Quellen

© Universitätsarchiv Münster, Best. 3, Nr. 1331. Allgemeine Verhältnisse und Pflichten
Dienst-Instruction
für
den Pedellen der Königlichen Akademie zu
Münster.Am Rand: Allgemeine Verhältnisse
und Pflichten§. 1.
Der Pedell hat sich eines streng -sittlichen und auch
äußerlich anständigen Lebenswandels zu befleißigen; insbe¬
sondere muß er Alles vermeiden, was auf die Studirenden
einen nachtheiligen Einfluß haben könnte; er muß in allen
seinen sämtlichen Verrichtungen mit geziemendem Ernste auf¬
treten, und sich so benehmen, daß er auf keine Weise bei
den Studirenden an Achtung verliere, wobei sich von selbst
versteht, daß er, eben um sich diese zu erhalten, den zu ver¬
trauten Umgang mit denselben zu vermeiden habe.
In allen seinen Dienstverrichtungen muß er pünktlich,
gewissenhaft und verschwiegen sein; insbesondere darf er die
ihm zur Besorgung übergebenen Papiere in keinem Falle
Solchen, an die sie nicht gerichtet sind, zur Einsicht mittheilen.
Ohne Genehmigung des Rectors und Senats darf
sich der Pedell mit keinen Nebengeschäften befassen.
Die Genehmigung wied versagt, sobald eine Collision
mit den Amtsverrichtungen des Pedellen zu besorgen,(Nächste Seite, nicht abgebildet.)
oder das Nebengeschäft mit der Würde seines Amts nicht
zu vereinigen ist.
Uebertretung dieser allgemeinen Vorschriften,
so wie leichtsinniges Schuldenmachen, auch Trunkenheit, würde,
falls eine wiederholte Zurechtweisung vor dem akademischen
Senate fruchtlos geblieben, den Verlust seiner Stelle zur
Folge haben.
© Universitätsarchiv Münster, Best. 3, Nr. 1331 „als Gerichtsdiener“
Am Rand: „c. als Gerichtsdiener“
Als Gerichtsdiener der Akademie hat der Pedell bei
den öffentlichen akademischen Feierlichkeiten (mit einem
Zweiten) die Scepter als Zeichen, der akademischen Gerichts¬
barkeit, vorzutragen, und während der öffentlichen Reden
an die Seite der Catheder sich hinzustellen, was auch bei
jedem Akte der akademischen Promotionen geschehen
muß. Er, so wie sein Gehülfe, hat dabei in der
ihm für diese Verrichtungen angewiesenen Amts¬
kleidung zu erscheinen.[…]
(Hier die Transkription des oberen Teil des Dokuments, das dieser für das akademische Gericht relevant ist)

© Universitätsarchiv Münster, Best. 3, Nr. 1331 „Disciplinar – poliziliche Aufsicht über die Studirenden“
Am Rand: „G. Bei Immatriculation
der Studirenden.“Bei der Immatrikulation der Studenten muß
er jeder Zeit sowohl zur Aufwartung gegenwärtig
seyn, als auch die Persönlichkeit jedes Studenten
sich so genau zu merken suchen, daß er ihn mit
Bestimmtheit wieder zu erkennen vermag¬
Zudem muß er die Vor- und Zunamen, den
Geburtsort und die Wohnung jedes Studenten aus
dem Matrikelbuche, oder dem Album genau auf¬
zeichnen, und darüber schriftliche zuverläßige No¬
tizen führen auch mit den Wohnungen der medizinisch¬
chirurgischen Zöglinge muß er sich bekannt machen.
Am Rand: „h., Disciplinar – poliziliche
Aufsicht über die Studirenden“Ferner muß er die Disziplinar-Gesetze
für die Studirenden genau kennen, um zu
wissen, was er in dieser Hinsicht bei der Beobach-
tung, des äußern Lebens und Treibens der Studi¬
renden zu thun oder zu laßen habe.
Insbesondere muß er auf Ruhe und Ordnung
halten, und überall keinen Lärm und keinen
© Universitätsarchiv Münster, Best. 3, Nr. 1331 „auf Duelle“
Unfug dulden. Außerhalb des akademischen Locales
muß er die öffentlichen Versammlungs-Centren
der Studirenden, Gärten, Wein-Bier- und sonstigen
Schankhäuser genau ermitteln, diese öfters visitiren,
zugleich die als gewöhnliche Stammgäste jedes
solchen Schankortes etwa erkannten Studenten und
Zöglings sich genau merken, besonders aber den
etwaigen Besuch der Studirenden in gemeinen, von
Personen aus den niedrigsten Volksklassen besuchten
Dier- und Brantweinhäusern und das Spielen um
Geld in solchen, so wie ihr Verweilen in den öffentlichen
Schanckstätten während der Zeit der Vorlesungen, oder
des Abends spät (nach 10. Uhr), gleichzeitig zur Kennt-
niß des Rectors und des akademischen Richters bringen.
Imgleichen muß der Pedell darauf Acht geben, ob
zwischen den Besuchern der verschiedenen Centren,
an welchen die Studenten sich versammeln, Reibungen
und Ausschließungen sich zeigen, auch, ob etwa durch
äußere gemeinsame Abzeichen Partheiungen sich
Kund geben; und wenn er von etwa bevorstehendenAm Rand: „k. auf Duelle“
Duellen oder von sonst beabsichtigten gesetzwidrigen
Handlungen der Studirenden Etwas in Erfahrung
bringt, so muß er dies sofort dem Rektor
und
© Universitätsarchiv Münster, Best. 3, Nr. 1331 „bei sonstigen Ruhestörungen“
und dem akademischen Richter anzeigen.
Am Rand: „l. bei sonstigen Ruhestörungen“
Dei wirklich eingetretenen oder nahe zu er¬
wartenden Ruhestörungen hat der Pedell auf
der Stelle im Namen des Rektors und des akade¬
mischen Senats mit Ernst und Anstand, die Studirenden
zur Ruhe und Stille zu ermahnen, und den Ruhe¬
störern die Legitimations-Charten abzufordern.
In Ermangelung der Charte muß er nach Um¬
ständen, und besonders bei Ruhestörungen an
öffentlichen Orten, und, wenn keine Polizei-Beam¬
ten zur Hand sind, mit Umsicht einschreiten, und
Beurtheilen, ob einzelne leidenschaftliche Ruhe¬
störer unter den Studirenden sogleich festzuhalten
und zu dem akademischen Richter zu bringen sind.
Bei dringendem Verdacht, daß in den Prieatwohnungen
der Studirenden Excesse vorffallen, hat der Pedell
sofort sich dort hin zu begeben, um Ruhe und
Ordnung herzustellen; bei minder dringendem
Verdacht aber zuvor dem Rektor und dem aka-
demischen Richter davon Anzeige zu machen, und
deren nähere Anweisung zu erbitten.Am Rand: „m. Bei öffentlichen Aufläufen“
Bei wirklichen Ruhestörungen auf der
Straße
© Universitätsarchiv Münster, Best. 3, Nr. 1331 „Verhaftungen der Studenten.“
Straße und an öffentlichen Orten hat zwar die Polizey
das Recht des ersten Angriffs zur Herstellung der Ruhe,
und die Studirenden dürfen sich den Maaßregeln
der Polizei-Beamten nicht widersetzen, sondern
müssen in Abwesenheit des Pedellen, oder bei
unzulänglichem Widerstande desselben, der polizey¬
lichen Verhaftung im nächsten Verwahrungsorte
sich unterwerfen; der Pedell hat aber in Bezug
auf die an der Ruhestörung theilnehmenden Stu¬
direnden, die Polizei-Beamten mit aller Willfäh¬
rigkeit zu unterstützen.Am Rand: „n., Verhaftungen der Studenten.“
Auf nachherige Anmeldung der Verhaftung
von Seiten der Polizei hat der Pedell dergleichen Stu¬
denten aus dem polizeilichen Arrest abzuholen, und,
sofern es nicht nach dem Antrage der Polizei-Be-
amten bloß auf Anerkennung der Person des
Verhafteten durch den Pedell ankommt, in den Carcer
zu bringen, sodann aber schleunigst dem akademischen
Richter und dem Rector, davon Anzeige zu machen.
Am Rand: „0., Aufmerksamkeit auf verwiesene Studenten.“
Nicht minder ist der Pedell verpflichtet, darauf
aufmerksam zu seÿn, ob die von der Akademie ver¬
wiesenen Studenten innerhalb der ihnen gesetzten
Frist sich wirklich von hier entfernt haben, […]Kommentar
Die Betreuung des Karzers war Aufgabe des Pedellen. Der Pedell war der Gerichtsdiener der Akademie, hatte darüber hinaus aber auch noch Aufgaben im Bereich der Verwaltung und Gebäudebetreuung inne. In den ersten Instruktionen des Pedells aus dem Jahr 1837 sind die Tätigkeitsbereiche des Pedells ausführlich festgehalten, darunter auch diejenigen, die die Vergehen der Studierenden betreffen: Er habe die Studierenden zu kennen, sich ihre Gesichter, Namen und sogar Geburtsorte bei der Immatrikulation zu merken. Zudem habe er keinen Lärm oder Fehlverhalten zu dulden und müsse die Biergärten und Gaststätten nach Studierenden auskundschaften: Diese sollten sich nicht in von „Personen aus den niedrigsten Volksklassen besuchten Bier- und Brantweinhäusern“ aufhalten, dort nicht während der Vorlesungen oder zu spät am Abend aufhalten oder dort Glücksspiel betreiben. Zudem habe er Konflikte und Duelle zu verhindern und diese umgehend dem Rektor und dem akademischen Richter anzeigen. Auch habe er die Befugnisse, die Identität der Studierenden festzustellen und bei Verdacht von Exzessen in deren Privatwohnungen habe der Pedell sich sofort dorthin zu begeben und für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Auch die Vollstreckung der Karzerstrafe, die Reinigung und Lüftung der Räumlichkeiten und die Versorgung der Studierenden mit Nahrungsmitteln fallen in seinem Aufgabenbereich. Auch hatte er die Studierenden während der Lehrveranstaltungen aus dem Karzer zu entlassen und sie anschließend dort wieder hineinzubringen. Gerade die Befugnisse den Pedellen gegenüber der Studierenden zeigt, wie weit die universitären Befugnisse in das Privatleben der Studierenden reichten.
1901 wurden neue Instruktionen für den Pedell erlassen, die seine Befugnisse etwas beschnitten – so sollte er Ruhestörungen und Duelle unter Studierenden verhindern und diese dem Rektor melden, das Auskundschaften der Gaststätten war nicht mehr als eine seiner Aufgaben aufgeführt.