Richtlinien für die Promotionsförderung
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 26. Oktober 2004  

§ 1   Zweck der Förderung

(1)
Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden im Rahmen der im Haushaltsplan der Universität Münster bereitgestellten Mittel Stipendien und Zuschüsse für Reisekosten (Förderungsleistungen) an besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte gewährt.
(2)
50 % der Mittel sollen für die Förderung von Frauen verwendet werden.


§ 2   Promotionsförderung

(1)
Stipendien werden  in Form von  Abschlussstipendien gewährt: Ein Stipendium kann erhalten, wer
  1. ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder, wenn in dem betreffenden Fach die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Studium nicht voraussetzt, den nach der einschlägigen Promotionsordnung geforderten Stand des Studiums erreicht hat,
  2. Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über des durchschnittlichen Anforderungen liegen,
  3. ein Promotionsvorhaben begonnen hat und belegt, dass innerhalb der Förderungszeitder erfolgreiche Abschluss des Vorhabens mit einem überdurchschnittlichen Ergebnis zu erwarten ist.
(2)
Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel ein Jahr. Verzögert sich der Abschluss durch Umstände, die bei der Bewilligung des Stipendiums nicht vorauszusehen waren und von der Stipendiatin/vom Stipendiaten nicht zu vertreten sind, so kann die Förderung ausnahmsweise um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(3)
Das Promotionsverfahren muss an der Universität Münster durchgeführt werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss an der Universität Münster eingeschrieben sein. Die für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen können außerhalb der Universität Münster erbracht werden. Das Promotionsvorhaben muss durch eine Professorin oder Privatdozentin, einen Professor oder Privatdozenten der Universität Münster wissenschaftlich betreut werden.
(4)
Ein Stipendium kann nicht bewilligt werden, soweit die Bewerberin/der Bewerber für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat.


§ 3   Art und Umfang der Förderung


Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Die Höhe des Zuschusses beträgt 920,00 € monatlich.



§ 4 Zuschläge für Reisekosten

Stipendiatinnen/Stipendiaten können zur Förderung ihrer Promotion Zuschläge  für Reisekosten erhalten, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. Der Zuschuss darf während der Förderungsdauer insgesamt 500,00 € nicht überschreiten.  Reisekosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung der Stipendiatin/des Stipendiaten pauschaliert werden.


§ 5   Erwerbstätigkeit

Übt eine Stipendiatin/ein Stipendiat neben der Bearbeitung ihres/seines wissenschaftlichen Vorhabens eine Erwerbstätigkeit (z.B. Arbeitsverhältnis, Werkvertrag) aus, so ist eine Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen, sofern aus der Tätigkeit mehr als 3.000,00 € jährlich erzielt werden.


§ 6   Vergabe der Förderungsleistungen

Die Förderungsleistungen werden auf Antrag von der Universität Münster vergeben. Anträge sind an die Universitätsverwaltung, Dez. 2.2, zu richten. Termine werden durch Aushang und  auf der Homepage der Universität Münster öffentlich bekannt gegeben.


§ 7   Vergabekommission

(1)
Der Vergabekommission gehören an:
  1. Die Rektorin/der Rektor oder eine von ihm bestellte Vertreterin/bestellter Vertreter,
  2. zwei weitere Professorinnen/zwei Professoren,
  3. eine promovierte Mitarbeiterin/ ein promovierter Mitarbeiter
  4. eine Studierende/ein Studierender mit abgeschlossenem Hochschulstudium
  5. die Gleichstellungsbeauftragte.
(2)
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/in gemäß Abs. 1 Nr.2 bis 4 werden auf Vorschlag des Senats von der Rektorin/vom Rektor bestellt.
(3)
Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter gemäß Abs. 1 Nr.2 und 3 beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des Mitgliedes und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters gemäß Abs. 1 Nr. 4 ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu bestellen. Gleiches gilt für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.


§ 8   Aufgabe der Vergabekommission

Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach § 2 der Verordnung vorliegen. Sie  beurteilt die Notwendigkeit der Gewährung von Zuschlägen für Reisekosten.


§ 9   Dauer der Bewilligung

(1)
Stipendien werden  für ein Jahr bewilligt.
(2)
Abweichend von Abs. 1 kann ein Stipendium für einen kürzeren Zeitraum bewilligt werden, wenn der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann.
(3)
War die Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 wegen einer Unterbrechung des wissenschaftlichen Vorhabens widerrufen worden und zeigt die Stipendiatin/der Stipendiat das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das wissenschaftliche Vorhaben in der verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so kann die Vergabekommission die Vorlage eines Arbeitsberichts über den inhaltlichen und zeitlichen Verlauf und die bisherigen Ergebnisse der Arbeit sowie von Gutachten der Betreuerin/des Betreuers und der Zweitgutachterin/des Zweitgutachters über den Arbeitsbericht und die von der Stipendiatin/dem Stipendiaten bisher erbrachten Leistungen verlangen.
(4)
Unterbricht eine Stipendiatin ihr wissenschaftliches Vorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach ihrer Entbindung, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt. Die Bewilligungsdauer wird um die Hälfte des Zeitraums dieser Unterbrechung verlängert.


§ 10   Verfahren der Bewilligung

(1)
Den Anträgen auf Bewilligung von Abschlussstipendien muss ein Arbeitsplan beigefügt sein, der überprüfbare Angaben über den Stand des wissenschaftlichen Vorhabens, die von der betreuenden Professorin oder Privatdozentin/ dem betreuenden Professor oder Privatdozenten zu bestätigen sind, sowie ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm enthält.
(2)
Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Professorinnen/Professoren oder Privatdozentinnen/Privatdozenten der Universität Münster zu erstellen sind.
(3)
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung holt die Vergabekommission  eine Stellungnahme    der  Fachbereiche ein, in denen die jeweiligen  Promotionsvorhaben durchgeführt werden.

   

§ 11  Abschlußbericht

(1)
Spätestens mit  Beendigung der Förderung zeigt  die  Stipendiatin/der Stipendiat der Vergabekommission durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Promotionsprüfungsamts die Einreichung der Dissertation an.
(2)
Die Pflicht gemäß Abs. 1 wird in Form einer  Auflage in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.
(3)
Kann die Stipendiatin/der Stipendiat bis zur Beendigung der Förderung die Dissertation nicht einreichen, so kann eine Verlängerung der Frist für die Einreichung nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.  Ein darauf gerichteter Antrag muss die Gründe für die Verzögerung darlegen, den erreichten Stand der Arbeit beschreiben und sich zu ihrem beabsichtigten Fortgang äußern.



§ 12   Widerruf des Bewilligungsbescheides

(1)
Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit  zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass sich die Stipendiatin/der Stipendiat nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht und dies zu vertreten hat.
(2)
Unterbricht die Stipendiatin/der Stipendiat ihr/sein wissenschaftliches Vorhaben, so unterrichtet sie/er die Universität Münster unverzüglich. Die Zahlung des Stipendiums ist dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterbrechung an zu widerrufen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, von der Stipendiatin/dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden.
(3)
Der Bewilligungsbescheid ist im Falle des Bestehens der Doktorprüfung mit Wirkung zum Ende des Monats, in dem die mündliche Prüfung stattfand, zu widerrufen.
(4)
Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat
a)       während der Förderungszeit aus Erwerbstätigkeit im Sinne von § 5 mehr
als 3.000,00 € innerhalb eines Jahres erzielt hat.
b)       zum Ende des Bewilligungszeitraums die Dissertation  nicht eingereicht  hat,
sofern nichtauf Antrag gemäß § 11 Abs.3 eine Verlängerung der Frist zur
Einreichung gewährt wurde.
(5)
Wird die Förderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, ist das gesamte Stipendium im vollen Umfang zurückzuerstatten.
(6)
Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 - 5. Der Widerrufsvorbehalt ist dem Bewilligungsbescheid beizufügen.
(7)
Über den Widerruf entscheidet das Rektorat. Die Stipendiatin/der Stipendiat erhält zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.



§ 13   Inkrafttreten

Die vorstehenden Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21. Oktober 2004.

Münster, den 26. Oktober 2004Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 26. Oktober 2004 
Der Rektor                                                                   



Prof. Dr. Jürgen Schmidt