1. Ordnung zur Änderung
der Promotionsprüfungsordnung
der Philosophischen Fakultät
der Westfälische Wilhelms- Universität Münster vom 05. Dezember 2001
vom 03. Mai 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des § 91 Abs. 4 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NW. S. 36) sowie des Artikel 50 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 hat die Westfälische Wilhelms- Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
| 1. |
§ 2 Absatz 1 Nr. 11 erhält die Bezeichnung "Neuere und Neueste Geschichte"
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| 2. |
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
" 49. Religionswissenschaft Nur als Nebenfächer wählbar sind: 50. Angewandte Kulturwissenschaften- Kultur, Kommunikation und Management 51. Katholische Theologie 52. Evangelische Theologie" |
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| 3. |
In § 11 Absatz 3 werden in die Auflistung in alphabetischer Reihenfolge die Fächer "Alte Geschichte", "Mittlere Geschichte", "Neuere und Neueste Geschichte", "Osteuropäische Geschichte" und "Historische Hilfswissenschaften" aufgenommen.
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| 4. |
Anhang A wird mit der Ordnungsnummer 49 wie folgt ergänzt:
" 49. Religionswissenschaft
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| 5. |
Anhang A wird mit der Ordnungsnummer 50 wie folgt ergänzt:
"50. Angewandte Kulturwissenschaften- Kultur, Kommunikation und Management" Nebenfach: - 1 Teilnahmenachweis |
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| 6. |
Anhang A wird mit der Ordnungsnummer 51 wie folgt ergänzt:
"51. Katholische Theologie Nebenfach:
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| 7. |
Anhang A wird mit der Ordnungsnummer 52 wie folgt ergänzt:
"52. Evangelische Theologie Nebenfach:
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| 8. |
Anhang A Nr. 29. Niederländische Philologie erhält folgende Fassung:
"29. Niederländische Philologie |
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Hauptfach
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| - |
funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen außer Niederländisch
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| - |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung
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Nebenfach
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| - |
funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen außer Niederländisch
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| - |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung"
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| 9. |
§ 16 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Wird die Dissertation in sonstiger Weise vervielfältigt, sind 107 Pflichtexemplare einzureichen." |
| 10. |
§ 4, Absatz 2 wird durch den Punkt
"d) die Betreuungszusage einer Prüferin/ eines Prüfers gemäß § 8" ergänzt. |
Artikel II
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Die vorstehende Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die sich ab dem Sommersemester 2004 erstmalig in den Promotionsaufbaustudiengang einschreiben.
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Artikel III
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Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms- Universität (AB Uni) in Kraft.
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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms- Universität vom 19. Mai 2003 und 26. Januar 2004.
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| Münster, den 03. Mai 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
| Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
| Münster, den 03. Mai 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |