Prüfungsordnung

für den Studiengang Geowissenschaften

mit dem Abschluss Master of Science

an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 05. August 2004


Aufgrund § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. 3. 2000 (GV.NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV.NW.S.36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Master-Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

INHALTSÜBERSICHT

I. Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums
§ 2 Zulassung zum Studium
§ 3 Akademischer Grad eines Master of Science
§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
§ 5 Prüfungen
§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 7 Kreditpunkte
§ 8 Prüfungsausschuss
§ 9 Prüfende und Beisitzende
§ 10 Studienbegleitende Fachberatung
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 12 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen
§ 13 Wiederholung von Prüfungen
§ 14 Freiversuch
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Master-Prüfung

§ 16 Ziel, Art und Umfang der Master-Prüfung
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsverfahren
§ 19 Master-Arbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit
§ 21 Zusatzprüfungen
§ 22 Bestehen der Master-Prüfung und Bildung der Gesamtnote
§ 23 Zeugnis
§ 24 Master-Urkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Master-Prüfung, Aberkennung des akademischen Grades
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27 Übergangsbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten und Veröffentlichung

I. Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums

(1) Das Studium der Geowissenschaften mit dem Studienabschluss Master of Science (M.Sc.) baut auf einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Geowissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) auf und führt zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Geowissenschaften. Das Masterstudium ermöglicht den Kandidatinnen und Kandidaten, in einem gewählten Themenschwerpunkt vertiefende Kenntnisse zu erwerben. Diese bieten zugleich die Grundlage für die Masterarbeit. Hinzu kommen weitere Lehrveranstaltungen, die auf den im Bachelorstudiengang erworbenen Grundkenntnissen aufbauen und diese erweitern.

(2) Ziel des Masterstudiums ist es, vertiefende Kenntnisse und die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung anspruchsvoller geowissenschaftlicher Methoden zu vermitteln. Die Studierenden sollen zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie zu verantwortlichem, interdisziplinären Denken und Handeln befähigt werden. Sie sollen komplexe geowissenschaftliche Fragestellungen analysieren, Befunde interpretieren und Lösungen erarbeiten können. Die Master-Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewertung aller im Master-Studienabschnitt erreichten Prüfungsleistungen in den zugeordneten Lehrveranstaltungen zusammen. Eine gesonderte Abschlussprüfung findet nicht statt.

§ 2 Zulassung zum Studium

Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang Geowissenschaften mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) ist ein Bachelor of Science (B.Sc.) in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Studienfach.

§ 3 Akademischer Grad eines Master of Science

Ist die Master-Prüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Geowissenschaften den akademischen Grad eines „Master of Science”, abgekürzt „M.Sc.“.

§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit gemäß § 85 Abs. 3 HG beträgt bis zum Erreichen des Master-Grades vier Semester.

(2) Der Studiengang Geowissenschaften mit dem Studienabschluss Master of Science (M.Sc.) umfasst Lehrveranstaltungen des gewählten Themenschwerpunktes, Lehrveranstaltungen des Wahlbereichs und Lehrveranstaltungen, die für alle Studierenden verpflichtend sind. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen in den beiden ersten Semestern beträgt 40 SWS. Hinzu kommt die Anfertigung einer Masterarbeit. Die Lehrveranstaltungen sollen in den ersten beiden Semestern erfolgreich besucht werden. Das dritte und das vierte Semester stehen für die Anfertigung der Master-Arbeit zur Verfügung.

(3) Das Lehrangebot im Studiengang Geowissenschaften mit Studienabschluss Master of Science (M.Sc.) gliedert sich in verschiedene Themenschwerpunkte. Diesen sind eine Reihe von Lehrveranstaltungen zugeordnet. Die Studienordnung beschreibt den Inhalt der Themenschwerpunkte und die Art der Lehrveranstaltungen. Das konkrete Angebot wird durch Aushang bekannt gegeben.

(4) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen im gewählten Themenschwerpunkt erfolgt in Abstimmung mit dem/den verantwortlichen Lehrenden. Der Gesamtstundenumfang beträgt 10 – 20 SWS.

(5) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen außerhalb des Themenschwerpunktes (Wahlbereich) erfolgt durch die Studierenden. Der Gesamtstundenumfang beträgt 27 – 17 SWS. Hier besteht auch die Wahlmöglichkeit von Lehrveranstaltungen außerhalb der LE II des Fachbereichs Geowissenschaften im Umfang von bis zu 8 SWS.

(6) Für alle Studierenden existieren verpflichtende Lehrveranstaltungen im Umfang von 5 SWS. Hinzu kommen 1 Exkursion von mindestens 10 Tagen Dauer sowie ein weiterer Blockkurs von mindestens 10 Tagen Dauer, welcher als Exkursion, Kartierung oder Laborkurs absolviert werden kann.

§ 5 Prüfungen

(1) Alle Prüfungen erfolgen studienbegleitend und sind mit Ausnahme der Studienarbeit inhaltlich einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Besondere Studienabschlussprüfungen finden nicht statt. Alle Lehrveranstaltungen und die mit ihnen verbundenen Prüfungen sind so aufeinander abzustimmen, dass sie innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit absolviert werden können. Eine Prüfung soll innerhalb des Semesters abgelegt werden, in der die betreffende Lehrveranstaltung stattfindet. Form und Inhalt der Prüfung sollen der Bedeutung des zu prüfenden Sachgebietes für das Erreichen des Studienzieles angemessen sein. Eine Prüfung kann sein

a) eine Klausurarbeit:

Eine Klausurarbeit ist eine schriftliche Prüfung, in der der Nachweis erbracht werden soll, dass in einer begrenzten Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln, Aufgabenstellungen aus dem Bereich der Lehrveranstaltung, auf die sich die Klausurarbeit bezieht, sachgemäß bearbeitet und geeignete Lösungswege gefunden werden können. Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt maximal drei Zeitstunden.

b) eine mündliche Prüfung:

In mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über ausreichendes Wissen im Prüfungsgebiet verfügen, Zusammenhänge erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen und sollen 20 bis höchstens 30 Minuten dauern. Sie werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer abgelegt. Vor der Festsetzung der Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

c) ein Seminarbeitrag:

Seminarbeiträge sind Studienleistungen, die zu einem vorgegebenem Rahmenthema von einer Teilnehmerin, einem Teilnehmer oder einer Teilnehmergruppe in Form eines Vortrages oder einer erläuterten graphischen Präsentation (Poster) vor dem Teilnehmerkreis des Seminars erbracht und von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter als Prüferin oder Prüfer bewertet werden. Die Bewertung des Seminarbeitrages muss anhand eines von der Seminarleiterin oder eines vom Seminarleiter verfassten Protokolls nachvollziehbar dokumentiert werden.

d) ein schriftlicher Bericht:

Ein schriftlicher Bericht soll die wesentlichen Sachverhalte, Zusammenhänge und Interpretationen zu Gegenständen einer Lehrveranstaltung wiedergeben. Schriftliche Berichte über ein- und mehrtägige Geländeveranstaltungen werden als Teilprüfungsleistungen anteilig mit der Zahl der darauf bezogenen Geländetage bei der Ermittlung einer Durchschnittsbewertung angerechnet, soweit die Geländetage laut Studienplan zu einer Lehrveranstaltung gehören. Jeder Geländetag kann innerhalb dieses Studienganges nur einmal angerechnet werden. Die Bewertung schriftlicher Berichte soll nachvollziehbar in Fuß- und Randnotizen im Berichtsmanuskript oder in einem Protokoll dokumentiert werden. Der Abgabetermin von schriftlichen Berichten wird von der Leiterin oder dem Leiter festgelegt. Nach dem festgelegten Termin muss ein Bericht nicht mehr angenommen werden.

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen werden von zwei Prüfern gemäß § 9 bewertet. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Ein zwingender Grund ist insbesondere anzuerkennen, wenn in einem Prüfungstermin andernfalls die Prüferinnen und Prüfer unzumutbar belastet würden oder es zu einer für die Studierenden unzumutbaren Verlängerung der für die Korrektur benötigten Zeit käme oder wenn eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter ist zulässig. Im Falle unterschiedlicher Bewertungen durch die beiden Prüferinnen oder Prüfer errechnet sich die Note der Prüfungsleistung als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen unter entsprechender Anwendung von § 22 Abs 2 Satz 2.

(3) Die Art der geforderten Prüfungsleistung in einer Lehrveranstaltung muss zu Beginn eines jeden Semesters durch Aushang bekannt gemacht werden.

(4) Prüfungsleistungen können innerhalb der Vorgaben des Absatz 2 geteilt werden. Die Art der Teilung und die Gewichtung der Anteile für die Bewertung der Prüfungsleistung werden zu Beginn einer Lehrveranstaltung bekannt gemacht.

(5) Gruppenleistungen können bei Geländeveranstaltungen, Laborpraktika und Seminaren von der Leiterin oder vom Leiter der Lehrveranstaltung zugelassen werden, wenn eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden Gruppenmitglieds möglich ist. An einer Gruppenleistung sollen nicht mehr als drei Studierende beteiligt sein.

(6) Alle schriftlichen Prüfungsleistungen und Prüfungsprotokolle sind mindestens fünf Jahre im Verantwortungsbereich des Prüfungsausschusses zu verwahren. Den Kandidatinnen oder Kandidaten ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme in ihre bewerteten schriftlichen Prüfungsleistungen zu geben.

(7) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten, gleichwertige Fachprüfungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen.

§ 6 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu vergeben:

1,0 sehr gut (very good) eine hervorragende Leistung

2,0 gut (good) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3,0 befriedigend (satisfactory) eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4,0 ausreichend (sufficient) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5,0 nicht ausreichend (fail) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend (4,0)“ bewertet wurde.

(3) Prüfungsleistungen mit einer Bewertung „nicht ausreichend (5,0)“ können nach Maßgabe von § 13 wiederholt werden.

(4) Die Bewertungsergebnisse von Klausuren, Seminarbeiträgen und schriftlichen Berichten sollen spätestens sechs Wochen nach Ablegung der Prüfung der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen durch Aushang bekanntgegeben und dem Prüfungsamt mitgeteilt werden. Auf dieser Mitteilung soll außerdem angegeben werden, wann die nächste Wiederholungsmöglichkeit besteht.


§ 7 Kreditpunkte

(1) Für bestandene Prüfungen in Lehrveranstaltungen werden Kreditpunkte nach Maßgabe von § 16 vergeben. Die Anzahl der zu erreichenden Kreditpunkte orientiert sich am Arbeitsumfang der jeweiligen Lehrveranstaltung. Die Kreditpunkte werden im Zeugnis neben den Benotungen ausgewiesen.

(2) Die Gesamtsumme der Kreditpunkte im Studiengang der Geowissenschaften mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) beträgt 120. Sie sollen gleichmäßig auf die einzelnen Semester eines Studienganges verteilt sein.

(3) Die jeder Lehrveranstaltung zugeordneten Kreditpunkte entsprechen numerisch den Gewichtungsfaktoren zur Berechnung einer Durchschnittsbewertung.


§ 8 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Geowissenschaften, Lehreinheit II, einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechtes.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Noten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Stundenplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.

(4) Der Prüfungsausschuss ist in einer Sache beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Der Prüfungsausschuss kann zur Organisation der Prüfungsangelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 HG eine elektronische Datenbank führen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Abwicklung des Geschäftsverkehrs auch in konventioneller Papierform erfolgen kann.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Dem Prüfungsausschuss untersteht das Prüfungsamt.


§ 9 Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf bestellt werden, wer Professorin oder Professor, Honorarprofessorin oder Honorarprofessor, Privatdozentin oder Privatdozent, Hochschuldozentin oder Hochschuldozent, Oberassistentin oder Oberassistent, Wissenschaftliche Assistentin oder Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Wissenschaftlicher Mitarbeiter ist, soweit sie oder er Aufgaben nach HG § 59 Abs. 1 Satz 4 wahrnimmt. Ferner können Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt werden. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei Prüfungen des Master-Studienabschnitts darf nur bestellt werden, wer einen M.Sc.-Grad oder einen Diplomgrad erworben hat.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für Prüfungen, bei denen mehrere Prüfende in Betracht kommen, sowie für die Studienarbeit jeweils die Prüferin(nen) oder den/die Prüfer vorschlagen. Auf solche Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Die Namen der Prüferinnen oder der Prüfer werden rechtzeitig, mindestens sieben Tage vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, vom Leiter oder von der Leiterin der Lehrveranstaltung durch Aushang bekanntgegeben.

(5) Für die Prüfenden, die Beisitzenden und die an Prüfungen Beteiligten gelten § 8 Abs. 7 Sätze 2 und 3 entsprechend.


§ 10 Studienbegleitende Fachberatung

(1) Gemäß § 83 Abs. 1 HG unterstützt die studienbegleitende Fachberatung die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und Auswahl der Lehrveranstaltungen.

(2) Jeder und jedem Studierenden wird zu Beginn des Studiums eine persönliche Fachberaterin oder ein persönlicher Fachberater durch den Prüfungsausschuss zugeordnet. Die Fachberaterin oder der Fachberater kann gewechselt werden. Weitere Fachberaterinnen oder Fachberater können bei Bedarf hinzugezogen werden.

(3) Fachberaterinnen oder Fachberater haben eine beratende und vermittelnde Funktion. Sie treffen keine Entscheidungen nach Bestimmungen dieser Prüfungsordnung.

(4) Fachberaterin oder Fachberater kann sein, wer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 prüfen darf. Es gilt § 8 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.

(5) Fachberater können in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber dem Prüfungsausschuss Stellungnahmen abgeben und vom Prüfungsausschuss vor Entscheidungen, die Angelegenheiten der von ihnen Beratenen betreffen, gehört werden.


§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Prüfungsleistungen in dem gleichen Studiengang an anderen universitären Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. Soweit einzelne Prüfungsleistungen nach Umfang und Inhalt nicht denen entsprechen, die an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster gefordert werden, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als universitären Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Master- Studienganges Geowissenschaften an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen wird ferner vermutet, wenn diese im Rahmen eines Austauschprogrammes absolviert werden, an welchem das jeweilige Fach eines Fachbereiches teilnimmt. Dies gilt für alle Mobilitätsprogramme, für welche es Vereinbarungen seitens der Fakultät gibt, außerdem für Universitätspartnerschaften und für zentral koordinierte Mobilitätsprogramme. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fern- oder Verbundstudieneinheiten gemäß § 89 HG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Regel auf Studien- und Prüfungsleistungen des Master-Studienganges angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Diese können zur Urteilsbildung in eigener Verantwortung gegebenenfalls erforderliche Befragungen der Antragstellerinnen und Antragsteller durchführen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Bewertungen und Noten - soweit die Bewertungs- und Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Ist eine als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung nicht mit einer umrechnungsfähigen Bewertung versehen, so wird der Vermerk „angerechnet“ in das Zeugnis aufgenommen. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt in diesen Fällen nur aus den bewerteten Studienleistungen und Prüfungsleistungen.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


§ 12 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Einer Prüfung geht in der Regel der Besuch der Lehrveranstaltung voraus, auf die sich die Prüfung bezieht.

(2) Innerhalb des in § 5 Abs. 1 Satz 4 angegebenen Zeitraumes werden die Termine der Prüfungen von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern spätestens drei Wochen vor Durchführung der Prüfung durch Aushang bekanntgeben und dem Prüfungsamt mitgeteilt. Ein Wiederholungstermin der Prüfung soll vor oder zu Beginn der Vorlesungszeit des darauf folgenden Semesters angesetzt werden.

(3) Für die Teilnahme an einer Prüfung ist eine Anmeldung bei der Leiterin oder bei dem Leiter der Lehrveranstaltung erforderlich. Anmeldungen zu Prüfungen erfolgen in der Regel während der Lehrveranstaltung, durch Eintrag in eine Teilnehmerliste. Darüber hinaus sind schriftliche Anmeldungen möglich. Die Anmeldung soll spätestens 2 Wochen vor der Prüfung erfolgt sein.

(4) Prüfungstermine und Prüfungsergebnisse werden von den Prüferinnen und Prüfern in einer Liste aller Kandidatinnen und Kandidaten der Lehrveranstaltungsprüfung festgehalten. Diese wird von der Prüferin oder dem Prüfer unterschrieben dem Prüfungsamt zugeleitet.

(5) Die Kandidatin oder der Kandidat ist zur Prüfung zugelassen, wenn dem nicht durch schriftliche Mitteilung spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses widersprochen wurde (§ 18).

(6) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann bis 7 Tage vor der Prüfung durch die Kandidatin oder den Kandidaten schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.


§ 13 Wiederholungen von Prüfungen

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Prüfung soll zum jeweils nächsten Prüfungstermin für die betreffende Lehrveranstaltung erfolgen.


§ 14 Freiversuch

(1) Meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat nach ununterbrochenem Studium innerhalb des Fachsemesters (siehe § 14, Abs. 2), dem eine Lehrveranstaltung (siehe § 4, Abs. 4) zugeordnet ist, zu einer Prüfung in dieser Lehrveranstaltung an und besteht sie bzw. er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuches, für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Fachsemester im Sinne dieser Regelung sind die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolvierten Studiensemester im Master-Studiengang Geowissenschaften oder in gestuften Studiengängen Geologie oder Mineralogie oder in Diplomstudiengängen der entsprechenden Fächer.

(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 und 2 genannten Zeitpunkte bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich wegen längerer, schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in das Semester fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass die Kandidatin oder der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(4) Unberücksichtigt bleiben Studienverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.

(5) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem sie bzw. er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(6) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semester, unberücksichtigt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Universität tätig war.

(7) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im Sinne der Freiversuchsregelung oder meldet sich ab, und möchte sie bzw. er diesen Freiversuch weiter in Anspruch nehmen, müssen für das Versäumnis oder die Abmeldung triftige Gründe geltend und dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein ärztliches Attest, im Einzelfall auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin als Freiversuch festgesetzt.

(8) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 bestanden hat, kann zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses die Prüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster einmal wiederholen. Dafür ist der nächste Prüfungstermin in der betreffenden Lehrveranstaltung wahrzunehmen.

(9) Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis, so gilt dieses Ergebnis.


§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer, bei schriftlichen Prüfungen von der oder dem Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet; die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(3) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


II. Master-Prüfung



§ 16 Art und Umfang der Master-Prüfung

(1) Die Master-Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewertung aller im Master-Studiengang erreichten Prüfungsleistungen in den zugeordneten Lehrveranstaltungen zusammen. Eine gesonderte Abschlussprüfung findet nicht statt.

Zur Master-Prüfung gehören

  1. die Prüfungsleistungen aus den verpflichtenden Lehrveranstaltungen im Master-Studiengang gemäß Absatz 2,
  2. die Prüfungsleistungen aus den Lehrveranstaltungen des Themenschwerpunktes im Master-Studiengang gemäß Absatz 3,
  3. die Prüfungsleistungen aus den Lehrveranstaltungen des Wahlbereichs gemäß Absatz 4,
  4. die Masterarbeit gemäß § 19,

(2) Die Master-Prüfung erstreckt sich im Pflichtbereich auf 5 SWS und 2 Blockveranstaltungen von jeweils mindestens 10 Tagen Dauer. Die Summe der auf den Pflichbereich entfallenden Kreditpunkte beträgt 25. Die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen, die Zahl der ihnen zugeordneten Kreditpunkte sowie die Semesterwochenstunden sind in folgender Tabelle aufgeführt:

Titel


SWS

Kreditpunkte

Interdisziplinäres Seminar Geowissenschaften

Dozenten der Geologie/Mineralogie

4 x 1S

4

Anfertigung einer (geo)wissenschaftlichen Arbeit

Dozenten der Geologie/Mineralogie/Planetologie

1VÜ

1

Blockkurs I: Große Exkursion

Dozenten der Geologie/Mineralogie

10 Tg

10

Blockkurs II: Exkursion/Kartierung/Laborkurs

Dozenten der Geologie/Mineralogie

10 Tg

10

V=Vorlesung, Ü=Übung, S=Seminar



(3) Im Themenschwerpunkt beziehen sich die Prüfungsleistungen auf Lehrveranstaltungen im Gesamtstundenumfang von 10 - 20 SWS mit einer Gesamtkreditpunktzahl von höchstens 20. Die Studieninhalte regelt die Studienordnung. Das Lehrangebot erfolgt per Aushang.

(4) Im Wahlbereich beziehen sich die Prüfungsleistungen auf Lehrveranstaltungen außerhalb des Themenschwerpunktes im Gesamtstundenumfang von 27 - 17 SWS mit einer Gesamtkreditpunktzahl von mindestens 17. Die Studieninhalte regelt die Studienordnung. Das Lehrangebot erfolgt per Aushang.

(5) Die Master-Arbeit soll nach erfolgreichem Abschluss der Lehrveranstaltungen (§16 Abs. 2-4) im 3. und 4. Semester angefertigt werden. Für die bestandene Master-Arbeit werden 58 Kreditpunkte vergeben. Näheres regelt § 19.


§ 17 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer Prüfung im Master-Studiengang kann zugelassen werden, wer

  1. an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Master-Studiengang Geowissenschaften gemäß § 65 HG eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 1 oder 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist,
  2. sich zu der Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 angemeldet hat,
  3. sich in keinem gleichartigen Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet,
  4. nicht bereits eine Masterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung in einem geowissenschaftlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Fall des § 12 durch entsprechende Feststellungen des Prüfungsausschusses ganz oder teilweise ersetzt und im Zeugnis ausgewiesen.

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung sind im Prüfungsamt einzureichen:

  1. eine Immatrikulationsbescheinigung,
  2. das Studienbuch (nur bei Zulassung zur letzten Prüfung des Studienabschnittes),
  3. eine Erklärung über die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr.3 und 4,
  4. gegebenenfalls die Angabe von gewählten Zusatzprüfungen (§ 22),
  5. im Fall einer Auswahlmöglichkeit die Angabe der vorgeschlagenen Prüferin oder des vorgeschlagenen Prüfers gemäß § 10 Abs. 3.

Die Unterlagen zu Nummer 1 und 3 sind beim Zulassungsantrag einzureichen. Diese Zulassung gilt für alle Prüfungen des Master-Studienganges mit Ausnahme der Master-Arbeit (§ 19, Abs. 3). Die Angabe zu Nummer 4 kann jederzeit bis zur Zulassung zur letzten Prüfung des Studienganges erfolgen.

(4) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.


§ 18 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 11 Abs. 3 Satz 5 die oder der Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn eine der in § 17 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Unterlagen oder Angaben unvollständig sind.

(3) Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Prüfungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 erloschen ist.


§ 19 Master-Arbeit

(1) Die Master-Arbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit. Sie soll im 3. und 4. Semester angefertigt werden und soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, eine geowissenschaftliche Fragestellung zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und auszuwerten.

(2) Für das Thema und die Betreuung der Master-Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Ein Thema stellen und eine Master-Arbeit verantwortlich betreuen darf, wer selbständig lehren darf. Die Themenstellerin oder der Themensteller benennt nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das vorgesehene Thema. Der Anmeldung wird ein Arbeitsplan beigefügt.

(3) Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Master-Arbeit sind die durch Prüfungen nachgewiesenen Studienleistungen bis einschließlich des 2. Semesters des Master-Studienganges. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Studienarbeit ist aktenkundig zu machen.

(4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Master-Arbeit erhält.

(5) Die Bearbeitungzeit für die Master-Arbeit beträgt höchstens zwei Semester. Das Thema, die Aufgabenstellung und der Umfang der Master-Arbeit sind entsprechend zu gestalten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 10 Bearbeitungstage der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu maximal 3 Monate verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Master-Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

(7) Die Master-Arbeit kann auch in englischer Sprache abgefasst werden.

(8) Die Vorabpublikation wichtiger, im Rahmen der Master-Arbeit erzielten, Ergebnisse ist zulässig. Dieses ist dem Prüfungsausschuss anzuzeigen.


§ 20 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit

(1) Die Master-Arbeit ist spätestens am Ende des 4. Semesters beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern.

(2) Die Master-Arbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern (gemäß § 9 Abs. 1) zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll diejenige sein, die das Thema gestellt hat. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Die einzelne Bewertung (gemäß § 6 Abs. 1) ist schriftlich zu begründen. Die Gesamtbewertung der Master-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 2 Satz 2 gebildet. Bei Differenzen um mehr als 2 Noten in den einzelnen Bewertungen legt der Prüfungsausschuss die Note fest.

(3) Die Master-Arbeit ist erfolgreich bewertet, wenn mindestens die Note „ausreichend (4,0)“ erreicht wird. Bei der Ermittlung der Gesamtnote für den Studienabschluss Master of Science (M.Sc.) wird die Gesamtbewertung der Master-Arbeit 58-fach gewichtet.

(4) Das Bewertungsverfahren darf nur in eindeutig begründbaren Ausnahmefällen den Zeitraum von sechs Wochen überschreiten.

(5) Wird die Master-Arbeit mit der Note „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die nicht bestandene Studienarbeit wiederholt werden kann. Der Bescheid über eine nicht bestandene Studienarbeit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 21 Zusatzprüfungen

(1) Im Rahmen der Master-Prüfung können weitere als die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungsprüfungen abgelegt werden (Zusatzprüfungen).

(2) Die Bewertungen der Zusatzprüfungen erfolgen gemäß § 6 und 7, werden aber bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.


§ 22 Bestehen der Master-Prüfung und Bildung der Gesamtnote

(1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat 120 Kreditpunkte nach Maßgabe von § 16 erreicht hat.

(2) Für die Berechnung der Gesamtnote der Master-Prüfung wird die Bewertung jeder Prüfungsleistung einschließlich der Bewertung der Master-Arbeit mit der ihr gemäß § 16 zugeordneten Zahl von Kreditpunkten multipliziert und das Produkt durch 120 geteilt. Die Gesamtnote lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut (very good),
bei einem Durchschnitt über 1,5 und bis 2,5 gut (good),
bei einem Durchschnitt über 2,5 und bis 3,5 befriedigend (satisfactory),
bei einem Durchschnitt über 3,5 und bis 4,0 ausreichend (sufficient).

(3) Lautet die Gesamtnote „sehr gut“ und liegt die errechnete Durchschnittsbewertung bei 1,3 oder darunter, so wird der Gesamtnote für den Studienabschluss Master of Science (M.Sc.) der Zusatz „mit Auszeichnung (excellent)“ hinzugefügt.

(4) Die Gesamtnote wird in deutscher und englischer Umschreibung ausgedrückt.


§ 23 Zeugnis

(1) Über die bestandene Master-Prüfung wird spätestens vier Wochen nach dem Erbringen der letzten erforderlichen Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das im Kopfteil die Bezeichnung “Zeugnis eines Master of Science Geowissenschaften” trägt. In das Zeugnis werden aufgenommen

  1. die einzelnen Lehrveranstaltungen mit den Bewertungen, den Kreditpunkten sowie die Noten in deutscher und englischer Umschreibung,
  2. das Thema der Master-Arbeit mit der Bewertung, den Kreditpunkten sowie der erreichten Note in deutscher und englischer Umschreibung,
  3. die Gesamtnote der Master-Prüfung mit der Durchschnittsbewertung, den erreichten Kreditpunkten sowie die Note in deutscher und englischer Umschreibung,
  4. auf Antrag die Bewertungen und Noten der Zusatzprüfungen.

Ferner wird auf Antrag die bis zum Erlangen des Master-Grades benötigte Fachstudiendauer ausgewiesen. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereichs Geowissenschaften zu versehen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(3) Das Zeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Master-Prüfung noch nicht bestanden und möchte sie oder er das Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nicht fortsetzen, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält die erbrachten Prüfungsleistungen nebst den erworbenen Kreditpunkten. Weiterhin enthält sie die zum Bestehen der Master-Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen und lässt außerdem erkennen, dass die Master-Prüfung noch nicht bestanden ist.


§ 24 Master-Urkunde

(1) Mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Master-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Master-Grades gemäß § 3 Abs. 1 beurkundet.

(2) Die Master-Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Geowissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs Geowissenschaften versehen.


III. Schlussbestimmungen


§ 25 Ungültigkeit der Master-Prüfung, Aberkennung der akademischen Grade

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertungen und Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung aufgrund einer Täuschung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Master-Grad durch den Fachbereich Geowissenschaften abzuerkennen und die Master-Urkunde einzuziehen. Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.


§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 27 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2004/2005 erstmalig für den Master-Studiengang Geowissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben worden sind. Beginnend mit den Lehrveranstaltungen des ersten Studiensemesters wird der Lehr- und Prüfungsbetrieb entsprechend dem Studienplan schrittweise erweitert.

(2) Studierende anderer Studiengänge aus dem Bereich der Geowissenschaften, die in den Master-Studiengang Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster wechseln wollen, können sich unter Beachtung von Absatz 1 gemäß § 12 dafür einstufen lassen, soweit der Lehr- und Prüfungsbetrieb für das betreffende Semester aufgenommen worden ist.


§ 28 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster veröffentlicht.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Geowissenschaften vom 12.11.2003.


Münster, den 05. August 2004 Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 05. August 2004 Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt