Ordnung
zur Änderung der Promotionsordnung
der Medizinischen Fakultät
vom 25. Februar 2005
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
Artikel IDie Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 1 Nr. 12. b) wird „ ,einem Nebenfach“ gestrichen. 2. § 17 erhält folgende Fassung: „Besonderes Promotionsstudium zur Erlangung des Titels Dr. rer. medic. (1) Das besondere Promotionsstudium zur Erlangung des Titels Dr. rer. medic. erstreckt sich über mindestens vier Semester. In jedem Semester sind etwa 8 Wochenstunden zu hören. Zu studieren sind:
(2) Lehrveranstaltungen in den Fächern des Promotionsstudiums, die als Pflicht- oder Wahlveranstaltungen im vorausgegangenen nichtmedizinischen Studium gemäß § 2 Abs. Nr. 12 besucht worden sind, brauchen nicht nochmals besucht zu werden, wenn sie solchen gemäß Absatz 1 gleichwertig sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Dekan/die Dekanin.“ Artikel II
Die vorstehenden Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
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