Zweite Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des
Fachbereichs Chemie und Pharmazie
vom 22. April 2004
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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
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Artikel I
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Die durch die Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 3. Mai 2002 (AB Uni 2002/5) in die Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie eingefügten Bestimmungen über die Graduate School of Chemistry (§§ 19a - 19j) erhalten folgende Fassung:
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§ 19a
Ergänzende Bestimmungen für die Graduate School of Chemistry
Ergänzende Bestimmungen für die Graduate School of Chemistry
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Für Promotionen, die im Rahmen der Graduate School of Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung ergänzt um die Sonderregelungen der §§ 19a - j.
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§ 19 b
Promotionsstudiengang
Promotionsstudiengang
| (1) |
Die Graduate School of Chemistry ist ein Promotionsstudiengang. Er soll die Fähigkeit vermitteln,
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| (2) |
Der Promotionsstudiengang wird mit der Promotionsprüfung nach Maßgabe dieser Ordnung abgeschlossen.
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§ 19 c
Promotionsfächer
Promotionsfächer
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Als Promotionsfächer wählbar sind: Anorganische Chemie, Analytische Chemie, Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften, Organische Chemie, Biochemie, Physikalische Chemie, Theoretische Chemie, Lebensmittelchemie.
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§ 19 d
Gliederung und Inhalt des Promotionsstudiums
Gliederung und Inhalt des Promotionsstudiums
| (1) |
Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums durch die Promotion beträgt sechs Semester. Das Studium gliedert sich in ein zweisemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium.
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| (2) |
Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Einzelheiten regelt die vom Fachbereich Chemie und Pharmazie zu erlassende Zwischenprüfungsordnung
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| (3) |
Das Studienvolumen beträgt insgesamt etwa 56 Semesterwochenstunden ( SWS ). Hiervon entfallen etwa 20 SWS auf das Grundstudium und etwa 36 SWS auf das Hauptstudium. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
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§ 19 e
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotionsprüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotionsprüfung
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Zur Promotionsprüfung im Rahmen der Graduate School of Chemistry wird zugelassen wer
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§ 19 f
Zulassung zur Promotionsprüfung
Zulassung zur Promotionsprüfung
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Für die Zulassung zur Promotionsprüfung gilt § 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Unterlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 folgende Nachweise beizufügen sind:
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§ 19 g
Dissertation
Dissertation
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Für die Dissertation gilt § 4 mit der Maßgabe, dass der Dissertation, falls sie nicht in englischer Sprache angefertigt wurde, zumindest ein abstract in englischer Sprache beizufügen ist.
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§ 19 h
Begutachtung der Dissertation
Begutachtung der Dissertation
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Für die Begutachtung der Dissertation gilt § 5 mit der Maßgabe, dass die Gutachten dem Dekan spätestens zwei Monate nach Bestellung der Gutachter vorliegen müssen.
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§ 19 i
Disputation
Disputation
| (1) |
Die mündliche Prüfung wird abweichend von § 7 Abs. 1 ausschließlich in dem Fach, aus dem das Thema der Dissertation stammt, und ausschließlich in der in § 7 (5) vorgesehenen Form einer Kollegialprüfung als Disputation in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. In ihr soll die Bewerberin/der Bewerber zeigen, dass sie/er imstande ist, die Thesen und Ergebnisse der Dissertation im Kontext übergreifender Fragestellungen des Promotionsfachs zu beurteilen und zu diskutieren. Prüfer sind die drei Mitglieder des gem. § 10 der Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung eingesetzten Dissertationskomitees. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann ein Prüfer, der nicht die Betreuerfunktion hat, durch ein anderes prüfungsberechtigtes Mitglied der Graduate School ersetzt werden.
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| (2) |
Die Note für die Disputation wird unmittelbar nach der Prüfung von den Prüfern gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam festgesetzt. Die Disputation ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note "rite" erreicht wurde. Der Bewerberin/dem Bewerber wird unmittelbar im Anschluss an die Disputation mitgeteilt, ob sie/er diese bestanden hat.
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§ 19 j
Supplement zur Promotionsurkunde
Supplement zur Promotionsurkunde
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Der Promotionsurkunde im Sinne von § 14 wird ein supplement angefügt, aus dem hervorgeht, dass die Dissertation im Rahmen der Graduate School of Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie angefertigt wurde.
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Artikel II
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Diese Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 26. November 2003.
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| Münster, den 22. April 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
| Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
| Münster, den 22. April 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |