Amtliche Bekanntmachungen

Studienordnung
für den Zusatzstudiengang
Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik an der
Westfälischen Wilhelm-Universität Münster
vom 13. Mai 2004


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.Januar 2003 (GV.NRW.S.36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:


§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt das Zusatzstudium "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" für Inhaber der Befähigung zum Lehramt

für die Primarstufe

für die Sekundarstufe I

für die Sekundarstufe II

für die Sonderpädagogik


(2) Sie stützt sich auf die folgenden rechtlichen Grundlagen:

- § 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW S.36)

- § 22 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW S. 386)

- § 29 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV. NRW S. 223)

- der Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" vom 29. September 2000 für den Zusatzstudiengang "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik"


(3) Das Zusatzstudium bezieht sich auf die jeweils erworbenen Lehrämter.



§ 2

Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen für die Einschreibung im Zusatzstudiengang "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" ist die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife, nachgewiesen durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Der Zusatzstudiengang kann nach dem 3. Fachsemester aufgenommen werden.


§ 3

Ziele des Studiums

Das Zusatzstudium soll den Studierenden die Kenntnisse und die Fähigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Muttersprache in Deutsch als Zweitsprache und im Sinne Interkultureller Pädagogik zu unterrichten. Dies erfordert insbesondere:

- die Fähigkeit in sprachlich-kulturell heterogenen Klassen zu unterrichten

- die Fähigkeit, die sprachlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Muttersprache auf dem Hintergrund ihrer spezifischen sprachlichen Sozialisation zu verstehen und angemessene Fördermaßnahmen durchzuführen;

- um die kulturelle Bestimmtheit des Verhaltens zu verstehen und in mehrsprachigen und multikulturellen Lerngruppen gemeinsames Lernen zu fördern;

- die Fähigkeit, aufgrund der Kenntnis von Ursachen und Folgen von Migration die Lebenslage von Kindern nichtdeutscher Muttersprache zu verstehen;

- die Fähigkeit, die personale Entwicklung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunft zu fördern


§ 4

Studienbeginn

Das Studium kann zum Sommer- wie zum Wintersemester aufgenommen werden.


§ 5

Bereiche und Teilgebiete des Zusatzstudiums

(1) Die Lehrveranstaltungen sind nach vier Bereichen strukturiert. Der Bereich A gliedert sich in vier Teilgebiete, die Bereiche B und C gliedern sich in je drei Teilgebiete, der Bereich D hat keine Teilgebietsunterteilung. Diese Teilgebiete sind nach Maßgabe der Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" vom 29. September 2000 nicht nur verbindlich für die Gliederung des Studiums, sondern auch für die der Prüfung. Die Teilgebiete sind nicht identisch mit den Themen von Lehrveranstaltungen, doch ist jede Lehrveranstaltung einem Teilgebiet zuzuordnen.


(2) Die Inhalte des Studiums gliedern sich in folgende vier Bereiche und Teilgebiete:


Bereich A

Deutsch als Zweitsprache und Mehrsprachigkeit:

  1. Zweisprachigkeit und Mehrsprachigkeit in Schule, Familie und Gesellschaft
  2. Didaktik des Deutschen als Zweitsprache in mehrsprachigen und multikulturell zusammengesetzten Lerngruppen unter besonderer Berücksichtigung der Fach- und Berufssprachen
  3. Deutsch und Sprachen/Literaturen der Migrantinnen und Migranten im Vergleich
  4. Die deutsche Sprache und ihre Varietäten: Formen - Strukturen - Funktionen

Bereich B
  1. Erziehung und Sozialisation in interkultureller Perspektive: institutionelle Bedingungen, pädagogische Konzepte
  2. Erziehung und Unterricht in mehrsprachigen und multikulturell zusammengesetzten Lerngruppen; Konzepte gruppenspezifischer und individueller Förderung
  3. Interkulturelle Didaktik: Fachspezifische und fächerübergreifende Konzepte


Bereich C

Migration und gesellschaftliche Partizipation:

  1. Soziale, wirtschaftliche, kulturelle, rechtliche und politische Folgen von Migration
  2. Theorie und Geschichte von Migration, Nation und Rassismus
  3. Analyse der Lebenslage von Migrantinnen und Migranten; Fragen der Partizipation und der lebensweltlichen Ausdifferenzierung


Bereich D

Sprachen der Migrantinnen und Migranten:

Erwerb grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse in einer oder zwei Sprachen der Migrantinnen und Migranten, verbunden mit der Reflexion des eigenen Spracherwerbs, der Anwendung der Kenntnisse auf Lehr- und Lernprozesse und dem Transfer kontrastiv linguistischer Erkenntnisse auf andere Sprachen. Das Studium in einer oder zwei Sprachen richtet sich nach dem Angebot der Hochschule, das dem speziellen Kommentierten Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen ist (ausgenommen sind Englisch und Französisch). Der Leistungsnachweis für den Bereich D wird studienbegleitend zum Abschluss eines acht Semesterwochenstunden umfassenden Sprachstudiums durch eine schriftliche (i. d. R. eine zweistündige Klausur) und eine mündliche Prüfung (i. d. R. von mindestens 15 Minuten) erworben.

§ 6

Umfang des Studiums

(1) Der Studienumfang beträgt mindestens 39 SWS. Davon entfallen auf Pflichtveranstaltungen :

- für Studierende, die kein philologisches Fach studieren/studiert haben, ein Kurs zu Grundlagen der Linguistik, für diejenigen, die ein philologisches Fach studieren, kann eine entsprechende Veranstaltung aus dem grundständigen Studium anerkannt werden (siehe § 13 Abs. 1) und 2 SWS für "Erwerb und Vermittlung des Deutschen als Zweitsprache", die mit mindestens einem Teilnahmenachweis abgeschlossen werden müssen (Bereich A1 oder A2)

oder

der 4 SWS umfassende Kompaktkurs "Sprachen - Gesellschaften - Lernen in interkultureller Perspektive" - 3 SWS für die Ringvorlesung und eine begleitende Übung, die mit mindestens einem Teilnahmenachweis abzuschließen ist.


Auf Wahlpflichtveranstaltungen entfallen:

-

im Bereich A: Deutsch als Zweitsprache und Mehrsprachigkeit

6 SWS

-

im Bereich B: Interkulturelle Pädagogik

6 SWS

-

im Bereich C: Migration und gesellschaftliche Partizipation

6 SWS

-

im Bereich D: Sprachen der Migrantinnen und Migranten

8 SWS

Auf Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen entfallen 33 SWS. Auf wahlfreie Lehrveranstaltungen entfallen 6 SWS, davon sollten einige SWS für ein vertiefendes Studium der Sprache der Migrantinnen und Migranten gewählt werden.

(2) Der überwiegende Teil des Zusatzstudiums ist durch Wahlpflichtveranstaltungen bestimmt, für die ein differenziertes multidisziplinäres Angebot der am Zusatzstudiengang beteiligten Fächer/Fachbereiche zur Verfügung steht. Daher können die Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" vom 29. September 2000 für den Zusatzstudiengang "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" stellt, nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen. Damit ist gewährleistet, dass die Studierenden die Möglichkeit nutzen, bestimmte Fragestellungen aus der Sicht der am Studienangebot beteiligten unterschiedlichen Fächer zu erarbeiten.


§ 7

Zusammenwirken der beteiligten Fächer/Fachbereiche

(1) Das Lehrangebot des Zusatzstudiums ist multidisziplinär angelegt.

(2) Die Sicherstellung des Lehrangebots für die Bereiche A, B, C, D geschieht durch einen Koordinierungsausschuss, dem mindestens je ein Vertreter für die Bereiche A, B, C, D angehört. Die Federführung liegt bei der Lehreinheit Erziehungswissenschaft im Fachbereich 06 - Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften. Die Koordination des Lehrangebots und die Studienberatung erfolgen durch die Arbeitsstelle Interkulturelle Pädagogik.


§ 8

Aufbau des Zusatzstudiums

(1) Das ordnungsgemäße Zusatzstudium umfaßt zwei Teile:

a) einen Sprachteil (Bereich D), der mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen wird, und

b) einem interdisziplinären Teil zu den politischen, rechtlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und sprachlichen Fragen, die mit der Arbeitsmigration verbunden sind; dieser Teil wird mit einer Prüfung am Ende des Zusatzstudiums - nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung - abgeschlossen.

(2) Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" vom 29. September 2000 Studien in je zwei Teilgebieten der Bereiche A, B und C nachzuweisen.


§ 9

Vermittlungsformen, Lehrveranstaltungsarten

Die Vermittlungsformen des Zusatzstudiums sind:

- Vorlesung,

- Ringvorlesung Migration und Bildung

- Sprachpraktische Übungen

- Seminar

- Kolloquium


§ 10

Leistungsnachweise

(1) Über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind gemäß § 3 Abs.4 der Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" vom 29. September 2000 je ein Leistungsnachweis aus je einem Teilgebiet der Bereiche A, B und C zu erbringen.

Sofern ein obligatorisches Einführungsmodul angeboten wird, kann einer der Leistungsnachweise dort erworben werden. Die drei Leistungsnachweise können durch eine der folgenden Formen erbracht werden:

- Klausur (Arbeit unter Aufsicht von mindestens zweistündiger Dauer)

- Referat (Seminarvortrag auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung)

- schriftliche Seminararbeit

- mündliche Prüfungen von 20 - 30 Minuten Dauer

(2) Die Form der für einen Leistungsnachweis in einer Lehrveranstaltung zu erbringenden Leistungen wird zu Beginn der Veranstaltung vom jeweiligen Lehrenden bekannt gegeben.

(3) Ein Leistungsnachweis wird aufgrund einer individuellen Leistung ausgestellt. Im Falle von Gruppenarbeit muß der individuelle Beitrag eindeutig zu erkennen sein und den Anforderungen an eine Einzelleistung entsprechen.

(4) Der Bereich D wird mit einem studienbegleitenden Leistungsnachweis abgeschlossen, dem eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (i. d. R. eine zweistündige Klausur) und eine mündliche Prüfung (i. d. R. eine Prüfung von mindestens 15 Minuten) zugrunde liegen. Die schriftliche und die mündliche Prüfung müssen jeweils mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet sein.

(5) Weiterhin muss die Teilnahme an jeweils zwei Lehrveranstaltungen pro Bereich A, B und C durch einen Teilnahmenachweis nachgewiesen werden. Sofern ein obligatorisches Einführungsmodul angeboten wird, kann einer der dort erworbenen Teilnahmenachweise anerkannt werden.


§ 11

Prüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist ein mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes Lehramtsstudium.

(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt.

(3) Beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat die Bewerberin / der Bewerber folgende Unterlagen beizufügen:

- beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt

- Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß §3, nachzuweisen durch Vorlage der "Unterlagen zum Studienverlauf und zur Prüfungsanmeldung" bestehend aus



- Bestätigung für ein ordnungsgemäßes Studium

- je 1 Leistungsnachweis sowie 2 Teilnahmenachweise für die Bereiche A, B, C

- 1 Leistungsnachweis für den Bereich D

- Studienverlaufsplan

- Anmeldeunterlagen zur Prüfung des Staatlichen Prüfungsamtes

(4) Für die Prüfung kann zwischen zwei Prüfungsverfahren gewählt werden:

 

(a) eine vierstündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht und eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer oder

(b) eine Fachdiskussion von einer Stunde Dauer zu einem projektbezogenen Thema.

Für die Fachdiskussion gelten folgende Regeln:


 

- der Prüfling erhält eine praxisbezogene Aufgabenstellung, für deren Ausführung sie oder er maximal 14 Tage Zeit hat

- der Prüfling präsentiert sein Projekt in einem 10- bis 15-minütigen Vortrag

- die Mitglieder des Prüfungsausschusses diskutieren mit dem Prüfling das Projekt

- die Bewertung des vorbereiteten Projekts einschließlich des Vortrags

sowie der in der Diskussion dokumentierten Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit.

(5) Bei Wahl des Prüfungsverfahrens § 11 Absatz 4a hat die Bewerberin / der Bewerber im Antrag anzugeben:

-


vier Teilgebiete, aus denen die Themen für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden, die den Bereichen A, B und C zu entnehmen sind. Die Prüfung soll jeweils auf das angestrebte Lehramt bezogen werden;

-


welches Mitglied des Prüfungsamtes sie / er als Themensteller /Themenstellerin für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;

-


welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie / er für die mündliche Prüfung vorschlägt.

Bei Wahl des Prüfungsverfahrens nach § 11 Absatz 4b hat die Bewerberin / der Bewerber im Antrag anzugeben:

- welches Mitglied des Prüfungsamtes sie / er jeweils für den Bereich A und B oder C vorschlägt.


§ 12

Studienberatung

Neben der Zentralen Studienberatung der Universität stehen für Fragen des Zusatzstudiums speziell die an diesem Studium beteiligten Lehrenden in ihren Sprechstunden und vor allem die Studienberatung der Arbeitsstelle Interkulturelle Pädagogik zur Verfügung (siehe § 7).


§ 13

Anrechnung von Studienleistungen

(1) Studien, die innerhalb eines Lehramtsstudiums oder in einem anderen Studiengang durchgeführt wurden und die dem Inhalt nach § 5 entsprechen, können bis zu einem Umfang von 2 SWS je Bereich A bis C als teilgenommen angerechnet werden. Bei Studierenden, die eine Philologie studieren, kann darüber hinaus ein Kurs "Grundlagen der Linguistik" aus dem grundständigen Studium anerkannt werden. Im Bereich D können äquivalente Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden.

(2) Auf die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation werden auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 92 Abs. 3 HG oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin / der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des Zusatzstudiengangs erfüllen.

(3) Eine Prüfung gemäß § 92 Abs. 3 HG oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Zusatzqualifikation erforderlichen Teile umfasst, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin / der Bewerber die Vorschriften des § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" vom 29. September 2000 für den Zusatzstudiengang "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" erfüllt.

(4) Die Entscheidung zu Absatz 2 und 3 trifft im Auftrag des Kultusministers das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen der Hochschule, an der die erste Prüfung abgelegt wurde bzw. im Auftrag des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Münster die Arbeitsstelle Interkulturelle Pädagogik, Fachbereich 6 - Lehreinheit Erziehungswissenschaft.

(5) Studien und dabei erbrachte Studienleistungen, die seit dem Sommersemester 1984 an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Lehrveranstaltungen zum Bereich "Ausländerpädagogik einschließlich Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache" (1986- 1991) und "Interkulturelle Pädagogik" (1991-2000) (siehe Kommentierte Vorlesungsverzeichnisse des Zusatzstudiengangs) erbracht worden sind, werden nach Maßgabe von § 6 dieser Studienordnung angerechnet. Die Entscheidung trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - Münster bzw. im Auftrag des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Münster die Arbeitsstelle Interkulturelle Pädagogik, Fachbereich 6 - Lehreinheit Erziehungswissenschaft.

(6) Studierende, die nach der Rechtsverordnung vom 29. Okt. 1991 studiert haben, können ihre Prüfung nach der neuen Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" vom 29. September 2000 ablegen und somit auch die in § 7(1)b gegebene neue Prüfungsform wählen.


§ 14

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr das Studium seit Inkrafttreten der "Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik' vom 29. September 2000 " aufgenommen haben.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften vom 11. Februar 2004.


Münster, den 13. Mai 2004




Der Rektor



Prof. Dr. J. Schmidt




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 13. Mai 2004




Der Rektor



Prof. Dr. J. Schmidt