S T U D I E N - u n d P R Ü F U N G S O R D N U N G

für den Studiengang Biologie
mit dem Abschluss „Master of Science“

an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 12.Oktober 2005

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV NW S.190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW S. 752)hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen

GLIEDERUNG

§ 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung, Verhältnis zu Modul-Prüfungsordnungen

§ 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Master-Grad

§ 3 Zugangsvoraussetzungen, Vorkenntnisse, Studienbeginn

§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

§ 5 Anrechnung von Modulen

§ 6 Anmeldung und Zulassung zur Master-Prüfung

§ 7 Anmeldung und Zulassung zu Modulen

§ 8 Wahl und Rolle einer Mentorin / eines Mentors

§ 9 Umfang, Gegenstand und Struktur der Master-Prüfung

§ 10 Gliederung des ersten Studienjahres

§ 11 Gliederung des zweiten Studienjahres

§ 12 Prüfungen in den Modulen

§ 13 Projektleitungs-Modul

§ 14 Master-Arbeit

§ 15 Bestehen der Master-Prüfung, Master-Note

§ 16 Wiederholung von Modulen, endgültiges Nichtbestehen der Master-Prüfung

§ 17 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen

§ 18 Urkunde

§ 19 Ungültigkeit der Master-Prüfung

§ 20 Aberkennung des Master-Grades

§ 21 Studienberatung

§ 22 Übergangsbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung


 

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung, Verhältnis zu Modul-Prüfungsordnungen

(1) 1Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt das Studium im Master-Studiengang Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 2Sie beschreibt den allgemeinen Aufbau, den Inhalt und die Ziele des Studiums, legt Mindestanforderungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums fest und gibt den Studienrahmen vor, innerhalb dessen die Studierenden ihr Studium nach eigenem Ermessen gestalten und Schwerpunkte setzen können. 3Sie beschreibt die Zulassungskriterien für den Master-Studiengang Biologie, die für den Abschluss Master of Science in Biology zu studierenden Module, ihre jeweilige Rolle innerhalb des Studiengangs, die Zulassungsbedingungen und Anmeldemodalitäten für die Module, die Wiederholmöglichkeiten für nicht bestandene Module und die für bestandene Module vergebenen Kreditpunkte ebenso wie die Berechnung der Masternote aus den Modulergebnissen. 4Die Prüfungsmodalitäten in den einzelnen Studienmodulen werden durch die jeweils gültige Modul-Prüfungsordnung des das betreffende Modul anbietenden Fachbereichs geregelt; hat der anbietende Fachbereich keine Modul-Prüfungsordnung erlassen, so gilt ersatzweise die des Fachbereichs Biologie. 5Dazu gehören die Art und Form der Prüfungen, die zugelassenen Prüfer/innen und Beisitzer/innen, die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Vergabe von Notenpunkten sowie die Errechnung der Modulnoten, die An- und Abmeldemodalitäten sowie Wiederholmöglichkeiten für Prüfungen etc. 6Die Studien- und Prüfungsordnung gibt an, welche Modul-Prüfungsordnung für die einzelnen Module dieses MSc-Studiengangs gilt. 7Die Kenntnis der Bestimmungen der einschlägigen Modul-Prüfungsordnungen wird in dieser Studien- und Prüfungsordnung vorausgesetzt.

 

§ 2

Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Master-Grad

(1) 1Das MSc-Studium soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der Gesellschaft und auf der Grundlage der in einem biowissenschaftlichen BSc-Studium erworbenen wissenschaftlichen Grundlagen, Methoden und Fachkenntnisse die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie/er an selbstverantwortliche Forschungstätigkeit herangeführt und zu eigenständiger wissenschaftlicher Problemlösung, zur kritischen Einordnung und Diskussion wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Führungshandeln befähigt wird. 2Der Master-Grad bildet den zweiten konsekutiven berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Biologie. 3Berufsfelder umfassen ein breites Spektrum wissenschaftlicher Tätigkeiten in biologischen Bereichen in Industrie und Wirtschaft sowie Universitäten und Forschungseinrichtungen. 4Der Master-Grad vermittelt gleichzeitig die Befähigung zur Weiterqualifikation in entsprechenden Promotions-Programmen. 5Die starke Wissenschafts- und Forschungsorientierung des Studiengangs und die Ausbildung zur Eigenständigkeit bereiten auf Promotion und wissenschaftliche Tätigkeiten vor und befähigen die Absolvent/inn/en, sehr unterschiedlichen Anforderungen der späteren Berufstätigkeit gerecht zu werden.

 (2) 1Der MSc-Studiengang Biologie zeichnet sich durch eine grundlegende Forschungsorientierung mit einer großen Spannbreite möglicher Spezialisierungen aus. 2Er führt insbesondere in die Methoden und Konzepte wissenschaftlicher Forschung, ihrer Planung, Durchführung und Auswertung ein. 3Neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung vermittelt er die notwendigen überfachlichen Schlüsselqualifikationen, wie Projektleitungs-, Kommunikations- und Teamfähigkeit, die sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch im weiteren Studium entscheidende Wettbewerbsvorteile darstellen. 4Gleichzeitig wird der Erwerb des Fachwissens integrativ mit der Einführung in die aktuelle Forschung und die internationale scientific community verknüpft. 5Der MSc-Studiengang Biologie soll insbesondere folgende Kenntnisse und Qualifikationen vermitteln:

  • gründliche Fachkenntnisse in einem aktuellen Forschungsgebiet der Biologie und die Fähigkeit, Kenntnisse dieses Bereichs mit den Grundlagen anderer Bereiche der Bio- und Naturwissenschaften zu verknüpfen sowie ihre Zusammenhänge erkennbar zu machen;
  • die Fähigkeit zu weiterführenden, weitgehend selbstbestimmten bzw. autonomen Studien im Sinne einer lebenslangen Weiterentwicklung;
  • die Fähigkeit, komplexe Wissenszusammenhänge zu überblicken und neue Erkenntnisse im interdisziplinären Kontext des Arbeitsfeldes kritisch zu betrachten und zu diskutieren; sowie die Fähigkeit, unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Aspekte zu einem kritischen Urteil zu gelangen und Wissen verantwortlich anzuwenden;
  • die Fähigkeit, wissenschaftliche Ideen und Projekte zu entwickeln und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig zur Problemanalyse und Problemlösung im Gebiet der Biologie anzuwenden, inklusive der Planung, Durchführung und Auswertung experimenteller Forschungsprojekte;
  • die Fähigkeit, Probleme und Erkenntnisse in den Biowissenschaften und fachübergreifend in angrenzenden Disziplinen mit Fachkolleg/inn/en kritisch und verantwortungsbewusst auf dem Niveau aktueller Forschung zu diskutieren sowie der Öffentlichkeit klar und unmissverständlich zu vermitteln;
  • die Fähigkeit, ein Team von Mitarbeiter/inne/n verantwortlich und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorschriften anzuleiten, um sie zu erfolgreicher wissenschaftlicher Projektarbeit zu führen.

(3) 1Durch die kumulative Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in

  • die Zusammenhänge des gewählten biologischen Spezialgebietes überblickt;
  • die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig in Forschung und Entwicklung anzuwenden;
  • in der Lage ist, aufgrund ihres/seines biologischen Fachwissens und ihrer/seiner Forschungsorientierung selbständig Forschungsprojekte zu planen, durchzuführen und auszuwerten;
  • die für den Übergang in die Berufspraxis in Führungspositionen notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und überfachlichen Qualifikationen erworben hat.

2Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung verleiht der Fachbereich Biologie den akademischen Grad „Master of Science in Biology“ (abgekürzt: „M.Sc. Biol.“).


 

§ 3

Zugangsvoraussetzungen, Vorkenntnisse, Studienbeginn

(1) 1Zugangsvoraussetzung zum MSc-Studium der Biologie ist die Immatrikulation an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (BSc, Diplom, o.ä.) eines biowissenschaftlichen Studiengangs. 2Im Einzelnen müssen Studien in folgenden Fächern im jeweils angegebenen Mindestumfang nachgewiesen werden:

A grundlegende und vertiefende Studien in Biowissenschaften 
B allgemeine, anorganische, organische und physikalische Chemie 
C Physik, Mathematik, Informatik und/oder Geowissenschaften 
D Sozialkompetenz, incl. Bioethik und Technikfolgenabschätzung 
E Projekt- und Teamarbeit, incl. Literaturseminar und Studienarbeit 
F experimentelle Bachelor-Arbeit.
80 KP;
20 KP;
20 KP;
20 KP;
20 KP;
20 KP;

3Während Studienleitungen in den unter Punkt A-D aufgeführten Fächern im jeweils angegebenen Umfang obligatorisch sind, können die unter E und F geforderten Studienleistungen durch Studien ähnlichen Inhalts und gleichen Umfangs ersetzt werden; die Entscheidung über Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Biologie.

(2) 1Das Modul-Handbuch des Fachbereichs Biologie gibt Auskunft über empfohlene Literatur zur Vorbereitung auf die Module des MSc-Studiengangs. 2Wegen des großen Anteils englischsprachiger Fachliteratur sind Grundkenntnisse der englischen Sprache dringend erforderlich; spätestens bei Eintritt ins zweite Studienjahr sind sie für die Studierenden unverzichtbar. 3Im Bereich der als Wahlpflicht-Angebot organisierten Fortgeschrittenen- und Forschungs-Module des ersten Studienjahres wird ein Teil des Studienangebots in englischer Sprache organisiert.

(3) Das MSc-Studium der Biologie kann im Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden.

 

§ 4

Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller studienbegleitenden Prüfungen und der wissenschaftlichen Abschlussarbeit vier Semester. 2Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(2) 1Das Studium ist in zwei Studienjahre gegliedert:

Studienjahr Module Kreditpunkte Arbeitslast

 I Fortgeschrittenen-Module 30 ca. 900 Stunden
 Forschungs-Module 20 ca. 600 Stunden

 I/II Projektleitungs-Modul 10 ca. 300 Stunden

 II Master-Arbeit 50 ca. 1500 Stunden
 Master-Disputation 10 ca. 300 Stunden

MSc-Studium 120 ca. 3600 Stunden

2Das erste Studienjahr umfasst ein Studium der Biologie in Fortgeschrittenen-Modulen, die gemäß Modul-Handbuch dem Studiengang zugeordnet sind, im Gesamtumfang von 30 Kreditpunkten. 3Im ersten Studienjahr sind zusätzlich zwei Forschungs-Module zu je 10 Kreditpunkten in zwei unterschiedlichen Arbeitsgruppen zu absolvieren. 4Optional können bis zu 10 Kreditpunkte des ersten Studienjahres in Fortgeschrittenen-Modulen oder in einem Forschungsmodul in Veranstaltungen anderer Fachbereiche der WWU Münster oder von externen Forschungsinstitutionen oder der Industrie erworben werden, sofern diese Veranstaltungen in Zusammenhang mit dem Fach Biologie stehen; externe Module bedürfen der Genehmigung durch die/den Mentor/in (siehe § 7 Abs. 3). 5Die Prüfungsmodalitäten dazu regelt § 9. 6Es wird empfohlen, im Rahmen dieser Option mindestens ein Fortgeschrittenen-Modul im Umfang von 5 Kreditpunkten in einem nicht biologischen Fach, das in sinnvollem Zusammenhang mit dem Fach Biologie steht, zu absolvieren. 7Im ersten und/oder zweiten Studienjahr werden überfachliche Schlüsselqualifikationen im Bereich Projekt- und Teamarbeit sowie in Führungskompetenz im Rahmen des Projektleitungs-Moduls erworben. 8Im zweiten Studienjahr werden die erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Forschungsprojektes im Rahmen der Master-Arbeit eingesetzt, die abschließend im Rahmen eines öffentlichen wissenschaftlichen Vortrags mit Diskussion verteidigt wird. 9Fortgeschrittenen- und Forschungs-Module sind als Wahlpflicht-Module organisiert.

(3) 1Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studien- und Prüfungsumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich incl. Vor- und Nachbereitung) beträgt ca. 3600 Stunden, von denen ca. 900 Stunden auf die Fortgeschrittenen-Module und ca. 600 Stunden auf die Forschungs-Module entfallen (Wahlpflichtbereich). 3Weitere 300 Stunden entfallen auf das Projektleitungs-Modul (Pflichtbereich), und weitere 1800 Stunden entfallen auf die Master-Arbeit und den wissenschaftlichen Vortrag mit Diskussion („Master-Disputation“). 4Die Studieninhalte sind so organisiert und begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 5Die/der Studierende kann die Studienabschnitte auch in kürzerer Zeit absolvieren, sofern die erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen werden.

 

§ 5

Anrechnung von Modulen

(1) 1Erfolgreich abgeschlossene Module, die an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen absolviert wurden, werden auf Antrag für Module gemäß dieser Studien- und Prüfungsordnung angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit die Studien- und Prüfungsleistungen des Moduls in Inhalt, Umfang, Struktur und in den Anforderungen denjenigen eines in dieser Studien- und Prüfungsordnung festgesetzten Moduls des MSc-Studiengangs Biologie und der für das jeweilige Modul gültigen Modul-Prüfungsordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3Anrechnungen sind nur bis zu der Hälfte aller zum Bestehen der Master-Prüfung erforderlichen Kreditpunkte möglich; mindestens eine Hälfte aller gemäß § 9 erforderlichen Kreditpunkte muss am Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben worden sein. 4§ 15 Abs. 2 bis 9 der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie vom 22. September 2005 gelten entsprechend.

(2) Die Anerkennung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb von Modulen regelt die jeweils gültige Modul-Prüfungsordnung.

 

§ 6

Anmeldung und Zulassung zur Master-Prüfung

(1) 1Die Master-Prüfung erfolgt studienbegleitend und kumulativ nach dem Kreditpunktesystem; der Erwerb aller nach § 9 geforderten Kreditpunkte durch den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Module führt automatisch zur Erlangung des Master-Grades. 2Zur Master-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. im Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Master-Studiengang Biologie eingeschrieben ist,

2. die Master- oder Diplom-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studiengang an der WWU Münster oder an einer anderen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,

3. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Master- oder Diplom-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an der WWU Münster oder an einer anderen Hochschule befindet.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung soll im ersten im Fachbereich Biologie der WWU Münster erbrachten Fachsemester an den Prüfungsausschuss gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. 3Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Immatrikulationsnachweis.

 2. gegebenenfalls Nachweise über Module, für die die Anrechnung nach § 5 begehrt wird;

3. eine schriftliche Erklärung der/des Kandidatin/Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo sie/er eine Master- oder Diplom-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung für einen biowissenschaftlichen Studiengang an der WWU Münster oder an einer anderen Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Abs. 1 Nr. 2) und ob sie/er sich in einem schwebenden Verfahren zur Master- oder Diplom-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an der WWU Münster oder an einer anderen Hochschule befindet (Abs. 1 Nr. 3).

(3) Ist die Beibringung einer nach Abs. 2 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.

(4) Über die Zulassung zur Master-Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss des Fach­bereichs Biologie oder gemäß der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie dessen Vorsitzende/r.

(5) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind; oder

2. dem Antrag auf Zulassung die nach Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind; oder

3. der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 gestellt wurde.

2Wird die Zulassung versagt, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

 

§ 7

Anmeldung und Zulassung zu Modulen

(1) 1Die Tatsache, dass die Master-Prüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht – über den Antrag auf Zulassung gemäß § 6 hinaus – für jedes Studienmodul eine gesonderte Anmeldung erforderlich. 2Für die Anmeldungen nach Satz 1 gelten jeweils die Regelungen der (Modul)-Prüfungsordnung des anbietenden Fachbereichs. 3Fristen und Termine für die Anmeldung zu den Fortgeschrittenen- und Forschungs-Modulen sowie zum Projektleitungs-Modul werden rechtzeitig durch die Modul-Verantwortlichen bekannt gegeben. 4Die Anmeldung zu diesen Modulen muss schriftlich an den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Biologie erfolgen; sie ist nur persönlich und innerhalb der Frist gemäß der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie möglich. 5Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Anmeldung zu den einzelnen Studienmodulen unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen.

(2) 1Fortgeschrittenen-Module können hierarchisch organisiert sein, in diesem Fall kann die Zulassung zu einem Fortgeschrittenen-Modul ebenso wie die zu einem Forschungs-Modul von dem erfolgreichen Abschluss eines bestimmten, inhaltliche Voraussetzungen schaffenden Moduls niedrigerer Hierarchiestufe abhängig sein; die Regeln für die Zulassung zu diesen Modulen sind dem Modul-Handbuch zu entnehmen. 2Da die Kapazität von Fortgeschrittenen- und Forschungs-Modulen begrenzt ist, können für den Fall, dass sich mehr Studierende für ein solches Modul anmelden als Plätze vorhanden sind, zusätzliche Regelungen für die Zulassung zu diesen Modulen greifen; diese sind dem Modul-Handbuch zu entnehmen. 3Die Zulassung zum Projektleitungs-Modul setzt regelmäßig den Nachweis von 20 Kreditpunkten in Fortgeschrittenen-Modulen voraus; auf Antrag an die/den Modul-Verantwortlichen kann die Zulassung zu/r Modul-begleitenden Prüfung/en der einführenden theoretischen Lehrveranstaltungen von dieser Regelung ausgenommen werden. 4Die Zulassung zur Master-Arbeit setzt regelmäßig den Nachweis von 50 Kreditpunkten in Fortgeschrittenen- und Forschungs-Modulen voraus. 5§ 16 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Das Absolvieren einer Veranstaltung außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität als Fortgeschrittenen- oder Forschungs-Modul gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 bedarf der vorher erklärten Bereitschaft einer Prüferin/eines Prüfers des Fachbereichs Biologie zur Benotung (gemäß § 9 Abs. 3) sowie der vorherigen Genehmigung durch die/den Mentor/in.

(4) 1Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ein Modul in einem vergleichbaren Fachgebiet nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieses Moduls zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 16 nicht entgegenstehen. 2Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Studien- und Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen angerechnet; eine mündliche Ergänzungsprüfung gilt dabei als Wiederholung.

 

§ 8

Wahl und Rolle einer Mentorin/eines Mentors

(1) 1Zu Beginn des Master-Studiums wählt jede/r Studierende eine/n Mentor/in aus der Reihe der Hochschullehrer/innen des Fachbereichs Biologie; diese/r soll den gewünschten Schwerpunkt der Studien in Forschung und Lehre an der WWU Münster vertreten. 2Die/der Kandidat/in meldet die/den Mentor/in nach entsprechender Rücksprache schriftlich dem Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie. 3Die/der Mentor/in kann im Laufe des ersten Studienjahres einmal ohne Begründung, in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag auch mehrfach gewechselt werden; über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Mentor/inn/en. 4Mit der Übernahme des Mentorats ist nicht automatisch die Zusage der Betreuung der Master-Arbeit durch die/den Mentor/in verknüpft

(2) 1Die/der Mentor/in berät in allen Fragen der Planung des Master-Studiums. 2Sie/er hilft bei

  • einem sinnvollen Aufbau des Studiums;
  • der Wahl von Schwerpunkt- und Modulkombinationen;
  • der Lösung etwaiger Konfliktsituationen;
  • einem möglichen Auslandsaufenthalt;

und genehmigt gegebenenfalls externe Fortgeschrittenen- oder Forschungs-Module.

 

§ 9

Umfang, Gegenstand und Struktur der Master-Prüfung

(1) 1Die Master-Prüfung setzt sich aus den Prüfungselementen der Fortgeschrittenen- und Forschungs-Module, dem Projektleitungs-Modul und der Master-Arbeit sowie der Master-Disputation zusammen. 2Im Rahmen des im Modul-Handbuch ausgewiesenen Angebotes an Studienmodulen kann die/der Studierende wählen und Schwerpunkte bilden. 3Die Master-Prüfung wird studienbegleitend und kumulativ nach dem Kreditpunktesystem abgenommen. 4Die für eine Studien- und Prüfungsleistung vorgesehene Anzahl von Kreditpunkten wird vergeben, wenn die festgelegten Anforderungen des Moduls mindestens mit „ausreichend" erfüllt sind und alle anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen besucht wurden.

(2) 1Die/der Studierende wählt aus dem im Modul-Handbuch ausgewiesenen Angebot und im Rahmen der bestehenden Kapazitäten sowie nach beratender Rücksprache mit der/dem Mentor/in eine Kombination von Schwerpunkten und Modulen; zum Studienaufbau siehe § 4. 2Anstelle eines 150 Stunden umfassenden Fortgeschrittenen-Moduls können auf Antrag an den Prüfungsausschuss auch einzelne Veranstaltungen im Gesamtumfang von ca. 10 SWS treten, falls diese individuelle, benotete Prüfungsleistungen beinhalten; die Abschlussnote errechnet sich in diesem Fall als das gemäß den SWS gewichtete Mittel der Einzelnoten.

(3) 1Forschungs- oder Fortgeschrittenen-Module, die entsprechend den in § 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 genannten Optionen außerhalb der Universität durchgeführt wurden, müssen von einer/einem Prüfungsberechtigten des Fachbereichs Biologie benotet werden. 2Die Bereitschaft einer/eines Prüfungsberechtigten des Fachbereichs Biologie zur Benotung des betreffenden Moduls muss von der/dem Studierenden vor Beginn des Moduls eingeholt werden; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) 1Die Fortgeschrittenen- und Forschungs-Module werden wie folgt mit Kreditpunkten belegt:

  • Fortgeschrittenen-Module mit einem Umfang von ca. 150 Stunden 5 Kreditpunkte,
  • Fortgeschrittenen-Module mit einem Umfang von ca. 300 Stunden 10 Kreditpunkte
  • Forschungs-Module mit einem Umfang von ca. 300 Stunden 10 Kreditpunkte.

2Insgesamt müssen Fortgeschrittenen-Module im Umfang von 30 Kreditpunkten und Forschungs-Module im Umfang von 20 Kreditpunkten erfolgreich absolviert werden.  3Gegenstand der Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Modulen nach Maßgabe des Modul-Handbuchs zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(5) 1Zur Erlangung des Master-Grades ist neben dem Bestehen der Module nach Abs. 4 Satz 2 der Nachweis überfachlicher Schlüsselqualifikationen, die Anfertigung einer Master-Arbeit sowie die Präsentation und Diskussion der Master-Arbeit notwendig. 2Der Nachweis dieser Fähigkeiten wird im Rahmen der folgenden Module bzw. Veranstaltungen erbracht und wie folgt mit Kreditpunkten belegt:

  • Projektleitungs-Modul 10 Kreditpunkte;
  • Master-Arbeit 50 Kreditpunkte;
  • Master-Disputation 10 Kreditpunkte.

 

§ 10

Gliederung des ersten Studienjahres

(1) 1Im ersten Studienjahr werden die theoretischen und praktischen Grundlagen für die selbständige Bearbeitung eines Forschungsprojekts im anschließenden zweiten Studienjahr erarbeitet. 2Es gibt einen umfassenden Einblick in den aktuellen Stand eines ausgewählten Schwerpunkts der Biologie, sowohl bezüglich der theoretischen Konzepte und Hypothesen als auch hinsichtlich der verwendeten Methoden und Techniken. 3Dabei wird der Schwerpunkt eingebettet in das Umfeld der biowissenschaftlichen bzw. naturwissenschaftlichen Forschung.

(2) 1Das erste Studienjahr gliedert sich in mehrere Fortgeschrittenen- und zwei Forschungs-Module. 2Fortgeschrittenen-Module können auf verschiedenen Niveaus angeboten werden; die Anmeldung zu einem Fortgeschrittenen-Modul höheren Niveaus kann in diesem Fall die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortgeschrittenen-Modul niedrigeren Niveaus voraussetzen. 3In den Fortgeschrittenen-Modulen sollen die Studierenden in kleinen Gruppen in Theorie und Praxis an den aktuellen Stand der Forschung herangeführt werden. 4Forschungs-Module bauen i.d.R. auf bestimmten, inhaltliche Voraussetzungen schaffenden Fortgeschrittenen-Modulen auf. 5In den Forschungs-Modulen arbeiten die Studierenden meist einzeln und zunehmend selbständig an laufenden Forschungsprojekten i.d.R. der Arbeitsgruppen des Fachbereichs Biologie mit.

(3) 1Um angesichts der sehr hohen Wahlfreiheit einen sachgerechte Aufbau und Ablauf des Studiums sicherzustellen, müssen Studienplan und Studium mit der/dem Mentor/in abgestimmt werden. 2Lehrveranstaltungen, Organisation, Prüfungsmodalitäten etc. der Fortgeschrittenen-Module sind dem Modul-Handbuch zu entnehmen. 3Fristen und Termine werden rechtzeitig zu Beginn jedes Moduls durch die/den Modul-Verantwortliche/n bekannt gegeben.


 

§ 11

Gliederung des zweiten Studienjahres

(1) 1Das zweite Studienjahr ist überwiegend der Master-Arbeit gewidmet. 2In diesem Studienabschnitt soll die/der Kandidat/in unter Anleitung eine wissenschaftliche Arbeit anfertigen, die zeigt, dass sie/er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine i.d.R. experimentelle Aufgabe aus dem Gebiet der Biologie selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten sowie die Ergebnisse in schriftlicher Form darzustellen und kritisch zu diskutieren sowie die eigene Arbeit in öffentlicher wissenschaftlicher Diskussion zu verteidigen. 3Darüber hinaus dient das zweite Studienjahr dem Erlernen wissenschaftlichen Arbeitens im Rahmen einer Arbeitsgruppe und im größeren wissenschaftlichen Kontext. 4Die obligatorische aktive Teilnahme an Seminaren und anderen wissenschaftlichen Aktivitäten der Arbeitsgruppe oder wissenschaftlicher Einrichtungen des Fachs sind daher wichtige Bestandteile der Ausbildung in dieser Studienphase. 5Die Betreuung der Master-Arbeit sowie die Strukturierung und Betreuung des weiteren Ausbildungsprogramms im Rahmen der Master-Arbeit wird von zwei hauptberuflich tätigen Professor/inn/en und/oder Privatdozent/inn/en i.d.R. des Fachbereiches Biologie der WWU übernommen. 6Im Rahmen der abschließenden „Master-Disputation“ soll der/die Kandidat/in die eigene Arbeit in einem öffentlichen Vortrag präsentieren und in einer wissenschaftlichen Diskussion mit den beiden Prüfer/inne/n verteidigen; diese Diskussion soll sich über die eigene Arbeit hinaus auf das Themengebiet der Arbeit ausdehnen (siehe § 14 Abs. 2, 3 und 5). 7Das Nähere, insbesondere Regelungen für Master-Arbeiten, die in einem anderen Fachbereich durchgeführt werden, regelt die Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie.

(2) 1Parallel zur Master-Arbeit wird im zweiten Studienjahr, gegebenenfalls auch bereits im ersten Studienjahr, das Projektleitungs-Modul studiert. 2Das Projektleitungs-Modul umfasst theoretische und praktische Veranstaltungen zu Teamfähigkeit und Führungsqualitäten sowie zu rechtlichen Grundlagen des experimentellen Arbeitens in den Biowissenschaften.

 

§ 12

Prüfungen in den Modulen

(1) 1Der Studienerfolg in den Modulen des Master-Studiums wird durch studienbegleitende Prüfungen sichergestellt. 2Das Modul-Handbuch des das Modul anbietenden Fachbereichs gibt über die jeweils zum Bestehen des Moduls notwendigen Prüfungselemente Auskunft. 3Details möglicher Prüfungsformen regelt die Modul-Prüfungsordnung des anbietenden Fachbereichs; hat der anbietende Fachbereich keine Modul-Prüfungs­ordnung erlassen, so gilt ersatzweise die des Fachbereichs Biologie. 4Für die Zuordnung der Module zu den Fachbereichen der WWU Münster gilt:

Modul Fachbereich

Fortgeschrittenen-Module im Umfang von 20-30 KP Biologie

Fortgeschrittenen-Module im Umfang von max. 10 KP anbietender Fachbereich

Forschungs-Modul/e im Umfang von 10-20 KP Biologie

Forschungs-Modul im Umfang von max. 10 KP anbietender Fachbereich

externe Fortg.- oder Forsch.-Module im Umfang von max. 10 KP Biologie

Projektleitungs-Modul Biologie

Master-Arbeit Biologie

Master-Disputation Biologie

5Insgesamt dürfen Fortgeschrittenen- und Forschungs-Module im Umfang von maximal 10 KP in der Verantwortung eines anderen als des Fachbereichs Biologie absolviert werden. 6Gegenstand der Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Modulen nach Maßgabe des jeweiligen Modul-Handbuchs zugeordneten Lehrveranstaltungen.

 

§ 13

Projektleitungs-Modul

(1) 1Das Projektleitungs-Modul dient der Vermittlung und Einübung überfachlicher Schlüsselqualifikationen. 2Es setzt sich zusammen aus einführenden Lehrveranstaltungen sowie der zunehmend selbständigen Leitung eines Studierenden-Teams im Rahmen des BSc-Studiengangs Biowissenschaften der WWU Münster. 3Das Projektleitungs-Modul wird mit der Erstellung eines Projektberichts abgeschlossen.

(2) 1Im Projektleitungs-Modul wird die Leistung zum einen aufgrund von Prüfungen in den nach Maßgabe des Modul-Handbuchs diesem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen, zum anderen aufgrund der Leistungen in der Teamleitung und dem Projektbericht beurteilt. 2Näheres regelt die Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie.

 

§ 14

Master-Arbeit und Master-Disputation

(1) 1Die Master-Arbeit soll zeigen, dass die/der Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr/ihm gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, darzustellen und zu verteidigen. 2Die Master-Arbeit wird i.d.R. in einer der beiden Arbeitsgruppen angefertigt, in der ein Forschungsmodul absolviert wurde. 3Das Thema der Master-Arbeit soll spätestens vier Wochen nach dem Termin ausgegeben werden, zu dem die/der Kandidat/in in den Fortgeschrittenen- und Forschungs-Modulen nach § 9 50 Kreditpunkte erzielt hat. 4Das Thema soll so gestellt werden, dass im Rahmen der Möglichkeiten und in Absprache mit den Betreuer/inne/n ein Spielraum zur selbständigen methodischen oder thematischen Weiterentwicklung und Ausgestaltung der Arbeit bleibt. 5Näheres, wie die Modalitäten der Themenvergabe und der Bewertung der Master-Arbeit, regelt die Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie.

(2) 1Bestandteile der Leistungen der Master-Arbeit sind neben der experimentellen Arbeit und dem Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit i.d.R. auch die aktive Teilnahme an den Instituts- und/oder Arbeitsgruppen-Seminaren. 2Die abschließende Master-Disputation umfasst einen wissenschaftlichen Vortrag der Kandidatin/des Kandidaten über die eigene Arbeit und die anschließende eingehende wissenschaftliche Diskussion in Gegenwart der beiden Prüfer/innen. 3Das Modul-Handbuch gibt Auskunft über die während der Master-Arbeit zu besuchenden Studienveranstaltungen sowie die weiteren Modalitäten, wie Präsenzpflicht, Sprache etc.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit und die anschließende Master-Disputation zusammen beträgt innerhalb der Regelstudienzeit bis zu zwölf Monate; sie beginnt mit dem Ausgabetermin gemäß Abs. 1 Satz 3. 2Die schriftliche Arbeit ist i.d.R. spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Frist abzugeben, um eine termingerechte Erstellung der Gutachten und Durchführung der Disputation zu ermöglichen; in Absprache zwischen Kandidat/in und den beiden Prüfer/inne/n kann diese Frist verändert werden; die Absprache ist aktenkundig zu machen. 3Der Termin der Master-Disputation wird der Kandidatin/dem Kandidaten rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin, durch die/den Themensteller/in schriftlich bekannt gegeben; er muss innerhalb der Bearbeitungszeit nach Satz 1 liegen. 4Die Bekanntgabe des Termins ist aktenkundig zu machen.  5Das Thema muss so beschaffen sein, dass Master-Arbeit und Master-Disputation innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden können.

(4) 1Die Bewertungen der Master-Arbeit durch die beiden Prüfer/innen erfolgen in unabhängigen schriftlichen Gutachten, die der Kandidatin/dem Kandidaten spätestens eine Woche vor dem Termin der Master-Disputation zur Einsicht gegeben werden. 2Sie basieren auf der experimentellen Arbeit und ihrer schriftlichen Darstellung sowie gegebenenfalls Beiträgen der Kandidatin/des Kandidaten zu wissenschaftlichen Seminaren, Kolloquien und Diskussionen im Rahmen der begleitenden Studienveranstaltungen und zu Kongressen oder anderen wissenschaftlichen Aktivitäten der Arbeitsgruppe, sofern diese Beiträge als eigenständige wissenschaftliche Leistungen auszuweisen sind; dies ist im Gutachten kenntlich zu machen und zu begründen.

(5) 1Die Master-Disputation besteht aus einem öffentlichen, wissenschaftlichen Vortrag der Kandidatin/des Kandidaten über ihre/seine Master-Arbeit in Gegenwart der beiden Prüfer/innen; die Dauer des Vortrags soll i.d.R. ca. 20 Minuten betragen, sie wird im Modul-Handbuch ausgewiesen. 2An den Vortrag schließt sich eine nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten öffentliche oder nicht-öffentliche Diskussion mit den beiden Prüfer/inne/n an; die Dauer der Diskussion soll 30-40 Minuten betragen. 3Die Prüfer/innen legen in einer unmittelbar anschließenden Beratung unter Ausschluss der Kandidatin/des Kandidaten und gegebenenfalls der Öffentlichkeit gemeinsam die Bewertung fest. 4Sie führen ein Protokoll über Vortrag und Diskussion, in dem die Bewertung begründet wird. 5Die Bewertung wird der Kandidatin/dem Kandidaten unmittelbar nach Beendigung der Diskussion und Beratung der Prüfer/innen mitgeteilt.

 

§ 15

Bestehen der Master-Prüfung, Master-Note

(1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn in innerhalb der in § 16 geregelten Wiederholungsmöglichkeiten in den laut § 9 dem Studium zugrunde liegenden Studienmodulen insgesamt 60 Kreditpunkte, in der Master-Arbeit 50 Kreditpunkte und in der abschließenden Master-Disputation 10 Kreditpunkte erzielt wurden.

(2) 1Die Gesamtbewertung einer bestandenen Master-Prüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der nach der Anzahl der erworbenen Kreditpunkte gewichteten Notenpunkte, die in den Studienmodulen, der Master-Arbeit sowie der Master-Disputation er­zielt worden sind. 2Die Gesamtnote der Master-Prüfung ergibt sich daraus entsprechend § 8 der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie vom 22. September 2005.

 

§ 16

Wiederholung von Modulabschluss-Prüfungen, Modulen,
endgültiges Nichtbestehen der Master-Prüfung

(1) Im MSc-Studiengang Biologie können Modulabschluss-Prüfungen der Fortgeschrittenen-Module im Gesamtumfang von 15 Kreditpunkten einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden, sofern die jeweils gültige Modul-Prüfungsordnung dies zulässt.

(2) 1Ist ein Studienmodul auch nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten, welche die jeweilige Modul-Prüfungsordnung vorsehen, nicht bestanden, so muss sich die/der Kandidat/in einer Studienberatung unterziehen. 2Gegebenenfalls kann sie/er das entsprechende Modul einmal wiederholen; alle in diesem Modul zuvor erzielten Notenpunkte werden gelöscht. 3Die Wiederholung von endgültig nicht bestandenen Modulen ist im Rahmen des MSc-Studiengangs Biologie nur im Gesamtumfang von maximal 10 Kreditpunkten möglich.

(3) 1Im Falle des Nicht-Bestehens kann die Master-Arbeit einmal wiederholt werden. 2Eine Rückgabe des Themas der Master-Arbeit gemäß der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie ist nur zulässig, soweit die/der Kandidat/in bei der Anfertigung ihrer/seiner ersten Master-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 3Für die Wiederholung der Master-Arbeit kann die/der Kandidat/in gegebenenfalls eine/n neue/n Themensteller/in und Prüfer/in vorschlagen.

 

(4) 1Die Master-Disputation kann nicht freiwillig zur Notenverbesserung wiederholt werden. 2Im Falle des Nicht-Bestehens der Master-Disputation kann diese einmal wiederholt werden. 3Der Termin der Wiederholung soll in einem Zeitraum von vier Wochen nach der ersten Master-Disputation liegen; er wird der Kandidatin/dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt gegeben.

(5)    Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten die Leistung in einem oder mehreren Teilgebieten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 nicht mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden ist. 

(6) Die Master-Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

  1. die/der Kandidat/in aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund a) das Thema der Master-Arbeit nicht fristgerecht entgegengenommen hat (§ 14 Abs. 1) oder b) die Master-Arbeit nicht fristgerecht oder formgerecht abgegeben hat (§ 14 Abs. 3) oder
  2. der Tatbestand der Täuschung (§ 19 Abs. 1) bezüglich der Master-Arbeit erfüllt ist oder
  3. der Tatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 4 oder § 18 Abs. 4 Satz 3 erfüllt ist oder
  4. das Thema der Master-Arbeit ohne Einhaltung der Frist von § 14 Abs. 3 zurückgegeben wird oder
  5. das Thema der Master-Arbeit mehr als einmal gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zurückgegeben wird.

 

§ 17

Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen

(1) 1Hat die/der Kandidat/in die Master-Prüfung bestanden, so erhält sie/er über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. 2Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. 3Das Zeugnis enthält die Themen der Master-Arbeit, den Namen der/des Themenstellerin/Themenstellers der Master-Arbeit, die der Master-Arbeit und der Master-Disputation erzielten Noten, sowie die Gesamtnote. 4Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten wird in das Zeugnis auch die bis zum Abschluss der Master-Prüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. 5In einem Beiblatt zum Zeugnis (Diploma Supplement) werden die studierten Module sowie die in ihnen erzielten Notenpunkte und die daraus errechneten Noten, der Punkteschlüssel gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungstermins (Notenspiegel, Rangzahl) angegeben. 6Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten gibt das Prüfungsamt eine englischsprachige Version des Zeugnisses und des Beiblattes aus.

(2) Hat ein/e Kandidat/in die Master-Prüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Master-Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Master-Prüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.

(3) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) 1Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Master-Prüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Master-Prüfung unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.

 

§ 18

Urkunde

(1) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der/dem Kandidatin/Kandidaten die Master-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des Master-Grades gemäß § 2 Abs. 4 beurkundet.

(2) Die Master-Urkunde wird von der/dem Dekan/in des Fachbereichs Biologie und von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

 

§ 19

Ungültigkeit der Master-Prüfung

(1) Hat die/der Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die/der Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Der/dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 20

Aberkennung des Master-Grades

(1) 1Der verliehene Master-Grad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. 2Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie.

 

§ 21

Studienberatung

(1) 1Es wird dringend empfohlen, bei jedem Abweichen vom regulären Studiengang, bei einem Wechsel des Studiengangs oder des Studienortes und in anderen Zweifelsfällen die/den Mentor/in und gegebenenfalls die Studienberatung des Fachbereiches Biologie aufzusuchen. 2Für Fragen, die direkt einzelne Lehrveranstaltungen, Prüfungen bzw. Module betreffen, ist die/der Modul-Verantwortliche zuständig; sie/er wird im Modul-Handbuch des das betreffende Modul anbietenden Fachbereichs ausgewiesen. 3Für Fragen, die den Studiengang als Ganzes betreffen, ist die/der vom Studienausschuss des MSc-Studiengangs Biologie gewählte Studienberater/in zuständig. 4In Prüfungsangelegenheiten kann die Rücksprache mit der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses notwendig sein.

(2) 1In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Biologie. 2Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der Universität zur Verfügung.

 

§ 22

Übergangsbestimmungen

(1) 1Diese Studien- und Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die sich ab Wintersemester 2005/06 im MSc-Studiengang Biologie des Fachbereichs Biologie der WWU Münster befinden.

 

§ 23

Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 18. 05. 2005.


Münster, den 12. Oktober 2005Der Rektor


Prof. Dr. J. Schmidt


 




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 12. Oktober 2005Der Rektor


Prof. Dr. J. Schmidt