Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 26. Juli 2004


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NW. S. 36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Promotionsordnung erlassen:
Für die Graduate School of Chemistry Münster gelten die im Anhang A aufgeführten Sonderregelungen.

§ 1 Promotion

  1. Durch die Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber ihre / seine über ein abgeschlossenes Hochschulstudium hinausgehende Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen.
  2. Der Fachbereich Chemie und Pharmazie verleiht den akademischen Grad "Doktor der Naturwissenschaften" (doctor rerum naturalium - Dr. rer. nat.) aufgrund einer Promotionsleistung, die aus einer schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation) besteht.
  3. Die Promotion ist in den in Anlage B genannten Promotionsfächern möglich.
  4. Als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder außergewöhnlicher Verdienste kann der Fachbereich den akademischen Grad "Doktor der Naturwissenschaften" ehrenhalber (doctor rerum naturalium honoris causa - Dr. rer. nat. h.c.) verleihen.

§ 2 Dissertation

  1. Die Dissertation muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbständiger Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.
  2. Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Chemie, der Lebensmittelchemie, der Pharmazie oder der Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften stammen. Es soll von der Bewerberin / dem Bewerber im Einvernehmen mit einer Betreuerin / einem Betreuer (siehe § 5) in der Regel in einem Institut des Fachbereichs Chemie und Pharmazie durchgeführt werden. Die Betreuerin / der Betreuer und die Kandidatin / der Kandidat haben einander auf Verlangen jederzeit erschöpfende Auskunft über den Stand der Arbeit zu geben.
  3. Die Dissertation im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 besteht aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung. Veröffentlichungen wichtiger Ergebnisse sind mit der Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers erwünscht. Sie sollen einen Hinweis enthalten, dass sie Bestandteil einer geplanten Dissertation im Fachbereich Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sind.
  4. Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung im In- und Ausland gewesen sein.
  5. Reine Zusammenfassungen bereits bekannter, fremder Erkenntnisse, die nicht zumindest einen neuen Zusammenhang enthalten, gelten nicht als Dissertation im Sinne des § 2 Abs. (1).
  6. Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
  7. Strittige Fragen bezüglich der Anwendung der in den Absätzen (1) bis (6) genannten Kriterien werden durch den Promotionsausschuss entschieden (siehe § 6).


§ 3 Promotionsstudium

  1. Das Promotionsstudium umfasst die Anfertigung der Dissertation sowie die promotionsbegleitenden Lehrveranstaltungen.
  2. Das Promotionsstudium kann jederzeit begonnen werden. Vor Beginn des Promotionsstudiums ist ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium zu stellen (siehe § 4). Hierbei sind die vorgesehene Betreuerin / der vorgesehene Betreuer und die vorgesehene Mentorin / der vorgesehene Mentor zu benennen. Außerdem ist der Arbeitstitel der Promotionsarbeit und das Promotionsfach (s. Anhang B) anzugeben. Über spätere Änderungen befindet der Promotionsausschuss im gegenseitigen Einvernehmen mit allen Beteiligten.
  3. Das Promotionsstudium ist forschungsorientiert. Die Studierenden sollen lernen, die wissenschaftliche Methodik der Naturwissenschaften, insbesondere der Chemie, der Lebensmittelchemie, der Pharmazie oder der Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften anzuwenden, sowie vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse erwerben.
  4. Die promotionsbegleitenden Lehrveranstaltungen sollen spätestens zwei Jahre nach Beginn des Promotionsstudiums beendet sein. Dabei muss die / der Studierende Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden belegt haben. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die promotionsbegleitenden Lehrveranstaltungen werden in der Regel in Form von Seminaren durchgeführt. Für alle Veranstaltungen muss die aktive Teilnahme nachgewiesen werden. Die jeweilige Teilnahmebescheinigung wird ausgestellt, nachdem die notwendigen Leistungen erbracht worden sind.


§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium

  1. Neben der Betreuungsübernahme der Doktorarbeit durch Personen gemäß § 5 setzt die Zulassung zum Promotionsstudium einen der folgenden Abschlüsse voraus:
    a)
    einen Abschluss in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, das mit einem Staatsexamen abgeschlossen wurde, für das ein Master oder anderer, höher qualifizierter Grad als "Bachelor" verliehen wird.
    b)
    einen Abschluss nach einem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern. Hierbei sind zusätzliche Studienleistungen erforderlich. Diese umfassen alle Lehrveranstaltungen eines Masterstudienganges in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach. Bis zur Einrichtung von mathematisch-naturwissenschaftlichen Masterstudiengängen an der WWU Münster entscheidet der Promotionsausschuss über die notwendigen zusätzlichen Studienleistungen im Einzelfall.
    c)
    die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gesamtschulen und Gymnasien sowie für das Lehramt an Berufskollegs, sofern die Hausarbeit in einem naturwissenschaftlichen Gebiet angefertigt wurde. Hierbei sind zusätzliche Studienleistungen erforderlich.

    Bis zur Einrichtung von mathematisch-naturwissenschaftlichen Masterstudiengängen an der WWU Münster bestehen die notwendigen zusätzlichen Studienleistungen in der Teilnahme an zwei Fortgeschrittenen-Praktika des Diplomstudienganges Chemie.

    Eine Übersicht liefert die nachstehende Tabelle

    Fachgebiet der Dissertation

    Erstes Fortgeschrittenen-Praktikum in

    Zweites Fortgeschrittenen-Praktikum in

    Anorganische Chemie

    Organischer Chemie

    Physikalischer Chemie

    Organische Chemie

    Anorganischer Chemie

    Physikalischer Chemie

    Physikalische Chemie

    Anorganischer Chemie

    Organischer Chemie

    Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften

    Biochemie, Lebensmittelchemie, Pharmazie, Theoretische Chemie

    Anorganischer Chemie o. Organischer Chemie

    Physikalischer Chemie


    Um einen zügigen Ablauf des Promotionsstudiums zu ermöglichen, sollen die zusätzlichen Studienleistungen im ersten Jahr der Promotion begleitend zur Forschungsarbeit erbracht werden.
    Nach Einrichtung von mathematisch-naturwissenschaftlichen Masterstudiengängen an der WWU Münster gilt folgende Regelung: bei rein mathematisch-naturwissenschaftlich Fächerkombinationen gilt 1a), in allen anderen Fällen 1b).
    Über Abweichungen in Ausnahmenfällen entscheidet der Promotionssausschuss.
  2. Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes können auf Antrag durch den Promotionsausschuss anerkannt werden; bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit wird ein Gutachten des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse eingeholt.
  3. Vor Aufnahme des Promotionsstudiums muss die Bewerberin / der Bewerber eine beglaubigte Kopie ihres / seines Abschlusszeugnisses des Hochschulstudiums, sowie ggf. die Bescheinigungen über die nach § 4 Abs. 1b) und 1c) geforderten zusätzlichen Studienleistungen beim Promotionsausschuss einreichen; Bewerberinnen / Bewerber mit ausländischem Studienabschluss reichen zusätzlich zur beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses ihr Studienbuch oder vergleichbare Unterlagen (Auflistung der belegten Lehrveranstaltungen mit Umfang und Leistung) im Original ein. Auf Anforderung reichen sie darüber hinaus eine amtliche Übersetzung des Abschlusszeugnisses des Hochschulstudiums sowie des Studienbuches ein. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 5 Betreuer und Mentor

  1. Jede Promotionsstudentin / jeder Promotionsstudent wählt eine Betreuerin/ einen Betreuer der Dissertation und eine Mentorin / einen Mentor. Die Betreuerin / der Betreuer kann jedes habilitierte oder berufene Mitglied des Fachbereiches Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sein, die / der an einer Forschungseinrichtung innerhalb oder außerhalb der Universität Münster tätig ist. Die Mentorin / der Mentor muss habilitiertes oder berufenes Mitglied der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät oder der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sein. Sie / er ist im Normalfall auch zweite Gutachterin / zweiter Gutachter und Prüferin / Prüfer.
  2. Die Betreuerin / der Betreuer übernimmt die Verantwortung für die Durchführbarkeit des Promotionsstudiums durch die von ihr / ihm betreuten Promotionsstudentinnen / Promotionsstudenten. Dieses umfasst angemessene wissenschaftliche Ausbildung und Bereitstellung notwendiger Ressourcen. Die Mentorin / der Mentor soll als zweiter Ansprechpartner zur Verfügung stehen und im Normalfall das Zweitgutachten übernehmen. Die Betreuerin / der Betreuer und die Mentorin / der Mentor müssen Lehrveranstaltungen für Promotionsstudierende im Umfang von jeweils mindestens zwei Semesterwochenstunden anbieten.


§ 6 Promotionsausschuss

  1. Der Promotionsausschuss besteht aus der Dekanin / dem Dekan, drei dem Fachbereich Chemie und Pharmazie angehörenden Professorinnen / Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern des Fachbereiches Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, sowie einer / einem Studierenden. Die / der für Promotionsfragen zuständige Mitarbeiterin / Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Promotionsausschusses teil. Die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter werden vom Fachbereich auf zwei Jahre, die / der Studierende auf ein Jahr gewählt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gewählten einer Gruppe verschiedenen Instituten angehören. Die Dekanin / der Dekan leitet den Promotionsausschuss. Sie / er kann diese Aufgabe an eine Vertreterin / einen Vertreter übertragen.
  2. Der Promotionsausschuss führt das Promotionsverfahren durch und entscheidet in allen Angelegenheiten außer in der Festlegung der Gesamtnote. Der Promotionsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf seine Vorsitzende / seinen Vorsitzenden übertragen.


§ 7 Prüfungskommission

  1. Für jede Kandidatin / jeden Kandidaten wird zu Beginn des Promotionsverfahrens eine Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungskommission wird gemäß § 26 Fachbereichsordnung (FBO) vom Dekan einberufen. Die Dekanin / der Dekan ist Vorsitzende / Vorsitzender der Prüfungskommission ohne ein Stimmrecht. Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind die Betreuerin / der Betreuer, die Mentorin / der Mentor und eine / ein zusätzlich zu benennendes habilitiertes oder berufenes Mitglied der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, die / der von der Kandidatin / dem Kandidaten vorgeschlagen werden kann. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht alle demselben Institut angehören. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Dekanin / der Dekan kann der Betreuerin / dem Betreuer den Vorsitz der Prüfungskommission übertragen.
  2. Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung und Bewertung der Disputation und die Festlegung der Gesamtnote der Promotionsleistung auf der Grundlage des Ergebnisses der Disputation und der Bewertung der Dissertation.
  3. Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen / Professoren sowie aus der Universität Ausgeschiedene sollen in der Regel nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit als Betreuerin / Betreuer einer Dissertation oder als Prüferin / Prüfer an Promotionsverfahren beteiligt sein.


§ 8 Zulassung zum Promotionsverfahren

  1. Das in deutscher Sprache abzufassende Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Kandidatin / der Kandidat schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. Das Gesuch muss das Thema der Dissertation gemäß § 2 Abs. 2 und die Angabe der Betreuerin / des Betreuers gemäß § 5 enthalten.
  2. Dem Gesuch sind beizufügen:
    1) Elf gebundene oder geheftete Exemplare der Dissertation im Sinne von § 2, die eine Zusammenfassung und einen tabellarischen Lebenslauf enthalten müssen.
    2) Einen Lebenslauf in deutscher Sprache, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält.
    3) Eine Erklärung der Kandidatin / des Kandidaten, dass sie / er nicht wegen eines Verbrechens, zu dem sie / er ihre / seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat, verurteilt worden ist.
    4) Nachweise über die im Promotionsstudium erbrachten Leistungen.
    5) Eine schriftliche Versicherung über frühere Versuche im Rahmen von Promotionsverfahren und gegebenenfalls deren Ergebnisse.
    6) Eine schriftliche Versicherung, dass die Kandidatin / der Kandidat die vorgelegte Dissertation eigenständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt hat, dass sie / er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat (§ 2 Abs. 4).
    7) Gegebenenfalls eine Erklärung der Kandidatin / des Kandidaten, dass sie / er der Zulassung von Studierenden des gleichen Studienganges als Zuhörer bei der Disputation nicht zustimmt.
    8) Einen Vorschlag für die / den nach §7 Abs.1 neben Betreuerin / Betreuer und Mentorin / Mentor zusätzlich zu benennenden dritte Prüferin / dritten Prüfer.
  3. Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Kandidatin / vom Kandidaten zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.
  4. Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Kandidatin / des Kandidaten zum Promotionsverfahren. Wird die Zulassung versagt, so ist dies der Kandidatin / dem Kandidaten schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der vom Promotionsausschuss genannten Mängel kann die Kandidatin / der Kandidat den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen.

§ 9 Bewertung der Dissertation

  1. (1) Erste Gutachterin / erster Gutachter ist die Betreuerin / der Betreuer der Dissertation.
  2. (2) Zweite Gutachterin / zweiter Gutachter ist im Normalfall die Mentorin / der Mentor im Sinne von § 5. Es besteht die Möglichkeit, dass der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin / dem Betreuer eine / einen habilitierte(n) oder berufene(n) Angehörige / Angehörigen einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung als Zweitgutachterin / Zweitgutachter bestellt, sofern diese / dieser in einem engen thematischen Bezug zu der Arbeit steht.
  3. (3) Jede Gutachterin / jeder Gutachter hat der Dekanin / dem Dekan möglichst innerhalb eines Monats nach Erhalt der Dissertation ein eingehend begründetes schriftliches Gutachten über die Dissertation vorzulegen, die Annahme oder Ablehnung zu empfehlen und im Falle der Annahme der Dissertation eines der folgenden Prädikate vorzuschlagen:
    summa cum laude (ausgezeichnet=0)
    magna cum laude (sehr gut=1)
    cum laude (gut=2)
    rite (=3)

    Für die Prädikate "magna cum laude" und "cum laude" sind zur besseren Differenzierung die Zusätze "plus" und "minus" zulässig. Diese Zusätze entsprechen einem Zuschlag (minus) bzw. Abschlag (plus) von 0,3 vom Prädikat.

  4. Nach Erstellung der Gutachten ist den Mitgliedern des Fachbereichs Chemie und Pharmazie, die habilitiert oder berufen sein müssen, drei Wochen Gelegenheit zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu geben.
  5. Schlagen die beiden Gutachterinnen / Gutachter (vgl. § 9 Abs. 1) die Annahme der Dissertation vor und erfolgt innerhalb einer Woche nach Ablauf der dreiwöchigen Einsichtnahmefrist entsprechend § 9 Abs. 4 kein mit einer Begründung versehener Einspruch, so ist sie angenommen.
  6. Empfehlen eine / ein oder beide Gutachterinnen / Gutachter (§ 9 Abs. 1 und 2) die Ablehnung der Dissertation, entscheidet nach Rücksprache mit den Beteiligten der Promotionsausschuss mit seinen promovierten Mitgliedern. Er kann eine Überprüfung evtl. durch auswärtige Gutachter veranlassen. Im Falle der endgültigen Ablehnung wird der Kandidatin / dem Kandidaten mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
  7. Erfolgt innerhalb einer Woche nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Einsichtnahme ein mit einer Begründung versehener Einspruch gegen die Annahme, die Ablehnung oder die Benotung, entscheidet nach Rücksprache mit den Beteiligten der Promotionsausschuss mit seinen promovierten Mitgliedern. Die Annahme der Dissertation kann nach Rücksprache mit der / dem Einsprucherhebenden und den Gutachterinnen / Gutachtern auf Weisung des Promotionsausschusses von einer Überarbeitung abhängig gemacht werden. Mit der Neufassung muss die Urfassung mit Kennzeichnung der beanstandeten Stellen erneut eingereicht werden. Der Promotionsausschuss kann eine Überprüfung evtl. durch auswärtige Gutachter veranlassen.


§ 10 Disputation

  1. Nach Annahme der Dissertation wird die mündliche Prüfung in Form einer Disputation abgenommen. In ihr soll die Kandidatin / der Kandidat zeigen, dass sie / er befähigt ist, wissenschaftliche Fragestellungen der Chemie, der Lebensmittelchemie, der Pharmazie oder der Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften selbständig zu beurteilen.
  2. Der Promotionsausschuss setzt im Benehmen mit den Prüfern und der Kandidatin / dem Kandidaten den Termin für die mündliche Prüfung fest und lädt drei Prüferinnen / Prüfer und die Kandidatin / den Kandidaten zur Prüfung ein. Der Prüfungstermin wird den Mitgliedern des Fachbereiches spätestens sieben Tage vor der Disputation bekannt gegeben.
  3. Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nachdem die Dissertation angenommen ist, abgelegt sein. Hat die Kandidatin / der Kandidat sich der Prüfung bis dahin nicht unterzogen, so gilt diese als nicht bestanden. Tritt eine Verzögerung ein, die die Kandidatin / der Kandidat nicht zu verantworten hat (z.B. Erkrankung der Kandidatin / des Kandidaten, bescheinigt mit amtsärztlichem Attest), so hat der Promotionsausschuss eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.
  4. Die Disputationsprüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen (§ 7 Abs. 1). Im Falle der Verhinderung von Prüferinnen / Prüfern bestimmt der Promotionsausschuss nach Rücksprache mit den Prüferinnen / Prüfern eine Vertreterin / einen Vertreter oder verschiebt den Termin nach Rücksprache mit der Kandidatin / dem Kandidaten.
  5. Die Disputation erstreckt sich auf das Thema der Dissertation, das Fachgebiet der Dissertation und an die Dissertation angrenzende Gebiete. Die Disputation wird durch einen maximal 20 Minuten dauernden Vortrag der Kandidatin / des Kandidaten über die zentralen Thesen der Dissertation eingeleitet. Die Disputation soll einschließlich Vortrag 60 Minuten dauern. Es wird ein Prüfungsprotokoll angefertigt.
  6. Als Zuhörer / Zuhörerinnen sind bei der Disputation die promovierten Mitglieder des Fachbereichs Chemie und Pharmazie zugelassen. Ebenfalls zugelassen sind Studierende des gleichen Studienganges des Fachbereiches Chemie und Pharmazie, sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht widerspricht (siehe § 8 Abs. 2.7). Die Zulassung der Zuhörer / Zuhörerinnen erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten.


§ 11 Bewertung der Disputation

  1. Die Note für die Disputation wird unmittelbar nach der Prüfung von den Prüferinnen / Prüfern gemäß § 10 Abs. 4 gemeinsam wie folgt festgesetzt:
    umma cum laude (ausgezeichnet=0)
    magna cum laude (sehr gut=1)
    cum laude (gut=2)
    rite (=3)

    Für die Prädikate "magna cum laude" und "cum laude" sind zur besseren Differenzierung die Zusätze "plus" und "minus" zulässig. Diese Zusätze entsprechen einem Zuschlag (minus) bzw. Abschlag (plus) von 0,3 vom Prädikat.
  2. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note „rite“ erreicht wurde. Unmittelbar danach wird der Kandidatin / dem Kandidaten mündlich das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt.


§ 12 Wiederholung der Promotionsleistung

  1. Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Hierbei ist eine neue oder verbesserte Arbeit vorzulegen. Gemäß § 8 Abs. 2, Nr. (5) ist dabei von dem vorher fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen.
  2. Ist die Disputation nicht bestanden (§ 11 Abs. 2), kann sie frühestens nach einem und spätestens nach fünf Monaten und grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Dies wird der Kandidatin / dem Kandidaten mittels Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die Wiederholungsprüfung wird in der Regel bei denselben Prüferinnen / Prüfern abgelegt wie die erste. Erforderlichenfalls bestellt der Promotionsausschuss neue Prüferinnen / Prüfer.
  3. Tritt ein Versäumnis des Prüfungstermins durch die Kandidatin / den Kandidaten ein, das die Kandidatin / der Kandidat nicht zu verantworten hat (z.B. Erkrankung der Kandidatin / des Kandidats, bescheinigt mit einem amtsärztlichen Attest, oder der Prüferinnen / Prüfer), so muss der Promotionsausschuss einen neuen Prüfungstermin ansetzen. In anderen Fällen wird eine nicht wahrgenommene Prüfung als nicht bestanden bewertet.


§ 13 Bewertung der Promotionsleistung



  1. Die Promotionsleistung ist erfolgreich erbracht, wenn die Disputation bestanden ist.
  2. Nach Abschluss der Disputation wird die Prüfungskommission von der Dekanin / dem Dekan oder der Vertreterin / dem Vertreter einberufen. Sie bildet aus den beiden Einzelnoten der Dissertation sowie der Note der mündlichen Prüfung eine Gesamtnote durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes und anschließender mathematischer Rundung auf die erste Nachkommastelle. Das Gesamtprädikat kann lauten:
    summa cum laude (ausgezeichnet) (Gesamtnote 0)
    magna cum laude (sehr gut) (Gesamtnote 0,1 - 1,4)
    cum laude (gut) (Gesamtnote 1,5 - 2,4)
    rite (bestanden) (Gesamtnote 2,5 - 3,0)

§14 Vollziehung der Promotion


  1. Ist die Promotionsleistung erfolgreich erbracht, promoviert die Dekanin / der Dekan die Kandidatin / den Kandidaten im Namen des Fachbereichs zum Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) und nimmt ihr / ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie / er jederzeit bestrebt sein will, den ihr / ihm verliehenen Doktorgrad vor jedem Makel zu bewahren, die besondere gesellschaftliche Verantwortung des Doktorgrades anzuerkennen, sich in ihrer / seiner wissenschaftlichen Arbeit dieses Titels würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen und zu bekennen.
  2. Dabei wird der Kandidatin / dem Kandidaten ein Zeugnis über die erfolgreich erbrachte Promotionsleistung, das den Titel der Dissertation, die Beurteilungen der Dissertation (§ 9 Abs. 3), die Beurteilung der Disputation (§ 11) und die Gesamtbeurteilung (§ 13) enthält, überreicht.
  3. Ist die Dissertation noch nicht im Sinne von § 15 Abs. 3, Satz 1 abgegeben, berechtigt das Zeugnis noch nicht zur Führung des Doktortitels.
  4. Ist die Dissertation im Sinne von § 15 Abs. 3, Satz 1 bereits abgegeben, wird auch die Promotionsurkunde (§ 16) überreicht; damit ist die Kandidatin / der Kandidat berechtigt, den Doktortitel zu führen.


§ 15 Veröffentlichung der Dissertation

  1. (1) Das Promotionsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Doktorandin / der Doktorand 20 von der Betreuerin / dem Betreuer für druckreif erklärte Exemplare der gesamten Dissertation abgegeben hat. Diese Zahl vermindert sich auf vier, wenn
    a.
    im Einvernehmen mit der Betreuerin / dem Betreuer, eine von der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) versiegelte elektronische Version mit einer Bestätigung der ULB, dass das Datenformat und der Datenträger den Anforderungen der Universitäts- und Landesbibliothek entspricht, abgegeben wird oder
    b.
    ein von der Betreuerin / vom Betreuer unterschriebener Nachweis über den Druck des wesentlichen Inhalts der Dissertation in einer oder mehreren wissenschaftlichen Zeitschriften oder Büchern abgegeben wird, oder
    c.
    ein Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren, wobei auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen ist, abgegeben wird.
  2. Die Abgabe der Dissertationsexemplare und gegebenenfalls des in Absatz 1a genannten Datenträgers und der in Absatz 1b und 1c genannten Nachweise soll innerhalb eines Jahres nach dem Tag der bestanden Disputation erfolgen.
  3. Die Abgabe der Dissertationsexemplare und gegebenenfalls des in Absatz 1a genannten Datenträgers und der in Absatz 1b und 1c genannten Nachweise erfolgt im Dekanat des Fachbereichs Chemie und Pharmazie. Das Dekanat gibt die abgegebenen Exemplare bzw. den Datenträger nach Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers zur Veröffentlichung an die Universitätsbibliothek weiter. In Ausnahmenfällen, z. B. aus patentrechtlichen Gründen, kann die Betreuerin / der Betreuer einen Aufschub der Weitergabe um ein Jahr veranlassen. Auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten oder der Betreuerin / des Betreuers entscheidet der Promotionsausschuss über eine Verlängerung der oben genannten Fristen.


§ 16 Promotionsurkunde

  1. Sind die Bedingungen der Abgabe der Dissertation nach § 15 erfüllt, wird der Kandidatin / dem Kandidaten die Promotionsurkunde ausgestellt.
  2. Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote der erbrachten Promotionsleistung. Sie ist auf den Tag der Disputation zu datieren, von der Dekanin / dem Dekan des Fachbereiches Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität eigenhändig zu unterzeichnen und der Kandidatin / dem Kandidaten zu übergeben.
  3. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Kandidatin / der Kandidat das Recht, den Doktortitel zu führen.
  4. Nach Aushändigung der Promotionsurkunde wird der Kandidatin / dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Gutachten über die Dissertation und in das Prüfungsprotokoll gewährt. Der Antrag soll innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung der Promotionsurkunde beim Promotionsausschuss gestellt werden. Der Promotionsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
  5. Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens kann der Kandidatin / dem Kandidaten die Aushändigung der Promotionsurkunde nur unter den Voraussetzungen des § 17 verweigert werden.

§ 17 Verweigerung der Promotion


Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Kandidatin / der Kandidat beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren irrtümlich angenommen worden sind, so sind die Promotionsleistungen durch Beschluss des Promotionsausschusses für ungültig zu erklären. Der Beschluss ist zu begründen und der Betroffenen / dem Betroffenen zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.


§ 18 Entziehung des Doktorgrades

  1. Wird bekannt, dass der Doktorgrad durch Täuschung erworben wurde oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind, wird der Doktorgrad durch Beschluss des Fachbereichsrates entzogen.
  2. Der Fachbereichsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn die / der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat (Verbrechen) verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie ihre / er seine wissenschaftliche Qualifikation oder ihren / seinen Doktorgrad missbraucht hat.
  3. Vor der Beschlussfassung ist der / dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Fachbereichsrates ist der / dem Betroffenen mitzuteilen.
  4. Dasselbe gilt für die Ehrenpromotion (§ 20).


§ 19 Rechtsbehelfe und Entscheidung über den Widerspruch

Gegen belastende Entscheidungen kann beim Promotionsausschuss Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen.


§ 20 Doctor honoris causa

Der Doktorgrad kann auch als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Chemie, Lebensmittelchemie, Pharmazie und der Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften oder außergewöhnlicher Verdienste auch ehrenhalber verliehen werden (Ehrenpromotion - doctor honoris causa, h. c.). Der Antrag auf Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) wird von mindestens zwei hauptberuflichen Professorinnen / Professoren des Fachbereiches an den Fachbereichsrat gestellt. Nach dessen Befürwortung wird der Antrag an den Promotionsausschuss zur Beschlussfassung weitergeleitet. Zur Verleihung des Titels Dr. rer. nat. h. c. bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der promovierten Mitglieder in beiden Gremien.


§ 21 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung einen Promotionsstudiengang aufnehmen oder sich nach Inkrafttreten dieser Ordnung zur Promotion melden. Kandidatinnen und Kandidaten, die einen Promotionsstudiengang unter Bedingungen aufgenommen haben, die von der neuen Promotionsordnung abweichen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Promotion noch zu den ursprünglich für sie geltenden Bestimmungen abzuschließen.

Um den bereits in der Promotion befindlichen Kandidatinnen / Kandidaten die Disputation zu ermöglichen, werden für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung für das Promotionsverfahren die Bescheinigungen über das Promotionsstudium nach § 3 Abs. 4 nicht verlangt.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 16.06.2004 sowie der Entscheidung des Dekans in Eilkompetenz vom 06.07.2004.



Münster, den 26. Juli 2004Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 26. Juli 2004Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt






Anhang A

 

Sonderregelungen für den Promotionsstudiengang „Graduate School of Chemistry (GSC-MS)“


§3 (Promotionsstudium), § 5 (Betreuung der Dissertationsarbeit) und § 7 (Prüfungskommission) werden durch die nachfolgenden Paragraphen ersetzt.

§ 3 Promotionsstudium

  1. Das Promotionsstudium ist forschungsorientiert. Die Studierenden sollen ler-nen, die wissenschaftliche Methodik der Naturwissenschaften, insbesondere der Chemie, der Lebensmittelchemie, oder der Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften anzuwenden, sowie vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse erwerben.
  2. Das Promotionsstudium umfasst die Anfertigung der Dissertation, die promotionsbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie die abzuleistende Zwischenprüfung. Einzelheiten und Zeitplan sind in der Studienordnung und der Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung der GSC-MS festgelegt.
  3. Der Beginn des Promotionsstudiums ist durch das Datum der Aufnahme in die Graduate School of Chemistry definiert. Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens sind in der Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung der GSC-MS geregelt. Die Zusammensetzung des in §1O der Eignungs- und Zwischenprüfungsord-nung zu bestimmenden Dissertationskomitees soll innerhalb der ersten sechs Monate des Promotionsstudiums festgelegt und dem Prüfungssekretariat gemeldet werden. Außerdem ist der Arbeitstitel der Promotionsarbeit mitzuteilen. Über eventuelle spätere Änderungen in der Zusammensetzung des Dissertationskomitees befindet der Sprecher im gegenseitigen Einvernehmen mit allen Beteiligten.


§ 5 Betreuung der Dissertationsarbeit

  1. Für die fachliche Betreuung jedes Promovierenden der GSC-MS wird ein individuelles Dissertationskomitee eingesetzt. Es besteht aus
    1.
    der Betreuerin/dem Betreuer der Dissertationsarbeit,
    2.
    einer oder einem von der Sprecherin/dem Sprecher bestimmten Mitglied der Graduate School (erster Mentor),
    3.
    einem von der Sprecherin/dem Sprecher auf Vorschlag des Prüflings bestimmten Mitglied der Graduate School (zweiter Mentor).

    Als Betreuer und Mentoren können alle Mitglieder der GSC fungieren, die Professorinnen/Professoren oder habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind. Der Begriff der Mitgliedschaft in der GSC-MS ist in der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der GSC-MS definiert. Die Mitglieder des Dissertationskomitees dürfen nicht ein und demselben Institut angehören. Die Entscheidung über die Zusammensetzung des Dissertationskomitees trifft der Sprecher der GSC-MS.
  2. Die Betreuerin / der Betreuer übernimmt die Verantwortung für die Durchführbarkeit des Promotionsstudiums durch die von ihr / ihm betreuten Promotionsstudentinnen / Promotionsstudenten. Dieses umfasst angemes-sene wissenschaftliche Ausbildung und Bereitstellung notwendiger Ressour-cen. Die anderen Mentorinnen / Mentoren sollen als zusätzliche Ansprech-partner zur Verfügung stehen, und fungieren als Prüfer in der Zwischen-prüfung sowie der Disputationsprüfung. Im Normalfall soll einer der Mentoren das Zweitgutachten übernehmen. Die Betreuerin / der Betreuer und die Mentorin / der Mentor "- müssen Lehrveranstaltungen für Promotions-studierende im Umfang von jeweils mindestens zwei Semesterwochen-stunden anbieten.


§ 7 Prüfungskommission

  1. Für jede Kandidatin/jeden Kandidaten wird zu Beginn des Promotionsverfahrens eine Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungskommission wird gemäß § 26 Fachbereichsordnung (FBO) vom Dekan einberufen. Die Dekanin/der Dekan ist Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission ohne Stimmrecht. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind die Mitglieder des Dissertationskomitees. Diese weiteren Mit-glieder dürfen nicht alle ein und demselben Institut angehören. Die Dekanin/der Dekan kann der Betreuerin/dem Betreuer den Vorsitz der Prüfungskommission übertragen.
  2. Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung und Bewertung der Disputation und die Festlegung der Gesamtnote der Promotionsleistung auf der Grundlage des Ergebnisses der Disputation und der Bewertung der Dissertation.
  3. Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sowie aus der Universität Ausgeschiedene sollen in der Regel nicht länger als ein Jahr nach Ablauf der Dienstzeit als Betreuerin / Betreuer einer Dissertation oder als Prüferin / Prüfer an Promotions-verfahren beteiligt sein.








Anhang B

Promotionsfächer im Fachbereich Chemie und Pharmazie

Anorganische Chemie - Inorganic Chemistry

Analytische Chemie - Analytical Chemistry

Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften - Business Management in the
Natural Sciences

Biochemie - Biochemistry

Klinische Pharmazie - Clinical Pharmacy

Lebensmittelchemie - Food Chemistry

Organische Chemie - Organic Chemistry

Pharmakologie und Toxikologie - Pharmacology end Toxicology

Pharmazeutische Biologie und Phytochemie - Pharmaceutical Biologyand Phytochemistry

Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie - Pharmaceutical Technologyand Biopharmacy

Pharmazeutische und Medizinische Chemie - Pharmaceutical end Medicinal Chemistry

Physikalische Chemie - Physical Chemistry

Theoretische Chemie - Theoretical Chemistry