Studienordnung

des

Unterrichtsfaches Praktische Philosophie


mit dem Abschluss
der Ersten Staatsprüfung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
Vom 25. Mai 2005

Aufgrund von § 2 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:


Inhaltsübersicht

§ 1Geltungsbereich
§ 2
Aufgaben der Studienordnung
§ 3
Studienbeginn
§ 4
Regelstudienzeit, Umfang und Struktur des Studiums
§ 5
Ziel des Studiums
§ 6
Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen
§ 7
Inhalte des gesamten Studiums
§ 8
Inhalte des Grundstudiums, Leistungsnachweise
§ 9
Zwischenprüfung
§ 10
Inhalte des Hauptstudiums, Leistungsnachweise
§ 11
Schulpraktische Studien
§ 12
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 13
Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

§ 14

Studienberatung
§ 15
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 16
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
§ 17
Erweiterungsprüfung (§ 29 LPO)
§ 18
Erwerb eines weiteren Lehramtes
1. Anhang:
Allgemeine Beschreibung der in den Modulen zu erwerbenden Kompetenzen
1. Modul „Argumentation und Text“ (a)
2. Modul „Erkennen und Sein“ (e)
3. Modul „Handeln und Moral“ (h)
4. Modul „Gesellschaft und Staat" (g)
5. Modul „Didaktik“ (d)
6. Modul „Mensch und Kultur“ (m)
7. Modul „Wahrheit und Wirklichkeit“ (w)
2. Anhang:Modulprofile des Hauptstudiums
3. Anhang:Studienplan



§ 1 Geltungsbereich

(1)Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Praktische Philosophie an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen.
(2)Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 02. Juni 2002 (GV. NW. S. 325) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) in der Fassung vom 27. März 2003 (GV. NW. S. 182) sowie die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) geändert durch das Gesetz vom 28. 01.2003 (GV. NW. S. 36) sowie Fächerspezifische Vorgaben für das Studium der Praktischen Philosophie des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW vom 28.09.2004.


§ 2 Aufgaben der Studienordnung

(1)
Die Studienordnung gibt einen Überblick über Voraussetzungen und formalen Aufbau des Studiums (§§ 3 und 4), weist die Studienziele, Organisationsformen und Studienin-halte aus (§§ 5 bis 7), legt, nach Grund- und Hauptstudium gegliedert, Art und Anzahl der zu studierenden Module fest, bestimmt die Studien- und Prüfungsleistungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (§§ 8 bis 13), gibt Hinwei-se zur Studienberatung (§ 14), nennt Bestimmungen zur Anrechnung von Prüfungsleis-tungen, Erweiterungsprüfungen und Schlussvorschriften (§§ 15 bis 18), beschreibt detailliert die zu erwerbenden Kompetenzen (1. Anhang) und bietet in einem Studienplan (2. Anhang) Orientierungshilfen für den Studienaufbau.
(2)Die Studienordnung dient Studierenden und Lehrenden. Sie bindet die Angebote des Fa-ches Praktische Philosophie an vorgegebene Ziele und Kompetenzen dieses Studiengan-ges und dient somit auch als eine Grundlage für erforderliche Evaluationen (§ 52 (1) LPO).


§ 3 Studienbeginn

Der Aufbau des Grundstudiums geht von einem Beginn im Wintersemester aus, das Studium kann aber auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.


§ 4 Regelstudienzeit, Umfang und Struktur des Studiums

(1)Das Studium im Fach Praktische Philosophie umfasst eine Regelstudiendauer von sieben Semestern mit mindestens 42 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf fachdidaktische Studien mindestens 8 SWS. Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. Das Grundstudium (§ 8) mit mindestes 24 SWS endet mit der Zwischenprüfung (§ 9). Das Erste Staatsexamen (§ 15) während und am Ende des Studiums setzt Studien des Hauptstudiums im Umfang von mindestens 18 SWS voraus.
(2)Das Studium ist gem. § 7 (1) LPO inhaltlich und organisatorisch modular strukturiert. Ein Modul für das Fach Praktische Philosophie umfasst Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art (§ 6) im Umfang von 6 bis 8 SWS. Die Module erstrecken sich in der Regel über zwei Semester. Die Module des Hauptstudiums können bei entsprechendem Angebot auch nach einem Semester abgeschlossen werden.
(3)Alle Module sind Pflichtmodule. Sie dienen dem Erwerb zentraler Kompetenzen für das angestrebte Lehramt (§ 5). Ihr Studium ist obligatorisch.
(4)Einzelne Module sehen auch Lehrveranstaltungen außerhalb des Philosophischen Seminars vor (§ 7 (3)).
(5)Für jedes Modul gibt es eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Diese(r) gibt vor Beginn des Modulstudiums bekannt, welche Veranstaltungskombinationen möglich sind.


§ 5 Ziel des Studiums

(1)Ziel des Studiums Praktische Philosophie ist die Aneignung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zusammen mit den im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Fähigkeiten die Studierenden befähigen, das Fach Praktische Philosophie in Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen selbstständig zu unterrichten.
(2)Dazu sollen die Studierenden entsprechend den Fächerspezifischen Vorgaben für das Studium des Fachs Praktische Philosophie folgende Kompetenzen erwerben:

1. Erschließungskompetenzen: – Dialogische Kompetenz
  • Deutungskompetenz
  • Kompetenz zur Produktion eigener Texte
2. Orientierungskompetenzen: – Intrakulturelle Kompetenz
  • Interkulturelle Kompetenz
  • Philosophiegeschichtliche Kompetenz
3. Urteilskompetenzen: – Fähigkeit zu logischer Stringenz
  • Einstimmigkeit mit sich selbst
4. Autonomie und Handlungskompetenzen:
  • Autonomie
  • Kompetenz zu kommunikativem Handeln


§ 6 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen

(1)Vorlesungen vermitteln überwiegend in Vortragsform Grundbegriffe, Probleme, Methoden und, unter Bezug auf grundlegende Werke, systematische Ansätze der Philosophie. Sie vermitteln ferner in zusammenhängender Darstellung ausgewählte Gegenstände des Faches nach dem Stand der Forschung.
(2)Proseminare vermitteln grundlegende inhaltliche und historische Kenntnisse und methodische Fertigkeiten. Sie dienen ferner der Vertiefung dieser Kenntnisse und Methoden durch entsprechende Übungen. Das Anfertigen von Protokollen, Referaten und Hausarbeiten, das wissenschaftliche Bibliographieren und weitere elementare Arbeitsformen sollen hier vermittelt werden. Proseminare richten sich an Studierende des Grundstudiums.
(3)Übungen und Tutorien sind Sonderformen der Proseminare. Sie dienen der anwendungsorientierten Vertiefung von Vorlesungen und der Einübung fachwissenschaftlicher und methodischer Fertigkeiten.
(4)Hauptseminare dienen der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Bewältigung komplexer Fragestellungen und der Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern und fordern zunehmend selbstständiges Arbeiten. Sie richten sich an Studierende des Hauptstudiums.
(5)Kolloquien dienen in der Behandlung spezieller historischer und systematischer Themen der Examensvorbereitung.


§ 7 Inhalte des gesamten Studiums


(1)Die zu erwerbenden Kompetenzen für den Unterricht in Praktischer Philosophie (§ 5) werden im Studium fachübergreifend erworben.
(2)Als akademische Leitwissenschaft bietet die Philosophie die zentralen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte des Studiums.
(3)In die Module des Studienfachs werden auch Inhalte der Soziologie, der Psychologie und der Religionswissenschaft integriert.
(4)Die für die Kompetenzen erforderlichen Inhalte beziehen sich gemäß der Vorgaben für das Studium der Praktischen Philosophie auf sieben Fragenkreise:

1. Die Frage nach dem Selbst
2. Die Frage nach dem Anderen
3. Die Frage nach dem guten Handeln
4. Die Frage nach Recht, Staat und Wirtschaft
5. Die Frage nach Natur, Kultur und Technik
6. Die Frage nach Wahrheit, Wirklichkeit und Medien
7. Die Frage nach Ursprung, Zukunft und Sinn

Die Erschließung der Inhalte berücksichtigt die drei Lernperspektiven des Unterrichts-fachs:

I. personale Perspektive
II. gesellschaftliche Perspektive
III. ideengeschichtliche Perspektive.



§ 8 Inhalte des Grundstudiums, Leistungsnachweise

(1) Das Grundstudium (1. bis 4. Semester) dient dem Erwerb der allgemeinen historischen und systematischen Kenntnisse sowie der methodischen Fähigkeiten. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen (§ 9).

(2) Im Grundstudium sind die Pflichtmodule „Argumentation und Text“ (a), „Erkennen und Sein“ (e), „Handel und Moral“ (h) und „Gesellschaft und Staat“ (g) mit jeweils 6 SWS zu studieren. Diese Module enthalten im Kernbereich eine Vorlesung oder eine Vorle-sung mit Übung. Übungsveranstaltungen oder Tutorien können in Untergruppen aufgeteilt werden. Der Wahlpflichtbereich besteht aus Proseminaren.

(3) Das Modul a wird in den beiden ersten Semestern studiert.

(4) In das Modul g ist eine Pflichtveranstaltung (2 SWS) des Soziologischen Instituts integriert.

(5) Aus zwei der vier Grundstudiumsmodule ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Leis-tungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell erbrachter Leistungen der Studierenden erteilt; die Anforderungen entsprechen mindestens denen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind.


§ 9 Zwischenprüfung

(1)Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis, dass sich die Studierenden methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben (LPO § 8 (2)). Für die Durchführung ist das Prüfungsamt bei der Philosophischen Fakultät gemäß der von der Universität erlassenen Zwischenprüfungsordnung vom 2.12.2004 zuständig.
(2)Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:

a) ein Studium im Umfang von 24 SWS
b) der Erwerb von 2 benoteten Leistungsnachweisen in Proseminaren zweier Module
c) das Bestehen der Zwischenprüfung
(3)Die Zwischenprüfung im Fach Praktische Philosophie besteht aus einer mündlichen Prü-fung von etwa 30 Minuten Dauer am Ende des 4. Semesters. Für die mündliche Prüfung können die Studierenden ihrem Prüfer zwei Schwerpunkte aus den Modulen a, e, h und g, die nicht schon durch Leistungsnachweise abgedeckt sind, vorschlagen.


§ 10 Inhalte des Hauptstudiums, Leistungsnachweise

(1)Das Hauptstudium dient der fachwissenschaftlichen Vertiefung und dem Erwerb didaktischer Kompetenzen. Es ist bezogen auf die Regelstudienzeit von sieben Semestern (§ 4 (1)) auf drei Studiensemester berechnet mit einem Gesamtumfang von mindestens 18 SWS (vgl. Abs. 3). Die schriftliche und die mündliche Prüfung des Examens (§ 13 (1)) werden im Hauptstudium im Anschluss an Module abgelegt. Das Erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium erfolgt als letzte Teilprüfung des Staatsexamens.
(2)Im Hauptstudium sind die Module „Didaktik“ (d), „Wahrheit und Wirklichkeit“ (w) und „Mensch und Kultur“ (m) als Pflichtmodule jeweils im Umfang von 6 SWS zu studieren. Die Module des Hauptstudiums enthalten in der Regel eine Vorlesung sowie Hauptsemi-nare und Kolloquien. Die oder der Modulbeauftragte gibt vor Beginn des Modulstudiums bekannt, welche Veranstaltungskombinationen möglich sind.
(3)Die Modulabschlussprüfung des Moduls d erfolgt schriftlich. Dieses Modul wird um eine zusätzliche soziologische Pflichtveranstaltung (2 SWS) aus dem erziehungswissenschaftlichen Modul „Bildung und Erziehung im historisch-gesellschaftlichen Kontext“ erwei-tert, wenn nicht Soziologie als gesellschaftswissenschaftliches Fach im Rahmen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums gemäß § 4 LPO im Hauptstudium studiert wird. Im Falle der Erweiterung erhöht sich die Pflichtstundenzahl des Hauptstudiums auf 20 SWS.
(4)In das Modul m sind zwei Veranstaltungen aus dem Bereich der Religionswissenschaften (4 SWS) integriert.
(5)In einem der Module w oder m sowie im Modul d ist je ein Leistungsnachweis zu erbrin-gen (§ 32 (5) LPO). Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell erbrachter Leistungen der Studierenden erteilt; die Anforderungen entsprechen mindestens denen, die an eine vierstündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Diesen Ansprüchen entsprechen etwa folgende Leistungen:
  • eine Hausarbeit im Umfange von mindestens 15 Seiten,
  • maßgebliche Mitgestaltung einer Hauptseminar- oder Kolloquiumssitzung (Präsentation und Diskussionsmoderation von ca. 30 Minuten) plus Ausarbeitung im Umfang von min-destens 8 Seiten,
  • maßgebliche Mitgestaltung einer Hauptseminar- oder Kolloquiumssitzung (Präsentation und Diskussionsmoderation von ca. 30 Minuten) plus zweistündige Abschlussklausur,
  • Anfertigung von zwei Essays von jeweils mindestens 6 Seiten,
  • Anfertigung von zwei Protokollen plus Abschlussklausur.
Einer der Leistungsnachweise muss auf der Basis einer Hausarbeit erbracht werden. Leitungsnachweise werden erst ausgestellt, wenn das Modulstudium ordnungsgemäß abschlossen ist. Dies schließt auch entsprechende Nachweise der soziologischen (Abs. 3) und der religionswissenschaftlichen Studien (Abs. 4) ein.


§ 11 Schulpraktische Studien

Gemäß § 10 (4) LPO sind Praxisphasen zu absolvieren. Die Gesamtdauer der fachpraktischen Studien des Hauptstudiums beträgt 10 Wochen. Studierende legen dasjenige Fach fest, in welchem sie fachdidaktisch für das Fachpraktikum betreut werden wollen. Im Fach Philosoph/Praktische Philosophie wird das Fachpraktikum durch ein vor- und nachbereitendes Seminar betreut. Es steht in Verbindung zum Modul d.


§ 12 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

(1)Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt gem. § 20 LPO. Für die Zulassung zu Prüfungen der Ersten Staatsprüfung sind der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung (§ 9) und des ordnungsgemäßen Hauptstudiums (§ 10) erforderlich. Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zur Prüfung des Moduls d erst aus, wenn der entsprechende Leistungsnachweis erbracht ist. Wird der fachwissenschaftliche Leistungsnachweis des Hauptstudiums (§ 11 (5)) in dem Modul erworben, das auch geprüft werden soll, so ist der Leistungsnachweis für die Zulassung zur Prüfung vorzulegen.
(2)Der Umfang des nachzuweisenden ordnungsgemäßen Studiums richtet sich nach § 32 (2/5) LPO in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 der vorliegenden Studienordnung und wird in geeigneter Form, z.B. durch das Studienbuch und Studien- und Leistungsnachweise für Module (§10 (5)), belegt.


§ 13 Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gem. § 34 (1) LPO

a) schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,
b) Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,
c) Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,
d) Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches,
e) Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches,
f) Prüfung im didaktischen Grundlagenstudium des Unterrichtsfaches Deutsch oder Ma-thematik
g) Schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft oder einem der Fächer (Fachwis-senschaft oder Fachdidaktik)
h) Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium
(2)Die fachwissenschaftliche Prüfung der Ersten Staatsprüfung im Fach Praktische Philosophie erfolgt mündlich, die fachdidaktische (§ 10 (3)) schriftlich.
(3)Die Prüfungen werden im Hauptstudium im Anschluss an Module abgelegt (§ 13 (4) LPO, § 10 (1)) und beziehen sich auf die Inhalte der gesamten Module (§§ 14 (2), 15 (4), LPO). Die Meldung zur Prüfung muss dem Prüfungsamt vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen. Mit der Meldung sind das vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsam-tes, das Modul, auf das sich die Prüfung beziehen soll, sowie im Fall der mündlichen Prüfung Termin und Ort anzugeben. Gleichzeitig ist gem. § 21 (6) in Verbindung mit § 15 (6) LPO die Einverständniserklärung gem. Absprache zwischen dem Prüfling und den Prüfenden (Termin und Ort) vorzulegen.
(4)Das Thema der schriftlichen Hausarbeit (nach § 17 LPO) muss eine klar umrissene wis-senschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsgebiete/Module gem. dieser Stu-dienordnung zum Gegenstand haben. Das Thema muss so abgegrenzt sein, dass die Ar-beit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit soll 60 Seiten nicht überschreiten. Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach der Mittei-lung des Themas dem Prüfungsamt abzuliefern.
(5)Die schriftlichen Prüfungen gem. § 14 LPO dienen der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, in einem Zeitrahmen von vier Stunden mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Faches Praktische Philosophie entsprechende Aufgabe zu lösen. Die Aufgaben beziehen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls und sind so zu stellen, dass bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse zur Thematik der entsprechenden Lehrangebote, zur Methodik des Faches sowie zur Fähigkeit, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden, nachgewiesen werden.
(6)Durch die in der Regel 45-minütigen mündlichen Prüfungen (§ 15 LPO), deren Themen-stellungen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls beziehen, soll festgestellt werden, ob der Prüfling Zusammenhänge der Prüfungsgebiete erkennt und darstellen kann sowie spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten vermag.
(7)Prüfungen der Ersten Staatsprüfung, zu denen eine Meldung im Rahmen der Regelstudienzeit erfolgt, gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Feiversuch gem. § 22 LPO). Wer eine mündliche oder schriftliche Prüfung in der Regelstudienzeit bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note die Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist bis zum Beginn des darauf folgenden Semesters zu stellen. Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis, so tritt dieses an die Stelle der bisherigen Note.


§ 14 Studienberatung

(1)Der Studienordnung ist gemäß § 86 (4) Hochschulgesetz (HG) ein Studienplan als 2. Anhang beigefügt. Er dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten und ordnungsgemäßen Aufbau des Studiums im Fach Philosophie/Praktische Philosophie.
(2)Die Inanspruchnahme einer fachlichen Studienberatung vor Eintritt in das Hauptstudium ist für jeden Studierenden verpflichtend, da mit der Wahl der Module des Hauptstudiums zugleich über Prüfungsmodule und ggf. auch Prüfer/innen mitentschieden wird.
(3)Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluss des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter, insbesondere die Modulbeauftragten in ihren Sprechstunden zur Verfügung .Zu Beginn eines jeden Semesters werden in der Regel von den Lehrenden des Philosophischen Seminars und von der Fachschaft besondere Einführungsveranstaltungen durchgeführt, wie: Bibliotheksführung, Erstsemester-Information und allgemeine Einführung in das Studium der Philosophie/Praktischen Philosophie.
(4)Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der WWU zur Verfügung.
(5)In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.
(6)Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerken-nung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertreterinnen/Fachvertretern zuständig.
(7)In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.


§ 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Bei der Frage der Anrechnung/Anerkennung von Prüfungsleistungen sind insbesondere der § 50 (1/2/5) LPO 2003 sowie § 92 HG zu berücksichtigen.
(2)Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können angerechnet werden.
(5)An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die au-ßerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kul-tusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinba-rungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6)Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprü-fungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jewei-ligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7)Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachli-chen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)Für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50 LPO.


§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1)Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun-gen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2)Für Studierende, die ihr Studium im WS 2003/2004, im SS 2004, im WS 2004/2005 oder im SS 2005 begonnen haben, gilt abweichend von den in §§ 9 und 10 genannten Anfor-derungen an das Grundstudium folgende Regelung: Die Studierenden müssen im Wesentlichen die in § 9 der Studienordnung des Studienfaches Philosophie mit dem Ab-schluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 10. September 1998 genannten Bedingungen erfüllen. Allerdings ist für Studierende für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-schulen die erfolgreiche Teilnahme an der Logik-Klausur nicht verpflichtend. Für die Zwischenprüfung legen sie zwei Leistungsnachweise des Grundstudiums vor.
(3)Lehramtsstudierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung im Grundstudium befinden, können unter Beachtung der Regelungen gem. § 53 (2) nach der Zwischenprüfung in das Hauptstudium für die neuen Lehrämter wechseln.
(4)Lehramtsstudierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung im Hauptstudium befinden, können auf eigenen Wunsch in die neue Lehramtsstruktur wechseln. Dazu bedarf es eines Antrags an das Prüfungsamt.


§ 17 Erweiterungsprüfung (§ 29 LPO)

Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt kann eine Erweiterungsprüfung im Fach Praktische Philosophie abgelegt werden. Dazu sind erforderlich:
  • vorbereitende Studien im Umfang von 22 bis 24 SWS; das entspricht in etwa der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums. Davon entfallen auf das Grundstudium (ohne Leistungsnachweise und Zwischenprüfung) 4 SWS. Zwei Module des Grundstudiums (§ 8 (2)) sollen mit je einer Veranstaltung studiert werden. Auf das Hauptstudium entfallen 18 bis 20 SWS (vgl. § 10 (3)),
  • vorbereitende Studien der beiden fachwissenschaftlichen Module des Hauptstudiums und des Moduls d (§ 10 (2/3))
  • je ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Hauptstudiums. Ein fachwissenschaftliches Modul kann ohne Leistungsnachweis studiert werden
Für die Zulassung und die Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach Praktische Philosophie Anwendung (§§ 10, 12, 13). Die entsprechenden Anforderungen sind zugrunde zu legen.


§ 18 Erwerb eines weiteren Lehramtes

Die mit dem Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erworbenen fachwissenschaftlichen und fachdidakti-schen Kompetenzen des Fachs Praktische Philosophie sind integraler Bestandteil für das Fach Philosophie/Praktische Philosophie des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschu-len. Wer zusätzlich dieses Lehramt im Fach Philosophie/Praktische Philosophie erwer-ben will, muss entsprechende Studien und Prüfungsleistungen im Sinne des § 41 (1) LPO erbringen. Die Studien umfassen insgesamt 22 SWS, und zwar
  • 8 SWS im Bereich der Module des Grundstudiums, wobei jedes Modul mit einer Ver-anstaltung studiert werden soll. Obligatorisch ist im Modul „Argumentation und Text“ die Logikveranstaltung mit Abschlussklausur (vgl. §§ 9 (3), 10 (3), Studienordnung Pl/PP)
  • 14 SWS im Bereich der Module des Hauptstudiums. Davon entfallen 2 SWS auf vertie-fende Studien des Moduls „Wahrheit und Wirklichkeit“, 4 SWS auf das Modul „Mensch und Kultur“. Ein „Freies Modul“ (§§ 5 (4), 11 (2), Studienordnung Pl/PP) wird mit 8 SWS studiert. Aus einem der Module ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Die Prüfungsleistungen umfassen entweder eine schriftliche Prüfung des Freien Moduls oder des im GHR-Studium nicht geprüften Moduls, wenn im anderen Fach eine mündliche Prüfung erfolgt, oder eine mündliche Prüfung des Freien Moduls oder des im GHR-Studium nicht geprüften Moduls von 30 Minuten Dauer, wenn im anderen Fach eine schriftliche Prüfung erfolgt. Für die Zulassung zur Prüfung ist die Kenntnis zweier Fremdsprachen nachzuweisen, darunter Latein oder Griechisch (§ 3 (1), Studienordnung Pl/PP).



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Geschichte/ Philosophie vom 02. Mai 2005


Münster, den 25. Mai 2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 25. Mai 2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt

1. Anhang: Allgemeine Beschreibung der in den Modulen zu erwerbenden Kompetenzen

1. Modul „Argumentation und Text“ (a)

Studierende sollen im Studium dieses Moduls jene analytischen, hermeneutischen, argumentativen und dialogischen Kompetenzen erwerben, die für die philosophische Bearbeitung aller Fragenkreise des Schulfachs Praktische Philosophie grundlegend sind.

(a)
Studierende sollen nach dem Studium des Moduls a in der Lage sein, in mündlichen Beiträgen und schriftlichen Texten zu Fragen der Praktischen und der Theoretischen Philosophie die zugrunde liegende Argumentation (in ihrer formalen Struktur und ihrem inhaltlichen Zusammenhang) zu erkennen, übersichtlich zu rekonstruieren, korrekt zu klassifizieren (deskriptiv, normativ usw.) und auf ihre Gültigkeit zu prüfen und zu beurteilen. Die Rekonstruktion der argumentativen Struktur von mündlichen Beiträgen und schriftlichen Texten fordert und fördert Deutungs- und Erschließungskompetenzen sowie Kompetenzen in der Produktion eigener Texte. Bei der Prüfung und Beurteilung der Gültigkeit werden Kompetenzen des folgerichtigen Denkens und Urteilskompetenzen entwickelt und verbessert. Die Einübung in unterschiedliche Verfahren der Textanalyse fördert eigene Erschließungskompetenzen wie auch Fertigkeiten im Bereich der Fachmethodik.
(b)Neben den genannten Analyse- und Bewertungskompetenzen soll gleichrangig die dialogische und soziale Kompetenzen entwickelt und verbessert werden. Die Studierenden sollen in mündlicher Rede und Gegenrede wie auch in der Produktion eigener philosophischer Texte logisch folgerichtig und rational überzeugend argumentieren lernen.

2. Modul „Erkennen und Sein“ (e)

Studierende sollen nach dem Studium des Moduls E in der Lage sein, Probleme und Positionen des 6. Fragenkreises des Schulfachs Praktische Philosophie zu erschließen und zu beurteilen.

(a)
Die Studierenden erwerben durch die Auseinandersetzung mit Schlüsseltexten der Philosophiegeschichte sowohl historisch-systematische Kompetenzen als auch Erschließungskompetenzen, indem sie lernen, die wichtigsten erkenntnistheoretischen, wissenschafts-theoretischen und metaphysischen Grundpositionen systematisch und historisch einzuordnen und zu aktuellen Positionen und Fragen in Beziehung zu setzen. Sie lernen, die Formen unserer Welterkenntnis kritisch zu beurteilen (wissenschaftliche Theorienbildung vs. metaphysische Systembildung) und die Quellen unserer Erkenntnis sowie die Möglichkeit und Reichweite von Wissen zu hinterfragen (Auseinandersetzung mit dem Skeptizismus, Theorien des Wissens und der epistemischen Rechtfertigung).
(b)
Sie können eigene existenzielle Grundfragen (nach Gott, Seele, Welt) in ihrem philosophiegeschichtlichen Zusammenhang neu bewerten und lernen, sich auf einer theoretisch-argumentativen Ebene mit alltagsweltlichen Erfahrungen auseinanderzusetzen. Durch die kritische Lektüre und Analyse zentraler Texte aus der Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie und Metaphysik üben die Studierenden sich zudem in Kritik- und Urteilsfähigkeit.

3. Modul „Handeln und Moral“ (h)

Studierende sollen nach dem Studium des Moduls h Probleme und Positionen des 3. Fragenkrei-ses des Schulfachs Praktische Philosophie erschließen und beurteilen können.
(a)Studierende sollen durch das Studium des Moduls „Handeln und Moral“ in der Lage sein, zentrale theoretische Ansätze der Moralphilosophie (bspw. deontologische, konsequenzialistische, wert- und tugendethische Ansätze) zu erfassen. Sie können die begriffliche und argumentative Grundstruktur dieser Ansätze erschließen und ihre normativen und methodischen Prämissen (bspw. Willensfreiheit) offen legen. Die dabei erworbenen Erkenntnisse dienen der Ausbildung von historisch-systematischen und philosophiege-schichtlichen Kompetenzen sowie Deutungskompetenzen.
(b)Studierende sollen nach dem Studium des Moduls H in der Lage sein, moralphilosophische Ansätze auf ethische Probleme, wie sie in der gesellschaftlichen und beruflichen Praxis von zunehmender Bedeutung sind, zu beziehen. Sie sollen über die Kompetenz verfügen, bei konkreten ethischen Problemstellungen die jeweilige Reichweite einzelner Ansätze der normativen Ethik zu beurteilen und sie gegebenenfalls in ihren Stärken miteinander zu kombinieren. Aus diesem Anwendungsbezug erwachsen entsprechende Urteils-, Orientierungs-, und Handlungskompetenzen. Bei den Fragen der angewandten Ethik sollen insbesondere Probleme einer pluralistischen, multikulturellen und einer von wissenschaftlich-technischen Modernisierungsprozessen geprägten Gesellschaft berücksichtig werden, um so intra- und interkulturelle Kompetenzen, die Kompetenz zu kommunikativem Handeln und Autonomie zu fördern.

4. Modul „Gesellschaft und Staat“ (g)

Studierende sollen nach dem Studium des Moduls G in der Lage sein, Probleme und Positionen des 2. und 4. Fragenkreises des Schulfachs Praktische Philosophie in allen drei Lernperspektiven zu erschließen und zu beurteilen. Durch die Einbeziehung soziologischer Kompetenzen liegt ein besonderes Gewicht auf der gesellschaftlichen Perspektive.
(a)
Studierende sollen durch das Studium des Moduls „Gesellschaft und Staat“ in der Lage sein, zentrale Ansätze der Staats- und Sozialphilosophie zu unterscheiden (Deutungskompetenzen). Sie sollen über ein konzeptionelles und methodisches Instrumentarium verfügen, um die Modelle und Theorien auf konkrete Probleme des Zusammenlebens in Gesellschaft und Staat zu beziehen und normative Konflikte im Bereich von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat zu analysieren (Erschließungs- und Orientierungskompeten-zen). Dazu sollen insbesondere folgende Felder erschlossen werden: Staatslegitimation, politische Anthropologie, Bedeutung von Institutionen, Staats- und Regierungsformen, Demokratietheorien und Erörterung der sie tragenden normativen Ideen: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Aufklärung, Fortschritt usw. (historisch-systematische Kompetenz).
(b)Die Studierenden sollen im Verlauf des Moduls lernen, sich in kontroversen gesellschaftlichen Debatten zu orientieren: Sozial﷓ und Rechtsstaat, Kommunitarismus vs. Liberalismus usw. Es sollen so die Voraussetzungen geschaffen werden für ein vertieftes Verständnis des öffentlichen Dialoges, der zu Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens stattfindet (Handlungs- und Autonomiekompetenz).

5. Modul „Didaktik“ (d)

Studierende sollen im Studium des Moduls d grundlegende fachdidaktische und methodische Kompetenzen zur Planung, Gestaltung und Beurteilung des Unterrichts im Fach Praktische Philosophie erwerben. Dies setzt voraus, dass sie bereits Fachkompetenzen zu zentralen Fragenkreisen der Praktischen Philosophie wie auch zur Argumentation und die damit verbundenen fachmethodischen Kompetenzen erworben haben.
(a)Das fachdidaktische Studium soll die Studierenden befähigen, die Praxis des Philosophierens in ihrer Relevanz für die Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen. Dabei beziehen sie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie und der Lebensbedingungen in der modernen Gesellschaft (Individualisierung, Pluralisierung von Lebensformen und Werten usw.) mit ein.
(b)Die Studierenden kennen historisch und kulturell unterschiedliche Formen der Integration des Philosophierens in den öffentlichen Diskursen und können so derzeitige Instituti-onalisierungen von Philosophie in Gesellschaft und Wissenschaft sowie in der Schule verstehen und beurteilen. Auf der Basis der Kenntnis unterschiedlicher didaktischer Grundkonzeptionen, insbesondere zur Werteerziehung, lernen sie, philosophische Lehrpläne in ihrer Struktur und Intention zu erschließen und zu bewerten.
(c)Durch exemplarische Übungen für die Planung von Unterricht lernen die Studierenden, ausgehend vom Frage- und Problemhorizont Jugendlicher, lebensweltlich angebundene Probleme philosophisch zu erschließen (personale Perspektive), auf ihre gesellschaftlichen Implikationen hin zu befragen (gesellschaftliche Perspektive) und das Reflektions- oder Lösungspotenzial philosophischer Positionen zu mobilisieren (ideengeschichtliche Perspektive). Diese didaktische Fähigkeiten verbinden sie mit methodischen Kompetenzen: 1. Die Studierenden verstehen es, mit allgemeinen Denkmethoden des Philosophie-rens umzugehen (nicht-empirische Begriffe bilden, definieren und verwenden; Modelle entwickeln; argumentieren; Texte und Sachverhalte analysieren und interpretieren; philo-sophische Probleme formulieren und Lösungen entwickeln; Kritik üben und Alternativen entfalten; Gedankenexperimente durchführen usw.). 2. Sie sind in der Lage zu prüfen, welche besonderen, den philosophischen Denkrichtungen entlehnten Fachmethoden (analytische Philosophie, Konstruktivismus, Phänomenologie, Dialektik, Hermeneutik, Dekonstruktion, Spekulation usw.) zur Problemerschließung und -Lösung besonders geeignet sind. 3. Sie sind vertraut mit dem mediale Spektrum des unterrichtlichen Philosophieren: Sie lernen die drei Grundmedien des Philosophieren (Gespräch, Texte lesen und schreiben) mit den allgemeinen und besonderen Fachmethoden zu vermitteln und auch die Chancen der Nutzung moderner Medien (Bild, Foto, Film, Internet usw.) zu erschließen und zu beurteilen.
(d)In einem mehrwöchigen Praktikum, das durch Lehrveranstaltungen vor- und nachbereitet wird, sammeln die Studierenden beobachtend und unterrichtend erste Erfahrungen mit der Umsetzung gemeinsam erarbeiteter Unterrichtskonzepte und vermitteln ihre fachdidaktischen und -methodischen Fähigkeiten mit Kenntnissen zur Artikulation von Unterricht (Einstieg, Erarbeitung, Sicherung usw.) und zu den allgemeinen Unterrichtsmethoden (Unterrichtsgespräch, Lehrervortrag, Einzel- und Gruppenarbeit, Projektarbeit, Expertenbefragung, Realbegegnung usw.).

6. Modul „Mensch und Kultur“ (m)
Studierende sollen nach dem Studium dieses Moduls in der Lage sein, Probleme und Positionen des 5. und 7. Fragenkreises des Schulfachs Praktische Philosophie zu erschließen und zu beurteilen. Es handelt sich hierbei um Probleme und Positionen der Philosophischen Anthropologie, der Kulturtheorie und der Religionswissenschaften.
(a)Sie sollen die Frage nach dem Menschen und seiner Bestimmung als zentrales Problem der Philosophie erfassen und klassische Positionen (etwa aus der Antike und der philoso-phische Anthropologie des 20. Jahrhunderts) kennen und als Rahmen und Horizont für eine systematisch ausgerichtete Bestimmung des gegenwärtigen Bildes vom Menschen begreifen können. Die Grenzen einer biologisch ausgerichteten Anthropologie und die aktuellen Wege einer Selbstdeutung des Menschen als Kulturwesen sollen erfasst wer-den.
(b)
Die Studierenden sollen außerdem soweit in die Fragen der Kulturphilosophie und der Religionswissenschaften eingeführt sein, dass sie fähig sind, die Ambivalenzen und Widersprüche der modernen Kultur zu artikulieren. Die Fähigkeit zur Erschließung und Deutung der eigenen Kultur, ihrer historischen Wurzeln und ihres modernen Pluralismus soll auch die Kompetenz zur Beurteilung fremder Kulturen und Religionen fördern (interkulturelle Kompetenz). Der Vergleich der Kulturen soll die Studierenden sensibilisieren für die Gefahren von Chauvinismus und Fundamentalismus, aber auch befähigen zur begründeten Auseinandersetzung mit dem Kulturrelativismus (Kompetenz zu kommunikativem Handeln, Dissenskompetenz).

7. Modul „Wahrheit und Wirklichkeit“ (w)

Studierende sollen nach dem Studium des Moduls w in der Lage sein, Probleme und Positionen des 6. und 7. Fragenkreises des Schulfachs Praktische Philosophie zu erschließen und zu beurteilen.
(a)
Sie sind fähig, in der alltäglichen Lebenswelt, den Medien und in den Wissenschaften begegnende Weisen der Wirklichkeitsauffassung auf verschiedene Typen von Wirklichkeitsverständnis (naivrealistisch, theonom, empiristisch/rationalistisch, materialistisch/idealistisch, realistisch/konstruktivistisch usw.) zu beziehen und die jeweiligen Wahrheitsansprüche kritisch zu würdigen. Sie wissen um zum Teil divergierende Weltanschauungen und Weltbilder in unterschiedlichen kulturellen Kontexten sowie um das Spannungsverhältnis zwischen lebensweltlicher und naturwissenschaftlicher Perspektive, vor allem in modernen Gesellschaften. Sie können Grundannahmen, Gestaltungs- und Wirkmöglichkeiten moderner Medien erkennen. Dazu erwerben die Studierenden ent-sprechende historisch-systematische Kompetenzen aus den Bereichen Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie, Metaphysik, Medienphilosophie, Ästhetik usw. Der kompetente Umgang mit unterschiedlichen Deutungsmustern erfordert Perspektivwechsel, fördert Empathie und verstärkt so interkulturelle Kompetenz.
(b)
Die Studierenden dieses Moduls lernen, den Zusammenhang zu erkennen zwischen den Formen von Wirklichkeitsverständnis und Weltbildern auf der einen Seite und den jeweiligen Sinnentwürfen für das Weltgeschehen sowie für das menschliche Leben und Zusammenleben auf der anderen Seite. Die dazu erforderlichen historisch-systematischen Kompetenzen beziehen sich primär auf Fragen der Ontologie, Kosmologie, Geschichtsphilosophie usw.

Anhang 2: Modulprofile des Hauptstudiums

5. Modul d /ds: Didaktik / Didaktik mit Soziologie

Inhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 5.

Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums

Status: obligatorisches Examensmodul

allgemeine Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums

Turnus: Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester. d1/ds1 wird jeweils nur im Winterse-mester angeboten.

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Die Teilnahme an d1 / ds1 ist Pflicht. Veranstaltungen d2 / dS 2 bis d3 / ds3 sind Wahlpflichtveranstaltungen. Das Modul wird um eine Soziologie-Veranstaltung erweitert (ds5), wenn nicht Soziologie bereits als gesellschaftswissenschaftliches Fach im Rahmen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums studiert wird (§ 10 (3)). Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen parallelen oder konsekutiven Veranstaltungen desselben Bereichs.

Gewichtung der Modulnote für die Bildung der Fachnote: siehe § 27 LPO
Veranstal-
tungsart
Teilnahme-
modalitäten
SWSFach-
semes-
ter
Studienleistungenspezielle
Vorausset-
zungen
Examens-
prüfung
Pflicht:
d1/ds1
Vorlesung:
Philosophie und
Öffentlichkeit

Anwesenheit2
5
(Kenntnisnahme, Selbst-
studium)
keine




vierstündige


Klausur, die

sich
auf das

gesamte

Modul d

bzw. ds

bezieht



Wahlpflicht:
d2/ds2
Übung:
zu d1 / ds1
Anwesenheit /
aktive
Teilnahme
2
5/6
Hausaufgaben;
Protokolle; Referat
plus Ausarbeitung;
schriftliche Hausarbeit;
Klausur
parallel oder
vorher belegt: d1/ds1
Wahlpflicht:
d3/ds3
Seminar:
Fachdidaktik
Praktische
Philosophie

Anwesenheit /
aktive Teilnahme
2
5/6
Hausaufgaben;
Referat plus
Ausarbeitung;
schriftliche Hausarbeit;
Klausur
parallel oder
vorher belegt: d1/ds1
Wahlpflicht: ds5
Soziologisches Seminar
aus dem EW-Modul
„Bildung und Erziehung
im historisch-
gesellschaftlichen
Kontext“
Anwesenheit /
aktive Teilnahme
2
5/6
(entsprechend den
Vorgaben des Instituts
für Soziologie)
keine
Gesamt
6/8
5/6
---
---



6. Modul m: Mensch und Kultur

Inhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 6.

Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums

Status: Pflichtmodul, mögliches Examensmodul

allgemeine Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums

Turnus: Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester.

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen Veranstaltun-gen der Wahlpflichtbereiche.

Gewichtung der Modulnote für die Bildung der Fachnote: siehe § 27 LPO

VeranstaltungsartTeilnahme-
modalitäten
SWS Fach-
semes-
ter
Studienleistungen
(alternativ)
spezielle
Vorausset-
zungen
Examens-
prüfung
Pflicht: m1
Vorlesung:
Mensch und Kultur
Anwesenheit2
5/6
(Kenntnisnahme,
Selbststudium)
keine


Möglich:

vierstündige Klausur,

die sich auf das

gesamte

Modul bezieht.

Wahlpflicht: m2
Vorlesung/
Seminar:
Religionswissenschaft
Anwesenheit /
aktive Teilnahme
2
2/5
Hausaufgaben;
Protokolle; Referat
plus Ausarbeitung;
schriftliche Hausarbeit;
Klausur
keine
Wahlpflicht: m3
Vorlesung/
Seminar:
Religionswisssenschaft
Anwesenheit /
aktive Teilnahme
2
5/6
Hausaufgaben;
Referat plus
Ausarbeitung;
schriftliche Hausarbeit;
Klausur
keine
Gesamt
6
5/6
----
----


7. Modul w: Wahrheit und Wirklichkeit

Inhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 7.

Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums

Status: Pflichtmodul, mögliches Examensmodul

allgemeine Voraussetzungen:
erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums

Turnus: Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester.

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls:
Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche.

Gewichtung der Modulnote für die Bildung der Fachnote: siehe § 27 LPO


Veranstaltungsart

Teilnahme-
modalitäten
SWSFach-
semester
Studienleistungen
(alternativ)
spezielle
Voraussetzungen
Examens-
prüfung
Pflicht: w1
Vorlesung:
Wahrheit und Wirklichkeit


Anwesenheit2
5
(Kenntnisnahme, Selbststudium)keine


Möglich:

vierstündige
Klausur,

die sich auf das

gesamte Modul

bezieht.

Wahlpflicht: w2
Seminar:
Metaphysik/Ontologie


Anwesenheit /
aktive Teilnahme
2
5
schriftliche Hausarbeit;keine
Wahlpflicht: w3
Seminar:
Sprach-, Medien-
und
Technikphilosophie


Anwesenheit/
aktive Teilnahme
2
5
Hausaufgaben;
Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit;
Klausur
keine
Gesamt



6

----
----

 

3. Anhang: Studienplan


Der folgende Studienplan beschreibt eine Möglichkeit, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren, und bezieht sich auf einen Studienbeginn im Wintersemester (WS)

Semester ModulModulbereich (vgl. § 4 (3/6))Wochen-
stunden
(SWS)
Leistungen für
Leistungsnachweise1 /
Prüfun-gen
I. Grundstudium, 4 Semester, 24 SWS (§ 8, StO PP für GHR)


1. Semester (WS)Modul a
2 Veranstaltungen4 SWS1 Leistungsnachweis

Modul e
1 Veranstaltung
2 SWS

2. Semester (SS)Modul a 1 Veranstaltung2 SWS

Modul e 2 Veranstaltungen4 SWS
3. Semester (WS) Modul h2 Veranstaltungen4 SWS1 Leistungsnachweis

Modul g 1 Veranstaltungen2 SWS
4. Semester (SS)Modul h1 Veranstaltung2 SWS

Modul g1 Veranstaltung 2 SWS

Modul g 1 Veranstaltung des
Wahlpflichtbereichs
Soziologie (§ 9 (4))
2 SWS




Am Ende des 4. Semesters:
Zwischenprüfung (§ 9)
II. Hauptstudium, 3 Semester, (mind.) 18 SWS (§ 10, StO PP für GHR)



5. Semester (WS)Modul d1 Veranstaltung2 SWS

Modul w1 Veranstaltung
2 Veranstaltungen
6 SWSmündliche Examens-
Prüfung des Moduls w

Modul m 1 Veranstaltung2 SWS
6. Semester (SS)Modul dggf. 1 Veranstaltung des
Wahlpflichtbereichs Soziologie,
falls nicht durch das Erziehungs-
wissenschaftliche Studium
abgedeckt (§ 10 (3))
(2 SWS)

Modul d2 Veranstaltungen 4 SWS1 Leistungsnachweis
(auf der Basis einer
Hausarbeit, § 10 (5))

schriftliche Prüfung des
Moduls d (§ 10 (3))

Modul m2 Veranstaltungen des
Wahlpflichtbereichs Religions-
wissenschaft (§ 10 (4))
4 SWS1 Leistungsnachweis
parallel ggf. Anfertigung der
schr. Hausarbeit (§ 13 (1), g)

7. Semester (WS)




Erziehungswissenschaftl.
Abschlusskolloquium (§ 13 (1), h)



1 Leistungsnachweise werden hier denjenigen Semestern zugeordnet, in denen die jeweiligen Leistungen erbracht werden. Ausgestellt werden die Leistungsnachweise erst am Ende des jeweiligen Modulstudiums.