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S T U D I E N O R D N U N G für den Studiengang D e u t s c h mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vom 22. September 2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.Januar 2003 (GV.NRW.S.36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium im Fach Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV NW S.182) sowie der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach Deutsch vom 2. Dezember 2004 (AB WWU Münster 14/2004) mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen". Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz -LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223). § 2 Studienvoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Deutsch ist die allgemeine Hochschulreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist. § 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. § 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. Der Studiengang umfasst eine Gesamtstundenzahl von 42 Semesterwochenstunden (SWS) (§ 32 Abs. 2 LPO). § 5 Ziel des Studiums Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, das Lehramt im Fach Deutsch an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen selbständig auszuüben. Im übrigen gelten die §§ 1-5 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO 2003). § 6 Lehrveranstaltungsarten (1) Im Fach Deutsch werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten: 1. Vorlesung: Die Vorlesung dient der Vermittlung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Inhalte. 2. Seminar: Im Seminar werden ausgewählte Themenkreise durch Vortrag und Diskussion erarbeitet. 3. Übung: In Übungen können Studierende anhand von Texten und Beispielen die Begrifflichkeiten und Operationen, die sie in den Seminaren kennen gelernt haben, adäquat und unter Anleitung anwenden. 4. Praxisphasen Praxisphasen umfassen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulunterricht. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, wissenschaftliche und berufsrelevante Problemlagen zu erkennen, Fragestellungen zu entwickeln, wissenschaftliche Methoden und bewährte Theorien anzuwenden bzw. für eigene Problemlösungen zu nutzen. Näheres regelt die Ordnung für Praxisphasen. 5. Kolloquium Kolloquien sind eine spezifische Form des wissenschaftlichen Gesprächs zwischen der bzw. dem Lehrenden und Studierenden. Die Studierenden sollen Beurteilungen formulieren können und Entscheidungen in wissenschaftlichen und pädagogischen Handlungsfeldern treffen und evaluieren können. (2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. Zudem muss die Zuordnung zu einem gewählten Modul beachtet werden. Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen. Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können. § 7 Leistungsnachweise 1. Leistungsnachweise (LN) im Sinne der LPO sind an den erfolgreichen Abschluss eines Moduls gebunden. Die Bestandteile des Leistungsnachweises ergeben sich aus den Modulbeschreibungen. 2. Als Nachweise über den ordnungsgemäßen Abschluss einzelner Lehrveranstaltungen von Modulen werden Teilnahmenachweise (TN) und Qualifizierte Abschlüsse (QA) vergeben. Voraussetzung für den Erwerb eines TN ist die regelmäßige und aktive Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung. Voraussetzung für den Erwerb eines QA ist über die Regelung des TN hinaus die Anfertigung einer mindestens „ausreichend“ benoteten schriftlichen Arbeit (Impulsreferat, kurze Hausarbeit, Klausur – s. Modulbeschreibungen). 3. Die Kriterien für den Erwerb von Leistungsnachweisen (einschließlich TN und QA) werden zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben. 4. Leistungsnachweise sind in der Regel benotet mit Ausnahme des Praktikumsberichts, der grundsätzlich unbenotet bleibt. § 8 Grundstudium Auf das Grundstudium entfallen 22 SWS des Studienvolumens. Das Grundstudium ist modularisiert. Die Veranstaltungen innerhalb eines Moduls sind nach einem festgelegten Modus zu studieren (siehe Modulübersicht im Anhang). Die Grundlagenmodule sind Pflichtmodule. Die Aufbaumodule sind Wahlpflichtmodule. Es ist entweder das Aufbaumodul Sprache oder das Aufbaumodul Literatur zu studieren. Die Teilnahme an einem Aufbaumodul setzt den erfolgreichen Abschluss der beiden Grundlagenmodule voraus. Das Grundstudium besteht aus folgenden Modulen: Grundlagenmodul Sprache (8 SWS): Vorlesung: Einführung in die deutsche Sprachwissenschaft 2 SWS QA Seminar 1: Einführung in die deutsche Sprachwissenschaft 2 SWS QA Seminar 2: Einführung in die älteren Sprachstufen des Deutschen 2 SWS QA Seminar 3: Einführung in die Lese- und Schreibforschung (für G statt Seminar 2) 2 SWS QA Übung: Grammatik der deutschen Sprache 2 SWS TN Grundlagenmodul: Literatur (8 SWS): Vorlesung: Einführung in die germanistische Literaturwissenschaft 2 SWS QA Seminar 1: Einführung in die germanistische Literaturwissenschaft 2 SWS QA Seminar 2: Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters 2 SWS QA Seminar 3: Einführung in die Theorie und Praxis des Literaturunterrichts (für G statt Seminar 2) 2 SWS QA Übung: Literaturwissenschaftliches Propädeutikum 2 SWS TN Der erfolgreiche Abschluss eines Grundlagenmoduls mit je 3 QA und 1 TN gilt als Leistungsnachweis im Sinne der LPO (s. Anhang mit Beschreibung der Grundlagenmodule). Aufbaumodul: Sprache (6 SWS) Vorlesung zur Systematischen Sprachwissenschaft / Sprachvariation 2 SWS QA Seminar zur Systematischen Sprachwissenschaft / Sprachvariation 2 SWS QA Übung zur Systematischen Sprachwissenschaft / Sprachvariation 2 SWS TN Aufbaumodul: Literatur (6 SWS) Vorlesung zur Literaturgeschichte 2 SWS QA Seminar zur Literaturgeschichte 2 SWS QA Übung zur Literaturgeschichte 2 SWS TN Vorlesung zur Systematischen Literaturwissenschaft 2 SWS QA Seminar zur Systematischen Literaturwissenschaft 2 SWS QA Übung zur Systematischen Literaturwissenschaft 2 SWS TN Ein Aufbaumodul umfasst jeweils 6 SWS. Das Aufbaumodul ist nach Maßgabe der Modulbeschreibungen aus je einer Vorlesung, einem Seminar und einer Übung zusammenzustellen, wobei die vorgeschriebene Verteilung von Systematischer Literaturwissenschaft / Literaturgeschichte zu beachten ist. § 9 Zwischenprüfung 1. Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu erfolgt erst dann, wenn die Grundlagenmodule erfolgreich abgeschlossen worden sind. Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung (20 Minuten / 1 Schwerpunktthema) jeweils im ausgewählten Aufbaumodul (Sprache oder Literatur) und bezieht auch das Grundwissen aus dem jeweiligen Grundlagenmodul mit ein. 2. Über Anerkennungen von Leistungsnachweisen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuss. 3. Für die Vergabe des Zwischenprüfungszeugnisses regelt das Nähere die Zwischenprüfungsordnung (Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 4. Dezember 2004. – AB WWU Münster 14/2004) bezüglich der Vorlage von Seminarscheinen. § 10 Hauptstudium 1. Das Hauptstudium ist modular strukturiert. 2. Das Hauptstudium umfasst 4 Fachsemester mit insgesamt 3 Modulen und einem Gesamtstudienumfang von 20 SWS. 3. Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise im Sinne der LPO zu erbringen, davon einer aus der Fachdidaktik. 4. Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen für die Prüfung in Fachdidaktik nach Erwerb des Leistungsnachweises in Fachdidaktik (Vermittlungsmodul); für die Prüfung in Fachwissenschaft nach Erwerb eines Leistungsnachweises in Fachwissenschaft. Der Leistungsnachweis als Modulabschluss ist in dem Fachmodul zu erbringen, das nicht für die studienbegleitende Modulabschlussprüfung gewählt wird. 5. Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen nach Beratung mit der/dem Modulbeauftragten. Die/Der Modulbeauftragte gibt rechtzeitig vor den Modulabschlussprüfungen die notwendigen Hinweise für die Teilnahme an den Modulabschlussprüfungen. Module, in denen Prüfungsleistungen erbracht werden können, sind in der Modulübersicht als solche gekennzeichnet. Das Hauptstudium besteht aus den folgenden, im Anhang näher beschriebenen Modulen. Die Veranstaltungen innerhalb eines Moduls sind nach einem festgelegten Modus zu studieren (siehe Modulübersicht im Anhang): Vermittlungsmodul (8 SWS) Vorlesung zur Sprachdidaktik 2 SWS TN Seminar zur Sprachdidaktik 2 SWS QA Vorlesung zur Literaturdidaktik 2 SWS TN Seminar zur Literaturdidaktik 2 SWS QA Seminar zur Praktikumsbegleitung 2 SWS PB Übung zur Sprecherziehung 2 SWS TN Die 8 SWS des Vermittlungsmoduls sind so zu wählen, dass Sprachdidaktik und Literaturdidaktik mit je 2 SWS im Modul vertreten sind. Die Übung zur Sprecherziehung ist obligatorisch. Wird das praktikumsbegleitende Seminar nicht gewählt, ist diese Veranstaltung zu ersetzen aus jenem fachdidaktischen Bereich, der nicht gewählt wurde. Als LN im Sinne der LPO gilt der erfolgreiche Abschluss des Gesamtmoduls. Vertiefungsmodul Sprache (6 SWS) Vorlesung 2 SWS TN Seminar 2 SWS QA Übung 2 SWS TN Vertiefungsmodul Literatur (6 SWS) Vorlesung 2 SWS TN Seminar 2 SWS QA Übung 2 SWS TN § 11 Praxisphasen Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet. Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind weitere Praktika während des Hauptstudiums durchzuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Die Praxisphasen des Hauptstudiums sind integraler Bestandteil des Vermittlungsmoduls, in welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Das Praktikum wird durch einen Praktikumsbericht abgeschlossen. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung für die Schulpraxisphasen der WWU vom 01. August 2005 (AB WWU Münster 2005/11) § 12 Erste Staatsprüfung 1. Die Erste Staatsprüfung im Fach Deutsch besteht aus zwei Prüfungsabschnitten: a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit, die im Unterrichtsfach Deutsch ab dem 6. Semester geschrieben werden soll, b) der studienbegleitend abgenommenen Prüfung in einem prüfungsrelevanten fachwissenschaftlichen Modul und im Vermittlungsmodul (Fachdidaktik). 2. Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfungen) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises im Fach Deutsch, nicht aber vor dem 6. Semester, kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern (Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.) 3. Im Fach Deutsch sind zwei Prüfungen abzulegen, davon muss eine aus der Fachdidaktik stammen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Mindestens eine Prüfung muss schriftlich, mindestens eine Prüfung muss mündlich abgelegt werden. Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche Prüfungen in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Die letzte abzulegende Prüfung soll eine mündliche sein. § 13 Erweiterungsprüfung ( „Drittfach") Die Befähigung, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule im Fach Deutsch selbständig auszuüben, kann auch durch das Studium des Faches Deutsch als sog. „Drittfach" erworben werden. Die Anforderungen des Drittfachs entsprechen den Anforderungen des Erstfaches im Hauptstudium. Das Studium ist nach eingehender individueller Fachberatung und nach Maßgabe eines aufgrund der Beratung erstellten Studienplans zu absolvieren. Die Zwischenprüfung entfällt. Die Erweiterungsprüfung wird vor dem staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten entsprechend die Vorschriften für Prüfungen im Fach Deutsch. § 14 Studienberatung 1. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. 2. Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Deutsch ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich und die Modulbeauftragten. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. 3. In Fragen, die die Durchführung der Ersten Staatsprüfung betreffen, berät das Staatliche Prüfungsamt. 4. Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft § 15 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen 1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 3. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. 4. An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. 5. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. 6. Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. 7. Für die Anrechnung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50 LPO. § 16 Erwerb weiterer Lehrämter Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund- , Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder zum Lehramt an Berufskollegs erwerben will (§ 41 LPO), muss erweiterte fachwissenschaftlichen Studien im Umfang von 20 SWS und einen Leistungsnachweis pro Fach nachweisen sowie zusätzliche Prüfungsleistungen erbringen. Die zusätzlichen Prüfungsleistungen bestehen aus einer schriftlichen Prüfung in dem einen Fach und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem anderen Fach. Der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 44 LPO) ist Zulassungsvoraussetzung für die jeweilige Prüfung. Das Studium ist nach eingehender individueller Fachberatung und nach Maßgabe eines aufgrund der Beratung erstellten Studienplans zu absolvieren. Die Prüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. § 17 Inkrafttreten 1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. 2. Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Philologie sowie des Dekans des Fachbereichs Philologie in Eilkompetenz vom 24. August 2005.
Münster, den 22. September 2005 Der Rektor
Professor Dr. Jürgen Schmidt
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 22. September 2005 Der Rektor
Professor Dr. Jürgen Schmidt
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