Ordnung für die Änderung der Studien- und Zwischenprüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Biologie und Lehramt an Berufskollegs im Fach Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 01.10.2004
vom 22. September 2005



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetztes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NW.S. 752) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:

Art. I

Die Studien- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Biologie und Lehramt an Berufskollegs im Fach Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 01.10.2004 (AB Uni 16/2004) wird wie folgt geändert:

  1. Die Ordnung erhält folgende neuen Titel: „Zwischenprüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Biologie und Lehramt an Berufskollegs im Fach Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster“.
  2. Nach der Überschrift wird folgender Absatz eingefügt: „Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NW.S. 752) und § 8 Abs. 3 der Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 (GV.NW.S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV.NW.S. 351), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen:“
  3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird der Begriff „Studien- und Prüfungsordnung“ durch den Begriff „Zwischenprüfungsordnung“ ersetzt.
  4. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird der Verweis auf § 9 durch den Verweis auf § 10 ersetzt.
  5. Die Überschrift von § 12 wird wie folgt geändert: „Wiederholung von Modulen, entgültiges Nichtbestehen des Zwischenexamens“.
  6. § 17 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „Diese Zwischenprüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft“.
  7. Der Ausfertigungsvermerk wird nach dem letzten Satz wie folgt ergänzt: „Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen der Ordnung am 06. Juni 2005 zugestimmt“.


Art. II

Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündigung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhlems-Universität Münster (AB Uni) in Kraft.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Dekans des Fachbereichs Biologie in Eilkompetenz vom 02. September 2005.


Münster, den 22. September 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt

 





Die vorstehende Ordnung wird gem. der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 81/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 22. September 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt