Regelungen zu Quarantäne und Isolierung von Infizierten und Kontaktpersonen

Die seit dem 31. März 2022 für das Land NRW geltende Corona-Test- und Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) umfasst Regelungen zur Absonderung sowohl für Infizierte als auch Kontaktpersonen. Die wichtigsten Regelungen zur Quarantäne und Isolierung von Infizierten und Kontaktpersonen sind im Folgenden zusammengefasst.

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 InfSchG gibt es zwei Formen der Absonderung:

  • Isolierung  = Absonderung von infizierten oder ansteckungsverdächtigten Personen
  • Quarantäne = Absonderung von Kontaktpersonen.
Positiver Coronaselbsttest / Verdacht auf Infektion
  • Beim Vorliegen eines positives Coronaselbsttests ist unverzüglich ein Kontrolltest in einer Teststelle durchzuführen:
    • PCR-Test oder mindestens
    • ein Coronaschnelltest.
  • Bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses besteht die Pflicht zur Isolierung: Unmittelbare Kontakte zu anderen Personen müssen vermieden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt eingehalten werden.
  • Die Pflicht zur Absonderung (Isolierung) gilt ebenfalls für Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder eines positiven Coronaschnelltests einem PCR-Test unterzogen haben.
Nachweis einer Infektion
  • Im Falle eines positiven PCR-Tests ist die betroffene Person verpflichtet, sich unverzüglich zu isolieren. Eine besondere Anordnung der Behörde ist nicht erforderlich. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den Regelungen der CoronaTestQurantäneVO.
  • Die Isolierung endet grundsätzlich zehn Tage nach der Vornahme des ersten positiven PCR-Tests oder nach zehn Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen.
  • Eine vorzeitige Beendigung der Isolierung ist beim Vorliegen eines negativen PCR-Tests oder eines negativen Coronaschnelltests möglich. Der Test kann frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen werden. Anschließend muss der Testnachweis dem Arbeitgeber vorgelegt werden und ist für mindestens einen Monat aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Positiv getestete Person sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannte Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand (siehe Definition enger Kontaktpersonen laut RKI).
  • Ebenfalls müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die Infektion und über die Isolierung in Kenntnis setzten (in der Regel dem Personaldezernat).
  • Bitte melden Sie ebenfalls eine etwaige Quarantäne oder Corona-Infektion unter der E-Mail-Adresse: corona.personal@uni-muenster.de. Nehmen Sie auch eine Meldung vor, wenn sie ggfs. ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
  • Die Isolierung verlängert sich entsprechend beim Vorliegen eines erneuten positiven PCR-Tests. Beim Andauern der Krankheitssymptome ist nach zehn Tagen erneut ein Coronatest durchzuführen.
Quarantäne für Kontaktpersonen (Haushaltsangehörige ausgenommen)
  • Personen, die von einer positiv getesteten Person über deren Testergebnis informiert wurden, sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für zehn Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern und nach Möglichkeit im Homeoffice arbeiten.
  • Von der Verpflichtung zur Quarantäne sind ausgenommen:
    • Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), also Personen die insgesamt drei Impfungen erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson))
    • geimpfte genesene Personen, also Personen, die mittels PCR-Test nachgewiesene COVID-19-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben
    • Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber höchstens 90 Tagen zurückliegt
    • genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 28, aber höchstens 90 Tage zurückliegt.
Wichtiger Hinweis: Die oben aufgeführten Ausnahmen von der Quarantäne, bedeuten in der Praxis, dass unter Einhaltung der geltenden Corona-Schutzmaßnahmen die dienstliche Tätigkeit weiter auszuführen ist.
Bei Auftreten von Symptomen innerhalb der ersten zehn Tage nach Kontakt zu der positiv getesteten Person sind die Personen aufgefordert, sich umgehend selbst in Isolierung zu begeben und testen zu lassen.
  • Die Anordnung einer Quarantäne für Kontaktpersonen obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.
  • Bei einer Roten Meldung in der Coronawarn App beachten Sie die weiterführenden Informationen.
Weiterführende Informationen