8. Ordnung zur Änderung der
Ordnung für den Erwerb des Doktors in
Erziehungswissenschaften (Dr. paed.) der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 24. Oktober
2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Promotionsordnung für den Erwerb des Doktors in Erziehungswissenschaften (Dr. paed.) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. September 2000 (AB Uni 2000/12), zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. März 2005 (AB 2005/3), wird wie folgt geändert: In § 9 Abs. 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt: „Weichen die Bewertungen beider Gutachterinnen/Gutachter um mehr als eine Note voneinander ab, holt der Promotionsausschuss ein zusätzliches Gutachten von einer Professorin/einem Professor gegebenenfalls einer anderen mit Promotionsrecht ausgestatteten Hochschule ein. Der Drittgutachterin/Dem Drittgutachter werden die bereits vorliegenden Gutachten zur Kenntnis gegeben.“ Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 5. Artikel II Die vorstehende Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des gemeinsamen beschließenden Ausschusses für die Promotion zum Dr. paed. vom 13. September 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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