Ordnungüber die Durchführung derPrüfungen zum Erhalt der Leistungsnachweiseim Zweiten Abschnitt des Studienganges Medizinan der Medizinischen Fakultätder Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Prüfungsordnung)vom 24. Oktober 2005Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), hat die Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms Universität die folgende Ordnung erlassen: § 1 Leistungsnachweise gemäß §§ 2 und 27 ÄAppO (1) Leistungsnachweise werden aufgrund von schriftlichen Leistungen gemäß §§ 2 und 3 dieser Ordnung, sowie gegebenenfalls zusätzlicher Leistungen nach Maßgabe von Absatz 6 erteilt. (2) Die Vergabe der Leistungsnachweise in den Fächern und Querschnittsbereichen des Zweiten Studienabschnitts gemäß §§ 2 und 27 ÄAppO erfolgt durch die vom Dekanat benannten verantwortlichen Leiter der Lehre. (3) Die verantwortlichen Leiter der Lehre für die Fächer und Querschnittsbereiche gemäß § 27 ÄAppO definieren in den Curricula gemäß § 11 StO die Fachmodule, innerhalb derer die auf den jeweiligen Leistungsnachweis bezogenen Leistungen zu erbringen sind. (4) Für jeden Leistungsnachweis wird ein Ergebnis der auf ihn bezogenen schriftlichen Leistungen gemäß §§ 2 und 3 ausgewiesen. (5) Die dabei ermittelte Note gemäß § 3 Absatz 4 geht zu mindestens 60 % in die Notengebung der Leistungsnachweise ein. (6) Ob und in welchem Umfang darüber hinaus gehende mündliche, praktische oder andere schriftliche Leistungen gemäß §9 Abs. 2 StO Voraussetzung für die Erteilung eines Leistungsnachweises sind und zur Berechnung der Noten für die Leistungsnachweise der Fächer und Querschnittsbereiche gemäß § 27 ÄAppO heran gezogen werden, legen die verantwortlichen Leiter der Lehre in den Curricula gemäß § 11 StO fest. § 2 Fachmodulprüfung (1) Alle Fachmodule gemäß § 13 Abs. (2) StO werden mit einer schriftlichen Prüfung gemäß § 14 Abs. (1) und (2) ÄAppO abgeschlossen. (2) Die dabei zur Anwendung kommenden Prüfungsaufgaben stammen aus den am Fachmodul beteiligten Fächern und / oder Querschnittsbereichen gemäß § 27 Abs. (1) ÄAppO und müssen diesen eindeutig zugeordnet sein. Die in dieser Weise einem Fach oder einem Querschnittsbereich eindeutig zugeordneten Prüfungsaufgaben werden in dieser Ordnung als „fachspezifisch“ bezeichnet. Eine für den Prüfling ersichtliche Kennzeichnung dieser Zuordnung während der Fachmodulprüfungen muss nicht erfolgen. (3) Die Anzahl der Prüfungsaufgaben pro Fach oder Querschnittsbereich an einer Fachmodulprüfung errechnet sich wie folgt:
*1 Dabei sind für die Semesterabschlussprüfungen des 1. bis 5. Semesters des Zweiten (klinischen) Studienabschnittes eine Anzahl von 180 Klausurfragen und für das 6. Semester des Zweiten Studienabschnittes 150 Fragen vorgesehen. *2 Hierbei werden nur Pflichtveranstaltungen für alle Studierenden gleichen Inhalts berücksichtigt. (4) Die Erstellung der Prüfungsaufgaben erfolgt jeweils durch die Dozenten der zugrunde liegenden Unterrichtsveranstaltung. (5) Alle Dozenten, Fachvertreter und verantwortlichen Leiter der Lehre an der Medizinischen Fakultät sind zu der Erstellung von Prüfungsaufgaben in dem in Absatz 3 genannten Umfang verpflichtet. Hierzu zählt ebenfalls die Erstellung einer entsprechenden Anzahl an Prüfungsaufgaben für die erforderlichen Wiederholungsprüfungen. (6) Darüber hinaus sind alle Fakultätsmitglieder verpflichtet sich nach einer entsprechenden Aufforderung an einem Review - Verfahren der Prüfungsaufgaben zu beteiligen. (7) Für die Sammlung und Einreichung der Prüfungsaufgaben ist der verantwortliche Leiter der Lehre des Fachmoduls gemäß § 10 Abs. (3) StO zuständig. (8) Die Summe aller Fachmodulprüfungen eines Semesters bildet die jeweilige Semesterabschlussprüfung. (9) Die Zulassung zu einer Fachmodulprüfung im Zweiten Studienabschnitt kann erst nach erfolgreicher Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgen. (10) Die den Prüflingen zu gewährende Bearbeitungszeit einer Fachmodulprüfung errechnet sich entsprechend der Anzahl der gestellten Prüfungsaufgaben. Pro Prüfungsaufgabe wird eine Bearbeitungszeit von 90 Sekunden zugrunde gelegt. § 3 Bewertung der schriftlichen Leistungen (1) Für jede richtig beantwortete Frage im Rahmen der Fachmodulprüfungen wird dem Prüfling ein Punktwert gemäß Absatz 3 gut geschrieben. (2 Eine schriftliche Leistung für einen Leistungsnachweis gemäß § 27 ÄAppO ist bestanden, wenn der Prüfling einen Punktwert erreicht hat, welcher der Zahl von mindestens 60 Prozent aller für den Prüfling gewerteten fachspezifischen Prüfungsfragen entspricht. (3) Der Punktewert einer richtig beantworteten Frage ist gleich dem Quotienten aus der mit 60 % definierten Regelbestehensgrenze und dem um 22 % geminderten durchschnittlichen Prüfungsergebnis aus allen fachspezifischen Fragen der Semesterabschlussprüfungen des Semesters, in dem die jeweilige Frage gestellt worden ist. Gewertet werden dabei nur die Prüfungsleistungen der Prüflinge, die erstmals an der jeweiligen Prüfung teilgenommen haben. Der Punktwert einer Frage kann einen Wert von 1 nicht unterschreiten.
(4) Die verantwortlichen Leiter(innen) der Lehre können in den Curricula die auf einen Leistungsnachweis bezogenen Prüfungsfragen in Teilgebiete zusammenfassen. In diesem Fall gelten für das Bestehen dieser Teilgebiete die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für den Erhalt des Leistungsnachweises gilt die Voraussetzung, dass alle Teilgebiete bestanden sein müssen. (5) Hat der Prüfling die für das Bestehen der schriftlichen Prüfung eines Leistungsnachweises nach Absätzen 1 bis 4 erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so lautet die Note für diese Prüfungsleistung a) „sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent, b) „gut“, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, c) „befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, d) „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent aller darüber hinaus erreichbaren Punkte aus den auf den jeweiligen Leistungsnachweis bezogenen Prüfungsfragen erreicht hat. § 4 Wiederholungsprüfungen (1) Eine Fachmodulprüfung kann von jeder(m) Studierenden nur einmal abgelegt werden. Eine Wiederholung in Gestalt dieser fächerübergreifenden Prüfung ist nicht zulässig. (2) Konnte für einen Leistungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 – 3 kein ausreichendes schriftliches Prüfungsergebnis erreicht werden, hat die/der Studierende die Möglichkeit der fachspezifischen Wiederholungsprüfung. Sie bezieht sich auf den jeweiligen Leistungsnachweis, im Falle des § 3 Abs. 3 auf diejenigen Teilgebiete, in denen der Prüfling keinen Punktwert erreicht hat, der der Anzahl von mindestens 60 Prozent aller gewerteten fachspezifischen Prüfungsfragen entspricht. (3) In den fachspezifischen Wiederholungsprüfungen wird den Prüflingen diejenige Anzahl Prüfungsaufgaben eines Faches oder Querschnittbereiches gestellt, die der Zahl der in den Fachmodulprüfungen dem jeweiligen Leistungsnachweis bzw. Teilgebiet zugeordneten Fragen entspricht. (4) Fachspezifische Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung sind nicht zulässig. (5) Bezog sich die fachspezifische Wiederholungsprüfung auf ein Teilgebiet im Sinne von § 3 Abs. 3, erhält der Prüfling im Falle des Bestehens einen nicht benoteten Teilleistungsnachweis. Sind in allen Teilgebieten, in denen Wiederholungen erforderlich waren, die fachspezifischen Wiederholungsprüfungen bestanden, gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. (6) Die Termine der Wiederholungsprüfungen werden zu Beginn des Semesters mit den Stundenplänen bekannt gegeben und liegen wie die Fachmodulprüfungen in den im Studienplan hierfür vorgesehen Semesterabschnitten. § 5 Dokumentation der Prüfungsleistung, Information der Studierenden (1) Den Studierenden sind jeweils nach Auswertung der Semesterabschlussprüfungen (s. § 2 Abs. 8) die individuellen Prüfungsergebnisse mitzuteilen. Dabei werden pro Fachmodulprüfung sowohl die Anzahl der gewerteten Prüfungsaufgaben, als auch die Anzahl der individuell zutreffend beantworteten Fragen sortiert nach den Fächern und Querschnittbereichen gemäß §27 ÄAppO benannt. Dies soll eine umfassende Information der Studierenden über ihren aktuellen Leistungsstand sicherstellen. (2) Die Information über die Ergebnisse erfolgt über das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten (IfAS). § 6 Prüfungstermine und –fristen (1) Die Semesterabschlussprüfungen finden in den im Studienplan angegebenen Prüfungswochen statt. Die genauen Termine werden zusammen mit den Stundenplänen zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. (2) Jede(r) Studierende(r) muss sich für die jeweils gewünschte(n) Fachmodulprüfung(en) anmelden. (3) Das Anmeldeverfahren und die Anmeldefristen werden im Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten (IfAS) per Aushang veröffentlicht und über das Internet bekannt gegeben. (4) Eine Abmeldung von einer Prüfung ist bis spätestens 1 Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. § 7 Prüfungskommission (1) Für die Organisation der Semesterprüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Medizinische Fakultät eine Prüfungskommission. (2) Der Prüfungskommission gehören an: 3 Mitglieder aus der Gruppe der Professor(inn)en 2 Mitglieder aus der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter(innen) und 2 Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden. (3) Aus dem Kreis der Mitglieder wird ein(e) Vorsitzende(r) und dessen (deren) Stellvertreter(in) gewählt. Der (die) Vorsitzende und sein (ihr) Stellvertreter(in) müssen aus der Gruppe der Professor(inn)en stammen. (4) Die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden wirken bei der Beratung und Beschlussfassung über Themen, welche sich inhaltlich auf noch zu stellende Prüfungsfragen beziehen, nicht mit. (5) Der (die) Dekan(in) bzw. der (die) Studiendekan(in) können den Sitzungen der Prüfungskommission beratend beiwohnen. (6) Die Prüfungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden. (7) Die Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 und je eines stellvertretenden Mitgliedes pro Gruppe erfolgt durch den Fachbereichsrat. (8) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professor(inn)en und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter(inn)en beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (9) Die Prüfungskommission ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (10) Die Prüfungskommission ist für die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung zuständig, sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und die psychometrische Interpretation der Prüfungsergebnisse. (11) Bei nicht eindeutiger oder fehlerhafter Aufgabenstellung ist die Prüfungskommission ermächtigt einzelne Fragen nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Fachvertreter aus der Wertung einer durchgeführten Prüfung zu nehmen. (12) Darüber hinaus hat die Prüfungskommission dem (der) Dekan(in) regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. (13) Sie gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung, des Studienplanes und zur Steigerung der Prüfungsqualität, und legt die Verteilung der Noten aus den Semesterabschlussprüfungen offen. (14) Die Prüfungskommission kann die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die (den) Vorsitzende(n) übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Dekan. (15) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Vertreter(innen) unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (16) Die Prüfungskommission tagt mind. 2 Mal pro Semester. § 8 Täuschungen, Ordnungsverstöße (1) Versucht ein(e) Kandidat(in) das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder der für die Aufsichtführung zuständigen Person getroffen und aktenkundig gemacht. Neben der Nutzung gilt auch die Vorhaltung von unerlaubten Hilfsmitteln in der Prüfung als Täuschungsversuch und wird gleichermaßen geahndet. (2) Ebenfalls kann ein(e) Kandidat(in), der (die) den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, von der (dem) jeweiligen Prüfenden oder der Aufsicht führenden Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. (3) Der (die) Kandidat(in) kann die Überprüfung der Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 von der Prüfungskommission verlangen. Über dieses Recht ist die Kandidatin bzw. der Kandidat zu informieren. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 19. Juli 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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