Quellen

© Universitätsarchiv, Best. 3, Nr. 1412 Schreiben des Rektors zur Einrichtung des Karzers
Die Einrichtung
eines Akademischen
Carcers
Betreffend (?)
Mehrere beschwerden und Klagen, welche in dem verflossenen
Semester gegen Studirende der hiesigen Akedimie einge-
gangen sind, machen die schleunige Einrichtung eines
akedemischen Carcers im eigentlichen Sinne nothwendig.
Aus- mehreren erheblichen Gründen würde dieses Lokal
in der Nähe des Senatssals, also da angebracht, wo¬
sich gegenwärtig der Carcer für die Schüler des hiesi¬
gen. Gymnasiums befindet. Da die Einrichtung eines
solchen Lokals bereits von dem vorgesetzten Königl.
Ministerium verordnet ist, Euer Exzellenz auch schon
Früherhin (?) einen solchen Züchtigungsort als noth¬
wendig erkannt haben: so ersuche ich Euer Exzellenz
ganz gehorsamst, den Bauinspecter Teuto zu beauf¬
tragen, die genannten Lokalitäten in Augenschein zu
nehmen, um demnächst in Übereinstimmung mit
dem Akademischen Senat und dem akademischen Richter¬
Hoch denselben
ein ausführlicheres Gutachten über diesen Gegenstand
zur hochgeneigten Prüfung und Genehmigung vorlegen
zu können.Minister, 3. Apr. 1834.
Der Rector der Köngl. Akademie:
Dr. Wm. Esser.

© Universitätsarchiv, Best. 3, Nr. 1412 Schreiben des Rektors bzgl. der Ausstattung des Karzers
Exped.
an ein Hochverordnetes Curatorium
hier.
Den akadem. Carcer
Es fehlt in dem hiesigen akademischen
Carcer noch immer an folgenden Utensilien¬
1. an einer Pritsche nebst einem Strohsacke
und einer Überdecke
2. an einigen an der Wand befestigten
hölzernen Haken zur Aufhängung der
Kleidungsstücke u. ähnlicher Sachen,
3. an einem Wasserkruge nebst einem
Trinkgefäße.
Da sich die Unentbehrlichkeit derselben in
jüngerer Zeit immer mehr herausge¬
stellt hat, so gelangt hiermit an Ew¬
Excellenz das dringende Gesuch, den nöthi¬
gen Befehl zur schleunigen Anschaffung
derselben ertheilen zu wollen.Münster, 15 Aug. 1838.
Der z. Rector der Königl. Akademie
Schlüter.

© Universitätsarchiv, Best. 3, Nr. 1412 Akademischer Richter an den Rektor bzgl. der Installation einer Klingel im Karzer
Der Pedell Bitter hat mich darauf
aufmerksam gemacht, daß im Kar¬
zerlokale eine Schelle fehlt, wodurch
der Inkarzerirte sich ihm oder doch
Einem seiner Familie im Nothfalle
bemerklich machen kann, um die
nothwendige Hilfe zu erlangen.
Bis jetzt ist dieses durch Rufen und
Schreien in einzelnen Fällen ge¬
schehen, wodurch die in der Nähe woh¬
nenden Personen gestört worden
sind. Ich stelle unter so bewand¬
ten Umständen anheim, ob Ew.
Maginficanz nicht den Pedellen
beauftragen wollen, sofort einen
Zug im Karzer anbringen zu lassen
welcher zu einer in der Wohnung
des Pedellen angebrachten Schelle
führt.Münster dn 14 Januar 1861.
der akademische Richter Tüshaus
An
Seine Magnifienz der
Herrn Rektor u Pro¬
essor Heis.
© Universitätsarchiv, Best. 3, Nr. 1412 Anschlag im Karzer mit rechtlichen Hinweisen
Anschlag im Carzer
1, Das Strafgesetzbuch verordnet §. 281.
"Wer vorsätzlich und rechtswidrig fremde Sachen beschädigt oder
zerstört wird mit Gefängniß von einem Tage bis zu zwei Jahren bestraft."
Demnach wird jede an den im Carzer-Lokale befindlichen Gegen¬
ständen verübte Beschädigung, namentlich daß Schneiden in Tischen,
Stühlen, Thüren pp das Bemalen und Verunstalten der Wände
ernstlich geahndet werden.
2, Weiter verordnet das Strafgesetzbuch im §340:
"Mit Geldbuße bis zu 50 M oder Gefängniß bis zu 6 Wochen wird
bestraft, wer ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm erregt."
Demnach wird mit dem Verhalten auf dem Carzer an und für sich
unvereinbare Lärmen, Schreien, laute Singen, Rufen pp gegen
etwaige zuwider Handelnde gerügt werden.
3, Mit Bezugnahme auf §89 N. 7 der akademischen Disciplinargesetze
wird das Besuchen der Inkarzerirten, ohne Erlaubniß des Rectors,
mit der am angeführten Orte bestimmten Strafen /:mit Verweis, mit bis
zu acht Tagen gehender Karzerstrafe, nach Bewandniß der Umstände mit
den Consilium abeundi:/ bestraft werden.
4, Wer sich, ohne vom Rector oder vom Richter erhaltene Erlaubniß, aus
dem Karzer entfernet, wird nach Maßgabe des §. 23. der akademischen
Disciplinargesetze mit 14 Tagen Karzer, nach Umständen mit schwererer
Strafe belegt werden.
5, Auch die Verletzung dieses Anschlags wird nach §. 77 der akademischen
Disciplinargesetze ernstlich gerügt werden.
6. der Pedell wird mit der Ueberwachung dieser Vorschriften beauftragt,
und hat nach jeder Entlassung eines Inkarzerirten sich Ueberzeugung zu
verschaffen, daß den obigen Bestimmungen nicht entgegen gehandelt worden ist.Münster, den 15. Dezember 1860.