Studienordnung

für den Studiengang der Humanmedizin

an der

Medizinischen Fakultät

der

Westfälischen Wilhelms - Universität

Münster

mit dem Abschluss der „Ärztlichen Prüfung“

(Staatsexamen)

vom 24. Oktober 2005




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 36) und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), hat die Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms ﷓ Universität die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht:


Seite

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation)
§ 3 Studienziele
§ 4 Studienbeginn und Studiendauer
§ 5 Studienabschnitte und Studieninhalte
§ 6 Erster Studienabschnitt
§ 7 Zweiter Studienabschnitt
§ 8 Lehrveranstaltungsarten
§ 9 Leistungsnachweise
§ 10 Module des Zweiten Abschnittes
§ 11 Curricula
§ 12 Wahlfächer
§ 13 Aufbau des Studiums
§ 14 Studienpläne
§ 15 Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl
§ 16 Teilnahme- und Zulassungsverfahren
§ 17 Das Praktisches Jahr
§ 18 Prüfungen
§ 19 Prüfungsinhalte
§ 20 Studienberatung
§ 21 Inkrafttreten


§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I, S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), sowie aufgrund der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl. 2002 I S. 2405) das Studium der Medizin an der Universität Münster mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen).


§ 2 Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation)

Die Qualifikation für das Studium im Studiengang Medizin wird durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen. Bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, gilt der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle. (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b ÄAppO).

(1) Für die Zulassung zum Studium im Studiengang Medizin werden aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238 ) in Verbindung mit dem Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476) und der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, Zulassungszahlen für das erste Fachsemester festgesetzt.

(2) Gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung bestehen an der Universität Münster für den Studiengang Humanmedizin auch Zulassungsbeschränkungen vom 2. bis 4. Semester des Ersten (vorklinischen) Studienabschnittes, sowie vom 1. bis 6. Semester des Zweiten (klinischen) Studienabschnittes.


Bewerbungen für das höhere Fachsemester sind innerhalb der Bewerbungsfristen für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September (Ausschlussfrist) bei der

Westfälischen Wilhelms – Universität,
Dez. 2.1
Schlossplatz 2
48149 Münster

einzureichen. Die Bewerbungsunterlagen können auch im Internet unter:

http://www.uni-muenster.de/rektorat/studierendensekretariat/m084.htm

abgerufen werden.


(3) Das zentrale Zulassungsverfahren für Studienanfänger(innen) wird von der

Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
Hausanschrift:
Sonnenstraße 171
44137 Dortmund

Postanschrift:
Postfach
44128 Dortmund

durchgeführt.


§ 3 Studienziele

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.

Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind.

Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt.

Sie soll
  • das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
  • das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
  • die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
  • praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
  • die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
  • Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit, die Organisation des Gesundheitswesens und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
  • die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes

vermitteln.

(2) Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern.

(3) Das Erreichen dieser Ziele wird von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet. Die Ergebnisse dieser Evaluation werden bekannt gegeben. Die Studierenden haben die Pflicht sich aktiv an der Evaluation zu beteiligen.


§ 4 Studienbeginn und Studiendauer

(1) Das Studium der Medizin kann an der Westfälischen Wilhelms ﷓ Universität Münster jeweils zu einem Wintersemester oder einem Sommersemester aufgenommen werden.

(2) Dieser Studienordnung liegt die in § 1 Abs. 2 ÄAppO festgelegte Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes einschließlich einer Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO von sechs Jahren und drei Monaten zugrunde. Das letzte Jahr des Studiums umfasst eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten von 48 Wochen.
Die an der Ausbildung beteiligten Fachbereiche stellen auf der Grundlage dieser Studienordnung ein Lehrangebot bereit, das es den Studierenden ermöglicht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen.

(3) Die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt umfasst weiterhin

  1. eine Ausbildung in Erster ärztlicher Hilfe
  2. einen Krankenpflegedienst von 3 Monaten und
  3. eine Famulatur von 4 Monaten,
  4. sowie eine 18 Monate dauernde Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum, sofern diese von der Bundesärzteordnung weiterhin vorgesehen wird,

deren Einzelheiten in §§ 1, 5-7 sowie 34 – 38 der ÄAppO geregelt sind.


§ 5 Studienabschnitte und Studieninhalte

Gemäß § 1 Abs. 3 der ÄAppO, gliedert sich das Studium der Medizin in zwei Studienabschnitte, die jeweils durch eine Prüfung abgeschlossen werden:

(1) In den nach einem Studium der Medizin von 2 Jahren mit dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließenden Ersten (Vorklinischen) Studienabschnitt

(2) In den nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließenden Zweiten (Klinischen) Studienabschnitt.


§ 6 Erster Studienabschnitt

Im Ersten Studienabschnitt sollen die Studierenden der Medizin die für ihren künftigen Beruf als Ärztin/Arzt erforderlichen Grundlagen auf den Gebieten der Naturwissenschaften, der medizinischen Grundlagenwissenschaften und der Geisteswissenschaften, in Verbindung mit klinischen Fragestellungen erwerben.

Gemäß § 22 wird hierzu eine Ausbildung in folgenden Prüfungsfächern vermittelt:

I. Physik für Mediziner und Physiologie,
II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,
III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.



§ 7 Zweiter Studienabschnitt

Der Zweite Studienabschnitt umfasst eine naturwissenschaftliche und klinische Ausbildung in der allgemeinen Krankheitslehre, den ärztlichen Untersuchungsmethoden am Krankenbett und im Laboratorium, sowie in den einzelnen medizinischen Fachgebieten. Es wird das theoretische und praktische ärztliche Wissen und Können vermittelt, welches für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Dieser Studienabschnitt beinhaltet die Ausbildung in den folgenden Fächern, Querschnittsbereichen und Blockpraktika (§ 27 ÄAppO):

(1) Fächer:

  1. Allgemeinmedizin
  2. Anästhesiologie
  3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
  4. Augenheilkunde
  5. Chirurgie
  6. Dermatologie, Venerologie
  7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe
  8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  9. Humangenetik
  10. 1Hygiene, Mikrobiologie, Virologie
  11. Innere Medizin
  12. Kinderheilkunde
  13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik
  14. Neurologie
  15. Orthopädie
  16. Pathologie
  17. Pharmakologie, Toxikologie
  18. Psychiatrie und Psychotherapie
  19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  20. Rechtsmedizin
  21. Urologie
  22. Wahlfach 2 (nach Anlage 3 ÄAppO)

(2) Querschnittsbereiche:

  1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und Medizinische Informatik
  2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
  3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitsfürsorge
  4. Infektiologie, Immunologie
  5. Klinisch-Pathologische Konferenz
  6. Klinische Umweltmedizin
  7. Medizin des Alterns und des alten Menschen
  8. Notfallmedizin
  9. Klinische Pharmakologie / Pharmakotherapie
  10. Prävention, Gesundheitsförderung
  11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz
  12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren

(3) Blockpraktika:

  1. Innere Medizin
  2. Chirurgie
  3. Kinderheilkunde
  4. Frauenheilkunde, Geburtshilfe
  5. Algemeinmedizin

Für die Famulatur gelten die Bestimmungen des § 7 ÄAppO unmittelbar.


§ 8 Lehrveranstaltungsarten

(1) Seminare

In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare können auch die Vorstellung von Patienten umfassen. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen.

Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde. In diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(§ 2 Abs. 4 ÄAppO)


(2) Praktische Übungen (Praktika und Kurse):

Durch praktische Übungen in kleinen Gruppen sollen die Lehrinhalte der theoretischen Unterrichtsveranstaltungen vertieft und grundlegende methodische Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben werden.

Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft.

Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten.

Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund.

Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist.

Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden.

Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs, bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
(§ 2 Abs. 3 ÄAppO)


(3) Gegenstandsbezogene Studiengruppen

1. POL – Tutoriate
POL - Tutoriate sind gegenstandsbezogene Studien-gruppen, in denen die Studierenden anhand von Fallbeispielen in einem situativen Kontext den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff besprechen und das eigenständige, problembasierte Lernen üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet.
(§ 2 Abs. 5 ÄAppO)


2. Präsenz- / Eigenstudium
Unter Präsenz- / Eigenstudium werden diejenigen Lernphasen verstanden, vermittels derer definierte kerncurriculare Lehrinhalte durch eigenverantwortliches Studium erworben werden (Eigenstudium), und welche ggf. durch infrastrukturell vorgehaltene Lernumgebungen ohne eine dauernde Präsenz von Lehrpersonals unterstützt werden können (Präsenzstudium).



(4) Vorlesungen

Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet, ohne dass diese zugleich Teil der Veranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. (§ 2 Abs. 6 ÄAppO).


§ 9 Leistungsnachweise

Die Erteilung eines Leistungsnachweises für die Veranstaltungen gemäß § 8 Abs. 1 - 3 setzt den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch voraus.

Die Vergabe eines Leistungsnachweises setzt den Nachweis voraus, dass die/der Studierende ihre/seine Verpflichtung in Bezug auf die aktive Mitwirkung zur Evaluation der zu diesem Leistungsnachweis korrespondierenden Lehrveranstaltungen erfüllt hat.

(1) Regelmäßige Teilnahme

Die regelmäßige Teilnahme ist von der Kursleiterin/vom Kursleiter entsprechend den Besonderheiten des Kurses oder Praktikums festzustellen. Allgemein ist bei dem Nachweis des Besuches von 85% der Veranstaltungsstunden von einer regelmäßigen Teilnahme auszugehen. Für den Fall einer darüber hinaus gehenden Anwesenheitspflicht aufgrund der Curricula gemäß § 11 ist für ein ausreichendes Angebot an Ausweichterminen zu sorgen.

(2) Erfolgreiche Teilnahme

Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme kann die/der verantwortlich Lehrende von der Erfüllung mündlicher und/oder schriftlicher Anforderungen abhängig machen. Diese beziehen sich auf die Lehrinhalte der jeweiligen Veranstaltungen. Die Modalitäten sind bei Beginn der Veranstaltungen den Studierenden bekannt zu geben und zu erläutern.

  1. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach § 8 Absatz 1 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen.
  2. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach § 8 Absatz 2 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen.
  3. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstands-bezogenen Studiengruppe nach § 8 Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

§ 10 Module des Zweiten Abschnittes

(1) Gliederungselemente des Zweiten (klinischen) Abschnittes sind die themenbezogenen Fachmodule, die themenübergreifenden Querschnittsmodule, sowie die Blockpraktika.

(2) Fachmodule bestehen aus einer über einen Teil der Semesterwochen eines Semesters angeboten Serie von Lehrveranstaltungen ( § 8 StO ) zu den Themenfeldern der wissenschaftlich ﷓ klinischen Medizin.

Der themenbezogene Unterricht innerhalb der Fachmodule soll den Studierenden Gelegenheit bieten, die behandelten Lehrinhalte fächerübergreifend und interdisziplinär zu vertiefen.

Einzelne Veranstaltungen der Fachmodule können gleichzeitig Bestandteil eines Querschnittsmoduls sein.

(3) Aus dem Kreis der an einem Fachmodul beteiligten Fachvertreter wählt der Fachbereichsrat einen verantwortlicher Leiter der Lehre. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der in dem Fachmodul integrierten Lehrveranstaltungen verantwortlich.

(4) Querschnittsmodule bestehen aus einer über die Jahre 1 – 3 des Zweiten Studienabschnittes verteilt angebotenen Serie von Lehrveranstaltungen ( § 8 StO ) zu einzelnen Prüfungsfächern oder Querschnittsbereichen ( § 7 StO ).

Die Querschnittsmodule ermöglichen durch ihre Verteilung im Curriculum den themenorientierten Unterricht der Fachmodule und sichern in ihrer Gesamtheit die zusammenhängende und systematische Vermittlung der jeweiligen Prüfungsfächer und Querschnittsbereiche. Die Veranstaltungen der Querschnittsmodule können gleichzeitig Bestandteil eines Fachmoduls sein.

(5) Im Rahmen der Fach- und Querschnittsmodule werden die Leistungs-nachweise gemäß § 27 Abs. 1 der ÄAppO erworben.

Näheres hierzu wird durch die Ordnung über die Durchführung der Prüfungen zum Erhalt der Leistungsnachweise im Zweiten Abschnitt des Studienganges der Humanmedizin an der Med. Fakultät der WWU Münster (Prüfungsordnung) und die Curricula gemäß § 11 dieser Ordnung geregelt.

(6) Blockpraktika sind in der Regel ganztägige Veranstaltungen von ein- bis zweiwöchiger Dauer zur Differenzialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. (vgl. § 7 Abs. 3 StO )
Sie werden gemäß § 27 Abs. 5 ÄAppO mit einem benoteten Leistungsnachweis abgeschlossen.

§ 11 Curricula

(1) Für die in § 8 Abs. 1 - 3 genannten Lehrveranstaltungen, sowie für die in § 10 genannten Gliederungselemente werden von den jeweiligen verantwortlichen Leitern Curricula aufgestellt. Diese Curricula beinhalten den organisatorischen Ablauf, die Veranstaltungsinhalte und die Voraussetzungen für den Erhalt des Teilnahme- bzw. Leistungsnachweises gemäß der Prüfungsordnung für den Studienganges der Humanmedizin an der Med. Fakultät der WWU Münster.

(2) Curricula können mit Wirkung für das folgende Semester geändert werden. Änderungen sind dem Fachbereichsrat in schriftlicher Form zur Stellungnahme vorzulegen.

(3) Die Curricula werden 14 Tage vor Vorlesungsbeginn durch Aushang veröffentlicht und der Fachschaft zur Kenntnis gebracht.


§ 12 Wahlfächer

(1) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, sowie bis zum Beginn des Praktischen Jahres ist von den Studierenden jeweils mindestens ein Wahlfach zu belegen. Die Leistung in den Wahlfächern ist zu benoten (§2 (8) ÄAppO). Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Westf. Wilhelms - Universität frei gewählt werden (Anhang III dieser Ordnung), für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 der ÄAppO genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden (Anhang IV dieser Ordnung), soweit sie in dem gewünschten Semester angeboten werden. Das Angebot der Fakultät wird jeweils 14 Tage vor Semesterbeginn durch Aushang und Veröffentlichung im Internet bekannt gegeben.

(2) Die Studierenden müssen sich zu Beginn der Veranstaltung für einen Leistungsnachweis anmelden. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:

  1. „sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung
  2. „gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
  3. „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
  4. „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
  5. „nicht ausreichend“ (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Näheres hierzu wird durch die Prüfungsordnung für den Zweiten Abschnitt des Studienganges der Humanmedizin an der Med. Fakultät der WWU Münster geregelt.

(3) Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Wahlfach ist der Nachweis über die Ableistung von mindestens 2 Semesterwochenstunden zu erbringen.

(4) Insgesamt sind von den Studierenden für den Ersten Studienabschnitt mindestens 4 Semesterwochenstunden, für den Zweiten Studienabschnitt mindestens 2 Semesterwochenstunden in Wahlfächern zu absolvieren.

(5) Bei Vorliegen mehrerer gültiger Veranstaltungsnachweise, die den Kriterien für ein Wahlfach im Ersten Studienabschnitt genügen, hat sich die / der Studierende für eine Veranstaltung zu entscheiden, die nach ÄAppO auf dem Zeugnis für den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als Wahlfach anzugeben ist.

§ 13 Aufbau des Studiums

(1) Die in § 6 dieser Studienordnung festgelegten Studieninhalte verteilen sich auf die einzelnen Lehrveranstaltungen des Ersten Studienabschnittes (1. - 4. Fachsemester) wie folgt:

Die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen (Anlage 1 zu § 2 Abs. l, Satz 2 ÄAppO) ist durch einen Leistungsnachweis anzuzeigen (§ 9 dieser Ordnung):

I.
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin
1.1 Praktikum der Physik für Mediziner
1.2 Praktikum der Chemie für Mediziner
1.3 Praktikum der Biologie für Mediziner
2. Praktikum der Physiologie
3. Praktikum der Biochemie / Molekularbiologie
4. Kursus der makroskopischen Anatomie
5. Kursus der mikroskopischen Anatomie
6. Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
7. Seminar der Physiologie
8. Seminar derBiochemie/Molekularbiologie
9. Seminar der Anatomie
10. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie

jeweils mit klinischen Bezügen.

II.
1. Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
2. Praktikum der Berufsfelderkundung

III. Praktikum der medizinischen Terminologie

mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden.

Darüber hinaus werden folgende Veranstaltungen vorgesehen:

1. Integrierte Seminare mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 98 Stunden.

2. Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden


Zusätzlich werden folgende Veranstaltungen angeboten, deren Inhalt für das Erreichen des Lernzieles erforderlich ist:

1. Vorlesung der Biologie für Mediziner
2. Vorlesung der Chemie für Mediziner
3. Vorlesung der Physik für Mediziner
4. Vorlesung der Anatomie und Entwicklungsgeschichte des Menschen,
5. Vorlesung der Physiologie I und II
6. Vorlesung der Biochemie I und II
7. Vorlesung der Medizinische Psychologie und Soziologie
8. Vorlesung der Einführung in die Klinische Medizin.



(2) Die in § 7 dieser Studienordnung festgelegten Studieninhalte verteilen sich auf die einzelnen Fachmodule und Querschnittsmodule des Zweiten Studienabschnittes (5. - 10. Fachsemester) wie folgt:

Fachmodule:

1. Allgemeinmedizin
2. Anästhesiologie und Intensivmedizin
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
4. Augenheilkunde
5. Dermatologie, Venerologie
6. Endokrinologie
7. Epidemiologie
8. Erkrankungen des Atmungsapparates
9. Erkrankungen des Bewegungsapparates
10. Erkrankungen des Herz-, Kreislaufsystems
11. Frauenheilkunde, Geburtshilfe
12. Gastroenterologie
13. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
14. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege
15. Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde
16. Humangenetik
17. Hygiene
18. Immunologie - Infektiologie
19. Kinder- und Jugendmedizin
20. Klinische Umweltmedizin
21. Med. Biometrie und Med. Informatik
22. Medizin des Alterns und des alten Menschen
23. Mikrobiologie, Virologie Teil I
24. Mikrobiologie, Virologie Teil II
25. Nephrologie
26. Neurochirurgie
27. Neurologie
28. Notfallmedizin
29. Pathologie
30. Pharmakologie, Toxikologie
31. Prävention, Gesundheitsförderung
32. Psychiatrie und Psychotherapie
33. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
34. Rechtsmedizin
35. Transplantationsmedizin
36. Tumormedizin (POLiT)
37. Urologie


Querschnittsmodule:

1. Allgemeinmedizin
2. Klinische Chemie
3. Mikrobiologie
4. Nuklearmedizin
5. Radiologie
6. Rehabilitation
7. Klinisch pathologische Konferenz
8. KlinischePharmakotherapie
9. Strahlentherapie

Die Kombination der Leistungsnachweise aus den o.g. Fachmodulen und Querschnittsmodulen zu den Fächern nach § 27 Abs. 3 ÄAppO regelt sich nach Anhang II dieser Ordnung.


§ 14 Studienpläne

(1) Auf der Grundlage der in § 5 dieser Studienordnung festgelegten Gliederung in Studienabschnitte und der in § 11 festgelegten Aufteilung der Lehrveranstaltungen werden für die einzelnen Studienabschnitte je nach Studienbeginn im Winter- oder Sommersemester Studienpläne aufgestellt (vgl. Anhang I,1-4 und Anhang II). Die Studienpläne bezeichnen die einzelnen Lehrveranstaltungen, legen deren Aufteilung auf die verschiedenen Semester der einzelnen Studienabschnitte und den jeweiligen Stundenumfang fest. Die Studienpläne dienen den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums und werden im Bedarfsfalle ohne erneute Änderung der Studienordnung den inhaltlichen und organisatorischen Erfordernissen angepasst.

(2) Im Rahmen der Studienpläne werden Stundenpläne aufgestellt. In diesen Stundenplänen werden die aufgrund der ÄAppO erforderlichen Lehrveranstaltungen so geordnet, dass den Studierenden deren Besuch ohne Überschneidungen und in sinnvoller Weise möglich ist. Die Stundenpläne können sich in Abhängigkeit von der zu erwartenden Zahl der Studierenden und den zur Verfügung stehenden Räumen ändern.

(3) Verantwortlich für die Koordination der Studienpläne ist das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten (IfAS). Veränderungen können nur nach Rücksprache mit dem IfAS vorgenommen werden. Die Stundenpläne werden jeweils rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn durch das IfAS zum Download aus dem Internet bereitgestellt und durch Aushang zur Kenntnis gebracht.


§ 15 Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl

(1) Ist bei Unterrichtsveranstaltungen dieses Studienganges wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich, und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der Lehrenden die Dekanin/der Dekan oder der/die von ihm beauftragte Lehrende den Zugang (§ 82 Abs. 3 Satz 1 HG). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

(2) Studierende, die aufgrund der Teilnehmerbegrenzung an einer Veranstaltung zu dem im Studienplan ausgewiesenen Zeitpunkt nicht teilnehmen konnten, sind im darauf folgenden Semester mit der höchsten Priorität zu berücksichtigen.

(3) Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch der Unterrichtsveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind einschließlich derjenigen, die die Unterrichtsveranstaltung wiederholen müssen, sind nachgeordnet gleichrangig zu berücksichtigen.

(4) Studierende anderer Studiengänge können zu den Unterrichtsveranstaltungen im Studiengang Medizin nur soweit zugelassen werden, als bei einer Beschränkung der Teilnehmerzahl noch freie Plätze vorhanden sind (§ 82 Abs. 3 HG). Voraussetzung ist, dass die Studierenden an der Westfälischen Wilhelms - Universität Münster eingeschrieben sind.

(5) Ist innerhalb der genannten Gruppen eine Auswahl erforderlich, so wird durch das Los entschieden.

(6) Die Fakultät stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass den in Ziffer 1 genannten Studierenden durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl kein Zeitverlust oder höchstens ein solcher von einem Semester entsteht (§ 81 Abs. 3 UG).


§ 16 Teilnahme- und Zulassungsverfahren zu den praktischen Übungen, Kursen, Seminaren und Gegenstandsbezogenen Studiengruppen.

(1) Vor der Teilnahme an einem / einer der in § 13 (1) dieser Studienordnung aufgeführten praktischen Übungen, Kurse, Seminare und Gegenstandsbezogenen Studiengruppen (gem. Anlage 1 ÄAppO) sollen die in den Vorlesungen und sonstigen Lehrveranstaltungen (§ 8 dieser Studienordnung) angebotenen Grundkenntnisse für das jeweilige Fachgebiet vorhanden sein. Curricula gemäß § 9 können den Zugang zu Übungen Kursen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen davon abhängig machen, dass das Vorhandensein dieser Grundkenntnisse im Rahmen einer Leistungsüberprüfung nachgewiesen wird. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass bei Nichtbestehen der Leistungsüberprüfung eine einmalige Wiederholung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich ist.

(2) Für die Teilnahme an einer Veranstaltung in einer außeruniversitären Einrichtung (Lehrkrankenhaus, Lehrpraxis) ist der Nachweis über eine für diesen Zeitraum gültige Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 5.000.000,- € für Personen- und Vermögensschäden erforderlich.

(3) Für die Zulassung zum Unterricht am Krankenbett des Zweiten Studienabschnittes ist der Nachweis über eine durchgeführte Hepatitis B – Schutzimpfung oder eine Ausnahmegenehmigung von Seiten des Betriebsarztes des Universitätsklinikums Münster erforderlich.


§ 17 Das Praktisches Jahr (Praktische Ausbildung in der Krankenanstalt)

(1) Das letzte Jahr des Medizinstudiums umfasst eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen (1920 Std.). Über Ausnahmen - beispielsweise bei Schwangerschaft - entscheidet das Landesprüfungsamt auf gesonderten und rechtzeitigen Antrag im besonderen Einzelfall. Die Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung von je 16 Wochen

1. in der Innere Medizin
2. in der Chirurgie und
3. in der Allgemeinmedizin oder wahlweise in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete

(2) Auf die Ausbildung im Praktischen Jahr werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet (§ 3 Abs. 3 ÄAppO).

(3) Die Ausbildung wird durch die „Richtlinien für die Klinisch Praktische Ausbildung“ des MWF NRW (20.10.1994, Rundschreiben Az.: II B 3 - 7164) und durch die Medizinischen Fakultät der Westf. Wilhelms - Universität Münster in den Ausbildungsrichtlinien für das Praktische Jahr an der Medizinischen Fakultät (PJ ﷓ Richtlinien) geregelt.

(4) Die praktische Ausbildung wird in den Universitätskliniken oder in den Akademischen Lehrkrankenhäusern durchgeführt, die von der Medizinischen Fakultät im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle für die Ausbildung im Praktischen Jahr zugelassen wurden (§ 3 Abs. 2 und § 4 ÄAppO).

(5) Bei der Anmeldung zum Praktischen Jahr müssen die Voraussetzungen hierfür gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 8, § 7 Abs. 4 sowie § 27 Abs. 1 und 4 der ÄAppO erfüllt sein.

(6) Die Durchführung der Ausbildung in den einzelnen Fächern obliegt verantwortlich dem/der jeweiligen Klinikdirektor/in oder Chefarzt/-ärztin im Akademischen Lehrkrankenhaus. Die Medizinische Fakultät behält sich jedoch vor, im Rahmen der Ausbildung jederzeit Zugriff auf die Studierenden zu nehmen. Für die Wahlfächer gilt der Vorschlag der jeweiligen Klinikdirektor/innen oder Chefärzt/innen, soweit dieser von der zuständigen Kommission der Medizinischen Fakultät genehmigt wurde und dieses in den „Richtlinien für die Klinisch Praktische Ausbildung“ nicht anders geregelt ist.

(7) Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung wird durch eine entsprechende Bescheinigung bestätigt (§ 3 Abs. 5 u. 6 ÄAppO). Zur ordnungsgemäßen Teilnahme an der Ausbildung gehört auch das Führen des Ausbildungsnachweises nach den PJ-Richtlinien.

§ 18 Prüfungen

Die Ärztliche Prüfung ist in der ÄAppO vorgeschrieben und kann wie folgt abgelegt werden (§ 1 Abs. 3 ÄAppO):

(1) Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren und

(2) der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

(3) Geprüft wird beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch.

(4) Die Prüfungen in schriftlicher Form finden bundeseinheitlich statt.

(5) Die entsprechenden Übergangsregelungen der Approbationsordnung (§42 / 43) sind zu beachten.

(6) Die Prüfungen werden vor dem zuständigen Landesprüfungsamt abgelegt. Die Prüfungskommissionen, die die mündlichen Prüfungen abnehmen, werden vom Landesprüfungsamt bestellt und sind in dessen Auftrag tätig.

Für die Universität Münster ist zuständig:

Bezirksregierung Münster
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
Postfach 103455
40025 Düsseldorf

Dienstgebäude: Erkrather Str. 339,
40231 Düsseldorf

Telefon: (0211)4584-0

Die für die Anmeldung zur Prüfung, Zulassung, Art der Bewertung der Prüfung, Einzelheiten der schriftlichen bzw. der mündlichen Prüfung, die Prüfungstermine etc. bestehenden Vorschriften sind in der ÄAppO festgelegt. Die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist im § 12 der ÄAppO geregelt.


§ 19 Prüfungsinhalte

Die Prüfungsinhalte sind in der ÄAppO in groben Zügen festgelegt (§§ 22, 23, 24, der ÄAppO, sowie Anlagen 1, 9 und 10 der ÄAppO). Die Prüfungsinhalte sind in den Gegenstandskatalogen des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz enthalten.


§ 20 Studienberatung

(1) Die Studienberatung erfolgt durch das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät (IfAS), Von-Esmarch-Straße 56, Tel. 83-55594.

(2) Die Zentrale Studienberatung (ZSB) berät Studieninteressenten und Studierende in allen Angelegenheiten des Studiums. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studienabschlüsse, Studienaufbau und Studienbedingungen und beinhaltet auch psychologische und pädagogische Hilfestellung bei studienbedingten und persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf. Die ZSB befindet sich am Schloßplatz 2, 48149 Münster, Tel. 0251/83-20001.


§ 21 Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms - Universität am Tage nach Aushang in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund der Beschlusses des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 19. Juli 2005



Münster, den 24. Oktober 2005
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 24. Oktober 2005
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt



ANHANG I
STUDIENPLÄNE DES 1. - 4. FACHSEMESTERS MEDIZIN

Verwendete Abkürzungen und Begriffsbestimmungen:

BfE  = Berufsfelderkundung

EKM = Einführung in die Klinische Medizin

EKG = Elektrokardiogramm

EStP = Ergänzendes Stationspraktikum

HNO = Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde

KAKU = Kursus Allgemeiner Klinischer Untersuchungen

SS = Sommersemester

SWS = Semesterwoche(n)stunden

WS = Wintersemester

PJ = Praktisches Jahr

ZMK = Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten


Bezeichnung der Semester

1. Vorklinisches Semester  =  1. Fachsemester

2. Vorklinisches Semester  =  2. Fachsemester

3. Vorklinisches Semester  =  3. Fachsemester

4. Vorklinisches Semester  =  4. Fachsemester

1. Klinisches Semester  =  5. Fachsemester

2. Klinisches Semester  =  6. Fachsemester

3. Klinisches Semester  =  7. Fachsemester

4. Klinisches Semester  =  8. Fachsemester

5. Klinisches Semester  =  9. Fachsemester

6. Klinisches Semester  = 10. Fachsemester

11.+12. Fachsemester  =  Praktisches Jahr



Anhang I

Studienpläne für den Ersten (vorklinischen) Studienabschnitt









Studienplan für das 1. vorklinische Semester

Fach

Vorlesungen

Prakt. Übungen

Seminare

Integr.
Seminare

Sem. mit klin. Bez.

Wahlfach

Gesamt

Chemie

4

3





7

Physik

4

3





7

Biologie

4

3





7

Anatomie

4

-





4

Med. Terminologie


2





2

EKM

1

2





3

BfE


1





1


17

14





31

























Studienplan für das 2. vorklinische Semester

Fach

Vorlesungen

Prakt. Übungen

Seminare

Integr.
Seminare

Sem. mit klin. Bez.

Wahlfach

Gesamt

Biochemie

5

2

1




9

Physiologie

5

2

1




8

Med. Psychologie und
 Med. Soziologie

2


2




8

Anatomie


6

3




4


12

12

5




29

























Studienplan für das 3. vorklinische Semester

Fach

Vorlesungen

Prakt. Übungen

Seminare

Integr.
Seminare

Sem. mit klin. Bez.

Wahlfach

Gesamt

Anatomie

1

4

-

1




Biochemie

5

2

1

1




Physiologie

5

2

1

1




Klin. Veranst. zu d. Seminaren





2


2

Wahlfach






2


































Studienplan für das 4. vorklinische Semester

Fach

Vorlesungen

Prakt. Übungen

Seminare

Integr.
Seminare

Sem. mit klin. Bez.

Wahlfach

Gesamt

Anatomie


4


2



4

Biochemie




1



1

Physiologie




1



1

Klin. Veranst. zu d. Seminaren





2


2

Wahlfach






2

2