Pressestatut der Studierendenschaft der Universität Münster vom 5.12.2005



Das Studierendenparlament der Westfälischen Wilhelms-Universität hat am 5.12.2005 gem. § 44 der Satzung der Studierendenschaft folgendes Pressestatut der Studierendenschaft beschlossen:



§ 1 Semesterspiegel

(1) Die Studierendenschaft der Universität Münster gibt den  "Semesterspiegel" heraus. Der "Semesterspiegel" ist die Zeitung der Studierenden und steht allen Studierenden offen. Der "Semesterspiegel"  wird für Blinde und Sehbehinderte auf Diskette oder in anderer computerlesbarer Form gespeichert.

(2) Das Studierendenparlament entscheidet unbeschadet anderer in diesem Pressestatut getroffener Regelungen über die Richtlinien des Semesterspiegels.

(3) Der Semesterspiegel dient insbesondere der Information der Studierenden über universitäre, regionale und hochschulpolitische Themen, der Förderung der politischen Bildung, der Bereitschaft zur aktiven Toleranz und der Wahrnehmung kultureller und sozialer Belange der Studierenden. Der Semesterspiegel ist eine Plattform zur
Ermöglichung der Diskussion gesellschaftspolitischer Fragen.


§ 2 HerausgeberInnengremium

(1) Das HerausgeberInnengremium hat 5 Mitglieder, die nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), dem Vorstand der Ausländischen Studierendenvertretung oder der Redaktion des Semesterspiegels angehören
dürfen.

(2) Das HerausgeberInnengremium wird vom Studierendenparlament in einer Listenwahl gemäß Geschäftsordnung des Studierendenparlaments auf ein Jahr gewählt. Das alte HerausgeberInnengremium ist im Amt, bis ein neues gewählt wird. Das Mandat eines Mitglieds endet durch Rücktritt, Ende der Amtszeit oder durch Ende der Angehörigkeit zur Studierendenschaft.

(3) Das HerausgeberInnengremium kann nur als Ganzes neu gewählt werden.

(4) Das HerausgeberInnengremium tritt mindestens einmal im Semester zusammen.

(5) Das HerausgeberInnengremium hat folgende Aufgaben:
1. Wahl der Chefredakteurin/des Chefredakteurs, der Stellvertreterinnen/Stellvertreter und der weiteren Redaktionsmitglieder,
2. Beschluss über die Aufwandsentschädigung der Redaktionsmitglieder im Rahmen des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
3. Ausschreibung und Besetzung der Stellen "Geschäftsführung" sowie "Layout" und Beschluss über die Höhe der Honorare bzw. Provisionen im Rahmen des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
4. Beschluss über die Honorare der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
5. Kontrolle der Redaktion,
6. Beschluss über Anzeigenrichtlinien und Anzeigenpreise,
7. Beauftragung von Personen mit der Anzeigenakquise,
8. Beschluss von Regelungen über die Richtlinien des Semesterspiegels,
9. Erörterung von Belangen des Semesterspiegels,
10. Stellungnahme zu Belangen des Semesterspiegels gegenüber anderen Gremien der Studierendenschaft.
Das HerausgeberInnengremium regelt seine Arbeit selbst.

(6) Ist das HerausgeberInnengremium mehrfach nicht beschlussfähig oder aufgrund sonstiger Umstände zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht in der Lage, führt das Studierendenparlament unverzüglich eine Neuwahl durch.


§ 3 Redaktion

(1) Die Redaktion besteht aus der Chefredakteurin/dem Chefredakteur, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie bis zu vier weiteren Redaktionsmitgliedern. Die Mitglieder der Redaktion dürfen nicht gleichzeitig als AStA-Referentinnen/AStA-Referenten tätig sein, Mitglied des HerausgeberInnengremiums oder des Vorstandes der Ausländischen Studierendenvertretung sein. Das Mandat eines Mitglieds endet durch Rücktritt, Ende der Amtszeit oder durch Ende der Angehörigkeit zur Studierendenschaft.

(2) Das HerausgeberInnengremium bestimmt in geheimer Wahl die Zusammensetzung der Redaktion. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre, bei Nachwahlen innerhalb dieses Zeitraums verkürzt sich die Amtszeit der nachgewählten Redaktionsmitglieder entsprechend.

(3) Jedes Mitglied des HerausgeberInnengremiums hat bei Wahlen und Nachwahlen zur Redaktion so viele Stimmen, wie Redaktionsmitglieder zu wählen sind. Die Stimmen können beliebig auf die Kandidatinnen und
Kandidaten verteilt werden, eine Stimmenhäufung ist möglich. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Redaktion. Bei
Stimmgleichheit findet eine Stichwahl zwischen den stimmgleichen Kandidatinnen und Kandidaten statt.

(4) Die Redaktion ist für die inhaltliche Konzipierung und organisatorische Durchführung der Zeitungsarbeit verantwortlich. Die Redaktion stellt die einzelnen Ausgaben des Semesterspiegels auf Redaktionssitzungen zusammen. Über die Ablehnung von Beiträgen beschließt die Redaktion nach Möglichkeit im Konsens, ansonsten mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Redaktionsmitglieder. Die Ablehnung eines Beitrags ist der betreffenden Autorin/dem betreffenden Autoren stets mitzuteilen, auf Wunsch ist die Ablehnung auch zu begründen. Beiträge werden grundsätzlich abgelehnt, wenn deren Inhalt rassistisch, diskriminierend oder strafrechtlich verfolgbar ist. Die Redaktion hat das Recht, Beiträge zu kürzen oder zu verändern, wenn dadurch der Sinn nicht entstellt wird. Bei gravierenden Änderungen hat eine Rücksprache mit der Autorin/dem Autor stattzufinden.Soweit in diesem Pressestatut keine anderen Regelungen getroffen sind, kann die Redaktion sich eigene Organisationsstrukturen geben.

(5) Die Chefredakteurin/der Chefredakteur hat folgende Aufgaben:
1. Koordinierung der Redaktionsarbeit
2. Kontakt zum HerausgeberInnengremium, zur Layouterin/zum Layouter sowie zur Geschäftsführung
3. Kommunikation mit freien Mitarbeiterinnen/MitarbeiternDie Chefredakteurin/Der Chefredakteur ist verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes. Die Redaktion kann mit 2/3-Mehrheit eine andere Aufgabenverteilung beschließen. Die Chefredakteurin/Der Chefredakteur und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden aus der Mitte der Redaktion und auf ihren Vorschlag vom HerausgeberInnengremium mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.Ist der Posten der Chefredakteurin/des Chefredakteurs vakant, so werden ihre/seine Aufgaben innerhalb der Redaktion aufgeteilt.


§ 4 Geschäftsführung

(1) Das HerausgeberInnengremium stellt eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer ein. Die Entscheidung hierüber wird nach Möglichkeit im Konsens getroffen, andernfalls entscheidet das Gremium mit der absoluten
Mehrheit seiner gewählten Mitglieder. Die Redaktionsmitglieder wirken beratend an der Entscheidung mit. Die Stelle ist mindestens 21 Tage vor der Entscheidung durch das HerausgeberInnengremium auszuschreiben.

(2) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Semesterspiegels, dies umfasst insbesondere die Abrechnung der Honorare, die Betreuung von Anzeigenkundinnen und Anzeigenkunden sowie die Verteilung des Semesterspiegels in der Studierendenschaft.



§ 5 Layout

(1) Das HerausgeberInnengremium stellt eine Layouterin/einen Layouter ein. Die Entscheidung hierüber wird nach Möglichkeit im Konsens getroffen, andernfalls entscheidet das Gremium mit der absoluten Mehrheit seiner gewählten Mitglieder. Die Redaktionsmitglieder wirken beratend an der Entscheidung mit. Die Stelle ist mindestens 21 Tage vor der Entscheidung durch das HerausgeberInnengremium auszuschreiben.

(2) Die Layouterin/Der Layouter ist nach Absprache mit der Redaktion für das Layout des Semesterspiegels verantwortlich. Die Grundzüge des Layouts sind mit der Bewerbung beim HerausgeberInnengremium vorzulegen.

(3) Die Redaktion soll das Layout vor der Drucklegung durchsehen.


§ 6 freie Mitarbeiterinnen/freie Mitarbeiter

Am Semesterspiegel wirken freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit. Freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter reichen ihre Beiträge für die Zeitung bei der Redaktion ein, diese entscheidet über Aufnahme in den
Semesterspiegel oder die Ablehnung eines Beitrags. Freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bekommen ein Honorar in einer Höhe, die vom HerausgeberInnengremium nach Maßgabe des Haushalts festzusetzen ist.
Kein Honorar wird gezahlt, wenn freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Mitglieder des AStA oder des Vorstandes der Ausländischen Studierendenvertretung sind oder wenn eingereichte Beiträge für hochschulpolitische Listen werben.


§ 7 Annoncen

Das HerausgeberInnengremium beschließt Anzeigenrichtlinien für den Semesterspiegel. Diese beinhalten insbesondere den maximalen Anteil der Anzeigen am Semesterspiegel, mögliche Vergütungen für die Akquise von Anzeigen sowie mögliche Einschränkungen bei der Auswahl von Anzeigenkundinnen und Anzeigenkunden.


§ 8 Erscheinungsweise

Der Semesterspiegel erscheint mindestens zweimal im Semester, dies entspricht mindestens vier Ausgaben im Jahr. Der Semesterspiegel soll nicht häufiger als einmal monatlich erscheinen.




§ 9 Impressum

Das Impressum des Semesterspiegels bestimmt sich nach §8 Landespressegesetz NRW. Es muss insbesondere Angaben über den Namen, den Druck, den/die verantwortliche/n RedakteurInnen enthalten.


§ 10 Haftung

(1) Der Studierendenschaft der Universität Münster haftet als Herausgeber.

(2) Der Chefredakteur/Die Chefredakteurin haftet für den Inhalt der Zeitung, sofern er/sie seine Aufsichts- oder Überwachungspflicht verletzt hat. Er ist nicht verpflichtet, jeden Artikel auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

(3) Der Autor/Die Autorin haftet für den Inhalt seiner/ihrer Artikel.


§ 11 Änderungen

Änderungen dieses Pressestatuts bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder des SP.


§ 12 Inkrafttreten

Dieses Pressestatut tritt nach seinem Beschluss durch das Studierendenparlament und seiner Veröffentlichung durch die AStA-Vorsitzende/den AStA-Vorsitzenden in Kraft. Seine Bestimmungen gelten nur im Rahmen der Satzung und im Rahmen der Gesetze.



Ausgefertigt und veröffentlicht aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments vom 5.12.2005 und der Genehmigung des AStA-Vorsitzenden vom 6.12.2005


Münster, den 6.12.2005

Der AStA-Vorsitzende

Jochen Hesping