Historische Gemeindekarte der Stadt Münster
Historische Gemeindekarte der Stadt Münster

Zwischen der Eingliederung der neu geschaffenen Provinz Westfalen in das Königreich Preußen 1815 und der Kommunalen Neugliederung (Gebietsreform) in den 1960er und 1970er Jahren hatte auch das Münsterland eine andere gemeindliche Struktur. Von 1816 bis 1975 existierte beispielsweise der Landkreis Münster, der mit dem sogenannten Münster/Hamm-Gesetz aufgelöst wurde. Teile dieses Kreisverbandes wurden in das Gebiet der Stadt Münster integriert, die sich dadurch auch flächenmäßig zu einer Großstadt entwickelte. Andere Kommunen oder Teile derselben wurden benachbarten Kreisen zugeschlagen.

Die vorstehende interaktive Karte verdeutlicht diese Veränderungen. Grundlage sind die kommunalen Verhältnisse im Jahr 1897. Mittels Popups können weitere Informationen zur Verwaltungsgeschichte Münsters in der zweiten Hälfte des 19. und ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts abgerufen werden. Zum Vergleich lässt sich der aktuelle Stand (2019) der heutigen kommunalen Gliederung zuschalten.

Die Ursprünge unserer modernen Gemeindeverfassung reichen bis an den Anfang des 19. Jahrhunderts zurück. In den ersten Jahrzehnten wurden mehrere Verordnungen erlassen, die aber immer wieder ersetzt wurden. Erst mit der Reform der Kommunalverfassung in den 1850er Jahren und der Verfügung der Landgemeinde- und Städteordnung von 1856 wurden längerfristige Strukturen geschaffen, die im Großen und Ganzen bis zum Ende des Kaiserreiches (1918) und auch darüber hinaus (bis 1933) Gültigkeit behielten.

Einige kommunale Einheiten, wie beispielsweise das „Amt“ oder die „Titularstadt“, gibt es heute gar nicht mehr. Diese Gemeindeverbände, die einer Zentralisierung und Bündelung von Verwaltungsaufgaben mehrere eigenständiger Gemeinden dienen sollten, wurden spätestens mit der Kommunalen Neugliederung aufgegeben und durch die Eingemeindungen kleinerer Kommunen ersetzt.

Links

Städteordnung von 1856

Landgemeindeordnung von 1856

Damit Sie sich hier besser zurechtfinden, geben wir Ihnen das nachfolgende Glossar an die Hand:

Kleines Glossar: Kommunalverfassung ab 1856

Stadt
Die Städteordnung von 1856 sah vor, dass Städte mit über 2.500 Einwohnern nach der Magistratsverfassung geleitet werden sollten. Diese kannte als Organe der Selbstverwaltung einen Magistrat und eine Stadtverordnetenversammlung. Die Beschlüsse letzterer bedurften der Zustimmung des Magistrats. Die Stadtverordneten wurden von den Bürgern der Stadt nach Dreiklassenwahlrecht für sechs Jahre gewählt (§§ 12–28). Der Magistrat bestand als zweites Organ des dualistischen Prinzips aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten bzw. zweiten Bürgermeister (Stellvertreter), den Schöffen, die als Stadträte, Ratsherren oder Ratmänner bezeichnet wurden, und evtl. (nach Bedarf) aus weiteren zusätzlichen besoldeten Personen (z.B. Kämmerer, Syndikus, Baurat oder Schulrat). Beigeordnete und Schöffen wurden für sechs Jahre, der Bürgermeister und die anderen besoldeten Mitglieder in der Regel für zwölf Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

Titularstadt
Als „Titularstadt“ wird eine solche Gebietskörperschaft bezeichnet, die den Ausdruck Stadt aus historischen Gründen (weil sie einst Stadtrechte besessen hatte) im Namen trägt, aber sich gegen die Annahme der Städteordnung aus verschiedenen Gründen (s.u.) entschieden hat. Sie ist daher keine Stadt im rechtlichen Sinn (nach der Städteordnung), sondern eine eigenständige Gemeinde in einem Amt (nach der Landgemeindeordnung). Ihr fehlen somit typische Elemente städtischer Selbstverwaltung (Kombination von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung, weitreichende Autonomie von staatlichen Aufsichtsbehörden). Nach der Reform der Kommunalverfassung 1856 wurde eine Titularstadt also wie eine Landgemeinde verwaltet. Zusammen mit anderen Gemeinden konnte sie zu einem Amt gehören und diesem Kommunalverbund damit untergeordnet sein. Viele „alte Städte“ unterstellten sich der Landgemeindeordnung und nicht der Stadtgemeindeordnung, z.B. aus Kostengründen – denn einige Mitglieder des Magistrats (u.a. der Bürgermeister) mussten besoldet werden – und wegen fehlender personeller Ressourcen. Sie durften aber den Titel „Stadt“ behalten, die Gemeindeversammlung wurde als „Stadtverordnetenversammlung“ bezeichnet und ihre Einwohner wurden „Bürger“ genannt.

Amt
Ein Amt war der Zusammenschluss mehrere Gemeinden zu einem Gemeindeverbund, der von einem Amtmann geleitet wurde. In der Landgemeindeordnung von 1856 heißt es dazu: „§ 4: Mehrere Gemeinden, nebst den, den Gemeinden gleichgestellten Gütern (§ 3), bilden einen Verwaltungsbezirk (Amt), welchem ein Amtmann vorsteht; doch kann das Amt auch aus einer Gemeinde bestehen.“ Letzteres hing von Größe und Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Dem Amtmann oblagen die „Beaufsichtigung und Leitung der Gemeindeangelegenheiten“ und die „Verwaltung der Amt-Kommunalangelegenheiten“. Er wurde auf Vorschlag des Landrates von der Regierung eingesetzt.

Gemeinde
Eine Gemeinde als dem Amt untergeordnete Ebene bildet nach der Landgemeindeordnung von 1856 „eine Korporation unter einem Gemeindevorsteher“, die „ihre eigene Verwaltung und Vertretung“ sowie einen eigenen Etat hatte. Diese wurde als „Gemeindeversammlung“ bezeichnet. Die Position des Vorstehers war ehrenamtlich. Er wurde seit 1856 auf sechs bis 12 Jahre von der Gemeindeversammlung gewählt und anschließend vom Amtmann ernannt. Der Vorsteher musste zudem vom Landrat bestätigt werden. Die Gemeindeversammlung entsandte Deputierte in die übergeordnete Amtsversammlung