Amtliche Bekanntmachungen

Habilitationsordnung

des Fachbereichs 5
- Medizinische Fakultät -

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 22. April 2004




Aufgrund des § 98 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S 772), hat die Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Ordnung beschlossen:





Inhaltsübersicht


§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

 

§ 1 (Die Habilitation)


Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten (Lehrbefähigung). Mit der Habilitation erwirbt die Habilitandin/der Habilitand die Lehrbefugnis (venia legendi) in dem Fach, für das die Lehrbefähigung ausgesprochen wird, und das Recht, die Bezeichnung "Privat-Dozentin/Dozent" zu führen.

Die Habilitation erfolgt auf der Grundlage der schriftlichen Habilitationsleistung, des Habilitationsvortrages mit anschließendem Kolloquium und der Abhaltung einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung.


 

§ 2 (Beschlussfassungen)

(1) Über die Habilitation entscheidet der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät. Bei den Beschlussfassungen haben nur die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren Stimmrecht. Die übrigen Mitglieder der Medizinischen Fakultät aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren können beratend mitwirken.
(2) Der Fachbereichsrat ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität und anderer wissenschaftlicher Hochschulen beratend oder mit Stimmrecht hinzuzuziehen.
(3) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sind berechtigt, an der Aussprache im Fachbereichsrat teilzunehmen, wenn sie ein Gutachten erstellt haben.
(4) Der Fachbereichsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Abstimmungen im Fachbereichsrat über Habilitationsleistungen sind offen. Enthaltungen sind unzulässig.


 

§ 3 (Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation)

Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind:
1. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die durch eine in der Regel qualifizierte Promotion an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte akademische Qualifikation an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachzuweisen ist; über die Gleichwertigkeit entscheidet der Fachbereichsrat. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.
2. eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion und in der Regel Lehrerfahrung im Bereich der Hochschule oder vergleichbarer Einrichtungen.
3. die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung;
4. dass die Bewerberin/der Bewerber nicht anderweitig in einem sich auf ein medizinisches Fachgebiet beziehenden Habilitationsverfahren steht oder nicht bereits zweimal in einem Habilitationsverfahren an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolglos geblieben ist;
5. dass die Bewerberin/der Bewerber nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden ist;
6. dass die Bewerberin/der Bewerber im Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ist;
7. dass die Bewerberin/der Bewerber durch ihr/sein Verhalten das Ansehen des Fachgebietes Medizin oder Zahnheilkunde nicht gröblich verletzt hat, insbesondere, dass sie/er nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, bei deren Begehung sie/er ihre/seine ärztliche/zahnärztliche oder wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat;
8. dass Bewerberinnen/Bewerber nach abgeschlossenem Hochschulstudium eine mindestens vierjährige Tätigkeit in dem Fachgebiet nachweisen, für das die Venia legendi angestrebt wird. In den mittelbar oder unmittelbar der Krankenversorgung dienenden Fächern der Medizin oder Zahnheilkunde sollte die Bewerberin/der Bewerber, soweit durch Weiterbildungsordnung festgelegt, die Anerkennung als Ärztin/Arzt für ein Gebiet, Teilgebiet oder einen Bereich (Zusatzbezeichnung) besitzen.


 

§ 4 (Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren)

(1) Den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren stellt die Bewerberin/der Bewerber. Sie/er reicht den Antrag der Dekanin/dem Dekan ein.
(3)
Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein ausführlicher Lebenslauf, der besonders über den wissenschaftlichen Werdegang und die Lehrtätigkeit des Bewerbers Auskunft gibt;
2. Zeugnisse über die abgelegten Hochschulprüfungen, Staatsexamen oder vergleichbare Prüfungen;
3. Nachweise einer Lehrtätigkeit in der Regel in curricularen Lehrveranstaltungen, Ausnahmen sind schriftlich zu begründen;
4. die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zeugnisse über andere abgelegte Prüfungen;
5. die Dissertation;
6. eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und zur Ver- öffentlichung angenommener Arbeiten mit je einem Belegexemplar;
7. eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, ob sie/er bereits einen oder mehrere Habilitationsversuche unternommen hat;
8. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin/der Bewerber vorbestraft ist und ob gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist;
9. Geburtsurkunde;
10. polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate);
11. Benennung des Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird;
12. Zusammenstellung der wissenschaftlichen Vorträge (mit Datum und Ort);
13. die Habilitationsschrift oder die als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften in mindestens vier Exemplaren;
14. das Einverständnis, dass mindestens ein Exemplar der Habilitationsschrift oder der als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften im Dekanat verbleibt bzw. verbleiben;
15. Nachweise der Tätigkeit bzw. abgeschlossenen Weiterbildung im Fachgebiet;
16. Vorschlag von drei Themen aus dem Fachgebiet der Bewerberin/des Bewerbers für den Habilitationsvortrag.
(3) Die Dekanin/der Dekan stellt fest, ob die Voraussetzungen zur Habilitation erfüllt sind und der Antrag vollständig und korrekt gestellt worden ist.


§ 5 (Die Einleitung des Habilitationsverfahrens)


(1) Über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Fachbereichsrat aufgrund des Berichtes der Dekanin/des Dekans oder einer/eines von der Dekanin/dem Dekan hierzu beauftragten Professorin/ Professors oder Hochschuldozentin/Hochschuldozenten.
(2)
Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren ist abzulehnen, wenn
1. die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 3 nicht erfüllt;
2. die Unterlagen nach § 4 trotz Aufforderung zur Ergänzung nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen unvollständig sind;
3. die Bewerberin/der Bewerber in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.
(3) Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung von der Dekanin/dem Dekan schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Fachbereichsrats kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat nach Anhörung des Bewerbers. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Widerspruch kann der Fachbereichsrat den Widerspruch zur Beratung an die Habilitations-kommission (§ 6) verweisen. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4) Bis zum Beginn des Habilitationsvortrages kann die Bewerberin/der Bewerber ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktreten. Entscheidet der Fachbereichsrat nach Habilitationsvortrag und Kolloquium, das Verfahren weiterzuführen, kann der Bewerber, solange der Dekanin/dem Dekan noch kein Gutachten im Sinne von § 11 Abs. 1 vorliegt, ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktreten. Für einen Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt das abgebrochene Verfahren nur dann nicht als gescheiterter Habilitationsversuch, wenn schwerwiegende persönliche oder sachliche Gründe geltend gemacht werden können und kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich bei der Dekanin/dem Dekan zu erfolgen. Maßgebend für die Einhaltung des Termins ist das Datum des Poststempels oder - bei nichtpostalischer Beförderung - der Eingangsvermerk des Dekanates.


§ 6 (Die Habilitationskommission)

(1) Zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistungen und der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung bestellt der Fachbereichsrat eine Kommission, der drei Professorinnen/Professoren der Medizinischen Fakultät mit Stimmrecht sowie zwei wissenschaftliche Mitarbeiter/innen und ein(e) Studierende(r) der Medizinischen Fakultät als Berater angehören. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission sollen für das Habilitationsgebiet möglichst fachkundig sein.
(2) Die Professorinnen/Professoren der Kommission wählen aus ihrer Mitte mehrheitlich eine/n Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende darf nicht der Klinik/dem Institut angehören, in dem die Bewerberin/der Bewerber tätig ist.
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten und mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.


§ 7 (Die schriftliche Habilitationsleistung)
(1) Die Habilitationsschrift muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung in dem Fachgebiet sein, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird, und einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse in diesem Fachgebiet darstellen. Als Habilitationsschrift kann auch eine wissenschaftliche Arbeit gelten, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschergruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat. In diesem Fall müssen die von der Bewerberin/dem Bewerber verfassten Teile als solche gekennzeichnet sein und von der Leiterin/dem Leiter der Forschergruppe und den Mitautoren/innen gegengezeichnet werden. Die Habilitationsschrift soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Sie muss sich auf einen anderen Gegenstandsbereich als die Dissertation beziehen. Über die Vorlage in einer anderen Sprache entscheidet der Fachbereichsrat mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2)
An die Stelle der Habilitationsschrift können treten:
1. mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten, die zusammen einer Habilitationsschrift im Sinne von Abs. 1 gleichwertig sind und zu denen die Dissertation nicht gehören darf;
2. mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschergruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat. Der eigene Beitrag muss einer Habilitationsschrift gleichwertig sein und darf nicht aus der Dissertation bestehen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 8 (Die mündlichen Habilitationsleistungen)
(1) Der Habilitationsvortrag vor dem Fachbereichsrat soll Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Arbeit in angemessener Form darstellen. Sie/er soll damit die schriftlichen Habilitationsleistungen ergänzen und zugleich die Fähigkeit unter Beweis stellen, über einen wissenschaftlichen Gegenstand knapp und verständlich zu referieren.
(2) In dem Kolloquium hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, dass sie/er befähigt ist, Gegenstände und Probleme aus dem Bereich der von ihr/ihm angestrebten Venia legendi angemessen zu erörtern. Das Kolloquium bezieht sich in der Regel auf den Habilitationsvortrag. Es kann sich auf das gesamte von der Bewerberin/ dem Bewerber gewählte Fachgebiet erstrecken.
(3) Durch die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, dass sie/er über die für die Durchführung akademischer Lehre erforderliche Befähigung verfügt.


§ 9 (Die Prüfung der mündlichen Habilitationsleistungen)
(1) Die Habilitationskommission wählt aus den von der Bewerberin/dem Bewerber vorgelegten Themen für den Habilitationsvortrag eines aus. Sind die vorgeschlagenen Themen nach Auffassung der Habilitationskommission ungeeignet, so weist sie sie zurück und zeigt dieses dem Dekan an.
(2) Werden die von der Bewerberin/dem Bewerber vorgeschlagenen Themen von der Habilitationskommission abgelehnt, erhält die Antragstellerin/der Antragsteller Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen drei neue Vorschläge einzureichen. Sind nach Auffassung der Habilitationskommission die vorgeschlagenen Themen erneut ungeeignet, kann die Habilitationskommission selbst ein Thema festsetzen.
(3) Die Dekanin/der Dekan teilt der Bewerberin/dem Bewerber das ausgewählte Thema drei Wochen vor der Sitzung des Fachbereichsrats mit und lädt sie/ihn zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Fachbereichsrat.
(4) Der Habilitationsvortag ist in deutscher oder englischer Sprache frei zu halten und darf die festgesetzte Dauer (in der Regel 10 Minuten) nicht überschreiten. Der Vortrag und das Kolloquium sind fakultätsöffentlich, soweit die Bewerberin/der Bewerber nicht widerspricht. An dem Kolloquium können sich alle Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten und Privatdozentinnen/Privatdozenten der Medizinischen Fakultät sowie die dem Fachbereich angehörenden entpflichteten und in den Ruhestand versetzten Professorinnen/Professoren und Mitglieder des Fachbereichsrats und der Habilitationskommission beteiligen. Die Dekanin/der Dekan leitet das Kolloquium.
(5) Der Fachbereichsrat entscheidet nach Beratung, ob die in Vortrag und Kolloquium erbrachten Leistungen den Anforderungen entsprechen. Beratung und Entscheidung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
(6) Entscheidet der Fachbereichsrat, dass Vortrag und Kolloquium den Anforderungen entsprechen, wird das Habilitationsverfahren weitergeführt.
(7) Die Dekanin/der Dekan gibt der Bewerberin/dem Bewerber die Entscheidung des Fachbereichsrats bekannt. Im Falle der Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber unverzüglich ein mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfs-belehrung versehener Bescheid zu erteilen. Auf Antrag gibt die Dekanin/der Dekan der Bewerberin/dem Bewerber nach gescheitertem Habilitationsverfahren Auskunft über den Verlauf der Beratung. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Ablehnungsbescheides zu stellen.
(8) Im Falle der Ablehnung ist eine Wiederholung nur einmal, frühestens nach Ablauf eines Semesters, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten möglich. Die Wiederholung muss die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Jahres schriftlich beantragen. Dem Antrag sind drei Themen für den wissenschaftlichen Vortrag beizufügen, wobei das Thema des bereits gehaltenen Vortrages nicht mehr vorgeschlagen werden darf. Versäumt die Bewerberin/der Bewerber die Frist, verzichtet sie/er auf die Wiederholung oder genügt die Leistung wieder nicht, ist die Habilitation gescheitert. Für die Neuwahl des Themas und das Verfahren gelten § 4 Abs. 2 Nr. 16 und § 9 Abs. 1 bis Abs. 8 Satz 1 sinngemäß.


§ 10 (Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung)

Die Habilitationskommission bestimmt aus dem Lehrangebot des Fachbereiches 5 - Medizinische Fakultät - eine von der beantragten Venia legendi umfasste Veranstaltung für die Abhaltung der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung. Zugleich verpflichtet sie die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied sowie das studentische Mitglied der Kommission an der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung teilzunehmen und über sie zu berichten. Die Habilitationskommission kann statt dessen auch zwei habilitierte Vertreter/innen der Fakultät, die nicht der Habilitations-kommission angehören, sowie eine/n andere/n studentische/n Vertreter/in aus der Fachschaft Medizin mit deren Einverständnis beauftragen, an der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung teilzunehmen und über sie zu berichten. Die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung kann vor oder nach dem Habilitationsvortrag abgehalten werden.


§11 (Die Prüfung der schriftlichen Habilitationsleistung/en)

(1) Über die schriftlichen Habilitationsleistungen holt die Habilitationskommission mindestens zwei schriftliche Fachgutachten ein, von denen grundsätzlich eines von einer auswärtigen Gutachterin/einem auswärtigen Gutachter stammen muss. Als Fachgutachter/innen können von der Habilitationskommission benannt werden: alle Professorinnen/Professoren des eigenen Fachbereiches oder anderer Fachbereiche sowie anderer wissenschaftlicher Hochschulen, entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sowie ausgewiesene Fachvertreterinnen/Fachvertreter anderer wissenschaftlicher Einrichtungen des In- und Auslandes. Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung vorliegen. Bei Fristüberschreitung kann die/der Vorsitzende der Habilitationskommission nach Rücksprache mit der Dekanin/dem Dekan eine/n neue/n Gutachterin/Gutachter bestimmen.
(2) Jede Gutachterin/jeder Gutachter soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Anforderungen nach § 7 Abs.1 u. 2 erfüllt sind. Die Gutachten müssen ein Votum für oder gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen enthalten. Das Votum ist eingehend zu begründen. Soweit möglich soll die Gutachterin/der Gutachter zu der bisherigen Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Stellung nehmen.
(3) Die Kommission informiert sich über die Lehrbefähigung der Bewerberin/des Bewerbers und bildet sich darüber ein Urteil.
(4) Die Kommission nimmt schriftlich Stellung zu der vorgeschlagenen Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Bewerberin/der Bewerber die Lehrbefugnis anstrebt.
(5) Ergeben sich bei der Prüfung der schriftlichen Habilitationsleistungen Unklarheiten, ist der Bewerber zu einem Gespräch mit der Kommission einzuladen.
(6) Die Kommission erstattet dem Dekan einen schriftlichen Bericht, in dem zu den Anforderungen der Absätze 2 - 5 ausführlich Stellung genommen wird. Der Bericht muss eine Stellungnahme zu der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung enthalten. Die Kommission gibt in ihrem Bericht dem Fachbereichsrat eine Empfehlung über die Annahme oder die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung/en.


§12 (Die Entscheidung des Fachbereichsrats)

(1) Die Dekanin/der Dekan legt die schriftlichen Habilitationsleistungen mit allen erstatteten Gutachten vier Wochen im Dekanat zur Einsicht aus, macht den Mitgliedern des Fachbereichsrats im Sinne von § 2 Abs. 1 hiervon schriftlich Mitteilung und verschickt gleichzeitig den Kommissionsbericht. Innerhalb der Frist können die Unterlagen von den Mitgliedern des Fachbereichsrats im Sinne von § 2 Abs. 1 eingesehen werden. Der Bericht der Habilitationskommission, sowie die Gutachten sind von allen Kenntnisnehmenden vertraulich zu behandeln.
(2) Die Mitglieder des Fachbereichsrats im Sinne von § 2 Abs. 1 sind berechtigt, schriftlich Stellung zu nehmen. Stellungnahmen, die gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen votieren (Einsprüche), müssen dem Fachbereichsrat binnen einer Woche nach Beendigung der Auslagefrist über die Dekanin/den Dekan vorgelegt werden.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist beruft der Dekan den Fachbereichsrat ein. Dieser entscheidet zunächst auf der Grundlage des Kommissionsberichtes über die vom Habilitanden gehaltene studiengangsbezogene Lehrveranstaltung.
(4) Entscheidet der Fachbereichsrat, dass die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung den Anforderungen des § 8 Abs. 3 genügt, wird das Verfahren - nach Möglichkeit in derselben Sitzung - mit der Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift fortgesetzt. Anderenfalls gilt § 9 Abs. 8 entsprechend.
(5) Der Fachbereichsrat kann die Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift zurückstellen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Einholung weiterer Gutachten für notwendig hält. Mehr als zwei weitere Gutachten dürfen nicht eingeholt werden. Auf der Basis aller eingeholten Gutachten entscheidet der Fachbereichsrat neu.
(6) Nimmt der Fachbereichsrat die Habilitationsschrift an, stellt er anschließend in nichtöffentlicher Sitzung die Lehrbefähigung und deren Umfang fest und entscheidet über die Verleihung der entsprechenden Lehrbefugnis.
(7) Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist die Habilitation gescheitert. Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen. § 5 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Ein neuer Zulassungsantrag kann frühestens nach zwei Jahren gestellt werden.
(8) Im Falle der Ablehnung bleiben die zur Habilitation eingereichten schriftlichen Arbeiten in je einem Exemplar bei den Akten der Fakultät.


§13 (Die Habilitationsurkunde

(1)
Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde hat folgenden Wortlaut:
Der Fachbereich 5 - Medizinische Fakultät - verleiht Frau/Herrn Dr.. ...............die Venia legendi für das Fach......................................., nachdem sie/er gemäß Beschluss des Fachbereichsrats vom ................. die durch die Habilitationsordnung geforderten Bedingungen erfüllt hat.

Thema der Habilitationsschrift:................................................................................

Frau/Herr Dr. N.N. ist berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin/Privatdozent" zu führen.
(2) Die Urkunde wird von der Dekanin/dem Dekan unterzeichnet und mit dem Fakultätssiegel versehen. Die Überreichung der Urkunde an die Habilitierte/den Habilitierten soll im Rahmen der Antrittsvorlesung erfolgen.


§ 14 (Die Pflichten der/des Habilitierten)
(1) Die Habilitationsschrift oder zumindest deren wesentliche Teile sind von der/dem Habilitierten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll innerhalb von zwei Jahren nach der Feststellung der Lehrbefähigung erfolgen. Der Fachbereichsrat und die Universitätsbibliothek haben Anspruch auf je ein Belegexemplar oder der als Habilitationsleistungen anerkannten gleichwertigen wissenschaftlichen Publikationen. Bei Nichtvorlage der Belegexemplare ist der Fachbereich berechtigt, ohne Einverständnis der/des Habilitierten von der zur Habilitation vorgelegten Fassung auf Anforderung von Interessenten Kopien zur Verfügung zu stellen.
(2) Spätestens sechs Monate nach der Verleihung der Lehrbefugnis soll sich die/der Habilitierte der Hochschulöffentlichkeit durch eine Antrittsvorlesung, zu der die Dekanin/der Dekan einlädt, vorstellen.
(3)
Zu den Rechten und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten gehören insbesondere:
1.
die angemessene Vertretung des Fachgebietes in Forschung und Lehre;
2. die regelmäßige Durchführung von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
3. Der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen auf Antrag einen befristeten Dispens von der Lehrverpflichtung gewähren.
(4) Die Dekanin/der Dekan unterrichtet die Rektorin/den Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität über den Vollzug der Habilitation.


§ 15 (Die Umhabilitation)


(1) Habilitierte anderer Hochschulen können die Venia legendi der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster beantragen (Umhabilitation). Der Fachbereichsrat entscheidet darüber, ob einer Bewerberin/einem Bewerber die Venia legendi für das Fachgebiet am Fachbereich 5 der Westfälischen Wilhelms-Universität erteilt werden soll, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule erteilt wurde.
(2) Die Umhabilitation setzt in der Regel voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber nach der Habilitation ihre/seine Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, unter Beweis gestellt hat. Die Vorlage einer neuen Habilitationsschrift ist nicht erforderlich. Der Fachbereichsrat entscheidet, ob und gegebenenfalls welche mündlichen Habilitationsleistungen die Bewerberin/der Bewerber noch zu erbringen hat.
(3) Hinsichtlich der Zulassung zur Eröffnung des Verfahrens gelten analog die Bestimmungen für das ordentliche Habilitationsverfahren. Die Urkunde über die vollzogene Habilitation und gegebenenfalls über die Venia legendi ist vorzulegen.
(4) Die Umhabilitation kann nur für dieselbe Lehrbefugnis beantragt werden, die der Bewerber an der anderen Hochschule bzw. dem anderen Fachbereich bereits nachgewiesen hat. Eine Erweiterung der Lehrbefugnis bleibt hiervon unberührt.
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann der Fachbereich eine Habilitationskommission bilden. Die Kommission kann auch auswärtige Gutachten einholen oder sich auf die zu der vorangegangenen Habilitation erstellten Gutachten stützen.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats entscheiden in einer Sitzung aufgrund des Kommissionsberichtes mit einfacher Mehrheit über den Antrag auf Umhabilitation. In begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Kommission mit Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers eine Modifizierung oder Einschränkung der Venia legendi beschlossen werden.
(7)
Dem Antrag auf Umhabilitation sind beizufügen:
1.
Lebenslauf mit eingehender Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges;
2.
Geburtsurkunde;
3.
registerlicher Nachweis;
4.
Promotionsurkunde und ggf. andere Zeugnisse über wissenschaftliche Prüfungen;
5.
schriftliche Habilitationsleistungen und Habilitationsurkunde;
6.
Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
7.
Zusammenstellung der wissenschaftlichen Vorträge (mit Datum und Ort).
(8)
Im Falle der Annahme des Antrags muss die Bewerberin/der Bewerber eine öffentliche Antrittsvorlesung halten


§ 16 (Erweiterung der Lehrbefugnis)
(1)
Die/der Habilitierte kann an die Dekanin/den Dekan einen Antrag auf Erweiterung der Lehrbefugnis stellen. Als Nachweis sind dem Antrag entsprechende Veröffentlichungen beizufügen. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf Umhabilitation gestellt werden.
(2) Für das Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefugnis gelten die Regelungen der §§ 1 - 12 entsprechend. Der Fachbereichsrat kann beschließen, auf Teile der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise zu verzichten. In diesem Fall muss sich aus den Veröffentlichungen ergeben, dass die/der Habilitierte das Fach, für das sie/er die erweiterte Lehrbefugnis beantragt, in der Forschung und Lehre selbständig vertreten kann.


§ 17 (Einsichtnahme der Bewerberin/des Bewerbers in die Unterlagen des Habilitationsverfahrens)


Nach Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der Bewerberin/dem Bewerber auf Antrag Einsicht in die zu ihrer/seiner schriftlichen Habilitationsleistung eingeholten Gutachten, den Bericht der Habilitationskommission, ggf. Stellungnahmen von Fachbereichsratmitgliedern und einer darauf bezogenen Stellungnahme der Habilitationskommission gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung der Habilitationsurkunde bei der Dekanin/dem Dekan zu stellen. Die Dekanin/der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Die Namen der Gutachter müssen unkenntlich gemacht werden; die Namen der Verfasser von Einsprüchen ebenso.


§ 18 (Erlöschen, Rücknahme, Widerruf der Lehrbefugnis)

(1) Die Lehrbefugnis erlischt durch schriftlich erklärten Verzicht, Berufung oder Umhabilitation der Privatdozentin/des Privatdozenten an einen anderen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster oder eine andere wissenschaftliche Hochschule.
(2) Die Verleihung der Lehrbefugnis ist durch den Fachbereichsrat zurückzunehmen, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Sie kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Angaben, die im wesentlichen unvollständig waren, erlangt wurde.
(3)
Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden,
1. wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist;
2. wenn die Privatdozentin/der Privatdozent nach Erteilung der Lehrbefugnis wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt oder wenn ihr/ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde;
3. wenn die Privatdozentin/der Privatdozent durch ihr/sein Verhalten das Ansehen des Faches, für das ihre/seine Lehrbefugnis besteht, gröblich verletzt hat; insbesondere, wenn sie/er wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, bei deren Begehung sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat;
4. wenn die/der Habilitierte ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat; es sei denn, dass sie/er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der Beschluss zur Rücknahme bedarf der einfachen Mehrheit, der Beschluss zum Widerruf einer Zweidrittelmehrheit im Fachbereichsrat.
(5) Vor dem Beschluss zur Rücknahme oder Widerruf der Lehrbefugnis ist der/dem Habilitierten Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Fachbereichsrat zu geben. Nach dem Verlust der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung "Privatdozentin/Privatdozent" nicht mehr geführt werden.
(6) Der den Widerruf oder die Rücknahme der Lehrbefugnis aussprechende Beschluss ist zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Habilitierten schriftlich zuzustellen. § 5 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.


§ 19 (Inkrafttreten)


Die Habilitationsordnung des Fachbereiches 5 - Medizinische Fakultät - tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät vom 26.02.2001 außer Kraft.



§ 20 (Übergangsregelung)


Diese Habilitationsordnung findet Anwendung für alle Habilitationsverfahren, deren Eröffnung nach dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung beantragt wurde. Für früher beantragte Habilitationsverfahren findet die jeweils zu dem Zeitpunkt gültige Habilitationsordnung Anwendung.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 27. Januar 2004.


Münster, den 22. April 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 22. April 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt