Untersuchung wider stud. Heinrich Kleinefeld wegen nächtlichen Blumenpflückens auf dem Hörster Friedhof (1884)

Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647.

Quellen

  • © Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647.

    Befragung des Studenten (Teil 1)

    Am linken Rand:

    Zeugenladung an den
    Nachtwächter Niehues
    hier ad term. den 18ten
    d. Mts Nachmittags

    4 1/2 Uhr.

    factum eod.
    M. eod.
    Proseg
    Nk.

    Ladung am 14/7
    dem 1 Niehues
    zugestellt.

    Bitter

    I. Pedell.

    Linke Spalte:

    Verhandelt zu Münster, den 11. Juli 84.

    Im heutigen Termine erschren-
    der Studiosus der neueren
    Philologie Heinrich Klei-
    nefeld aus Alpen, welcher
    sich mit dem Gegensänd¬
    der gegen ihr eingelauf¬
    nen Anzeige bekannt.
    gemacht, also vernehmen
    ließ:
    H. K. Ich heiße wie ange¬
    geben
    bin 21 Jahre alt,
    neunten Semester und
    bin bisher disciplinarisch
    nicht bestraft:
    Z. S. Ich räume ein, am
    26 v. Mts früh Morgens
    gegen 3 Uhr auf meinem
    Heimwege vom Wirths¬
    Hause nach Hause auf den
    mir am Wege gelegenen
    Hörsterfriedhofe gewesen
    zu sein und dort etwa
    10- keineswegs hervor-
    ragende Blumen auf
    einem und dem anderen
    Grabe gepflückt zu haben.
    Ich habe geistigen Getränken
    mehr als nöthig zuge-
    sprochen und in Folge
    dessen die Blumen ge-
    gflückt. Wie ich dazu ge-
    komnen bin vermag
    ich näher nicht klar zu legen.

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    Befragung des Studenten (Teil 2)

    Ich wurde, während ich
    auf dem Kirchhofe war,
    von einem sich dort ver-
    steckt gehalten habenden
    Schutzbeamten, es war
    der Nachtwächter der
    mich auch zur Wache
    brachte, festgenommen.
    Ich muß durchaus beistrei-
    ten, daß die mir zur
    Laib gelegte Strafthat
    den Carakter der Be-
    schädigung von Gräbern
    oder der Verübung groben
    Unfugs auf einem
    Friedhofe an sich getra-
    gen habe.
    Auf Befragen bemerke
    ich, daß ich in der fraglichen
    Angelegenheit weder
    polizeilich noch gerichtlich
    befraft worden bin;
    auch mir ein Strafmandat
    bisher nicht zugestellt
    worden ist.
    V. G.
    U.
    Heinr. Keinefeld

    Nacke.

  • © Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647.

    Befragung der Nachtwächter (Teil 1)

    Linke Spalte:

    An Zeitverhäumniß für
    2 /2 Stunde sind dem
    Zeugen, 1 Mark gewährt.
    No 40
    s. Exped. Schreiben an die
    hiesige Städtische Polizeibehörde
    In der Disciplinarsache
    bet. den Studiosus der Phil.
    Heinrich Kleinefeld ist von
    der verehrlichen Polizeiver¬
    waltung hierhin mitgetheilt,
    daß Kleinefeld wegen Ab¬
    pflückens von Blumen
    auf dem Hörsterfriedhofe
    auf Grund der Verordnung
    vom 21 September 1876 zu
    einer Geldstrafe von 9 Mark
    event entsprechender Zahl¬
    strafe bestraft worden sei.
    Dies besuche ich um gefl.
    Mittheilung darüber er-
    gebenst, ob das polizeiliche
    Mandat die Rechtskraft be-
    schritten hat oder in welch
    anderen Stadium event
    die Strafsache sich zur Zeit
    befindet.
    Mit Rücksicht auf die
    Nähe der Ferien bitte
    ich um thunlich rasche Nach¬
    richt ergebenst.
    Nach 1 Woche event wieder
    vorzulegen.
    Münster den 18/7 84
    Der akad. Richter

    Rechte Spalte:

    Verhandelt zu Münster, den 18/7-84

    Im heutigen Termine er¬
    schien der Schuhmacher und
    Nachtwächter Josef Niehues
    von hier, welcher mit dem
    Gegenstande seiner Ver¬
    nehmung bekannt gemacht
    auf die Bedeutung des
    Eides hingewiesen, nach
    Leistung des Zeugeneides.

    Z. P. Ich heiße, wie ange-
    geben, bin 34 Jahre alt,
    katholisch, nicht verwandt
    dem Studiosus Kleinefeld,
    Z. S. In der Nacht, die in ei-
    ner Anzeige welche ich bei
    der Polizeibehörde erstattet
    habe, genannt sein wird
    sah ich auf meiner Nachtpa-
    trouille auf dem Hörsterkirch¬
    hofe einen Menschen umher
    gehen und beschloß mich eben-
    falls auf den Kirchhof zu
    begeben, da ich die An-
    wesenheit der Person
    zu jener Stunde mir nicht
    züglich erklären konnte.
    Auf dem Kirchhofe hielt ich
    mich eine Weile ver-
    steckt, und gewahrte, daß
    die betreffende Person an
    die einzelnen Gräber
    auf welchen Blumen fan¬
    den, heränging und

     

  • © Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647.

    Befragung der Nachtwächter (Teil 2)

    sich eine oder andern
    der blühenden Blumen
    pflückte und an sich nahm.
    Ich beobachtete dieses Ver-
    halten eine Zeitlang und
    faßte dann die Person
    als sie gerade im Begriff
    war, wiederum eine
    Blune, Nelke, von einem
    Grabe zu pflücken.
    Als ich die Person fest-
    nahm, waren min-
    destens 20 Rosen und ver¬
    schiedene Grabnelken
    in deren Besitze. Der
    Festgenommene zeigte
    mir alsbald seine Le-
    gitimationskarte vor,
    welche den Namen Kleine-
    feld trug. Derselbe erklär
    te mir, als ich ihn auf
    die Blumen, welche er
    sich rechtsweidrig zugeeig-
    net hätte, hinwies, er
    wisse wohl, daß er die
    Blumen eigentlich ge-
    stohlen habe, und das
    nicht thun würde, er
    wolle auch gern einige
    Mark Strafe bezahlen nur
    sei es ihm sehr unange-
    nehm, wenn er dieser
    halb mit dem Schöffen-
    gerichte oder mit der
    akademischen Gerichts-

     

    Nächste Seite (nicht abgebildet):

    barkeit zu thun bekomme.
    Bekunken war der
    Festgenommene nicht; ich
    schließe dies daraus,
    daß seine Rede verständ¬
    lich und sein Gang nicht
    bummelig war.

    Joseph Niehus.

    Nacke.

  • © Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647.

    Urteil

    In der Disziplinarsache gegen den Studirenden der Philosophie Heinrich
    Kleinefeld aus Alpen hat der Rector der königlichen Akademie in Gemein¬
    schaft mit dem akademischen Richter am 25. Juli 1884 den letzter genannten
    für Recht erkannt:
    Der Angeklagte, Studirende der Philosophie Heinrich Kleinefeld aus Alpen,
    wird wegen Begehung einer Handlung, welche die Sitte des akademischen
    Lebens gefährdet, mit einem durch eine Karzerstrafe von 2 Tagen ver¬
    schärften Verweise bestraft und hat die  Auslagen des Verfahrens
    zu erstatten.
    Gründe.
    Durch die Beweisaufnahme ist erwiesen, daß der Angeklagte am 26. Juni früh
    Morgens 3 1/2 Uhr auf dem hiesiger Hörsterfriedhofe von verschiedenen Gräbern
    mehr als 20 Rosenblumen und verschiedene andere Blumen gepflückt und sich
    angeeignet hat. Er ist auf der That vor einem Nachtwächter betroffen, zur Poli¬
    zeiwache gebracht und am Morgen von dort entlassen worden.
    Wegen der Strafthat ist gegen den Angeklagten ein polizeiliches Strafmaße
    auf Höhe von 4 M. ergangen, welches die Rechtskraft erlengt hat. Die Handlung
    war indessen überdieß disziplinarisch zu ahnden, weil sie der guten Sitte
    des akademischen Lebens Gefahr droht und bei dem Angeklagten diejenige
    Pietät gegen geheiligte Orte vermissen läßt, welche von Studirenden
    namentlich in vollem Maße erwartet werden muß und deren Mangel somit
    diejenige Achtung dem Angeklagten entzieht, welchen sein Stand verlangt.
    Es mußte demnach Strafe erfolgen femäß § 25t 28.29 d. Vor¬
    schriften für Studirende der Kgl Akademie und ist bei der Strafzumessung
    zu Gunsten des Angeklegten angenommen, daß der zur Zeit der That in Folge
    Genusses von geistigen Getränken dieselbe in ihren voller Häßtlichkeit nicht er¬
    kannt hat, andererseits Morale aber bei deren Charakter ein einfacher Ver¬
    weis für ausreichend nicht erachtet werden. Es ist aus dieser Gesichtspunkten
     

    Nächste Seite (nicht abgebildet):

    die verhängte Strafe für angemessen erachtet, und hat daher dar Angeklagte sich
    die [unleserlich] Auslagen des Verfahrens zu ersetzen. (§36 a. n. O.)

    Akad. Richter Nacke

    D. z. Rektor Hartmann

Kommentar

An diesem Fall zeigt sich die gesellschaftliche Rolle der Studierenden im 19. Jahrhundert. Dem Studenten Heinrich Kleinefeld wurde vorgeworfen, er habe nachts Blumen auf dem Hörsterfriedhof gepflückt. Der Friedhof selbst wurde ab 1808 von den Kirchengemeinden St. Lamberti, St. Martini und St. Servatii genutzt, 1887 wurden die Bestattungen eingestellt und stattdessen auf dem Zentralfriedhof durchgeführt. Das ehemalige Friedhofsgelände verwahrloste und wurde schließlich 1926 von der Stadt zu einer öffentlichen Grünanlage umgestaltet.

Während der Student Heinrich Kleinfeld nachts die Blumen von den Gräbern pflückte, befand sich der Friedhof jedoch noch in aktiver Nutzung. Er räumt ein, die Blumen von den Gräbern gepflückt zu haben, betonte jedoch seinen Alkoholkonsum. Der Nachtwächter, der den Studenten aufgegriffen hatte, bezweifelte diesen Teil seiner Aussage.

Der Student wurde schließlich zu zwei Tagen Karzer und verschärftem Verweis sowie zur Zahlung der Auslagen des Verfahrens verurteilt. Dieses Urteil wurde damit begründet, dass der Student eine „Handlung, welche die Sitte des akademischen Lebens gefährdet“ habe. Weiter heißt es zur Tat: „[…] weil sie der guten Sitte des akademischen Lebens Gefahr droht und bei dem Angeklagten diejenige Pietät gegen geheiligte Orte vermissen läßt, welche von Studirenden namentlich in vollem Maße erwartet werden muß und deren Mangel somit diejenige Achtung dem Angeklagten entzieht, welchen sein Stand verlangt.“ Hier wird explizit auf Kleinefelds Status als Student hingewiesen, der sich auch diesem Status entsprechend zu verhalten habe. Mit der Immatrikulation erlangte der Student das akademische Bürgerrecht und hatte sich somit auch an die Vorgaben der Universität zu halten, die er fortan nach außen repräsentierte.

 

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