Regelungen zu Quarantäne und Isolierung von Infizierten und Kontaktpersonen

Die geltende Corona-Test- und Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) umfasst Regelungen zur Absonderung für Infizierte und Empfehlungen für Kontaktpersonen. Die wichtigsten Informationen hierfür sind im Folgenden zusammengefasst.

Beim positiven Coronaselbsttest / Verdacht auf Infektion

  • Beim Vorliegen von Corona spezifischen Symptomen ist ein Arzt aufzusuchen. Der Hausarzt oder eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes nimmt eine Corona Testung bei Ihnen vor. Beim Vorliegen eines positiven Coronaselbsttests ist unverzüglich ein Kontrolltest in einer Teststelle durchzuführen:
    • PCR-Test oder mindestens
    • ein Coronaschnelltest.
  • Bis zum Erhalt des Testergebnisses besteht die Pflicht zur Isolierung. Unmittelbare Kontakte zu anderen Personen müssen vermieden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt eingehalten werden.
Beim Nachweis einer Infektion
  • Im Falle eines positiven PCR-Tests oder eines zertifizierten Coronaschnelltest ist die betroffene Person verpflichtet, sich unverzüglich zu isolieren. Eine besondere Anordnung der Behörde ist nicht erforderlich. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den Regelungen der CoronaTestQuarantäneVO.
  • Die Isolierung endet grundsätzlich nach fünf vollen Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests, ohne dass es eines abschließenden negativen Testnachweises bedarf. Der Tag der Testvornahme wird bei der Berechnung der Isolierungsdauer nicht mitgerechnet.
  • Auch nach der Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.
Kommunikation
  • Es wird eine Mitteilung positiver Testergebnisses über die Corona-Warn-App empfohlen.
  • Ebenfalls müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die Infektion und über die Isolierung in Kenntnis setzten (in der Regel das Personaldezernat).
  • Für Beschäftigte der WWU gilt: Eine etwaige Quarantäne oder Corona-Infektion sind unter der E-Mail-Adresse corona.personal@uni-muenster.de zu melden. Nehmen Sie auch eine Meldung vor, wenn sie ggfs. ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
  • Für Studierende der WWU gilt, eine Quarantäne oder Corona-Infektion muss der Hochschule nicht gemeldet werden. Für den Fachbereich 05 und den medizinischen Campus können abweichende Regelungen gelten.
Weiterführende Informationen