Quellen

© Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647. Befragung des Studenten (Teil 1)
Am linken Rand:
Zeugenladung an den
Nachtwächter Niehues
hier ad term. den 18ten
d. Mts Nachmittags4 1/2 Uhr.
factum eod.
M. eod.
Proseg
Nk.Ladung am 14/7
dem 1 Niehues
zugestellt.Bitter
I. Pedell.
Linke Spalte:
Verhandelt zu Münster, den 11. Juli 84.
Im heutigen Termine erschren-
der Studiosus der neueren
Philologie Heinrich Klei-
nefeld aus Alpen, welcher
sich mit dem Gegensänd¬
der gegen ihr eingelauf¬
nen Anzeige bekannt.
gemacht, also vernehmen
ließ:
H. K. Ich heiße wie ange¬
geben
bin 21 Jahre alt,
neunten Semester und
bin bisher disciplinarisch
nicht bestraft:
Z. S. Ich räume ein, am
26 v. Mts früh Morgens
gegen 3 Uhr auf meinem
Heimwege vom Wirths¬
Hause nach Hause auf den
mir am Wege gelegenen
Hörsterfriedhofe gewesen
zu sein und dort etwa
10- keineswegs hervor-
ragende Blumen auf
einem und dem anderen
Grabe gepflückt zu haben.
Ich habe geistigen Getränken
mehr als nöthig zuge-
sprochen und in Folge
dessen die Blumen ge-
gflückt. Wie ich dazu ge-
komnen bin vermag
ich näher nicht klar zu legen.
© Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647. Befragung des Studenten (Teil 2)
Ich wurde, während ich
auf dem Kirchhofe war,
von einem sich dort ver-
steckt gehalten habenden
Schutzbeamten, es war
der Nachtwächter der
mich auch zur Wache
brachte, festgenommen.
Ich muß durchaus beistrei-
ten, daß die mir zur
Laib gelegte Strafthat
den Carakter der Be-
schädigung von Gräbern
oder der Verübung groben
Unfugs auf einem
Friedhofe an sich getra-
gen habe.
Auf Befragen bemerke
ich, daß ich in der fraglichen
Angelegenheit weder
polizeilich noch gerichtlich
befraft worden bin;
auch mir ein Strafmandat
bisher nicht zugestellt
worden ist.
V. G.
U.
Heinr. KeinefeldNacke.

© Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647. Befragung der Nachtwächter (Teil 1)
Linke Spalte:
An Zeitverhäumniß für
2 /2 Stunde sind dem
Zeugen, 1 Mark gewährt.
No 40
s. Exped. Schreiben an die
hiesige Städtische Polizeibehörde
In der Disciplinarsache
bet. den Studiosus der Phil.
Heinrich Kleinefeld ist von
der verehrlichen Polizeiver¬
waltung hierhin mitgetheilt,
daß Kleinefeld wegen Ab¬
pflückens von Blumen
auf dem Hörsterfriedhofe
auf Grund der Verordnung
vom 21 September 1876 zu
einer Geldstrafe von 9 Mark
event entsprechender Zahl¬
strafe bestraft worden sei.
Dies besuche ich um gefl.
Mittheilung darüber er-
gebenst, ob das polizeiliche
Mandat die Rechtskraft be-
schritten hat oder in welch
anderen Stadium event
die Strafsache sich zur Zeit
befindet.
Mit Rücksicht auf die
Nähe der Ferien bitte
ich um thunlich rasche Nach¬
richt ergebenst.
Nach 1 Woche event wieder
vorzulegen.
Münster den 18/7 84
Der akad. RichterRechte Spalte:
Verhandelt zu Münster, den 18/7-84
Im heutigen Termine er¬
schien der Schuhmacher und
Nachtwächter Josef Niehues
von hier, welcher mit dem
Gegenstande seiner Ver¬
nehmung bekannt gemacht
auf die Bedeutung des
Eides hingewiesen, nach
Leistung des Zeugeneides.Z. P. Ich heiße, wie ange-
geben, bin 34 Jahre alt,
katholisch, nicht verwandt
dem Studiosus Kleinefeld,
Z. S. In der Nacht, die in ei-
ner Anzeige welche ich bei
der Polizeibehörde erstattet
habe, genannt sein wird
sah ich auf meiner Nachtpa-
trouille auf dem Hörsterkirch¬
hofe einen Menschen umher
gehen und beschloß mich eben-
falls auf den Kirchhof zu
begeben, da ich die An-
wesenheit der Person
zu jener Stunde mir nicht
züglich erklären konnte.
Auf dem Kirchhofe hielt ich
mich eine Weile ver-
steckt, und gewahrte, daß
die betreffende Person an
die einzelnen Gräber
auf welchen Blumen fan¬
den, heränging und
© Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647. Befragung der Nachtwächter (Teil 2)
sich eine oder andern
der blühenden Blumen
pflückte und an sich nahm.
Ich beobachtete dieses Ver-
halten eine Zeitlang und
faßte dann die Person
als sie gerade im Begriff
war, wiederum eine
Blune, Nelke, von einem
Grabe zu pflücken.
Als ich die Person fest-
nahm, waren min-
destens 20 Rosen und ver¬
schiedene Grabnelken
in deren Besitze. Der
Festgenommene zeigte
mir alsbald seine Le-
gitimationskarte vor,
welche den Namen Kleine-
feld trug. Derselbe erklär
te mir, als ich ihn auf
die Blumen, welche er
sich rechtsweidrig zugeeig-
net hätte, hinwies, er
wisse wohl, daß er die
Blumen eigentlich ge-
stohlen habe, und das
nicht thun würde, er
wolle auch gern einige
Mark Strafe bezahlen nur
sei es ihm sehr unange-
nehm, wenn er dieser
halb mit dem Schöffen-
gerichte oder mit der
akademischen Gerichts-Nächste Seite (nicht abgebildet):
barkeit zu thun bekomme.
Bekunken war der
Festgenommene nicht; ich
schließe dies daraus,
daß seine Rede verständ¬
lich und sein Gang nicht
bummelig war.Joseph Niehus.
Nacke.

© Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 647. Urteil
In der Disziplinarsache gegen den Studirenden der Philosophie Heinrich
Kleinefeld aus Alpen hat der Rector der königlichen Akademie in Gemein¬
schaft mit dem akademischen Richter am 25. Juli 1884 den letzter genannten
für Recht erkannt:
Der Angeklagte, Studirende der Philosophie Heinrich Kleinefeld aus Alpen,
wird wegen Begehung einer Handlung, welche die Sitte des akademischen
Lebens gefährdet, mit einem durch eine Karzerstrafe von 2 Tagen ver¬
schärften Verweise bestraft und hat die Auslagen des Verfahrens
zu erstatten.
Gründe.
Durch die Beweisaufnahme ist erwiesen, daß der Angeklagte am 26. Juni früh
Morgens 3 1/2 Uhr auf dem hiesiger Hörsterfriedhofe von verschiedenen Gräbern
mehr als 20 Rosenblumen und verschiedene andere Blumen gepflückt und sich
angeeignet hat. Er ist auf der That vor einem Nachtwächter betroffen, zur Poli¬
zeiwache gebracht und am Morgen von dort entlassen worden.
Wegen der Strafthat ist gegen den Angeklagten ein polizeiliches Strafmaße
auf Höhe von 4 M. ergangen, welches die Rechtskraft erlengt hat. Die Handlung
war indessen überdieß disziplinarisch zu ahnden, weil sie der guten Sitte
des akademischen Lebens Gefahr droht und bei dem Angeklagten diejenige
Pietät gegen geheiligte Orte vermissen läßt, welche von Studirenden
namentlich in vollem Maße erwartet werden muß und deren Mangel somit
diejenige Achtung dem Angeklagten entzieht, welchen sein Stand verlangt.
Es mußte demnach Strafe erfolgen femäß § 25t 28.29 d. Vor¬
schriften für Studirende der Kgl Akademie und ist bei der Strafzumessung
zu Gunsten des Angeklegten angenommen, daß der zur Zeit der That in Folge
Genusses von geistigen Getränken dieselbe in ihren voller Häßtlichkeit nicht er¬
kannt hat, andererseits Morale aber bei deren Charakter ein einfacher Ver¬
weis für ausreichend nicht erachtet werden. Es ist aus dieser Gesichtspunkten
Nächste Seite (nicht abgebildet):
die verhängte Strafe für angemessen erachtet, und hat daher dar Angeklagte sich
die [unleserlich] Auslagen des Verfahrens zu ersetzen. (§36 a. n. O.)Akad. Richter Nacke
D. z. Rektor Hartmann
Kommentar
An diesem Fall zeigt sich die gesellschaftliche Rolle der Studierenden im 19. Jahrhundert. Dem Studenten Heinrich Kleinefeld wurde vorgeworfen, er habe nachts Blumen auf dem Hörsterfriedhof gepflückt. Der Friedhof selbst wurde ab 1808 von den Kirchengemeinden St. Lamberti, St. Martini und St. Servatii genutzt, 1887 wurden die Bestattungen eingestellt und stattdessen auf dem Zentralfriedhof durchgeführt. Das ehemalige Friedhofsgelände verwahrloste und wurde schließlich 1926 von der Stadt zu einer öffentlichen Grünanlage umgestaltet.
Während der Student Heinrich Kleinfeld nachts die Blumen von den Gräbern pflückte, befand sich der Friedhof jedoch noch in aktiver Nutzung. Er räumt ein, die Blumen von den Gräbern gepflückt zu haben, betonte jedoch seinen Alkoholkonsum. Der Nachtwächter, der den Studenten aufgegriffen hatte, bezweifelte diesen Teil seiner Aussage.
Der Student wurde schließlich zu zwei Tagen Karzer und verschärftem Verweis sowie zur Zahlung der Auslagen des Verfahrens verurteilt. Dieses Urteil wurde damit begründet, dass der Student eine „Handlung, welche die Sitte des akademischen Lebens gefährdet“ habe. Weiter heißt es zur Tat: „[…] weil sie der guten Sitte des akademischen Lebens Gefahr droht und bei dem Angeklagten diejenige Pietät gegen geheiligte Orte vermissen läßt, welche von Studirenden namentlich in vollem Maße erwartet werden muß und deren Mangel somit diejenige Achtung dem Angeklagten entzieht, welchen sein Stand verlangt.“ Hier wird explizit auf Kleinefelds Status als Student hingewiesen, der sich auch diesem Status entsprechend zu verhalten habe. Mit der Immatrikulation erlangte der Student das akademische Bürgerrecht und hatte sich somit auch an die Vorgaben der Universität zu halten, die er fortan nach außen repräsentierte.