Freiversuchs-, Rücktritts- und Notenverbesserungsregelung bei Prüfungen

Auch für das Wintersemester 2021/22 wird eine Freiversuchs-, Rücktritts- und Notenverbesserungsregelung bei Prüfungen etabliert. Diese sieht Folgendes vor:

  • Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen.
  • Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn zulässig; das Versäumnis einer Prüfung ist unschädlich.
  • Sollte Ihre Prüfungsordnung eine Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung vorsehen, dann wenden Sie sich bzgl. des Procederes bitte an das für Sie zuständige Prüfungsamt.
  • Die Freiversuchs- und die Notenverbesserungsregelung greift nicht im Falle von Täuschungsversuchen und Abschlussarbeiten.
  • Für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können die Fachbereiche abweichende Regelungen vorsehen.
Sollten aufgrund einer Anweisung des Gesundheitsamtes (aufgrund der Vorschriften der §§ 14 bis 17 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2021) eine Quarantäne notwendig sein, ohne dass im prüfungsrechtlichen Sinne eine Prüfungsunfähig vorliegt, gilt man für Präsenz-Prüfungen als prüfungsunfähig erkrankt. Dies gilt auch für Präsenz-Lehrveranstaltungen. Eine offizielle Quarantäneanordnung ist dann bei der Abmeldung von Prüfungen oder Lehrveranstaltungen nachzuweisen.
Handelt es sich um eine Online-Prüfung und ist die Teilnahme an dieser Prüfung aus der häuslichen Quarantäne im Wege einer Online-Prüfung möglich, gilt man nur auf Antrag beim zuständigen Prüfungsamt als prüfungsunfähig.