Dienstinstruktionen des Pedells

Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 1331.

Quellen

  • © Universitätsarchiv Münster, Best. 3, Nr. 1331.

    Allgemeine Verhältnisse und Pflichten

    Dienst-Instruction
    für
    den Pedellen der Königlichen Akademie zu
    Münster.

    Am Rand: Allgemeine Verhältnisse
    und Pflichten

    §. 1.

    Der Pedell hat sich eines streng -sittlichen und auch
    äußerlich anständigen Lebenswandels zu befleißigen; insbe¬
    sondere muß er Alles vermeiden, was auf die Studirenden
    einen nachtheiligen Einfluß haben könnte; er muß in allen
    seinen sämtlichen Verrichtungen mit geziemendem Ernste auf¬
    treten, und sich so benehmen, daß er auf keine Weise bei
    den Studirenden an Achtung verliere, wobei sich von selbst
    versteht, daß er, eben um sich diese zu erhalten, den zu ver¬
    trauten Umgang mit denselben zu vermeiden habe.
    In allen seinen Dienstverrichtungen muß er pünktlich,
    gewissenhaft und verschwiegen sein; insbesondere darf er die
    ihm zur Besorgung übergebenen Papiere in keinem Falle
    Solchen, an die sie nicht gerichtet sind, zur Einsicht mittheilen.
    Ohne Genehmigung des Rectors und Senats darf
    sich der Pedell mit keinen Nebengeschäften befassen.
    Die Genehmigung wied versagt, sobald eine Collision
    mit den Amtsverrichtungen des Pedellen zu besorgen,

    (Nächste Seite, nicht abgebildet.)
    oder das Nebengeschäft mit der Würde seines Amts nicht
    zu vereinigen ist.
    Uebertretung dieser allgemeinen Vorschriften,
    so wie leichtsinniges Schuldenmachen, auch Trunkenheit, würde,
    falls eine wiederholte Zurechtweisung vor dem akademischen
    Senate fruchtlos geblieben, den Verlust seiner Stelle zur
    Folge haben.

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    „als Gerichtsdiener“

    Am Rand: „c. als Gerichtsdiener“

    Als Gerichtsdiener der Akademie hat der Pedell bei
    den öffentlichen akademischen Feierlichkeiten (mit einem
    Zweiten) die Scepter als Zeichen, der akademischen Gerichts¬
    barkeit, vorzutragen, und während der öffentlichen Reden
    an die Seite der Catheder sich hinzustellen, was auch bei
    jedem Akte der akademischen Promotionen geschehen
    muß. Er, so wie sein Gehülfe, hat dabei in der
    ihm für diese Verrichtungen angewiesenen Amts¬
    kleidung zu erscheinen.

    […]

    (Hier die Transkription des oberen Teil des Dokuments, das dieser für das akademische Gericht relevant ist)

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    „Disciplinar – poliziliche Aufsicht über die Studirenden“

    Am Rand: „G. Bei Immatriculation
    der Studirenden.“

    Bei der Immatrikulation der Studenten muß
    er jeder Zeit sowohl zur Aufwartung gegenwärtig
    seyn, als auch die Persönlichkeit jedes Studenten
    sich so genau zu merken suchen, daß er ihn mit
    Bestimmtheit wieder zu erkennen vermag¬
    Zudem muß er die Vor- und Zunamen, den
    Geburtsort und die Wohnung jedes Studenten aus
    dem Matrikelbuche, oder dem Album genau auf¬
    zeichnen, und darüber schriftliche zuverläßige No¬
    tizen führen auch mit den Wohnungen der medizinisch¬
    chirurgischen Zöglinge muß er sich bekannt machen.


    Am Rand: „h., Disciplinar – poliziliche
    Aufsicht über die Studirenden“

    Ferner muß er die Disziplinar-Gesetze
    für die Studirenden genau kennen, um zu
    wissen, was er in dieser Hinsicht bei der Beobach-
    tung, des äußern Lebens und Treibens der Studi¬
    renden zu thun oder zu laßen habe.
    Insbesondere muß er auf Ruhe und Ordnung
    halten, und überall keinen Lärm und keinen

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    „auf Duelle“

    Unfug dulden. Außerhalb des akademischen Locales
    muß er die öffentlichen Versammlungs-Centren
    der Studirenden, Gärten, Wein-Bier- und sonstigen
    Schankhäuser genau ermitteln, diese öfters visitiren,
    zugleich die als gewöhnliche Stammgäste jedes
    solchen Schankortes etwa erkannten Studenten und
    Zöglings sich genau merken, besonders aber den
    etwaigen Besuch der Studirenden in gemeinen, von
    Personen aus den niedrigsten Volksklassen besuchten
    Dier- und Brantweinhäusern und das Spielen um
    Geld in solchen, so wie ihr Verweilen in den öffentlichen
    Schanckstätten während der Zeit der Vorlesungen, oder
    des Abends spät (nach 10. Uhr), gleichzeitig zur Kennt-
    niß des Rectors und des akademischen Richters bringen.
    Imgleichen muß der Pedell darauf Acht geben, ob
    zwischen den Besuchern der verschiedenen Centren,
    an welchen die Studenten sich versammeln, Reibungen
    und Ausschließungen sich zeigen, auch, ob etwa durch
    äußere gemeinsame Abzeichen Partheiungen sich
    Kund geben; und wenn er von etwa bevorstehenden

    Am Rand: „k. auf Duelle“
    Duellen oder von sonst beabsichtigten gesetzwidrigen
    Handlungen der Studirenden Etwas in Erfahrung
    bringt, so muß er dies sofort dem Rektor
    und

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    „bei sonstigen Ruhestörungen“

    und dem akademischen Richter anzeigen.

    Am Rand: „l. bei sonstigen Ruhestörungen“

    Dei wirklich eingetretenen oder nahe zu er¬
    wartenden Ruhestörungen hat der Pedell auf
    der Stelle im Namen des Rektors und des akade¬
    mischen Senats mit Ernst und Anstand, die Studirenden
    zur Ruhe und Stille zu ermahnen, und den Ruhe¬
    störern die Legitimations-Charten abzufordern.
    In Ermangelung der Charte muß er nach Um¬
    ständen, und besonders bei Ruhestörungen an
    öffentlichen Orten, und, wenn keine Polizei-Beam¬
    ten zur Hand sind, mit Umsicht einschreiten, und
    Beurtheilen, ob einzelne leidenschaftliche Ruhe¬
    störer unter den Studirenden sogleich festzuhalten
    und zu dem akademischen Richter zu bringen sind.
    Bei dringendem Verdacht, daß in den Prieatwohnungen
    der Studirenden Excesse vorffallen, hat der Pedell
    sofort sich dort hin zu begeben, um Ruhe und
    Ordnung herzustellen; bei minder dringendem
    Verdacht aber zuvor dem Rektor und dem aka-
    demischen Richter davon Anzeige zu machen, und
    deren nähere Anweisung zu erbitten.

    Am Rand: „m. Bei öffentlichen Aufläufen“
    Bei wirklichen Ruhestörungen auf der
    Straße

  • © Universitätsarchiv Münster, Best. 3, Nr. 1331

    „Verhaftungen der Studenten.“

    Straße und an öffentlichen Orten hat zwar die Polizey
    das Recht des ersten Angriffs zur Herstellung der Ruhe,
    und die Studirenden dürfen sich den Maaßregeln
    der Polizei-Beamten nicht widersetzen, sondern
    müssen in Abwesenheit des Pedellen, oder bei
    unzulänglichem Widerstande desselben, der polizey¬
    lichen Verhaftung im nächsten Verwahrungsorte
    sich unterwerfen; der Pedell hat aber in Bezug
    auf die an der Ruhestörung theilnehmenden Stu¬
    direnden, die Polizei-Beamten mit aller Willfäh¬
    rigkeit zu unterstützen.

    Am Rand: „n., Verhaftungen der Studenten.“

    Auf nachherige Anmeldung der Verhaftung
    von Seiten der Polizei hat der Pedell dergleichen Stu¬
    denten aus dem polizeilichen Arrest abzuholen, und,
    sofern es nicht nach dem Antrage der Polizei-Be-
    amten bloß auf Anerkennung der Person des
    Verhafteten durch den Pedell ankommt, in den Carcer
    zu bringen, sodann aber schleunigst dem akademischen
    Richter und dem Rector, davon Anzeige zu machen.
     

    Am Rand: „0., Aufmerksamkeit auf verwiesene Studenten.“

    Nicht minder ist der Pedell verpflichtet, darauf
    aufmerksam zu seÿn, ob die von der Akademie ver¬
    wiesenen Studenten innerhalb der ihnen gesetzten
    Frist sich wirklich von hier entfernt haben, […]

Kommentar 

Die Betreuung des Karzers war Aufgabe des Pedellen. Der Pedell war der Gerichtsdiener der Akademie, hatte darüber hinaus aber auch noch Aufgaben im Bereich der Verwaltung und Gebäudebetreuung inne. In den ersten Instruktionen des Pedells aus dem Jahr 1837 sind die Tätigkeitsbereiche des Pedells ausführlich festgehalten, darunter auch diejenigen, die die Vergehen der Studierenden betreffen: Er habe die Studierenden zu kennen, sich ihre Gesichter, Namen und sogar Geburtsorte bei der Immatrikulation zu merken. Zudem habe er keinen Lärm oder Fehlverhalten zu dulden und müsse die Biergärten und Gaststätten nach Studierenden auskundschaften: Diese sollten sich nicht in von „Personen aus den niedrigsten Volksklassen besuchten Bier- und Brantweinhäusern“ aufhalten, dort nicht während der Vorlesungen oder zu spät am Abend aufhalten oder dort Glücksspiel betreiben. Zudem habe er Konflikte und Duelle zu verhindern und diese umgehend dem Rektor und dem akademischen Richter anzeigen. Auch habe er die Befugnisse, die Identität der Studierenden festzustellen und bei Verdacht von Exzessen in deren Privatwohnungen habe der Pedell sich sofort dorthin zu begeben und für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Auch die Vollstreckung der Karzerstrafe, die Reinigung und Lüftung der Räumlichkeiten und die Versorgung der Studierenden mit Nahrungsmitteln fallen in seinem Aufgabenbereich. Auch hatte er die Studierenden während der Lehrveranstaltungen aus dem Karzer zu entlassen und sie anschließend dort wieder hineinzubringen. Gerade die Befugnisse den Pedellen gegenüber der Studierenden zeigt, wie weit die universitären Befugnisse in das Privatleben der Studierenden reichten.

1901 wurden neue Instruktionen für den Pedell erlassen, die seine Befugnisse etwas beschnitten – so sollte er Ruhestörungen und Duelle unter Studierenden verhindern und diese dem Rektor melden, das Auskundschaften der Gaststätten war nicht mehr als eine seiner Aufgaben aufgeführt.

 

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