Ordnung zur Änderung der
2. Änderungssatzung
der Promotionsprüfungsordnung
der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 10. Februar 2005
vom 29. April 2005



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) ) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW S. 752) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:

Artikel I

1. § 5 Absatz 1erhält folgende Fassung:
"Die Bewerberinnen/der Bewerber muss nach der Zulassung zum Promotionsverfahren in der Regel ein Aufbaustudium mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern und einem Umfang von 16 - 24 Semesterwochenstunden (SWS) absolvieren und die im Anhang A bezeichneten Studienzeiten und Studienleistungen erbringen."

2. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Gutachterinnen/Gutachter beantragen und begründen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Zugleich schlagen sie ein Prädikat für die Dissertation vor. Dabei gilt folgende Bewertung:

summa cum laude(1 = mit Auszeichnung)
magna cum laude(2 = sehr gut)
cum laude(3 = gut)
rite(4 = bestanden)

Die Gutachter können den Promovenden die Auflage machen, die Dissertation vor der Veröffentlichung in bestimmter Weise zu überarbeiten."

3. § 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die mündliche Prüfung erfolgt nach Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in Form eines Rigorosums im Hauptfach und im Nebenfach oder – nach Maßgabe von Abs. 3 – in Form einer Disputatio im Hauptfach.“

4. § 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Disputatio als Form der mündlichen Prüfung kann gewählt werden, wenn die Dissertation in einem der folgenden Fächer angefertigt wurde:“

5. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die mündliche Prüfung in Form einer Disputatio erfolgt im Hauptfach nach Maßgabe von § 11 Abs. 3. Die mündliche Prüfung im Nebenfach ist integriert."


6. § 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe von § 10 Abs. 2. Der Bewerberin/ dem Bewerber wird nach jeder Teilprüfung mitgeteilt, ob sie/er diese bestanden hat. Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird ein einheitliches Prädikat für die mündliche Prüfung gebildet, wobei das Ergebnis der Hauptfachprüfung im Falle der Prüfung im Hauptfach und einem Nebenfach dreifach, im Falle einer Hauptfachprüfung einfach zu gewichten ist. Bei der Berechnung werden zwei Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Die Note der mündlichen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt von 1 bis 1,50 = summa cum laude
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 = magna cum laude
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 = cum laude
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,0 = rite.“


Artikel II

Die vorstehende Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die sich ab dem Sommersemester 2005 erstmalig in den Promotionsaufbaustudiengang einschreiben.
Studierende, die bereits im Promotionsstudiengang eingeschrieben sind, können auf Antrag in die neue Ordnung wechseln.


Artikel III

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 04. März 2005.

Münster, den 29. April 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt


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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 29. April 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt