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S T U D I E N O R D N U N G für das didaktische Grundlagenstudium D e u t s c h mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vom 22. September 2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV.NRW.S. 36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgebliche Prüfungsordnung ist die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) vom 27. März 2003 (GV NW S. 182). Der Studienordnung liegen ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223), sowie die Rahmenvorgaben für das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch (Fächerspezifische Vorgaben Didaktisches Grundlagenstudium Deutsch des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW, 30. Juni 2004). § 2 Studienvoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine Hochschulreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist. § 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. § 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums Das Studium mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. Das didaktische Grundlagenstudium umfasst eine Mindestgesamtstundenzahl von insgesamt 20 Semesterwochenstunden (SWS) (§ 32 Abs. 2 LPO). § 5 Ziel des Studiums Das didaktische Grundlagenstudium Deutsch vermittelt grundlegende Qualifikationen zum professionellen Umgang mit Sprache in allen Fächern der Grund-, Haupt- und Realschule und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule. Lehr-/Lernprozesse aller Unterrichtsfächer sind sprachlich fundiert. In diesem Sinn soll das didaktische Grundlagenstudium die notwendigen Kompetenzen und Qualifikationen zur Initiierung, Begleitung und Förderung von Lernprozessen vermitteln. Dazu gehören Fähigkeiten der Beobachtung, Analyse und Förderung von sprachlichen Lern- und Entwicklungsprozessen sowie Wissen über Formen, Funktionen und Wirkungen von Sprache. Das didaktische Grundlagenstudium Deutsch stellt sicher, dass Lehrerinnen und Lehrer die Fachsprache und die Unterrichtsdiskurse ihres Fachs reflektieren und mit den Lernprozessen ihrer Schülerinnen und Schüler in Verbindung bringen können. Es bezieht sich wesentlich auf grundlegende Themen der germanistischen Bezugswissenschaften in ihren professionsspezifischen Anwendungsbereichen. Die Konzeption des Studiums berücksichtigt die Rahmenvorgaben für das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch (Fachspezifische Vorgaben Didaktisches Grundlagenstudium Deutsch des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW, 30. Juni 2004). Die näheren Ausführungen zur Konzeption sind den Modulbeschreibungen im Anhang dieser Studienordnung zu entnehmen. § 6 Lehrveranstaltungen (1) Im didaktischen Grundlagenstudium Deutsch werden im Rahmen von Modulen die folgenden Lehrveranstaltungen angeboten: 1. Seminar (u.U. mit Vorlesungsanteil) Ausgewählte Themen werden im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet. Dabei sollen die Studierenden zeigen, dass sie Sachverhalte der didaktischen Grundlagen Deutsch (durch Beobachtungen, Bewertungen und eigenständige Entwicklungen von Lernarrangements) selbsttätig erkunden und sich aneignen sowie die Erkenntnisse angemessen präsentieren können. 2. Übung Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Bereich der didaktischen Grundlagen Deutsch werden unter Anleitung durch eigenes Beobachten, Ausprobieren und Handeln erworben. (2) Die einzelnen Veranstaltungen können Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen sein. Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen. § 7 Leistungsnachweis (1) Der Leistungsnachweis wird im Rahmen des Hauptstudiums in einem der vier Pflicht-Seminare des Profilmoduls Sprachliche Entwicklungsprozesse “Aneignungsstrategien und Lernformen“ erworben. (2) Die jeweils mögliche Form des Erwerbs des Leistungsnachweises wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben. (3) Folgende Formen des Leistungsnachweises sind möglich:
In Seminarvorträgen und schriftlichen Ausarbeitungen sollen gemäß den fächerspezifischen Vorgaben zum didaktischen Grundlagenstudium Deutsch des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW (30. Juni 2004) insbesondere Leistungen des selbstgesteuerten Lernens nachgewiesen werden. (4) Der Leistungsnachweis kann benotet oder unbenotet sein. § 8 Grundstudium Auf das Grundstudium entfallen 12 SWS des Studienvolumens. Das Grundstudium in den didaktischen Grundlagen Deutsch besteht aus dem Grundlagenmodul I “Sprachlichkeit von Lehr-, Lern- und Unterrichtsprozessen“ mit 6 SWS und dem Grundlagenmodul II “Berufsbezogene Kommunikationsfähigkeit“ mit ebenfalls 6 SWS. Der erfolgreiche Abschluss beider Module ist Voraussetzung für die Teilnahme an den weiteren Veranstaltungen des didaktischen Grundlagenstudiums im Hauptstudium. Das Grundstudium ist mit der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Grundlagenmodulen abgeschlossen. Die Beschreibung der Veranstaltungen des Grundstudiums erfolgt im Anhang an diese Ordnung und ist an den fächerspezifischen Vorgaben zum didaktischen Grundlagenstudium Deutsch des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW (30. Juni 2004) orientiert. § 9 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium besteht aus dem Profilmodul “Sprachliche Entwicklungsprozesse: Aneignungsstrategien und Lernformen“ mit einem Gesamtstudienumfang von 8 SWS. Im Hauptstudium ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Nach Erwerb des Leistungsnachweises aus dem Profilmodul wird die Zulassung zur Modulabschlussprüfung seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen. Die Beschreibung der Veranstaltungen des Hauptstudiums erfolgt im Anhang an diese Ordnung und ist an den fächerspezifischen Vorgaben zum didaktischen Grundlagenstudium Deutsch des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW (30. Juni 2004) orientiert. (2) Die erforderliche Modulabschlussprüfung erfolgt nach Beratung durch die/den Modulbeauftragte/n. Die/Der Modulbeauftragte gibt rechtzeitig vor der Modulabschlussprüfung die notwendigen Hinweise für die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung. Der Name der/des Modulbeauftragten und alle weiteren Hinweise für die Anmeldung zur Modulabschlussprüfung sind einem Aushang im Germanistischen Institut zu entnehmen. § 10 Praxisphasen Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet. Das Nähere regelt die Ordnung für die Schulpraxisphasen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (im Entwurf, siehe Zentrum für Lehrerbildung, Abteilung Praxisphasen). § 11 Erste Staatsprüfung Die Erste Staatsprüfung im didaktischen Grundlagenstudium Deutsch ist eine schriftliche Prüfung (Klausur). Die schriftliche Prüfung dauert vier Stunden und erfolgt als Modulabschlussprüfung am Ende des Profilmoduls. Sprachliche Entwicklungsprozesse: Aneignungsstrategien und Lernformen". (Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.) § 12 Erwerb mehrerer Lehrämter Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs auch die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben will, muss gemäß § 41 Abs. 3 der LPO zusätzliche Studien im Umfang von 20 SWS im didaktischen Grundlagenstudium im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik nachweisen. Für das didaktische Grundlagenstudium im Fach Deutsch sind ein Leistungsnachweis im Profilmodul “Sprachliche Entwicklungsprozesse: Aneignungsstrategien und Lernformen" und eine Prüfungsleistung zu erbringen. Die Prüfung ist eine schriftliche Modulabschlussprüfung im Profilmodul “Sprachliche Entwicklungsprozesse: Aneignungsstrategien und Lernformen". § 13 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. (2) Die studienbegleitende Fachberatung für das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich (s. Aushang). Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. (3) Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Germanistik und durch die Fachschaft GHR. (4) In Prüfungsfragen berät das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen. § 14 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. (4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. (5) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. (6) Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen gilt § 50 LPO. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. (2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Philologie sowie des Dekans des Fachbereichs Philologie in Eilkompetenz vom 24. August 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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