Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
zur Änderung der Promotionsordnung
des Fachbereichs Biologie der
Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 26. März 2003 vom
16. Januar 2004




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 646) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
 

 

Artikel I

 

Die Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie vom 26. März 2003 (AB Uni 2003/5) wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 wird folgender Satz angefügt:
"Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen / Professoren sowie aus der Universität Ausgeschiedene sollen in der Regel nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit an der Universität Münster als Betreuerin / Betreuer einer Dissertation oder als Prüferin / Prüfer an Promotionsverfahren beteiligt sein."
2.
§ 4 Abs. 4 wird gestrichen
3.
§ 5 erhält folgende Fassung:
"Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. Die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch eine der in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Personen,
2. einen der folgenden Abschlüsse:
a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium der Biowissenschaften mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer, höher qualifizierter Grad als "Bachelor" verliehen wird. Darunter fällt auch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt (Biologie/Sekundarstufe II), sofern die Hausarbeit in einem biologischen Gebiet angefertigt wurde,
b) einen Abschluss nach einem Studium eines anderen Fachs aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer, höher qualifizierter Grad als "Bachelor" verliehen wird; der Promotionsausschuss kann zusätzliche, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien festsetzen,
c) einen Abschluss nach einem mathematisch-naturwissenschaftlich orientierten Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit und daran anschließende, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien.
d) einen Abschluss eines Master-Studiengangs in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach. Falls dieser nicht in einem biowissenschaftlichen Fach erworben wurde, kann der Promotionsausschuss zusätzliche, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien festsetzen,

Bei Zweifeln über die Einstufung des Abschlusses wird ein Gutachten des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschlands über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse eingeholt.
(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist beim Dekanat des Fachbereichs Biologie schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Arbeit erfolgen. Dem Antrag sind in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
1.
ein Lebenslauf, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält,
2.
die schriftliche Zusage der Betreuung einer Doktorarbeit gemäß Absatz 1 Nr. 1
3.
amtlich beglaubigte Kopien oder Übersetzungen der nach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Hochschulzeugnisse.
(3) Der Promotionsausschuss kann aus wichtigem Grund, z.B. im Fall einer besonderen Eignung oder Qualifikation der Bewerberin / des Bewerbers Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorsehen. Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses, vom Nachweis weiterer Studienleistungen, oder von der Teilnahme an einem Promotionsstudiengang im Fachbereich Biologie sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
(4) Eine Bewerberin / ein Bewerber wird zugelassen, wenn sie / er alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 1 Nr. 2 b), c) und d) können während des Promotionsstudiums nachgeholt werden. Die Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt insoweit unter Vorbehalt.
(5) Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet die Dekanin / der Dekan oder die Vertreterin / der Vertreter über die Zulassung der Bewerberin / des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Wird die Zulassung versagt, so ist dies der Bewerberin / dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der von der Dekanin / vom Dekan oder der Vertreterin / dem Vertreter genannten Mängel kann die Bewerberin / der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut stellen."
 

 

4.
§ 6 erhält folgende Fassung:
"Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Zur Promotionsprüfung zugelassen werden kann nur, wer gemäß § 5 zum Promotionsverfahren zugelassen ist.
(2) Das in deutscher Sprache abzufassende Gesuch auf Zulassung zur Promotionsprüfung hat die Bewerberin / der Bewerber schriftlich an die Dekanin / den Dekan oder die Vertreterin / den Vertreter zu richten. Das Gesuch muss das Thema der Dissertation und die Angabe der Betreuerin / des Betreuers gemäß § 2 Abs. 2, 3 enthalten.
(3) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. Acht gebundene oder geheftete Exemplare der Dissertation im Sinne von § 2, die eine Zusammenfassung und einen tabellarischen Lebenslauf enthalten muss.
2. Eine Erklärung der Kandidatin / des Kandidaten, dass sie / er nicht wegen eines Verbrechens zu dem sie / er ihre / seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat, verurteilt worden ist.
3. Amtlich beglaubigte Kopien oder Übersetzungen der nach § 5 Abs. 1 geforderten Zeugnisse.
4. Nachweis über ein Promotionsstudium der Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität von mindestens zwei Semestern und ein von der Betreuerin / dem Betreuer ausgestellter Nachweis über die Mitbetreuung von Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 5 SWS.
5. Eine schriftliche Versicherung über frühere Promotionsversuche und gegebenenfalls deren Ergebnisse.
6. Eine schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin / der Bewerber die vorgelegte Dissertation selbst und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt hat, dass sie / er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat (§ 2 Abs. 5).
7. Sollte die Dissertation patentrechtlich relevante Ergebnisse enthalten, so ist dies anzuzeigen.
8. Eine Erklärung der Kandidatin / des Kandidaten, ob sie / er der Zulassung von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung zustimmt. Dabei gilt § 8 Abs. 6.
(4) Das Gesuch auf Zulassung zur Promotionsprüfung kann von der Bewerberin / vom Bewerber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.
(5) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind."



Artikel II

Die vorstehende Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.








Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 22. September 2003.



Münster, den 16. Januar 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


 

Münster, den 16. Januar 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt