Einrichtung eines akademischen Karzers

Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 1412.

Quellen

  • © Universitätsarchiv, Best. 3, Nr. 1412

    Schreiben des Rektors zur Einrichtung des Karzers

    Die Einrichtung
    eines Akademischen
    Carcers
    Betreffend (?)
    Mehrere beschwerden und Klagen, welche in dem verflossenen
    Semester gegen Studirende der hiesigen Akedimie einge-
    gangen sind, machen die schleunige Einrichtung eines
    akedemischen Carcers im eigentlichen Sinne nothwendig.
    Aus- mehreren erheblichen Gründen würde dieses Lokal
    in der Nähe des Senatssals, also da angebracht, wo¬
    sich gegenwärtig der Carcer für die Schüler des hiesi¬
    gen. Gymnasiums befindet. Da die Einrichtung eines
    solchen Lokals bereits von dem vorgesetzten Königl.
    Ministerium verordnet ist, Euer Exzellenz auch schon
    Früherhin (?) einen solchen Züchtigungsort als noth¬
    wendig erkannt haben: so ersuche ich Euer Exzellenz
    ganz gehorsamst, den Bauinspecter Teuto zu beauf¬
    tragen, die genannten Lokalitäten in Augenschein zu
    nehmen, um demnächst in Übereinstimmung mit
    dem Akademischen Senat und dem akademischen Richter¬
    Hoch denselben
    ein ausführlicheres Gutachten über diesen Gegenstand
    zur hochgeneigten Prüfung und Genehmigung vorlegen
    zu können.

    Minister, 3. Apr. 1834.

    Der Rector der Köngl. Akademie:

    Dr. Wm. Esser.

  • © Universitätsarchiv, Best. 3, Nr. 1412

    Schreiben des Rektors bzgl. der Ausstattung des Karzers

    Exped.

    an ein Hochverordnetes Curatorium
    hier.
    Den akadem. Carcer

    Es fehlt in dem hiesigen akademischen
    Carcer noch immer an folgenden Utensilien¬
    1. an einer Pritsche nebst einem Strohsacke
    und einer Überdecke
    2. an einigen an der Wand befestigten
    hölzernen Haken zur Aufhängung der
    Kleidungsstücke u. ähnlicher Sachen,
    3. an einem Wasserkruge nebst einem
    Trinkgefäße.
    Da sich die Unentbehrlichkeit derselben in
    jüngerer Zeit immer mehr herausge¬
    stellt hat, so gelangt hiermit an Ew¬
    Excellenz das dringende Gesuch, den nöthi¬
    gen Befehl zur schleunigen Anschaffung
    derselben ertheilen zu wollen.

    Münster, 15 Aug. 1838.

    Der z. Rector der Königl. Akademie

    Schlüter.

  • © Universitätsarchiv, Best. 3, Nr. 1412

    Akademischer Richter an den Rektor bzgl. der Installation einer Klingel im Karzer

    Der Pedell Bitter hat mich darauf
    aufmerksam gemacht, daß im Kar¬
    zerlokale eine Schelle fehlt, wodurch
    der Inkarzerirte sich ihm oder doch
    Einem seiner Familie im Nothfalle
    bemerklich machen kann, um die
    nothwendige Hilfe zu erlangen.
    Bis jetzt ist dieses durch Rufen und
    Schreien in einzelnen Fällen ge¬
    schehen, wodurch die in der Nähe woh¬
    nenden Personen gestört worden
    sind. Ich stelle unter so bewand¬
    ten Umständen anheim, ob Ew.
    Maginficanz nicht den Pedellen
    beauftragen wollen, sofort einen
    Zug im Karzer anbringen zu lassen
    welcher zu einer in der Wohnung
    des Pedellen angebrachten Schelle
    führt.

    Münster dn 14 Januar 1861.

    der akademische Richter Tüshaus

    An
    Seine Magnifienz der
    Herrn Rektor u Pro¬
    essor Heis. 

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    Anschlag im Karzer mit rechtlichen Hinweisen

    Anschlag im Carzer

    1, Das Strafgesetzbuch verordnet §. 281.
    "Wer vorsätzlich und rechtswidrig fremde Sachen beschädigt oder
    zerstört wird mit Gefängniß von einem Tage bis zu zwei Jahren bestraft."
    Demnach wird jede an den im Carzer-Lokale befindlichen Gegen¬
    ständen verübte Beschädigung, namentlich daß Schneiden in Tischen,
    Stühlen, Thüren pp das Bemalen und Verunstalten der Wände
    ernstlich geahndet werden.
    2, Weiter verordnet das Strafgesetzbuch im §340:
    "Mit Geldbuße bis zu 50 M oder Gefängniß bis zu 6 Wochen wird
    bestraft, wer ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm erregt."
    Demnach wird mit dem Verhalten auf dem Carzer an und für sich
    unvereinbare Lärmen, Schreien, laute Singen, Rufen pp gegen
    etwaige zuwider Handelnde gerügt werden.
    3, Mit Bezugnahme auf §89 N. 7 der akademischen Disciplinargesetze
    wird das Besuchen der Inkarzerirten, ohne Erlaubniß des Rectors,
    mit der am angeführten Orte bestimmten Strafen /:mit Verweis, mit bis
    zu acht Tagen gehender Karzerstrafe, nach Bewandniß der Umstände mit
    den Consilium abeundi:/ bestraft werden.
    4, Wer sich, ohne vom Rector oder vom Richter erhaltene Erlaubniß, aus
    dem Karzer entfernet, wird nach Maßgabe des §. 23. der akademischen
    Disciplinargesetze mit 14 Tagen Karzer, nach Umständen mit schwererer
    Strafe belegt werden.
    5, Auch die Verletzung dieses Anschlags wird nach §. 77 der akademischen
    Disciplinargesetze ernstlich gerügt werden.
    6. der Pedell wird mit der Ueberwachung dieser Vorschriften beauftragt,
    und hat nach jeder Entlassung eines Inkarzerirten sich Ueberzeugung zu
    verschaffen, daß den obigen Bestimmungen nicht entgegen gehandelt worden ist.

    Münster, den 15. Dezember 1860.

Kommentar

Die früheste Erwähnung des Karzers stammt aus der Feder des damaligen Rektors Wilhelm Essers. Nachdem im vorherigen Jahr die Bestimmungen zum akademischen Gericht erlassen worden waren, zeigt sich 1834 nun die Notwendigkeit, das dort festgehaltene Strafmaß zu vollstrecken. Der Rektor stellt Überlegungen zu möglichen Orten an: „Aus mehreren erheblichen Gründen würde dieses Lokal in der Nähe des Senatssals, also da angebracht, wo sich gegenwärtig der Carcer für die Schüler des hiesigen Gymnasiums befindet.“ Auf den Grundrissen der Akademie Münster ist der Karzer an dem vom Rektor vorgeschlagenen Ort zu finden – die Akademie teilte sich die Räumlichkeiten des ehemaligen Jesuitenkollegs (heute etwa dort, wo sich das Fürstenberghaus befindet) mit dem Gymnasium Paulinum. Der Karzer wurde neben dem des Paulinums im Erdgeschoss eingerichtet, direkt neben ein Zeichensaal, daneben die Wohnung des Pedells.

1838 zeigt sich in einem Schreiben des Rektors an den Kurator, dass die Ausstattung des Karzers seiner Benutzung angepasst werden muss – „Es fehlt in dem hiesigen akademischen Carcer noch immer an folgenden Utensilien: 1. an einer Pritsche nebst einem Strohsacke und einer Überdecke, 2. an einigen an der Wand befestigten hölzernen Haken zur Aufhängung der Kleidungsstücke u. ähnlicher Sachen, 3. an einem Wasserkruge nebst einem Trinkgefäße.“

Durch seine praktischen Erfahrungen war es der Pedell, der Vorschläge in Verbindung mit der Karzerhaft machen konnte, so wandte sich der akademische Richter an den Rektor: „Der Pedell Bitter hat mich darauf aufmerksam gemacht, daß im Karzerlokale eine Schelle fehlt, wodurch der Inkarzerirte sich ihm oder doch Einem seiner Familie im Nothfalle bemerklich machen kann, um die nothwendige Hilfe zu erlangen. Bis jetzt ist dieses durch Rufen und Schreien in einzelnen Fällen geschehen, wodurch die in der Nähe wohnenden Personen gestört worden sind. Ich stelle unter so bewandten Umständen anheim, ob Ew. Maginficanz nicht den Pedellen beauftragen wollen, sofort einen Zug im Karzer anbringen zu lassen welcher zu einer in der Wohnung des Pedellen angebrachten Schelle führt.“ Im selben Jahr sollte ein Anschlag im Karzer erfolgen, der über die Strafen bei Sachbeschädigung informiert - vermutlich als Reaktion auf das Verhalten der Inkarzerierten.

Auch der Zustand der Räumlichkeiten ist Thema in der Akte: So teilt der Rektor im Februar 1887 mit, die Decke des Karzers sei „schadhaft geworden“, „wahrscheinlich in Folge der darüber befindlichen Badeeinrichtung des Gymnasial-Direktors“, auch die Position des Karzers sei nicht ideal, da er sich in Mitten der Räumlichkeiten des Paulinums befinde, eine Umlegung halte er für sinnvoll, schrieb der Rektor. Der Zustand des Karzers wurde offenbar für weitere Zeit akzeptiert, 1906 allerdings musste er außer Betrieb genommen werden. Dies fällt mit Änderungen in der Nutzung der Räumlichkeiten im Gebäude zusammen: 1897 wurde der Spanische Flügel des Jesuitenkollegs abgebrochen, das Paulinum bezog im folgenden Jahr einen Neubau in direkter Nachbarschaft an der Aa. Der ältere Gymnasialbau diente fortan dem Schillergymnasium als Unterkunft, das aber 1907 in das auch gegenwärtig noch genutzte Gebäude in der Gertrudenstraße zog. Die Universität konnte das gesamte Gebäude des ehemaligen Jesuitenkollegs nutzen und hatte zudem mit dem neuen Akademiegebäude am Domplatz weitere Räumlichkeiten zur Verfügung. 1906 wurde ein neuer Karzer eingerichtet, den Grundrissen zufolge befand sich dieser nun im Raum 137 Zweiten Obergeschoss des alten Akademiegebäudes. Die neuen Räumlichkeiten mussten entsprechend ausgerüstet werden: „Als zugehöriger Abortraum wird ein Teil des Flures abgeschlagen und mit einem beweglichen Torfstreukloset versehen.“ Der Universitätsrichter wies zudem darauf hin, dass die derzeitige Schlafmöglichkeit nicht den Vorschriften entspreche – sie sei zu klein und wurde auf Anordnung des Kurators ausgetauscht. Auch die Hinweise auf Strafen bei Sachbeschädigung wurden im neuen Karzer angeschlagen, aus gutem Grund, wie die Akten zeigen: Ein inkarzerierter Student hatte am 23. Juli 1907 seinen Namen und das Datum in den Türrahmen geritzt und musste für den Schaden in Höhe von 2 Mark und 50 Pfennig aufkommen. Die Akte des Karzers endet mit einem Schreiben des Universitätsrichters aus dem Januar 1910, der von einer Revision der Räumlichkeiten durch „Herr[n] Sekretair Meyer“ berichtet, bei der die Räumlichkeiten abgenommen wurden. Wie lange der Karzer noch zur Vollstreckung von Disziplinarstrafen genutzt wurde, geht aus den Akten im Universitätsarchiv nicht hervor. Das ehemalige Jesuitenkolleg und damit das Gebäude der Alten Akademie wurde im Zweiten Weltkrieg zerstört – spätestens mit dieser Zerstörung wurde der Karzer vernichtet.

 

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