Bekanntmachung

der Neufassung der Einschreibungsordnung

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 10. August 2004


Aufgrund des Artikels II der Ordnung zur Änderung der Einschreibungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10. August 2004 wird nachstehend der vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungsordnung an geltende Wortlaut der Einschreibungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität bekannt gemacht.

Münster, den 10. August 2004Der Rektor
In Vertretung



Prof. Dr. Harald Züchner







Einschreibungsordnung

der Westfälischen Wilhelms-Universität


§ 1 Allgemeines

  1. Die Studienbewerberinnen/Studienbewerber werden auf Antrag durch Einschreibung in die Universität aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung wird die Studienbewerberin/der Studienbewerber für die Dauer der Einschreibung Mitglied der Universität mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Universität (Universitätsverfassung) sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten.
  2. Eine Studienbewerberin/Ein Studienbewerber ist für einen Studiengang einzuschrei-ben, wenn sie/er die Voraussetzungen für die Einschreibung nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt.
  3. Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Studienbewerberin/der Studienbewerber die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt; als Studiengang gelten auch Studien zum Zwecke der Promotion und ein von der Universität angebotenes weiterbildendes Studium, das einem Studiengang gleichwertig ist und mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird. Eine Studienbewerberin/Ein Studienbewerber kann gleichzeitig für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen/Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
  4. Mit der Einschreibung wird die Studienbewerberin/der Studienbewerber Mitglied in dem Fachbereich, der den von ihr/ihm gewählten Studiengang anbietet. Ist der von der Studienbewerberin/vom Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, in dem sie/er Mitglied sein will.
  5. Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet werden,
    a)
    wenn der gewählte Studiengang an der Universität nur teilweise angeboten wird,
    b)
    wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht und gewährleistet ist, dass die/der Studierende sein Studium an anderen Hochschulen fortsetzen kann,
    c)
    wenn die Zulassung aus anderen Gründen auf einen Teil des Studiengangs beschränkt ist oder
    d)
    wenn die Bewerberin/der Bewerber gemäß § 3 Abs. 6 für ein zeitlich begrenztes Studium zugelassen worden ist.

  6. Die Universität erhebt von den Studienbewerberinnen/Studienbewerbern und den Studierenden folgende personenbezogenen Daten:
    a)
    zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben:

    Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, die von der Studienbewerberin/dem Studienbewerber gewählten Studiengänge mit zugehörigen Fächern und Fachsemestern sowie der angestrebte Abschluss, der Hörerstatus, die Zugehörigkeit zum Fachbereich und zur Fachschaft, die Angaben über die bisher besuchten Hochschulen und die an diesen Hochschulen verbrachten Studienzeiten, die abgelegten Vorexamina und Abschlussprüfungen, die Art der Hochschulreife, Angaben zur Krankenversicherung und das Datum der Einschreibung. Als Daten, deren Angabe den Studienbewerberinnen/Studienbewerbern freigestellt ist, werden die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse erhoben. Die Erhebung der für die Berechnung der Studienkonten erforderlichen Daten aufgrund des § 7 StKFG bleibt unberührt.

    b)
     
    für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hochschulstaistikgesetzes vom 02.11.1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung.




§ 2 Voraussetzungen der Einschreibung

  1. Die Qualifikation für ein Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengängen.
  2. Der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studienbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit kann gefordert werden, soweit Prüfungsordnungen dieses vorsehen.
  3. Für Studiengänge, bei denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschreibung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus. Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Studienbewerberin/der Studienbewerber die Einschreibung unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt, für das Zulassungszahlen nicht festgesetzt sind, sofern sie/er die Anerkennung von entsprechenden Studienzeiten nachweist.
  4. § 66 Abs. 5 und 6 UG bleiben unberührt.
  5. Studienbewerberinnen/Studienbewerber ohne den Nachweis der Qualifikation nach Abs. 1 können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 S. 2 HG (Einstufungsprüfung) oder des § 36 Abs. 3 KunstHG eingeschrieben werden.


§ 3 Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen/Studienbewerber

  1. Studienbewerberinnen/Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können, soweit keine Zugangshindernisse gemäß § 5 vorliegen, eingeschrieben werden, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationen nachweisen, die gemäß § 2 Abs. 2 erforderlichen Nachweise erbringen, ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache besitzen und zum Fachstudium zugelassen worden sind.
  2. Ausländischen Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht haben und einen Hochschulsprachkurs besuchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, wird befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung die Rechtsstellung einer Studierenden/eines Studierenden verliehen, wenn sie zum Besuch des Hochschulsprachkurses zugelassen worden sind.
  3. Ausländischen Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die das Studienkolleg an der Universität Münster besuchen wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, wird befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Feststellungsprüfung die Rechtsstellung einer Studierenden/eines Studierenden verliehen, wenn sie diesem Studienkolleg zugewiesen worden sind.
  4. Mit dem Bestehen der Prüfung nach den Absätzen 2 oder 3 wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben.
  5. Das Nähere über die Zulassung nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere über Zuständigkeiten, Formen, Fristen und Auswahl, regelt die Satzung über die Zulassung ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen/Studienbewerber der Universität Münster.
  6. Die in Absatz 5 genannte Satzung regelt ferner die Zulassung von ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne Abschlussprüfung durchführen wollen; die Zulassung kann abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) geregelt werden.


§ 4 Verfahren

  1. In nichtzulassungsbeschränkten Studiengängen kann die Universität eine Anmeldungsfrist festsetzen. In zulassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag innerhalb der festgesetzten Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein; Bewerberinnen/Bewerber, die diese Frist versäumen oder den Antrag nicht formgerecht stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
  2. Die Einschreibung für einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin/des Studienbewerbers. Der Antrag ist innerhalb der von der Universität oder einer anderen zuständigen Stelle festgesetzten Frist zu stellen. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. Die Fristen werden innerhalb der Universität veröffentlicht oder im Zulassungsbescheid bekannt gegeben. Für die Einschreibung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich; über Ausnahmen entscheidet die Universität.
  3. Bei der Einschreibung sind vorzulegen:
    a)
    der ausgefüllte Datenerhebungsbogen mit den Angaben gemäß § 1 Abs. 6. Studienbewerberinnen/Studienbewerber aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, legen zudem die ausgefüllte Stammkarte vor.
    b)
    die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse sowie im Falle des § 2 Abs. 2 die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studienbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie. Zeugnisse aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sind im Original vorzulegen. Fotokopien oder Abschriften ausländischer Zeugnisse bedürfen der Beglaubigung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder durch die diplomatische Vertretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland. Fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen ist grundsätzlich eine deutschsprachige Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von einem vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. Auf Verlangen hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deutsche Stelle nachzuweisen.
    c)
    in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bescheid über die Zuteilung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid) oder der Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2,
    d)
    der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation oder des Studienbuchs mit Abgangsvermerk,
    e)
    ggf. Nachweise über die Anrechnung von Studienzeiten durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter,
    f)
    eine Erklärung darüber, ob und ggf. welche Prüfungen oder Leistungsnachweise, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, von der Bewerberin/vom Bewerber nicht bestanden wurden,
    g)
    ggf. eine Erklärung gemäß § 1 Abs. 4, welchem Fachbereich die Studienbewerberin/der Studienbewerber angehören will,
    h)
    der Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Weitere Voraussetzung der Einschreibung ist der Eingang der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge.
  5. Versäumt die Bewerberin/der Bewerber die festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung auch später erfolgen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Gleichzeitig ist die nach dem StKFG in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr zu entrichten. Anträge nach Satz 1 sind nach Ablauf der Vorlesungszeit nicht mehr zulässig.
  6. Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen/Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern müssen den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß der Sprachprüfungsordnung der Universität erbringen.
  7. Sofern der Fachbereich die Teilnehmerzahl an einem weiterbildenden Studium wegen der Art oder des Zwecks des Studiums beschränkt hat, weil die Zahl der Bewerberin-nen/Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, erfolgt die Zulassung in der Reihen-folge des Eingangs der Bewerbungen, bis die festgelegte Teilnehmerzahl erreicht ist. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Bewerbungen entscheidet das Los.
  8. Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1-7 vor, schreibt das Studierendensekretariat die Bewerberin/den Bewerber ein und übersendet ihr/ihm den für das betreffende Semester – in Verbindung mit dem Personalausweis, einem Pass oder einem von der Universität Münster vor dem Wintersemester 2004/2005 ausgestellten Studierendenausweis – gültigen Studierendenausweis.


§ 5 Versagung der Einschreibung

  1. Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. b) zu versagen,
    a)
    wenn die Studienbewerberin/der Studienbewerber in einem zulassungsbe-schränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist,
    b)
    wenn die Studienbewerberin/der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
    c)
    wenn und solange die Studienbewerberin/der Studienbewerber vom Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgrund Vorschriften anderer Länder ausgeschlossen ist; das gilt nicht, wenn diese Maßnahme an einer anderen Hochschule verhängt wurde und für den Bereich der Universität Münster die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung nicht oder nicht mehr besteht; in diesem Fall ist die Entscheidung über die Einschreibung allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.
  2. Nach Fortfall der Zugangshindernisse nach Abs. 1 Buchst. c) ist die Studienbewerberin/der Studienbewerber wieder einzuschreiben, auch soweit Zulassungsbeschränkungen bestehen.
  3. Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin/der Studienbewerber
    a)
    durch Krankheit die Gesundheit anderer Universitätsmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde; vor der Entscheidung soll der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden, nachzuweisen, dass der Versagungsgrund nicht besteht,
    b)
    entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
    c)
    die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
    d)
    die von ihr/ihm zu zahlenden Gebühren und Beiträge nicht entrichtet. Ausnahmen sind hinsichtlich des Studierendenschaftsbeitrages in sozialen Härtefällen zulässig,
    e)
    bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten

Die Studierende/Der Studierende ist verpflichtet, der Universität (dem Studierendensekretariat) unverzüglich mitzuteilen
a)
jede Änderung des Namens oder der Postanschrift,
b)
jede bestandene oder nicht bestandene Prüfung, deren Ergebnis für die Fortsetzung des Fachstudiums erheblich ist,
c)
den Verlust von Studienbuch oder Studierendenausweis.


§ 7 Exmatrikulation

  1. Eine Studierende/Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
    a)
    sie/er dies beantragt,
    b)
    die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
    c)
    sie/er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht hat,
    d)
    der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.
  2. Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist die/der Studierende zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, dass sie/er noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben ist.
  3. Eine Studierende/Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
    a) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,
    b)
    die/der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,
    c)
     die/der Studierende die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet; Ausnahmen sind hinsichtlich des Studierendenschaftsbeitrags in sozialen Härtefällen zulässig.
  4. Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Abs. 1 Buchst. a) sind beizufügen:
    a)
    der Studierendenausweis,
    b)
    die Bescheinigungen über die Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber Hochschuleinrichtungen bzw. die Nachweise über die Einzahlung zu entrichtender Gebühren oder Beiträge.
  5. Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. Wird die Exmatrikulation ausgesprochen, weil die/der Studierende sich nicht zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie/er sich eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet hat. Über die Exmatrikulation erhält die/der Studierende auf Antrag einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Universität.


§ 8 Rückmeldung

  1. Will die/der eingeschriebene Studierende sein Studium nach Ablauf des Studienhalbjahres (Semesters) an der Universität in demselben Studiengang fortsetzen, so muss sie/er sich innerhalb der von der Universität gesetzten Frist zurückmelden.
  2. Die Rückmeldung wird erklärt, indem die/der Studierende die zu entrichtenden Beiträge und Gebühren auf das angegebene Konto der Westfälischen Wilhelms-Universität einzahlt. Die ordnungsgemäße Rückmeldung setzt den Eingang der Beiträge und Gebühren in voller Höhe voraus. Sind die Voraussetzungen gemäß Satz 1 und 2 nicht erfüllt, wird keine Rückmeldung durchgeführt.
  3. Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, übersendet das Studierendensekretariat der/dem Studierenden den für das betreffende Semester - in Verbindung mit dem Personalausweis, einem Pass oder einem von der Universität Münster vor dem Wintersemester 2004/2005 ausgestellten Studierendenausweis - gültigen Studierendenausweis.
  4. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend, sofern die/der Studierende seine Mitgliedschaftsrechte künftig in einem anderen Fachbereich ausüben will.


§ 9 Belegen der Lehrveranstaltungen

Die Studierenden erhalten für das ablaufende Semester, für das sie sich eingeschrieben bzw. rückgemeldet hatten, ein Formular, in das sie die von ihnen in diesem Semester besuchten Lehrveranstaltungen eintragen. Soweit eine Beurlaubung bestand, entfällt die Belegung. Die Belegung wird nicht von der Universität bestätigt. Das Belegformular kann nur für das jeweils laufende Semester ausgegeben werden.


§ 10 Beurlaubung

  1. Eine Studierende/Ein Studierender kann auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
  2. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a)
    Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
    b)
    Krankheit (bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist),
    c)
    Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Universität oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben,
    d)
    Auslandsstudium,
    e)
    Betreuung eines eigenen Kindes (bei Nachweis der Betreuungsbedürftigkeit), soweit aus diesem Grund ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
  3. Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei besonders nachzuweisenden Gründen zulässig; sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die/der Studierende das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester im Zeitraum der Rückmeldung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachweist. Während der Beurlaubung für mehr als 6 Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (§ 12 Abs. 1 Satz 6 HG).
  4. Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen:
    a)
    der Studierendenausweis,
    b)
    Nachweise für das Bestehen eines wichtigen Grundes.
  5. Eine Beurlaubung für das 1. Fachsemester ist nicht zulässig.


§ 11 Studiengangwechsel

Der Wechsel eines Studiengangs ist beim Studierendensekretariat zu beantragen; er bedarf der Zustimmung der Universität. Für den Wechsel eines Studiengangs und die zusätzliche Aufnahme eines weiteren Studiengangs gelten die Bestimmungen über die Einschreibung entsprechend.


§ 12 Zweithörerinnen/Zweithörer

  1. Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können auf Antrag als Zweithörerin/Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Zulassung von Zweithörerinnen/Zweithörern kann von der Universität versagt werden, wenn und soweit Einschränkungen des Besuchs von Lehrveranstaltungen gemäß § 82 Abs. 2-4 HG bestehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 2 ist der betreffende Fachbereich zu hören.
  2. Die Zulassung als Zweithörerin/Zweithörer setzt voraus, dass eine Einschreibung ohne gleichzeitige Beurlaubung an einer anderen Hochschule nachgewiesen wird und ein paralleles Studium an beiden Hochschulen tatsächlich möglich ist. Liegen die beiden Hochschulen mehr als 100 Entfernungskilometer auseinander, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein paralleles Studium nicht möglich ist.
  3. Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 Satz 2 als Zweithörerinnen/Zweithörer für das Studium eines weiteren Studiengangs zugelassen werden.
  4. Zweithörerinnen/Zweithörer werden nicht eingeschrieben; sie werden durch die Zulassung und für die Dauer der Zulassung Angehörige der Universität, ohne Mitglieder zu sein. Auf Zweithörerinnen/Zweithörer finden die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Exmatrikulation sinngemäß Anwendung. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb der von der Universität bekannt gegebenen Fristen zu stellen. Mit dem Antrag auf Zulassung als Zweithörerin/Zweithörer sind das Studienbuch und der Studierendenausweis vorzulegen. Der Zweithörerin/Dem Zweithörer wird eine Bescheinigung über ihre/seine Zulassung für bestimmte Lehrveranstaltungen oder einen Studiengang ausgestellt.


§ 13 Gasthörerinnen/Gasthörer

  1. Bewerberinnen/Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Universität besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerin/Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 2 ist nicht erforderlich. Im Falle des § 5 Abs. 1 Buchst. c) ist eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation ausgeschlossen.
  2. Für die Zulassung als Gasthörerin/Gasthörer ist die Gasthörergebühr nach dem StKFG in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
  3. Für Gasthörerinnen/Gasthörer gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.
  4. Gasthörerinnen/Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
  5. Gasthörerinnen/Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Universität, soweit sie nicht unter den in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Studierende eingeschrieben werden. Soweit der zuständige Fachbereich wegen der Art oder des Zwecks der Weiterbildungsveranstaltung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl festgelegt hat, werden Bewerbungen in der Reihenfolge ihres Eingangs nur insoweit berücksichtigt, als dies der festgelegten Teilnehmerzahl entspricht. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Anträgen entscheidet das Los.


§ 14 Schlußbestimmung

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.