Daten zur Unterrepräsentanz von Frauen

Gemäß § 7 LGG und Gleichstellungsrahmenplan der Universität Münster sind Frauen im Rahmen von Maßnahmen zur Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Vor einer Personalentscheidung ist daher die Unterrepräsentanz von Frauen in dem jeweiligen Bereich festzustellen. Unterrepräsentanz von Frauen liegt vor, wenn in den maßgeblichen Bereichen der angestrebte Frauenanteil von 50 % noch nicht erreicht ist. Die Vergleichsgruppen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gebildet. (Vgl. auch  Anlage 2 (PDF) des Gleichstellungsrahmenplans)

Hier finden Sie die bereichsspezifischen Daten zur Unterrepräsentanz gemäß §7 LGG für das Jahr 2024:

Daten Unterrepräsentanz FB 01 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 02 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 03 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 04 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 05 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 06 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 07 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 08 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 09 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 10 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 11 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 12 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 13 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 14 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz FB 15 (PDF)
Daten Unterrepräsentanz universitätsweit (PDF)