Studienordnung für die Allgemeinen Studien

im Bachelorstudium gemäß der Rahmenordnung

für die Bachelorprüfungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells

vom 1. August 2005




Aufgrund des Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Ordnung beschlossen:




§ 1 Geltungsbereich der Studienordnung für die Allgemeinen Studien

Diese Studienordnung regelt das Studium der Allgemeinen Studien auf der Grundlage der "Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells" vom 22. Januar 2004 und der "Ordnung für die Organisation der Allgemeinen Studien im Rahmen von Bachelorstudiengängen der Westfälischen Wilhelms-Universität nach dem Zwei-Fach-Modell" vom 1. August 2005.


§ 2 Ziele der Allgemeinen Studien

In den Allgemeinen Studien soll den Studierenden durch disziplinübergreifende Lehrangebote die Entwicklung von Fähigkeiten in folgenden drei miteinander zusammenhängenden Kompetenzfeldern ermöglicht werden:
  • Fähigkeiten zur Reflexion exemplarischer Praxiserfahrungen
  • Fähigkeiten zur Einordnung wissenschaftlichen Denkens und Handelns in soziokulturelle Zusammenhänge
  • Schlüsselkompetenzen der Kommunikation und Interaktion.


§ 3 Gegenstandsfelder der Allgemeinen Studien

Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 2 erfolgt in Modulen, die sich mindestens einem der Gegenstandsfelder zuordnen.

(1)     Praktisches Handeln in der Informations- und Wissensgesellschaft:
Die Studierenden sollen in Praktika und Lehrveranstaltungen den Verwendungszu-sammenhang und den Anwendungsbezug von Wissen in exemplarischen Erfahrungen und beruflichen Handlungsfeldern kennen und einschätzen lernen. Neben der gedank-lichen Verarbeitung von Anforderungen an arbeitsteilige Tätigkeiten soll die Entwick-lung von Fähigkeiten und Fertigkeiten des Umgangs mit praktischen Aufgaben gefördert werden; hierzu gehören Lernfähigkeit, Problemlösungsfähigkeit, Selbständigkeit, Leistungsbereitschaft und Teamfähigkeit.

(2)    Reflexion über den Begriff der Wissenschaft:
Die Studierenden sollen Kategorien, Modell- und Theoriebildungen, die für die Wissen-schaft typisch sind, nachvollziehen sowie die vielfältigen Beziehungen zwischen wissenschaftlichen Theorien, empirischen Belegen und wissenschaftlicher Praxis analysieren und voneinander unterscheiden lernen. Es soll die Fähigkeit vermittelt werden, Geltungsansprüche und Grenzen fachwissenschaftlicher und interdisziplinärer Erkenntnisse zu reflektieren. Dabei werden die an Wissenschaft gestellten Forderungen sowohl nach Bereitstellung von Orientierungswissen als auch nach Systematisierung von Wissen vor dem Hintergrund sozialer und ökonomischer Erwartungen und Interessen berücksichtigt.

(3)    Generelle Kompetenzen der Vermittlung von Wissen:
Die Studierenden sollen fächerübergreifende Schlüsselkompetenzen erwerben, die sie in die Lage versetzen, zwischen theoretischem, berufspragmatischem und lebensweltlichem Wissen Beziehungen herzustellen.
Über den Erwerb von Fachwissen hinaus stellen sich eine Vielzahl von Vermittlungsauf-gaben zwischen verschiedenen Kulturen, Sprachen, Disziplinen und Wertauffassungen. Diese Aufgaben kommunikativ und kompetent zu lösen schließt zielgruppen- und situationsbezogenes Argumentieren, Präsentieren, Moderieren ein, wobei informations-technische Medien genutzt werden.
                   
§ 4 Umfang und Struktur der Module

(1) In den Allgemeinen Studien sind Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 20 Leistungspunkten zu absolvieren. Die Module der Allgemeinen Studien haben in der Regel einen Umfang von 5 oder 10 Leistungspunkten. Alle Module der Allgemeinen Studien werden als Wahlpflichtmodule angeboten. § 5 bleibt unberührt.

(2) Die Module der Allgemeinen Studien an der Westfälischen-Wilhelms-Universität werden pro Semester neben der Ankündigung im Vorlesungsverzeichnis zusätzlich in einem eigenen kommentierten  Veranstaltungsverzeichnis veröffentlicht. Die Beschreibung der Module in diesem Verzeichnis umfasst folgende Angaben: a) Ziele und Inhalte des Moduls, b) Zuordnung zu den Kompetenzbereichen und Gegenstandsfeldern der §§ 2 und 3 c) Art der Prüfung, d) Umfang und Anteile (workload - wl) des Kontaktstudiums und des Selbststudiums in Stunden, e) Empfehlungen zu erforderlichen Vorkenntnissen und Angaben zur Teilnahmebegrenzung.

§ 5 Extern festgelegte obligatorische Inhalte

(1) Studierende des Bachelorstudiengangs, die nach dessen Abschluss ihr Studium in einem Masterstudiengang für das Lehramt fortsetzen wollen, studieren innerhalb der Allgemeinen Studien ein Modul “Einführung in Grundfragen der Erziehung und Bildung” (5 LP) und ein Modul “Orientierungspraktikum” (5 LP). Der erfolgreiche Abschluss dieser beiden Module ist Zugangsvoraussetzung zu einem Masterstudiengang für eines der Lehrämter.

(2) Die fächerspezifischen Bestimmungen können pro Fach das Studium von höchstens einem Modul im Umfang von 5 Leistungspunkten aus den Allgemeinen Studien verbindlich festschreiben.


§ 6 Anmeldung zu Modulen und Prüfungen

Die Anmeldung zu Modulen und zu ihnen gehörenden Prüfungen richtet sich nach den Bestimmungen der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells.


§ 7 Teilnahmebegrenzungen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 HG regelt die zuständige Dekanin/der zuständige Dekan/das zuständige Dekanat den Zugang zu Modulen. Ist ein Modul keinem Fachbereich zugeordnet, liegt die Zuständigkeit bei der Studiendekanin/dem Studiendekan der Allgemeinen Studien.


§ 8 Prüferinnen und Prüfer

Die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer richtet sich nach den Bestimmungen der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells.                                           

§ 9 Notenbildung

(1) Für die im Rahmen der Allgemeinen Studien erbrachten Studienleistungen wird eine Gesamtnote vergeben, die als arithmetisches Mittel der nach Leistungspunkten gewichteten Noten der in den Allgemeinen Studien erfolgreich absolvierten Module errechnet wird (vgl. § 13, Abs. 4 der "Rahmenordnung vom 22. Januar 2004).

(2) Für die Bildung der Note eines Moduls der Allgemeinen Studien sowie hinsichtlich der für prüfungsrelevante Leistungen zu verwendenden Noten gelten die Bestimmungen der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells.


§ 10 Lehrangebot

(1) Das Lehrangebot der Allgemeinen Studien soll sich über alle innerhalb einer Vorlesungswoche zur Verfügung stehenden Termine verteilen, damit für die Studierenden eine größtmögliche zeitliche Kombinierbarkeit der Module der Allgemeinen Studien mit Pflicht- und Wahlpflichtmodulen der zwei Fächer des Bachelorstudiums gewährleistet ist. Für ein dieser Forderung entsprechendes Lehrangebot der Allgemeinen Studien zeichnet der Studiendekan/die Studiendekanin der Allgemeinen Studien in Abstimmung mit den Fächern und Einrichtungen, die Lehrangebote für die Allgemeinen Studien bereitstellen, verantwortlich.

(2) Der Studiendekan für die  Allgemeinen Studien überprüft die Bedarfgerechtigkeit des Lehrangebots der Allgemeinen Studien und wirkt auf seine Vollständigkeit hin.


§ 11 Evaluation

In regelmäßigen Zeitabständen findet eine studentische Veranstaltungsevaluation des Lehrangebots der Allgemeinen Studien nach Maßgabe der Evaluationsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität statt.


§ 12 Anrechnung von Studienleistungen

Anderweitig erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen, die den unter §§ 2 bis 4 dieser Studienordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells angerechnet werden. Soweit es um Module geht, für die kein Fachbereich verantwortlich ist, liegt die Zuständigkeit bei der Studiendekanin/dem Studiendekan der Allgemeinen Studien.


§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. Juli 2005.

Münster, den 1. August 2005Der Rektor
In Vertretung



 Prof. Dr. Harald Züchner

 


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 1. August 2005
  Der Rektor
  In Vertretung




  Prof. Dr. Harald Züchner