FAQ ("frequently asked questions")
Falls Sie noch weitere Fragen zum Bachelor International and Comparative Law haben, finden Sie die Antworten darauf vielleicht hier. Wir haben mögliche Fragen zusammengefasst in:
Fragen zu Zugangsvoraussetzungen und Bewerbungsverfahren
Hinweis: Für Fragen, die das Bewerbungs- und Immatrikulationsverfahren betreffen, insb. die Anerkennung bestimmter Sprachnachweise, ist das Studierendensekretariat der Universität Münster zuständig. Bitte wenden Sie diesbezügliche Fragen dorthin.
1. Wo muss ich mich bewerben?
Für 1. Fachsemester: Für das Bewerbungs- und Immatrikulationsverfahren ist das Studierendensekretariat der Universität Münster zuständig. Informieren Sie sich gerne dort. Dort finden Sie auch Informationen zu den Bewerbungsvoraussetzungen. Auch das Bewerbungsverfahren wird auf der Seite des Studierendensekretariats noch einmal anschaulich erklärt.
Beachten Sie, dass der Studiengang „Rechtswissenschaften“ mit dem Abschluss Staatsexamen ein anderer Studiengang als der Bachelorstudiengang International and Comparative Law ist. Bitte informieren Sie sich bzgl. des Studiengangs Rechtswissenschaften auf den Seiten zum "Klassischen Jurastudium".
2. Gibt es einen NC?
Der Bachelorstudiengang ist zulassungsbeschränkt, was bedeutet, dass nur eine bestimmte Zahl an Studienplätzen zur Verfügung steht und somit nicht jede*r Bewerber*in einen Studienplatz erhält. Die Vergabe der Studienplätze und die jeweiligen Auswahlgrenzen (NC) können Sie auf der Seite der Universität Münster zu Auswahlgrenzen einsehen. Bitte beachten Sie, dass die Auswahlgrenzen sich von Semester zu Semester je nach Bewerbungslage neu ergeben. Die abgebildeten Auswahlgrenzen bieten Ihnen somit zwar eine gewisse Orientierungshilfe, können Ihnen aber keine hinreichende Sicherheit geben, ob Sie mit einer bestimmten Durchschnittsnote oder Wartezeit tatsächlich in zukünftigen Vergabeverfahren zugelassen werden.
3. Welches Sprachniveau für Englisch wird vorausgesetzt? Welcher Nachweis wird akzeptiert?
Nach § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung ist Voraussetzung für den Zugang zum Bachelorstudiengang das C1-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen. Der Nachweis ist nicht schon zum Zeitpunkt der Bewerbung, sondern bei Einschreibung in den Studiengang zu erbringen.
Der Nachweis kann durch eine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur-Zeugnis) erbracht werden, soweit diese ausdrücklich das C1-Niveau ausweist.
Der Nachweis kann auch durch andere Sprachzertifikate (z.B. TOEFL, IELTS) erfolgen. Für die Überprüfung des Sprachnachweises ist das Studierendensekretariat der Universität Münster zuständig, sodass auch etwaige Fragen bezüglich des Sprachnachweises an dieses gerichtet werden müssen.
Zur Selbsteinschätzung Ihrer Englischkenntnisse können Sie die Demo-Version des C-Tests am Sprachenzentrum nutzen. Als Richtwert kann dabei eine Punktzahl von 70 gelten, da Sie diese später für die Anmeldung zu den Fachsprachkursen benötigen werden. Ferner bietet dieser Beispieltext aus der Vorlesung British Constitutional Law eine weitere Grundlage dafür, Ihre Sprachkenntnisse selbst einzuschätzen. Dabei müssen Sie nicht jedes Wort verstehen, jedoch sollten Sie in der Lage sein, die Kerninhalte des Textes nachzuvollziehen.
Hinweis: Studierende, die bereits an der Universität Münster immatrikuliert sind, können den Sprachnachweis auch durch Absolvieren des C-Tests am Sprachenzentrum erbringen. Der C-Test kann einmal im Semester abgelegt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Sprachenzentrums.
Fragen zum Studienverlauf
1. Woher weiß ich, welche Leistungen ich innerhalb eines Moduls erbringen muss?
Die verschiedenen Komponenten eines Moduls sowie die zu erbringenden Leistungen werden in der Modulbeschreibung definiert. Die Leistungen können etwa in Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten oder sonstigen Prüfungsformen bestehen. Die Informationen finden Sie im Anhang II der Prüfungsordnung.
2. Muss ich für die Fachsprachkurse einen C-Test absolvieren?
Um sich für die Kurse des Sprachenzentrums anzumelden, müssen Sie den C-Test ablegen. Für den Englischen Fachsprachkurs (Ergänzungskurs) müssen Sie im C-Test 60 Punkte erzielen. Für die sonstigen Fachsprachkurse benötigen Sie mind. 70 Punkte. Nutzen Sie daher die Gelegenheit, vor Durchführung des Tests die Demo-Version zu testen. Die Demo-Version sowie weitere Informationen zum C-Test finden Sie auf der Seite "C-Test" des Sprachenzentrums.
3. Muss das Auslandssemester in einem englischsprachigen Land absolviert werden?
Das Auslandssemester muss in einem fremdsprachigen, aber nicht zwingend englischsprachigen Land absolviert werden. Mehr Informationen zum Auslandssemester finden Sie auf der Seite "Module" unter "Auslandssemester".
4. Welche Veranstaltungen kann ich für die Wahlpflichtmodule wählen?
Welche Veranstaltungen im Rahmen der Wahlpflichtmodule "Structures of International and Comparative Law" sowie "Current Issues in International and Comparative Law" wählbar sind, können Sie können Sie der Auflistung unten auf der Seite "Studienverlauf" unter "Informationen zu den Veranstaltungen für die Wahlpflichtmodule" entnehmen.
Fragen zur Vereinbarkeit mit der FFA
1. Ich habe die FFA International Law absolviert. Sind die Leistungen vollkommen anrechenbar?
Die Kurse können voraussichtlich (abhängig von der Prüfung bei Antragstellung und dem Prüfungsformat) im Rahmen des Wahlpflichtmoduls „Structures of International and Comparative Law“ oder „Current Issues in International and Comparative Law“ angerechnet werden. Die Kurse, die der FFA Common Law zugeordnet werden, müssen nachgeholt werden, was insbesondere die Kurse Common Law of Tort und Common Law of Contract betrifft.
2. Muss ich den Englischen Fachsprachkurs (Ergänzungskurs) auch dann absolvieren, wenn ich im C-Test mehr als 85 Punkte erreicht habe?
Für den Bachelor ist der Ergänzungskurs obligatorisch, sodass Sie ihn unabhängig von Ihrer Punktzahl im C-Test absolvieren müssen.
Hinweis: Dies unterscheidet sich von der Regelung für die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA), im Rahmen derer bei einem entsprechenden Ergebnis der Ergänzungskurs erlassen werden kann.
Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Studiengang der Rechtswissenschaften (StEx)
Wechsel vom Staatsexamensstudiengang in den Bachelorstudiengang
1. Kann ich den Bachelor auch nach dem erfolgreichen/erfolglosen Abschluss des Studiengangs Rechtswissenschaften (StEx) studieren?
Ja, Sie können sich in beiden Fällen auf einen Studienplatz im Bachelorstudiengang bewerben. Insbesondere ein nicht bestandenes Studium des Studiengangs Rechtswissenschaften (StEx) ist grundsätzlich kein Hindernis für eine Bewerbung für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang. Im Einzelfall entscheidet das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, an das diesbezügliche Fragen zu richten sind.
2. Kann ich mir Leistungen aus dem Studiengang Rechtswissenschaften für den Bachelor anrechnen lassen? Muss ich mir bereits erbrachte Leistungen anrechnen lassen oder habe ich die Möglichkeit, die Veranstaltungen erneut zu belegen?
Wenn Sie eine Leistung bereits im Rahmen des Studiengangs Rechtswissenschaften erbracht haben, die auch im Curriculum des Bachelorstudiengangs vorgesehen ist, besteht die Möglichkeit, sich diese für den Bachelorstudiengang anrechnen zu lassen. In der Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs finden Sie eine Umrechnungstabelle und können dieser Tabelle entnehmen, wie eine Note gemäß dem Juristenausbildungsgesetz NRW in eine Note gemäß der Bachelorprüfungsordnung umgerechnet wird. Informationen zur Anerkennung von Leistungen finden Sie hier.
Sie können sich aber auch nach Einschreibung in den Bachelorstudiengang dafür entscheiden, die Leistung erneut zu erbringen. In diesem Fall wird Ihnen die neue Note für den Bachelorstudiengang angerechnet. Hierfür müssen Sie nichts weiter unternehmen, sondern sich regulär für die Leistung anmelden.
Insbesondere sind Fehlversuche aus anderen Studiengängen für den Bachelorstudiengang irrelevant. Wenn Sie eine Leistung im Rahmen des Staatsexamensstudiengangs endgültig nicht bestanden haben, steht dies der Leistungserbringung im Rahmen des Bachelorstudiengangs somit nicht entgegen.
3. Kann ich mir meine Seminararbeit als Bachelorarbeit anrechnen lassen?
Sofern Sie die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs International and Comparative Law berücksichtigen, können Sie sich die Seminararbeit als Bachelorarbeit anrechnen lassen. Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit setzt voraus, dass Sie zuvor 120 Credits im Rahmen des Bachelorstudiums erzielt haben. Die Anrechnung der Arbeit kann somit erst zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden. Weitere Informationen zur Bachelorarbeit finden Sie hier.
Insbesondere muss sowohl die Bachelorarbeit wie auch der mündliche Vortrag in englischer Sprache verfasst sein. Die Anrechnung einer Seminararbeit, die Sie auf Deutsch verfasst haben, ist leider nicht möglich.
Wechsel vom Bachelorstudiengang in den Staatsexamensstudiengang
1. Werden Teile dieses Studiengangs für die Erste Juristische Prüfung ("Staatsexamen") anerkannt?
An sich ist es möglich, dass Leistungen, welche Sie im Rahmen des Bachelorstudiengangs absolvieren, im Rahmen des Studiengangs Rechtswissenschaften angerechnet werden. Dies gilt zunächst grundsätzlich für solche Leistungen, welche auch im Staatsexamensstudiengang zu erbringen sind (z.B. Deutsches und europäisches Verfassungsrecht). Für die Anerkennung von Leistungen für den Studiengang Rechtswissenschaften ist das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zuständig. Wenden Sie sich bei Fragen zu einzelnen Leistungen somit bitte an die zuständige Stelle. Die Fachkoordination des Bachelorstudiengangs kann dazu keine verbindlichen Auskünfte geben.
2. Welche Leistungen muss ich nach Absolvierung des Bachelors für den Staatsexamensstudiengang zusätzlich erbringen?
Hinsichtlich der unterschiedlichen Anforderungen können Sie die Prüfungsordnungen und Curricula der Studiengänge miteinander vergleichen.
Planen Sie, nach Abschluss des Bachelorstudiengangs ein Studium des Staatsexamensstudiengangs zu absolvieren, bestehen für Sie verschiedene Möglichkeiten, Ihr laufendes Bachelorstudium auf das anschließende Studium "auszurichten":
- Zur Möglichkeit der außercurricularen Leistungserbringung finden Sie hier weitere Informationen. Diese Möglichkeit besteht nur für Leistungen im Rahmen der Zwischenprüfung.
- Das Modul "Introduction to Legal Research" kann auch durch eine Leistung im Rahmen eines Schwerpunktseminars absolviert werden, die dann anschließend im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums angerechnet werden kann. Beachten Sie hierzu die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Schwerpunktbereiche.
- Sie können im Rahmen der Wahlpflichtmodule "Structures of International and Comparative Law" sowie "Current Issues in International and Comparative Law" gezielt Veranstaltungen belegen, die auch im Rahmen des von Ihnen gewünschten Schwerpunktbereichs anrechenbar sind. Fragen zur Anrechenbarkeit im Schwerpunktbereich beantwortet Ihnen das Studieninformationszentrum.
- Sofern Sie Ihre Bachelorarbeit im Rahmen eines Schwerpunktseminars geschrieben und die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen beider Prüfungsordnungen eingehalten haben, können Sie sich Ihre Bachelorarbeit als Seminararbeit im Rahmen des Schwerpunktbereichs anrechnen lassen.
3. Bekomme ich durch den Bachelor ein „Freischuss“-Semester für das Staatsexamen?
Der Bachelor an sich hat keinen Einfluss auf Freisemester oder den Freiversuch. Es gelten die allgemeinen Regeln des rechtswissenschaftlichen Studiums hinsichtlich des Freiversuchs oder Freisemesters. Bitte prüfen Sie diesbezüglich das JAG NRW oder wenden sich bei Beratungsbedarf an die zuständigen Stellen.
Falls Sie darüber hinaus noch etwas wissen wollen, was nicht hier schon beantwortet wurde - oder falls noch mehr Details zu einer Fragestellung benötigt werden - sind wir natürlich gerne behilflich. Den Kontakt unter welchem Sie uns erreichen können finden Sie auf unserer Startseite.
