Prüfungsordnung
für den Studiengang Zivilrecht als Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung
 vom 29. Juli 2004


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen:

 

Inhaltsübersicht

§ 1

Aufgabe der Prüfungsordnung

§ 2

Studienziel

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

§ 4

Studienbeginn

§ 5

Inhalt und Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

§ 6

Teilprüfungen, Prüfer

§ 7

Anmeldung zu Teilprüfungen

§ 8

Durchführung von Teilprüfungen

§ 9

Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 10

Wiederholung von Teilprüfungen

§ 11

Konto über Teilprüfungen

§ 12

Einsicht in Prüfungsakten; Bescheinigung

§ 13

Grundstudium

§ 14

Zwischenprüfung

§ 15

Hauptstudium

§ 16

Magisterprüfung

§ 17

Geltungsbereich der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät

§ 18

Studienberatung

§ 19

Inkrafttreten und Veröffentlichung der Prüfungsordnung

§ 20

Übergangsbestimmungen

Anhang I

Umrechnungstabelle



 

§ 1

 Aufgabe der Prüfungsordnung


Die Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 17. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die 13. Änderungsordnung vom 3. Mai 2004, die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung im Studienfach Zivilrecht als Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad Magistra Artium/ Magister Artium (M.A.).

§ 2

 Studienziel


Ziel des Studiengangs Zivilrecht als Nebenfach ist es, die Studierenden in die Lage zu versetzen, einen Teilbereich des Rechts ( Zivilrecht ) mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden und ihnen die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse mit ihren grundlegenden geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen oder philosophischen Bezügen zu vermitteln.

§ 3

 Zugangsvoraussetzungen


Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife (allgemeine oder fachge-bundene Hochschulreife) oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

§ 4

 Studienbeginn


Das Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden. Im Hinblick auf einen optimalen Studienablauf wird die Aufnahme im Wintersemester empfohlen.



§ 5

 Inhalt und Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit


(1)
Das Studium des Nebenfaches „Zivilrecht“ gliedert sich in ein Grundstudium von 16 Semesterwochenstunden (SWS) und ein Hauptstudium von 18 SWS. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit einer Magisterprüfung abgeschlossen. Im Grundstudium sind zwei und im Hauptstudium sind vier Teilprüfungen abzulegen. Die Teilnahme am Hauptstudium setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums voraus.

Die angebotenen Lehrveranstaltungen gliedern sich in Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Beleg im Studienbuch nachgewiesen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.


§ 6

 Teilprüfungen, Prüfer


(1)

Die Prüfungen des Grund- und Hauptstudiums werden studienbegleitend abgelegt und bestehen aus Teilprüfungen. Teilprüfungen werden entweder als Semesterabschlussklausuren oder in Form einer Seminararbeit (§ 8 Abs. 2) abgelegt.

(2)

Um die Anrechenbarkeit von Leistungen, die an verschiedenen Hochschulen erbracht wurden, zu gewährleisten, wird jede Teilprüfung mit Leistungspunkten bewertet.

(3)

Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme der studienbegleitenden Fachprüfungen sind alle Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie habilitierten Mitglieder der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. In sonstigen Fällen werden die Prüferinnen und Prüfer vom Prüfungsausschuss gemäß § 5 der Magisterprüfungsordnung auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bestellt.


§ 7

 Anmeldung zu Teilprüfungen


(1)

Für die Teilnahme an einer Teilprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; sie muss über das Intranet der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erfolgen. Die Anmeldung für die Semesterabschlussklausuren muss bis zum letzten Montag vor Beginn der Woche erfolgen, in der die Klausuren geschrieben werden. Die Frist für die Anmeldung zu dem Seminar bestimmt die Prüferin/der Prüfer.

(2)

Wer sich zu einer Abschlussklausur angemeldet hat, kann sich bis zum Ende der Meldefrist wieder abmelden.


§ 8

 Durchführung von Teilprüfungen

(1)
Termin und Ort für die Anfertigung der Semesterabschlussklausuren werden spätestens sechs Wochen vorher in geeigneter Form bekannt gemacht. Die Aufgabe, die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die Prüferin/der Prüfer. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 60, höchstens 120 Minuten. Die Identität der Bearbeiterin/des Bearbeiters einer Klausuraufgabe ist zu überprüfen.
(2)
Voraussetzung für das Bestehen der in Form einer Seminararbeit gemäß § 28 Abs. 3 S.3 Juristenausbildungsgesetz NRW vom 26. März 2003 (GV NRW S.315) zu erbringenden Teilprüfung (§ 15 Abs. 2) ist die erfolgreiche Erstellung einer schriftlichen Seminararbeit mit mündlichem Vortrag und Diskussion.

§ 9

 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1)
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:eine besonders hervorragende Leistung
= 16-18 Punkte

gut:
eine erhebliche über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13-15 Punkte

vollbefriedigend:eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10-12 Punkte

befriedigend:eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7-9 Punkte

ausreichend:eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4-6 Punkte

mangelhaft:eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1-3 Punkte

ungenügend:eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte
(2)
Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend (4 Punkte)“ bewertet wurde.

§ 10

  Wiederholung von Teilprüfungen

(1)
Eine Teilprüfung der Zwischenprüfung, die schlechter als mit der Note „ausreichend (4 Punkte)“ bewertet worden ist, ist zweimal wiederholbar.
(2)
Eine Teilprüfung der Magisterprüfung, die schlechter als mit der Note „ausreichend (4 Punk-te)“ bewertet worden ist, ist einmal wiederholbar.
(3)
Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Teilprüfung ist eine Wiederholung der Teilprüfung ausgeschlossen.


§ 11

  Konto über Teilprüfungen


(1)

Über einzelnen Teilprüfungen wird weder eine Bescheinigung noch ein Zeugnis ausgestellt. Das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät richtet für jeden Prüfling ein Konto mit den Ergebnissen der einzelnen Teilprüfungen ein.

(2)

Das Konto wird elektronisch verwaltet. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bestimmt, wie die Konten zu führen sind. Das gewählte System muss den erforderlichen Datenschutz gewährleisten.


§ 12

  Einsicht in Prüfungsakten; Bescheinigung


(1)

Dem Prüfling werden die Ergebnisse der Teilprüfungen in geeigneter Form bekannt gemacht. Soweit die Prüfungsarbeit nicht zurückgegeben wird, hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in die Prüfungsakten.

(2)

Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfling vom Prüfungsamt eine Bescheinigung über die bestandenen Teilprüfungen und ihre Bewertung ausgestellt.

(3)

Wird eine Bescheinigung nach Abs. 2 beantragt, bevor die Prüfung abgelegt ist, muss aus ihr hervorgehen, wie viele Fachsemester die/der Studierende bis dahin studiert hat. Wird sie beantragt, nachdem die/der Studierende die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist in der Bescheinigung darauf hinzuweisen.


§ 13

 Grundstudium


(1)

Das Grundstudium soll den Studierenden eine ausreichend breite Grundausbildung im Zivil-recht und im Öffentlichen Recht sowie in den Grundlagen des Rechts vermitteln. Die Studie-renden sollen Gelegenheit erhalten, die methodisch richtige Anwendung des Rechtsstoffes auf praktische Fälle zu erlernen und ihren Wissensstand zu überprüfen.

(2)

Zum Bestehen des Grundstudiums müssen 18 Leistungspunkte erworben werden. Die abzu-legenden Teilprüfungen verteilen sich auf folgende Veranstaltungen und werden wie folgt mit Semesterwochenstunden und Leistungspunkten belegt:





Veranstaltungen

SWS

Leistungspunkte



Vorlesung Zivilrecht I für

2 SWS

TN



Nebenfachstudierende





Vorlesung Zivilrecht II für

2 SWS

TN



Nebenfachstudierende





Übung Zivilrecht für

2 SWS

9



Nebenfachstudierende





mit Abschlussklausur





Vorlesung Öffentliches Recht I

2 SWS

TN



für Nebenfachstudierende





Vorlesung Öffentliches Recht II

2 SWS

TN



für Nebenfachstudierende





Übung Öffentlches Recht für

2 SWS

9



Nebenfachstudierende





mit Abschlussklausur





Grundlagenfach

2 SWS

TN



Grundlagenfach

2 SWS

TN




Summe

16 SWS

18 LP





Die Teilnahme an der Übung im Zivilrecht setzt den Besuch der Vorlesungen Zivilrecht I und II voraus. Die Teilnahme an der Übung im Öffentlichen Recht setzt den Besuch der Vorlesungen Öffentliches Recht I und II voraus. Erforderlich ist ferner der Besuch von Vorlesungen über die Grundlagen und Methoden des Rechts im Umfang von mindestens 4 SWS. Angeboten werden unter anderem: Deutsche Rechtsgeschichte, Römische Rechtsgeschichte, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Juristische Methodenlehre.


§ 14

 Zwischenprüfung

(1)

Die Zwischenprüfung soll in den ersten vier Fachsemestern abgelegt werden. Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Mit der Zwischenprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling Kenntnisse in den in § 13 Abs.1 genannten Rechtsbereichen in einem Maße erworben hat, das eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erwarten lässt. Ist die für den Abschluss der Zwischenprüfung erforderliche Anzahl von 18 Leistungspunkten erreicht, wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt.

(2)

Ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie endgültig als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gem. § 5 der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät vom 17. De-zember 1997, zuletzt geändert durch die dreizehnte Änderungsordnung vom 3. Mai 2004, hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.


§ 15

 Hauptstudium


(1)

Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse des Zivilrechts.



(2)

Zum Bestehen des Hauptstudiums müssen 21 Leistungspunkte erworben werden. Davon sind 9 Leistungspunkte durch eine Teilprüfung in einem Seminar (§ 8 Abs. 2) zu erbringen (3 SWS). Die weiteren 12 Leistungspunkte sind aus den nachstehenden Veranstaltungen zu erbringen, die wie folgt mit Semesterwochenstunden und Leistungspunkten belegt sind:





Veranstaltungen

SWS

Leistungspunkte



Allgemeines Schuldrecht und Kaufrecht

4 SWS

6



Gesetzliche Schuldverhältnisse 3 SWS 4,5

3 SWS

4,5



Besonderes Vertragsrecht/Verbraucherschutzrecht

2 SWS

3



Handelsrecht

2 SWS

3



Familienrecht

2 SWS

3



Grundzüge des Arbeitsrechts

2 SWS

3



Soweit durch die Veranstaltungen, in denen Teilprüfungen abgelegt werden, die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 18 SWS nicht erreicht wird, sind weitere Lehrveranstaltungen mit zivilrechtlichem Bezug aus dem Lehrangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu belegen. Über die oben genannten Veranstaltungen hinaus wird insoweit die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Sachenrecht und Gesellschaftsrecht empfohlen.


§ 16

 Magisterprüfung


(1)
Im Nebenfach Zivilrecht wird die Magisterprüfung studienbegleitend erbracht. Mit der Magisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling vertiefte Kenntnisse in den in § 15 genannten Rechtsbereichen erworben hat.
(2)
Ist die für den Abschluss der Magisterprüfung erforderliche Anzahl von 21 Leistungspunkten erreicht, ist das Studium im Nebenfach Zivilrecht erfolgreich abgeschlossen. Die weitere Erbringung von Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen. Können die für den Abschluss der Magisterprüfung erforderlichen 21 Leistungspunkte nicht mehr erreicht werden, so ist das Studium im Nebenfach Zivilrecht nicht bestanden.
(3)
Die Abschlussnote des Nebenfachs ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Einzelnoten der im Hauptstudium erbrachten Teilleistungen. Für die Anrechnung in der Magisterprüfung wird die so ermittelte Note in das nach § 19 der Magisterprüfungsordnung bestimmte Notenschema gemäß Anhang I umgerechnet.
(4)
Ist die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie endgültig als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gem. § 5 der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät vom 17. De-zember 1997, zuletzt geändert durch die dreizehnte Änderungsordnung vom 3. Mai 2004, hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 17

 Geltungsbereich der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät


Die Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät vom 17. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die dreizehnte Änderungsordnung vom 3. Mai 2004, findet Anwendung, soweit diese Prüfungsordnung keine abweichenden Regelungen enthält.


§ 18

 Studienberatung

(1)
Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluss des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
(2)
In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Jura. Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung.
(3)
Für alle Fragen, die die in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungen, den Studiengang als Ganzes, einen Fachwechsel oder ähnliches betreffen, ist das Magisterprüfungsamt zuständig


§ 19

 Inkrafttreten und Veröffentlichung der Prüfungsordnung


Die Prüfungsordnung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.



§ 20
 Übergangsbestimmungen


(1)
Diese Prüfungsordnung ist erstmals anzuwenden auf Studierende, die das Studium des Nebenfachs Zivilrecht im Wintersemester 2004/05 aufnehmen. Diese Prüfungsordnung ist hinsichtlich der Regelung zum Hauptstudium auf Studierende anzuwenden, die ab dem Winter-semester 2004/05 das Hauptstudium beginnen.
(2)
Studierende, die vor dem Wintersemester 2004/05 das Studium im Nebenfach Zivilrecht aufgenommen und die Zwischenprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese noch nach Maßgabe der Studienordnung für den Studiengang Zivilrecht als Nebenfach mit dem Ab-schluss Magisterprüfung vom 31. Mai 1999 (AB Uni 1999/9, S. 58) in der Fassung der 2. Änderungsordnung vom 31. Oktober 2001 (AB Uni 2001, S. 12) ab.
(3)
Studierende, die vor dem Wintersemester 2004/05 das Hauptstudium begonnen haben, beenden dieses noch nach Maßgabe der Studienordnung für den Studiengang Zivilrecht als Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung vom 31. Mai 1999 (AB Uni 1999/9, S. 58) in der Fassung der 2. Änderungsordnung vom 31. Oktober 2001 (AB Uni 2001, S. 12).
(4)
Die in Abs. 2 und 3 genannten Studierenden können ab dem 1.10.2004 beantragen, dass sie das Studium nach dieser Prüfungsordnung fortführen und dass bis dahin erbrachte Leistungen für das Studium nach dieser Prüfungsordnung angerechnet werden.
(5)
Wer bis zum Sommersemester 2006 die nach Maßgabe der Studienordnung für den Studiengang Zivilrecht als Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung vom 31. Mai 1999 (AB Uni 1999/9, S. 58) in der Fassung der 2. Änderungsordnung vom 31. Oktober 2001 (AB Uni 2001, S. 12) erforderlichen Leistungsnachweise und studienbegleitenden Fachprüfungen nicht erbracht hat, muss sein Studium nach dieser Prüfungsordnung fortsetzen.

 * Bei allen Lehrveranstaltungen, die mit einer variablen Stundenzahl angegeben sind, bezieht sich im Regelfall die niedrigere Zahl auf Studiensemester, in denen die Lehrveranstaltung im Winter angeboten wird, die größere Zahl entsprechend auf Sommersemester.



Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 08. Juni 2004


Münster, den 29. Juli 2004Der Rektor




Prof. Dr. Jürgen Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 81/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 29. Juli 2004Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt



Anhang I
 Umrechnungstabelle


Note gemäß Juristenausbildungsgesetz Note gemäß Magisterprüfungsordnung


Note gemäß Juristenausbildungsgesetz

Note gemäß Magisterprüfungsordnung



18 Punkte (sehr gut)

0,7 (sehr gut)

17 Punkte (sehr gut)

1,0 (sehr gut)

16 Punke (sehr gut)

1,3 (sehr gut)

15 Punkte (gut)

1,3 (sehr gut)

14 Punkte (gut)

1,7 (gut)

13 Punkte (gut)

2,0 (gut)

12 Punkte (vollbefriedigend)

2,0 (gut)

11 Punkte (vollbefriedigend)

2,3 (gut)

10 Punkte (vollbefriedigend)

2,7 (befriedigend)

 9 Punkte (befriedigend)

3,0 (befriedigend)

 8 Punke (befriedigend)

3,0 (befriedigend)

 7 Punkte (befriedigend)

3,3 (befriedigend)

 6 Punkte (ausreichend)

3,7 (ausreichend)

 5 Punkte (ausreichend)

4,0 (ausreichend)

 4 Punkte (ausreichend)

4,0 (ausreichend)

 3 Punkte (mangelhaft)

5,0 (nicht bestanden)

 2 Punkte (mangelhaft)

5,0 (nicht bestanden)

 1 Punkt (mangelhaft)

5,0 (nicht bestanden)

 0 Punkte (ungenügend)

5,0 (nicht bestanden)