (vgl. § 10 Abs. 4 LPO). Näheres regelt die Ordnung für Praxisphasen.

g) Kolloquium

Wissenschaftliches Gespräch zwischen der bzw. dem Lehrenden und Studierenden. Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten.

(h) Projekt

Sie verfolgen übergreifende Fragestellungen und arbeiten in der Regel mit Verfahren des forschenden Lernens. Sie werden in eher kleineren Gruppen durchgeführt und können die Zeitdauer eines Semesters überschreiten.
(2)Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. Im Hauptstudium muss zudem die Zuordnung zu einem gewählten Modul beachtet werden.
  • Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen.
  • Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
  • Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.
(3)Die Lehrveranstaltungen können durch Tutorien/Arbeitsgemeinschaften begleitet werden.


 § 7 Nachweise und Prüfungen

(1)Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch

a. Bestehen einer Klausur von einstündiger Dauer oder

b. eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer.
(2)Leistungsnachweise des Hauptstudiums (LN) werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden in Form eines Seminarvortrags (vorzugsweise mit mediengestützter Präsentation (vgl. § 5 Abs. 1 LPO)) oder einer mindestens 60-minütigen Klausur oder einer mindestens 10-seitigen schriftlichen Ausarbeitung oder einer mündlichen Prüfung von mindestens 30 Minuten Dauer erbracht.
(3)Teilnahmenachweise (TN) werden aufgrund einer regelmäßigen, aktiven Teilnahme an mehr als 80 % der vorgesehenen Semesterstunden erworben.
(4)Modulprüfungen (MP)

Schriftliche und mündliche Modulprüfungen werden gemäß § 13 Abs. 4 LPO abgelegt. Die Modulprüfung bezieht sich auf die Inhalte des gesamten Moduls.

Die Leistung wird gemäß § 34 LPO folgendermaßen überprüft:

- im Zeitrahmen einer 4-stündigen schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) (vgl. § 14 LPO),
- im Rahmen einer mündlichen Prüfung (45 Minuten) (vgl. § 15 LPO).
(5)Fachpraktische Prüfung (FPP)

In den studienbegleitenden fachpraktischen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er über die im Fach Sport notwendigen fachpraktischen Qualifikationen verfügt (vgl. § 18 Abs. 1 LPO). Jede Prüfung besteht aus einer praktischen Darstellung des sportmotorischen Könnens und einer sich anschließenden zehnminütigen mündlichen Erläuterung (vgl. § 18 Abs. 2 LPO). Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen für die fachpraktische Prüfungen im Fach Sport (vgl. Anhang).
(6)
Fachprüfung (FP) im Rahmen der Zwischenprüfung (vgl. ZPO)

Die Fachprüfungen finden in der Regel in Form einer einstündigen Klausur statt. Bei Nichtbestehen kann die Fachprüfung zweimal wiederholt werden (vgl. ZPO).


 § 8 Grundstudium

Das Grundstudium umfasst 4 Fachsemester. Auf das Grundstudium entfallen 22 SWS. Es besteht aus Pflichtveranstaltungen zu folgenden Disziplinen und Bereichen:

1.
Sportpädagogik/Sportdidaktik(VL/SE)(2 SWS)
2.
Bewegungswissenschaften oder
Trainingswissenschaft
(VL/SE)
(2 SWS)
3.
Sportanatomie/ Sportphysiologie
(VL/SE)
(2 SWS)
4.
Sportpsychologie oder
Sportsoziologie oder
Sportgeschichte
(VL/SE)
(2 SWS)
5.
Spiel und sportmotorische Kompetenzen
(FPS)
(2 SWS)
6.
Leichtathletik (FPS)
(2 SWS)
7.
Turnen
(FPS)
(2 SWS)
8.
Gymnastik/Tanz
(FPS)
(2 SWS)
9. Schwimmen
(FPS) (2 SWS)
10.
Rückschlagspiele oder Wurfspiele oder
Torschussspiele
(FPS)
(2 x 2 SWS)




 § 9 Teilnahmenachweise bzgl. der fachpraktischen Seminare (FPS) im Grundstudium

Es wird den Studierenden empfohlen, alle fachpraktischen Seminare im Grundstudium jeweils mit einem Teilnahmenachweis abzuschließen.



 § 10 Fachpraktische Prüfung (vgl. § 18 LPO)

Die Fachpraktische Prüfung umfasst für das Lehramt im Fach Sport an Gymnasien und Gesamtschulen 6 studienbegleitende fachpraktische einzelne Prüfungen (im Folgenden jeweils Einzelprüfung genannt).

  • 3 Prüfungen im Grundstudium aus den Disziplinen Leichtathletik, Turnen, Gymnastik/Tanz oder Schwimmen.
  • 2 Prüfungen im Grundstudium aus den Bereichen Rückschlagsspiele (z.B. die Disziplinen Tennis, Tischtennis), Wurfspiele (z.B. die Disziplinen Basketball, Handball) und Torschussspiele (z.B. die Disziplinen Fußball, Hockey). Die beiden Prüfungen müssen aus unterschiedlichen Bereichen gewählt werden.
  • 1 Prüfung im Hauptstudium aus dem Modul „Weitere Sportbereiche und Bewegungsfelder“
Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen für die fachpraktische Prüfungen im Fach Sport (vgl. Anhang).


 § 11 Die Zwischenprüfung

(1)Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der LPO. Die Anmeldung dazu erfolgt am Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät (vgl. ZPO), falls die in § 11 (2) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und der Nachweis der in § 8 dieser Ordnung aufgeführten Veranstaltungen im Umfang von 22 SWS erfolgt ist. Die Zwischenprüfung soll gemäß § 5 Abs. 2 LPO vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden.
Über Ausnahmen und Anerkennungen von Leistungsnachweisen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet die/der Dekanin/Dekan bzw. der von ihr/ihm beauftragten Personen. Im übrigen wird auf die Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der WWU Münster verwiesen.

(2) Folgende Nachweise sind im Rahmen der Zwischenprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu führen:


  - 3
Fachpraktische Einzelprüfungen (FPP) aus den Disziplinen Leichtathletik, Turnen, Gymnastik/Tanz oder Schwimmen. 3 FPP

- 2
Fachpraktische Einzelprüfungen (FPP) aus den Bereichen Rückschlagspiele (z.B. die Disziplinen Tennis, Tischtennis), Wurfspiele (z.B. die Disziplinen Basketball, Handball) oder Torschussspiele (z.B. die Disziplinen Fußball, Hockey). Die beiden Prüfungen müssen aus unterschiedlichen Bereichen gewählt werden. 2 FPP

- 1
Leistungsnachweis (LN, studienbegleitende Leistung/Klausur einstündig) bezogen auf Sportdidaktik/Sportpädagogik 1 LN

- 1
Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Sportpsychologie oder Sportsoziologie oder Sportgeschichte
1 FP

- 1
Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/Klausur einstündig) bezogen auf Sportanatomie/
Sportphysiologie
1 FP

- 1
Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/Klausur einstündig) bezogen auf Trainingswissenschaft oder Bewegungswissenschaft 1 FP


 § 12 Hauptstudium

(1)Das Hauptstudium umfasst 3 Fachsemester mit insgesamt 3 Modulen und einem Gesamtstudienumfang von 20 SWS. Die Modulbeschreibungen befinden sich im Anhang dieser Ordnung.
(2) Das Hauptstudium ist modular strukturiert. Folgende Module sind im Rahmen des Hauptstudiums zu studieren:
  • Fachdidaktik (Pflichtmodul)
  • 1 fachwissenschaftliches themenorientiertes Modul (Wahlpflichtmodul)
  • Weitere Sportbereiche und Bewegungsfelder (Pflichtmodul) mit Auswahl von Bereichen nach Angebot



(6 SWS)
(8 SWS)
(6 SWS)
(3)Es wird den Studierenden empfohlen, alle Lehrveranstaltungen im Hauptstudium jeweils mit einem Teilnahmenachweis abzuschließen.
(4) Im Hauptstudium sind gemäß § 32 LPO zwei Leistungsnachweise zu erbringen:

a) 1 LN aus dem Modul Fachdidaktik. Der LN Fachdidaktik wird erst ausgestellt, wenn das 10-wöchige Praktikum absolviert ist. Letzteres gilt nur für Prüflinge, die das Praktikum im Fach Sport absolvieren.

b) 1 LN aus dem „Fachwissenschaftlichen themenorientierten Modul“.


(5)Im Hauptstudium ist 1 FPP im Modul Weitere Sportbereiche und Bewegungsfelder zu erbringen. § 10 dieser Ordnung und die Durchführungsbestimmungen für Fachpraktische Prüfungen regeln das Nähere.
(6)Die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen (§ 20 LPO).
Voraussetzung für die Meldung zur Abschlussprüfung des Moduls „Fachdidaktik“ ist der Leistungsnachweis aus dem Modul „Fachdidaktik“. Voraussetzung für die Meldung zur Abschlussprüfung des fachwissenschaftlichen themenorientierten Moduls ist der Leistungsnachweis aus diesem Modul (vgl. § 34 LPO).
(7)Für die Organisation der Ersten Staatsprüfung gelten die §§ 13 ff. LPO unter Berücksichtigung der dazu von der Westfälischen Wilhelms-Universität und dem Staatlichen Prüfungsamt getroffenen Vereinbarungen. Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft informiert die Studierenden in angemessener Weise über den Inhalt dieser Vereinbarungen.


 § 13 Praxisphasen

Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet.
Die Praxisphasen des Hauptstudiums sind integraler Bestandteil des Moduls „Fachdidaktik“, in welchem unter anderem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Der erfolgreiche Abschluss des Praktikums wird durch den LN in Erziehungswissenschaften oder Fachdidaktik nachgewiesen (§ 10 Abs. 4 LPO).
Die Praktikumsordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramtsstudiengänge an der WWU Münster regelt das Nähere, sofern das Fach Sport betroffen ist, und ist integraler Bestandteil dieser Studienordnung.


 § 14 Zusatzqualifikation Sportförderunterricht

Die Zusatzqualifikation Sportförderunterricht kann im Hauptstudium erworben werden. Näheres regelt der Erlass des MSWKS NRW vom 31. Mai 2002. Das Angebot richtet sich nach den kapazitären Möglichkeiten der Fachrichtung Sportwissenschaft. Eine Pflicht für ein Angebot seitens der Fachrichtung Sportwissenschaft besteht nicht.


 § 15 Erste Staatsprüfung

(1)Die Erste Staatsprüfung im Fach Sport besteht aus bis zu vier Prüfungsabschnitten:
a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit,
b) der studienbegleitend abgenommenen Modulprüfung im Modul „Fachdidaktik“ und
c) der studienbegleitend abgenommenen Modulprüfung im „Fachwissenschaftlichen themenorientierten Modul“.
d) sowie den studienbegleitend abgenommenen fachpraktischen Prüfungen (vgl. § 18 LPO).
(2)Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) in den Fächern und Erziehungswissenschaften und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises aus den fachwissenschaftlichen oder dem fachdidaktischen Modul kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt abzuliefern. Im Weiteren findet § 17 Abs. 6 LPO Anwendung.
Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.
(3)Im Fach Sport sind zwei Modulprüfungen abzulegen, davon muss eine aus der Fachdidaktik des Sports stammen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Die Abschlussprüfung des Moduls „Fachdidaktik“ wird immer schriftlich (4 Stunden Dauer) abgelegt. Die Abschlussprüfung im fachwissenschaftlichen themenorientierten Wahlpflichtmodul erfolgt immer mündlich (45 Minuten Dauer). Die letzte abzulegende Modulprüfung soll eine mündliche sein.
(4)Die fachpraktischen Prüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen des Faches Sport.
(5)Freiversuch und Rücktritt regelt § 22 LPO.


 § 16 Erweiterungsprüfung

Die Befähigung, das Lehramt im Sport an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen selbständig auszuüben, kann auch durch das Studium des Sports als sog. "weiteres Fach" erworben werden. In Anlehnung an § 29 LPO sind aus dem Lehrangebot 20 SWS an Pflichtveranstaltungen nachzuweisen.

(1)Das Studium umfasst 6 SWS aus § 8 dieser Ordnung sowie 14 SWS aus § 12 dieser Ordnung. § 9 dieser Ordnung und § 12 Abs. 3 dieser Ordnung gelten entsprechend. Die Zwischenprüfung entfällt.

(2)Es sind zu studieren:
- Fachdidaktik (Pflichtmodul) (vgl. § 12 dieser Ordnung)
- 1 fachwissenschaftliches themenorientiertes Modul (vgl. § 12) (Wahlpflichtmodul)
- 2 SWS Schwimmen oder 2 SWS Turnen
- 2 SWS Leichtathletik oder 2 SWS Gymnastik/Tanz
- 2 SWS Rückschlagspiele oder 2 SWS Wurfspiele oder 2 SWS Torschussspiele


(6 SWS)
(8 SWS)
(2 SWS)
(2 SWS)
(2 SWS)
(3)Es muss ein Leistungsnachweis in dem fachwissenschaftlichen themenorientierten Modul erbracht werden sowie ein Leistungsnachweis aus dem Modul „Fachdidaktik“.
(4)Das Studium gilt durch Vorlage der geforderten Studiennachweise sowie einem Leistungsnachweis aus dem Modul Fachdidaktik und einem Leistungsnachweis aus dem fachwissenschaftlich themenorientiertem Modul als erfolgreich abgeschlossen.
(5)Es sind studienbegleitend entsprechend § 18 LPO drei FPP zu den jeweils gewählten fachpraktischen Seminaren (FPS) zu erbringen. Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen für Fachpraktische Prüfungen.
(6)Die Erweiterungsprüfungen werden als Modulprüfung im Rahmen der 1. Staatsprüfung gemäß § 15 dieser Ordnung durchgeführt. Für sie gelten die Vorschriften für Prüfungen im Fach Sport entsprechend.


 § 17 Erwerb mehrerer Lehrämter

Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder zum Lehramt an Berufskollegs erwerben will, muss erweiterte fachwissenschaftliche Studien im Umfang von 20 SWS nachweisen.
a) Die Lehrveranstaltung „Forschungsmethodologische Grundlagen“ (2 SWS) entsprechend des Grundstudiums für GG bzw. BK (vgl. die entsprechenden Studienordnungen).
b) Die Lehrveranstaltung „Bewegungswissenschaften“ (2 SWS) entsprechend des Grundstudiums für GG bzw. BK, wenn für das Studium des Lehramtes GHR die Lehrveranstaltung „Trainingswissenschaft“ absolviert wurde oder die Lehrveranstaltung „Trainingswissenschaft“ (2 SWS) entsprechend des Grundstudiums für GG bzw. BK, wenn für das Studium des Lehramtes GHR die Lehrveranstaltung „Bewegungswissenschaften“ absolviert wurde.
c) Das Studium der Lehrveranstaltungen eines fachwissenschaftlichen disziplinorientierten Wahlpflichtmoduls im Umfang von 8 SWS entsprechend der Studienordnung GG.
d) Das Studium der Lehrveranstaltungen des Moduls „Vertiefung der Sportbereiche und Bewegungsfelder“ im Umfang von 8 SWS entsprechend der Studienordnung GG bzw. BK.
Der LN gemäß § 41 Abs. 1 LPO ist für die Lehrveranstaltung „Forschungsmethodologische Grundlagen“ zu erbringen.
Die in § 41 Abs. 1 LPO geforderte zusätzliche Prüfungsleistung wird durch die Modulprüfung im fachwissenschaftlichen disziplinorientierten Wahlpflichtmodul (vgl. § 17c dieser Ordnung) erbracht. Es handelt sich um eine schriftliche Prüfung von vier Stunden Dauer oder einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer, je nachdem welche Prüfungsform im anderen Fach gewählt wurde (vgl. § 41 LPO).


§ 18 Studienberatung

(1)Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.
(2)Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Sport ist Aufgabe des Fachbereichs (gemäß § 12 LPO). Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich (ggf. durch die/den Modulbeauftragten). Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.
(3)Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft.


§ 19 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1)Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(5)Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen der Zwischenprüfungsordnung.
(6)Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(7) Für die Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlussprüfungen gilt § 50 LPO.


 § 20 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem 1.10.2003 ihr Studium aufgenommen haben.


 § 21 Übergangsregelungen

Diese Übergangsregelungen gelten nur für die Studierenden, die ab dem 1. Oktober 2003 und vor dem 30. September 2004 das Studium des Faches Sport an der WWU Münster aufgenommen haben.
(1)Über die Anrechnung von in diesem Zeitraum erworbenen äquivalenten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die Dekanin/der Dekan bzw. ihre/seine Beauftragten.
(2) Studierende, die nach Ablauf ihres vierten Semesters noch nicht die geforderten drei fachpraktischen Prüfungen erfolgreich absolviert haben, aber ansonsten alle Voraussetzungen (vgl. ZPO sowie § 10 dieser Ordnung) erfüllen, können bereits zu diesem Zeitpunkt Veranstaltungen des Hauptstudiums belegen und auch Leistungsnachweise erwerben. Die Prüfungen des Ersten Staatsexamens (vgl. § 12 dieser Ordnung) einschließlich der nach § 12 vorgesehenen studienbegleitenden fachpraktischen Prüfungen (FPP) des Hauptstudiums können allerdings erst dann absolviert werden, wenn die Zwischenprüfung in allen Teilen (vgl. § 10 dieser Ordnung) bestanden ist.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft vom 8.09.2004 sowie vom 20.10.2004 sowie des Beschlusses des Dekans des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft in Eilkompetenz vom 8.11.2004.


Münster, den 12. November 2004Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekannt-machung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 12. November 2004Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt



Anhang
Studieninhalte und Module des Hauptstudiums (GHR)
Kurzfassung


Das Hauptstudium ist inhaltlich und organisatorisch modular strukturiert. Die Module bestehen aus inhaltlich aufeinander aufbauenden und aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit sechs bis acht SWS. Die Module sind zum Teil disziplinübergreifend angelegt (vgl. § 7 LPO).
Das Hauptstudium bezieht sich auf folgende Lehrveranstaltungen und Module:

Module Spezifikation:
Modul
Fachdidaktik
(6 SWS)
Das Modul ist vorzugsweise unter Beteiligung der Fachwissenschaften anzubieten.

1 LN

Fachwissenschaftliches
themenorientiertes Modul
(8 SWS)

Es handelt sich um ein Wahlpflichtmodul von 6 SWS.
Je nach Angebot des Faches Sport kann ein Modul bspw. aus folgenden Modulen gewählt werden
- Modul „Bildung und Kultur“
- Modul „Gesundheit“
- Modul „Management u. Organisation“
- Modul „Entwicklung und Lernen“
- Modul „Training und Leistung“ ......

1 LN

Jedes Wahlpflichtmodul enthält immer die Lehrveranstaltung Forschungsmethoden (2 SWS)

Modul
Weitere Sportbereiche und Bewegungsfelder
(6 SWS)

1. Fitness und Gesundheitssport:
(z.B. Krafttraining, Trainingstherapie, Gerätetraining, Rückenschule, funktionelle Gymnastik, Ausdauersport, Aerobic, Step-Aerobic, Spinning, Walking, Wassergymnastik, Entspannung, Stretching, Massage, Herzsport, Psychomotorik, …nach Angebot)
Eine der Veranstaltungen aus 1-3 muss im Umfang als Exkursion absolviert werden(vgl. Modulbeschreibung).2. Trendsport, Bewegungskünste, Abenteuersport(z.B. Akrobatik, Inline, Jonglage, Rhönrad, Ropeskipping, Trampolin, Zweikampf/Judo, Klettern, Beachsport, ..nach Angebot)
Es ist mindestens eine Veranstaltung aus jedem der 3 Bereiche zu absolvieren. 3. Natursport:(z.B. Rudern, Segeln, Skilauf, Radsport, Kanu, Orientierungssport, …nach Angebot)