Freiversuchs-, Rücktritts- und Notenverbesserungsregelung bei Prüfungen
Auch für das Wintersemester 2021/22 wird eine Freiversuchs-, Rücktritts- und Notenverbesserungsregelung bei Prüfungen etabliert. Diese sieht Folgendes vor:
- Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen.
- Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn zulässig; das Versäumnis einer Prüfung ist unschädlich.
- Sollte Ihre Prüfungsordnung eine Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung vorsehen, dann wenden Sie sich bzgl. des Procederes bitte an das für Sie zuständige Prüfungsamt.
- Die Freiversuchs- und die Notenverbesserungsregelung greift nicht im Falle von Täuschungsversuchen und Abschlussarbeiten.
- Für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können die Fachbereiche abweichende Regelungen vorsehen.
Handelt es sich um eine Online-Prüfung und ist die Teilnahme an dieser Prüfung aus der häuslichen Quarantäne im Wege einer Online-Prüfung möglich, gilt man nur auf Antrag beim zuständigen Prüfungsamt als prüfungsunfähig.