Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Fachbereich 15 Musikhochschule

Eignungsprüfungsordnung


In Verbindung mit der Einschreibungsordnung der Universität Münster vom 10. 08. 2004 und auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 und § 66 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW (HG) vom 14. März 2000 ( GV.NW. S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2004 (GV.NW.S.752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Eignungsprüfungs-ordnung beschlossen:

I. Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Eignungsprüfung
§ 2 Zulassungstermine und Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Nachweis deutscher Sprachkenntnisse

II. Eignungsprüfung
§ 5 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen zu den Bachelor-Studiengängen
§ 6 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen zu den konsekutiven Master- Studiengängen
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüfungskommissionen
§ 9 Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen
§ 10 Umfang und Durchführung der Eignungsprüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Qualitätsbewertung
§ 13 Zugang zu den Veranstaltungen des Kernmoduls
§ 14 Wiederholung der Prüfung
§ 15 Rücktritt, Ausschluss von der Prüfung, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden
§ 16 Bescheid über die Eignungsprüfung, Zulassungsbescheid
§ 17 Zeitliche Begrenzung der Zulassung

III. Immatrikulation
§ 18 Immatrikulation

IV. Jungstudierende
§ 19 Voraussetzungen und Verfahren

V. Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten


Anlage





I. Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Eignungsprüfung

(1) Aufgrund dieser Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin/der Kandidat über die erforderlichen künstlerischen und musikalischen Fähigkeiten verfügt, um in einem der folgenden Studiengänge ein Studium aufnehmen zu können:
Bachelor of Arts in den Studienrichtungen
  1. „Musik und Kreativität“,
  2. „Musik und Vermittlung“
  3. „Musik im Kontext“.
(2) Eine Eignungsprüfung findet ferner statt bei einem Hochschulwechsel und bei Jungstudierenden.
(3) Eine Eignungsprüfung findet nicht statt für die Zulassung von Gasthörern und Kontaktstudenten. Die Zulassung zum Promotionsverfahren regelt die Promotionsordnung für den Fachbereich Musikhochschule.


§ 2 Zulassungstermine und Zulassungsvoraussetzungen

Eine Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium an der Musikhochschule Münster ist nur zum Beginn eines Studienjahres zum Wintersemester möglich.
Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen setzt die Zulassung voraus
1. die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen (siehe § 4 der Eignungsprüfungsordnung),
2. den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen Studiengang (in der Regel Abiturzeugnis, §§ 65 und 66 des Hochschulgesetzes NRW),
3. das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 66. 5 HG).


§ 3 Zulassungsantrag

(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung für das folgende Studienjahr müssen bis zum 30. April (Ausschlussfrist) eines Jahres bei der Musikhochschule eingegangen sein. Als fristgerecht eingereicht gelten nur die Anträge, die sämtliche nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen enthalten. Über Ausnahmefälle entscheidet das Dekanat.
(2) Für den Antrag ist das von der Hochschule herausgegebene Formblatt zu verwenden. Dem Antrag auf eine erstmalige Zulassung an der Musikhochschule Münster in der WWU sind beizufügen:
  1. ein vollständig ausgefüllter Bewerbungsvordruck einschließlich einer Darstellung zur Studienmotivation und zu beruflichen Vorstellungen für ein erstes Bachelor- Studium(ca. eine DIN A4 Seite in Computertypie)
  2. bei Bewerbungen aus dem Inland ein adressierter Rückumschlag DIN A5 mit Rückporto z. Zt. 1,44€,
  3. eine beglaubigte Geburtsurkunde
  4. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die bisherige Ausbildung und gegebenenfalls künstlerische Betätigung sowie ein Passbild,
  5. eine beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abiturzeugnis),
  6. eine Erklärung darüber, ob und zu welchem Termin die Bewerberin/ der Bewerber bereits an einem anderen Zulassungsverfahren zum Studium an der Musikhochschule Münster teilgenommen hat,
  7. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt ihrer/seiner Bewerbung an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben ist,
  8. bei Bewerberinnen/Bewerbern für die Studienrichtung Elementare Musik ein ärztliches Attest, aus dem die Eignung für das bewegungsorientierte Studium hervorgeht,
  9. bei Minderjährigen eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten.

(3) Wenn Studienbewerberinnen/ Studienbewerber eine besondere künstlerische Begabung gemäß § 66 Abs. 6 HG und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen, kann von den Qualifikationen nach § 66 1-4 HG abgesehen werden.
(4) Studienbewerberinnen/Studienbewerber, die eine Zulassung nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b (Master of Arts) anstreben, legen zum entsprechenden fristgerechten Antrag eine kurze Begründung sowie eine Schilderung ihrer bisherigen Ausbildung und künstlerischen Betätigung (portfolio) vor.
(5) Studienbewerberinnen/Studienbewerber die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben, müssen ihrem Antrag Nachweise über Studienzeiten und bereits abgelegte Prüfungen sowie ggf. erworbene Credits beifügen.
(6) Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen sie in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Zulassungsanträge werden zurückgewiesen. Ein Anspruch auf eine Zulassung zur Aufnahmeprüfung entsteht in diesen Fällen nicht.


§ 4 Nachweis deutscher Sprachkenntnisse

(1) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen/Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern müssen den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen.
(2) Durch die Prüfung soll nachgewiesen werden, dass mündlich und schriftlich in allgemein sprachlicher und musikfachlicher Hinsicht ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen, um ein Musikstudium aufnehmen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf die Studiensituation bezogene mündlich oder schriftlich dargebotene Texte zu verstehen, zu bearbeiten und solche Texte selbst zu verfassen.
(3) Dies schließt insbesondere ein:
  1. die Fähigkeit, Vorgänge, Sachverhalte, Gedankenzusammenhänge, Ansichten und Absichten zu verstehen, sich mit ihnen auseinander- zusetzen sowie eigene Ansichten und Absichten sprachlich angemessen zu äußern;
  2. eine für das Studium in Deutschland angemessene Beherrschung von Aussprache, Wortschatz, Grammatik (Morphologie und Syntax) und Textstruktur.
(4) Ausländischen Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht haben, wird befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung die Rechtsstellung einer Studierenden/eines Studierenden verliehen, wenn sie die Eignungsprüfung bestanden haben und zum Besuch des Hochschulsprachkurses zugelassen worden sind. Dieses Studienjahr findet keine Anrechnung auf die eigentliche Studienzeit. Bei Nichtbestehen der Prüfung erlischt die Zulassung.


II. Eignungsprüfung

§ 5 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen zu den Bachelor-Studiengängen

(1) Die Eignungsprüfung dient dem grundsätzlichen Nachweis der künstlerischen Eignung für Bachelor- Studiengänge an der Musikhochschule Münster.
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus
  1. einer Prüfung im angegebenen Instrument/Stimme für das Kernmodul, oder in der Studienrichtung „Elementare Musik“ in Verbindung mit Stimme/Instrument
  2. einer Prüfung in „Theorie der Musik“
  3. einer praktischen Prüfung im angegebenen Zweitinstrument für das Modul „Musikpraxis“
  4. einer Sprachprüfung für ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen/Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern

Die von den Bewerberinnen/Bewerbern während der Aufnahmeprüfung zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Anlage.


§ 6 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen zu den konsekutiven Master- Studiengängen

(1) Die Eignungsprüfung für ein Masterstudium dient dem Nachweis, ob die Bewerberin/ der Bewerber erwarten lässt, dass sie/er auf Grund weiterer Förderung hervorragende künstlerische bzw. künstlerisch- pädagogische Leistungen erbringen wird.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Master - Studiengang an der Musikhochschule Münster ist ein abgeschlossenes Bachelor- Studium mit einer Abschlussnote „gut“ (2,5 und besser) oder eines vergleichbaren Abschlusses an Musikhochschulen, Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
(3) Bachelor- Abschlüsse, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang, Struktur und in den Anforderungen der Bachelor - Studiengänge der Musikhochschule Münster im Wesentlichen entsprechen.
(4) Die Prüfungsanforderungen im einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.


§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Musikhochschule in der WWU einen Prüfungsausschuss.
(2) Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist eine Hochschullehrerein/ ein Hochschullehrer der Musikhochschule; außerdem gehören ihm zwei weitere Hochschullehrende, eine Lehrkraft für besondere Aufgaben oder ein Mitglied der Gruppe der künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ein studentisches Mitglied an. Die Amtszeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der Lehrkraft für besondere Aufgaben und der künstlerischen Mitarbeiterin/ des künstlerischen Mitarbeiters beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das studentische Mitglied wirkt bei den künstlerischen, pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Prüfungsleistungen Prüfungsaufgaben beratend mit.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung und lädt zur Eignungsprüfung ein. Er stellt das Prüfungsergebnis fest und erlässt die Bescheide über die Ergebnisse der Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium. Er ist für die Entscheidung über die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen oder Prüfungsteile zuständig.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(5) An den Sitzungen des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber nimmt das Dekanat mit beratender Stimme teil.


§ 8 Prüfungskommissionen

Die Durchführung der Aufnahmeprüfungen erfolgt durch Prüfungskommissionen, die vom Dekanat eingesetzt werden. Für die Eignungsprüfung in den Bachelor- Studiengängen besteht jede Prüfungskommission aus der Dekanin/dem Dekan oder einer Prodekanin/ einem Prodekan als Vorsitzende /Vorsitzendem, sowie mindestens zwei weiteren Hochschullehrenden. Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt die Führung des Protokolls. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.


§ 9 Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen

(1) Bewerberinnen/Bewerber, die zusammen mit dem Zulassungsantrag Nachweise über eine abgeschlossene Ausbildung in einzelnen Prüfungsteilen vorlegen, können auf Antrag von diesen Teilen der Eignungsprüfung befreit werden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Eine Zulassung zur Eignungsprüfung kann nicht erfolgen, wenn an anderen Hochschulen bereits mehr als 120 Credits Studienleistungen oder Studienleistungen im vergleichbaren Umfang in anderen Musik- Bachelorstudiengängen erbracht wurden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.


§ 10 Umfang und Durchführung der Eignungsprüfung

(1) Das Verfahren zur Eignungsfeststellung ist in der Regel hochschulöffentlich. Über Ausnahmen entscheidet die/der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
(2)Umfang und Durchführung der Eignungsprüfung ergeben sich aus der Anlage. Die dort angegebenen Aufgabenstellungen sind verpflichtend für den Vortrag.
(3) Über die Eignungsprüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet wird. Sie muss folgende Angaben enthalten:
  1. Tag und Ort der Prüfung,
  2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  3. den Namen der Bewerberin/des Bewerbers sowie Angaben über den gewählten Bachelor- oder Master-Studiengang,
  4. Inhalte und Dauer der Prüfung,
  5. die jeweils erreichte Punktzahl gem. § 13 dieser Ordnung,
  6. besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.


§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen der künstlerischen- praktischen und der theoretischen Einzelprüfungen werden wie folgt bewertet:

12 –10 Punkte
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
9 – 7 Punkte
= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
6 – 4 Punkte
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, den Anforderungen aber noch entspricht
3 – 0 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung.

Jeder Prüfungsteil wird mit einer Punktzahl bewertet; die Bewertungen können nur in ganzen Punktzahlen ausgedrückt werden.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen im künstlerischen und musiktheoretischen Teil wird von jedem Mitglied der Prüfungskommission gesondert beurteilt und erfolgt unmittelbar im Anschluss an die abgelegte Prüfungsleistung. Sie wird mit je einer Einzelwertung (Punktzahl) versehen, aus deren arithmetischen Mittel sich die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen ergibt.
Dabei wird das Ergebnis der Bildung des Arithmetischen Mittels nur bis zur ersten Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(4) Die Eignungsprüfung in den grundständigen Bachelor- Studiengängen ist bestanden, wenn die Gesamtpunktzahl der künstlerisch- praktischen und theoretischen Prüfung mindestens 4 Punkte erreicht.


§ 12 Qualifikationsbewertung

(1) Der von der Bewerberin/ dem Bewerber in der Eignungsprüfung erreichte Grad der Qualifikation wird vom Prüfungsausschuss festgestellt.
(2) Bei Eignungsprüfungen in den Bachelor- Studiengängen wird aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen eine Querschnittszahl errechnet. Diese ergibt sich aus der doppelten Zählung der Punktzahl in der Kernmodulprüfung und jeweils der einfachen Zählung der durchschnittlichen Punktzahl aller theoretischen und praktischen Prüfungsteile.
(3) Die besondere künstlerische Eignung gemäß § 66 Absatz 6 HG wird bei vorliegen einer Querschnittszahl ab 10 Punkten angenommen.(Qualifikationen nach HG § 66 1-4) (4) Bei der Errechnung der Zulassungspunktzahl für die Studienrichtung „Elementare Musik“ wird das Ergebnis der künstlerisch- praktischen Prüfung zu gleichen Teilen auf die Instrumental-/Vokalprüfung und die künstlerisch-praktische Prüfung in Elementarer Musik verteilt.


§ 13 Zugang zu den Veranstaltungen des Kernmoduls

(1) Ist die Zahl der in den einzelnen Studiengängen zur Verfügung stehenden Studienplätze geringer als die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber mit bestandener Eignungsprüfung, so verteilt das Dekanat die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe verfügbarer Plätze auf die Veranstaltungen des Kernmoduls, § 82 Absatz 4 HG.
(2) Die Verteilung richtet sich nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung.
(3) Bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern mit gleichem Ergebnis entscheidet die Abiturdurchschnittsnote . Abweichend davon entscheidet im Studiengang „Elementare Musik“ bei Bewerberinnen/Bewerbern mit gleichem Ergebnis die höhere Bewertung im Fach Elementare Musik. Ist auch diese gleich, so entscheidet die Abiturdurchschnittsnote.
(4) Über die Zuweisung zu einem Kernmodul entscheidet das Dekanat. Soziale Gründe sind in Härtefällen auf Antrag der Studienbewerberin/ des Studienbewerbers zu berücksichtigen.


 § 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann im gleichen Studiengang und im gleichen Kernmodul nur einmal wiederholt werden.
(2) Bewerberinnen/Bewerber, welche die Prüfung bestanden haben, aber aufgrund des beschränkten Studienplatzangebotes nicht zugelassen werden konnten, wird ein Nachrückverfahren angeboten.
(3) Bewerberinnen /Bewerber im Nachrückverfahren können an der nächsten Eignungsfeststellungsprüfung teilnehmen.
(4) Die Eignungsprüfung kann einmal Wiederholt werden. Es gilt das zuletzt erreichte Ergebnis der Prüfung.
(5) Eine Wiederholung erstreckt sich stets auf alle Prüfungsteile.
(6) Die festgestellte Eignung hat nur für das im Anschluss an das Prüfungsverfahren folgende Studienjahr Gültigkeit.


§ 15 Rücktritt, Ausschluss von der Prüfung, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsentscheidungen

(1) Kann eine Studienbewerberin/ ein Studienbewerber aus Gründen, die von ihr/ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich zu benachrichtigen. Wird der Rücktritt von der Prüfung von der /vom Vorsitzenden genehmigt, gelten die noch ausstehenden Prüfungen als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Studienbewerberin/ der Studienbewerber durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, wann die Studienbewerberin/ der Studienbewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachholen kann. Dies kann auch in einer außerordentlichen Prüfung geschehen.
(3) Kommt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu dem Ergebnis, dass die Studienbewerberin/ der Studienbewerber die Unterbrechung der Prüfung zu vertreten hat oder tritt die Bewerberin/ der Bewerber nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
(4) Eine Bewerberin/ ein Bewerber muss durch die/den Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn sie/ er versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Drohung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Mit dem Ausschluss gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist über den Ausschluss umgehend zu informieren.
(5) Wird ein Ausschließungsgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über Maßnahmen nach Abs. 4. Wird ein Ausschließungsgrund nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rücknahme der Prüfungsentscheidung und ggf. die auf ihr beruhende Zulassung zum Hochschulstudium innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit bekannt werden des Grundes.


§ 16 Bescheid über die Eignungsprüfung, Zulassungsbescheid

(1) Das Dekanat teilt der Studienbewerberin/ dem Studienbewerber das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.
(2) Bei bestandener Prüfung erhält die Bewerberin/ der Bewerber ferner einen Bescheid des Dekanates über die Zulassung oder Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 17 Zeitliche Begrenzung der Zulassung

(1) Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid genannte Studienjahr. Zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihr Studium wegen der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst nicht aufnehmen können, müssen dies der Hochschule unverzüglich mitteilen. Sie werden auf Antrag zu dem auf das Ende ihrer Dienstzeit folgenden Studienjahr immatrikuliert. Die Vorschriften über Beurlaubung und Studienbefreiung finden in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Die Zulassung erlischt, wenn die Bewerberin/der Bewerber - abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 - sich nicht für das im Zulassungsbescheid genannte Studienjahr immatrikuliert.


III Immatrikulation

§ 18 Immatrikulation

(1) Studienbewerberinnen/ Studienbewerber, die den von der Musikhochschule angebotenen Studienplatz annehmen, werden von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster immatrikuliert.
(2) Die Immatrikulation erfolgt zum Wintersemester eines Studienjahres.
(3) Es gilt die Einschreibungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität in der Fassung vom 10.08.2004.


IV. Jungstudierende

§ 19 Voraussetzungen und Verfahren

(1) Jugendliche, die ein ordentliches Studium noch nicht aufnehmen können, weil sie noch allgemein bildende Schulen besuchen, können bis Ende ihrer Schulzeit als Jungstudierende aufgenommen werden, wenn sie eine außergewöhnliche musikalische Begabung besitzen und eine besondere Befähigung in dem von ihnen gewählten Instrument/Stimme nachweisen.
(2) Die Prüfungskommissionen befinden nach der Prüfung im Hauptfach und einer besonderen Prüfung der allgemeinen Musikalität über die außergewöhnliche Begabung. Der Prüfungsausschuss stellt das Prüfungsergebnis fest und erlässt die Bescheide über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung und die Zulassung. Im Bescheid der Hochschule wird lediglich die Zulassung oder Nichtzulassung ausgedrückt. Einzelne Prüfungsergebnisse werden nicht mitgeteilt.
(3) Die Zulassung erfolgt für ein Jahr und kann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Verlängerung wird jeweils nach erfolgreicher künstlerisch-praktischer Prüfung mit dem gewählten Instrument/Stimme ausgesprochen.
(5) Die Zulassung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Lehrkapazität der Musikhochschule dies erlaubt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.


V. Schlussbestimmung

§ 20 Inkrafttreten

Diese Eignungsprüfungsordnung tritt erstmals mit der Eignungsprüfungsverfahren für das Studienjahr 2005/06 in Kraft. Die Ordnung wurde dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und Kunst NRW angezeigt.





Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Musikhochschule sowie der Eilentscheidung des Dekans vom 27.07.2005.


Münster, den 02. August 2005Der Rektor


Professor Dr. Jürgen Schmidt




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 02. August 2005Der Rektor


Prof. Dr. J. Schmidt




Anlage

zur Eignungsprüfungsordnung der Musikhochschule Münster in der Westfälischen Wilhelms-Universität

Verfahren der Eignungsprüfung für das Kernmodul in den Bachelorstudiengängen

Der instrumentale/vokale Vortrag der laut Anlage vorzubereitenden Literatur beträgt in der Einzelprüfung mindestens 5 Minuten.
Die Werke sollen vollständig vorbereitet sein.
Die Kommission trifft die Auswahl für den Vortrag und kann ihn unterbrechen.

Anforderungen

1. für Instrumente/Stimme im Kernmodul


Blasinstrumente

  1. Vorspiel aus zwei einstudierten Werken verschiedener Epochen,
  2. ein Werk aus dem Bereich der Neuen Musik nach 1950

Blockflöte

Vorspiel einer Auswahl von mindestens fünf Werken aus acht Epochen:
  1.  Mittelalter
  2. Renaissance
  3. Englische Consortmusik
  4. Frühbarock - Prima Prattica(Diminuitionen)
  5. Frühbarock - Seconda Prattica
  6. Französisches Barock
  7. Deutsche oder Italienische Hochbarock
  8. Avantgarde

Cembalo

Vorspiel
  1. eines Werkes aus der Literatur des 17. Jahrhunderts
  2. eines Werkes aus der Literatur von J.S. Bach
  3. einer Sonate von Domenico Scarlatti
  4. eines Werkes aus der französischen Cembalomusik
  5. Kenntnisse im Basso Continuo- Spiel

Elementare Musik

Es werden Vorerfahrungen in Bewegung /Tanz z. B. Rhythmische Gymnastik, Jazz-Dance, Musical, Tanztheater und/oder Pantomime erwartet.

Vorzubereiten sind:
  1. eine Präsentation mit Musik/ Bewegung/ Stimme/ Instrument/ Requisite(n) von ca. 3 - 4 Minuten Dauer
  2. eine Improvisation mit dem eigenen Instrument/Stimme über ein gestelltes Thema*
  3. Literatur der mittleren Spielfertigkeit auf einem Instrument/ Stimme
  4. Vortrag und stimmliche Improvisation über ein selbst gewähltes Lied

Ein Teil der Eignungsprüfung erfolgt durch Teilnahme an einem Ensembleunterricht
*das Thema wird 14 Tage vor der Eignungsprüfung schriftlich mitgeteilt
http://www.uni-muenster.de/Musikhochschule/STUDIEN_INFO_EM.PDF


Gesang

Nachweis der besonderen stimmlichen Veranlagung für die künstlerische Ausbildung durch den Vortrag von mindestens drei anspruchsvollen Liedern oder Arien aus verschiedenen Epochen.


Gitarre

Vorspiel
  1. eines anspruchsvollen Werkes aus der Literatur für Vihuela oder Laute des 16. - 18. Jahrhunderts.
  2. eines Solowerkes des 19. Jahrhunderts
  3. eines anspruchsvollen Werkes des 20./21. Jahrhunderts wahlweise einer Etüde von Sor (z.B. op. 29) oder von H. Villa-Lobos.
  4. Anstelle der Literatur der Ziffern 1,2 oder 3 kann auch ein anspruchsvolles Werk aus dem Bereich Rock/Pop/Jazz/Cross-Over gewählt werden. Der Vortrag erfolgt auf der Konzertgitarre.

Klavier

Vorspiel
  1. eines Werkes von J.S. Bach im Schwierigkeitsgrad des Wohltemperierten Klaviers oder einer Suite (Partita)
  2. eines anspruchsvollen Werkes der Wiener Klassik ( z.B. Haydn, Mozart, Beethoven etc.)
  3. mindestens eines repräsentativen Werkes der romantischen Literatur oder der Literatur des 20. Jahrhunderts.

Keyboards & Musicproduction

A) Vorspiel )*
  1. einer eigenen Komposition
  2. eines Covers
  3. eines Blues, Boogie oder Jazzstandards

Ein repräsentativer Bestandteil des Prüfungsprogramms muss auf Keyboards gespielt werden
* eigener Backingtrack / eigene Vocals sind erlaubt

Fakultativ:
Imitativ- und Repertoirespiel, Manual-Drums & Percussion, Patternspiel und Stilistik, Blues Boogie, Jazz, Vom Blattspiel
Spieltechnik, Combospiel und Musikalische Interaktion

B) Kompositionen und Produktionen **

1. ein aktueller kommerzieller Stil
2. eine 'filmische' Komposition
3. eine Kompilation vom besten eigenen Material

** Die Produktionen müssen mindestens zwei Wochen vor der Eignungsprüfung zur Beurteilung vorliegen auf MD, DAT oder CD. In einem Begleitschreiben sollen Idee, Arbeitsweisen und das verwendete Equipment deutlich erläutert werden.


Kontrabass

Vorspiel
  1. einer Etüde von Kreutzer oder Hrabe (1.Band)
  2. eines Konzertes (z.B. Cimador G-Dur, Capuzzi, F-Dur Händel/Simandl, g-Moll)
  3. einer Komposition des 20. Jahrhunderts.

Pauken und Schlagzeug

Nachweis musikalisch-technischer Fertigkeiten und künstlerischer Fähigkeiten durch Vorspiel von erarbeiteten Werken/Etüden auf Stabspielen (Vibra, Marimba, Xylo), kleiner Trommel und Drum-Set (alternativ: Pauken). Kurze Übung im Vom-Blatt-Spiel (prima vista).

Literaturbeispiele:
1. Vibrafon:
W. Schlüter,aus dem "Solobuch für Vibrafon"
David Friedmann, aus den "Pedaling and Dampening Etudes"
M. Glentworth,"Blues for Gilbert"
2. Marimbafon:
einfachere 4-Schlägel-Stücke
Bearbeitungen barocker Werke
A.Gomez, "Raindance"
M.Peters, "Yellow after the Rain"
3. kleine Trommel:
Etüden aus der Keune-, Delecluse- oder Hochrainer-Schule;
S.Fink, aus der "Trommelsuite"
Rudimental-Etüde
4. Pauke:
J. Beck, aus der "Sonata for Timpani"
J. Zegalski, aus den "30 Etudes for Timpani"
5. Drum-Set:
R. Latham, aus: "Funk Studies"
selbstkomponierte Soli

Siehe auch: www.schlagzeugstudium.de


Violine

Vorspiel
  1. mindestens zweier Werke verschiedener Stilepochen und unterschiedlichen Charakters (z.B. ein Mozart-Konzert und ein romantisches Werk).
  2. Ein Werk kann aus der Literatur ab 1950 ausgewählt werden.


Viola

Vorspiel
  1. ein klassisches Konzert wie z.B. Stamitz oder Hoffmeister D Dur
  2. einer Komposition des 20. Jahrhunderts im Schwierigkeitsgrad der Sonaten von Hindemith, Clarke oder Bax.

Auf Anfrage der Kommission kann um eine Demonstration grundsätzlicher technischer Fertigkeiten wie Vibrato, Triller und springende Stricharten gebeten werden.


Violoncello

Vorspiel
  1. Zweier Werke mittleren Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Stilepochen, inkl. des 20. Jahrhunderts,
  2. davon ein Stück ohne Begleitung (z.B. Bach-Suite, Reger-Suite, Piatti-Caprice o.a.)


Musik im Kontext

Bewerberinnen/Bewerber, die im Hauptstudium den Studienschwerpunkt „Musik im Kontext“ anstreben, müssen über fortgeschrittene Fertigkeiten im Klavierspiel verfügen.
Zusätzlich zu den Teilbereichen der Eignungsprüfung werden die Fertigkeiten im Fach Klavier geprüft.


2. Anforderungen für das Pflichtmodul „Theorie der Musik“

(1) Nachweis der Kenntnisse in der „Allgemeinen Musiklehre“ einschließlich der Grundkenntnisse in der Harmonielehre Schriftlicher Test von 60 Minuten Dauer:

  1. Notation, Takt/Rhythmus, Intervalle, Akkorde, Skalen (einschl. Kirchentonarten, Pentatonik, Naturtonreihe)
  2. elementare Zweistimmigkeit
  3. vierstimmiger homophoner Chorsatz
  4. (ggf. ergänzende mündliche Prüfung)


(2) Hörfähigkeit: Überprüfung von Anlagen und Vorbildung

Schriftlicher Test von 45 Minuten Dauer:

  1. Intervall-, Akkord- und Skalendiktat
  2. einstimmiges Melodiediktat
  3. Erkennen und Notieren einer erweiterten Kadenz
  4. Erkennen von Veränderungen in einer freitonalen Melodie
  5. Rhythmusdiktat


3. Anforderungen für das Zweitinstrument/Stimme im Pflichtmodul Musikpraxis

Gute Grundkenntnisse der technischen Beherrschung des Instruments/ der Stimme sind nachzuweisen.
Vortrag zweier leichter Instrumentalstücke/Vokalstücke aus der Literatur verschiedener Epochen einschließlich der Popularmusik.
Pianisten, welche kein Zweitinstrument wählen, erhalten eine leichte Vom-Blatt-Spiel-Aufgabe während der Eignungsprüfung im Kernmodul

Der instrumentale/vokale Vortrag der laut Anlage vorzubereitenden Literatur beträgt bis zu 10 Minuten.

4. Studienberatung

Es empfiehlt sich, vor der Meldung zur Eignungsprüfung, die Möglichkeit der Studienberatung an der Hochschule wahrzunehmen.