Disziplinargesetze und Statuten der Akademie Münster

Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 7.

Quellen

  • © Universitätsarchiv Münster, Bestand 3, Nr. 7.

    Vergehen

    VII. Abschnitt.

    Über die akademische Gerichts
    barkeit und die akademische
    Strafen:

    § 97.
    Die Studirenden genießen
    ohne Unterschied in so fern
    eines besonderen Gerichts¬
    standes, als der akademischen
    Obrigkeit eine ausgedehnte
    Disziplin und Polizei-Gewalt
    in allen rein akademischen
    Fällen und Geschäften beige-
    legt ist.

    §. 98.
    Kraft dessen kann die aka-
    demische Obrigkeit die Studie-
    renden, mit Verweisen vor
    dem Rektor privatim, öffent-
    lichen Verweisen vor dem
    Senat, Karzerstrafe bis zu vier
    Wochen, Androhung des consilium
    abeundi selbst und der Relega¬
    tion bestrafen.

    §. 99.
    Außer den eigentlichen aka-
    demischen Vergehen, die sich auf
    den Stand und Beruf des Stu¬
    direnden und dessen Verhält-
    niß gegen die Obern und
    Lehrer der Akademie

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    Bestrafung

    beziehen, stehen zur Cognition
    der akademischen Obrigkeit
    und werden gleichfalls diszi¬
    plinarisch behandelt und nach
    dem vorig. S. bestraft:
    a. wörtliche Beleidigungen
    der Studenten unter sich;

    b. Thätligkeiten unter Studenten
    bei welchen Niemand erheblich
    verletzt worden.

    c. Duelle mit Studenten, in
    sofern dabei weder Tödtung
    noch Verstümmlung noch be¬
    deutende Verwundung vor
    gefallen ist.

    d. Alle geringe Vergehen der
    Studenten überhaupt, d. H.
    solche, denen das Gesetz
    nur ein vierwöchentliches
    Gefängniß oder eine noch
    geringere Strafe androhet.

    §. 100.

    Wenn in den Fällen a und
    b. die wörtliche Beleidigung
    oder Thätigkeit von einem
    Studenten gegen eine nicht

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    Rechtsweg

    zur Akademie gehörige
    Person verübt worden ist,
    so muß, ehe der gewöhnliche
    Rechtsweg zuläßig ist,
    Zuvor die akademische Obrig-
    keit angegangen werden.
    Wenn diese die Sache nichts
    verglichen oder zur Zufrieden
    heit des Beleidigten ent-
    schieden hat, so steht dieser
    frei, den ordentlichen Rechts-
    weg, mit dem zuläßigen
    Instanzenzüge vor den ge-
    hörigen Justitzhofe zu ver-
    langen.

    §. 101.

    Der Beleidigte muß jedoch
    bei Verlust dieses Rechts seine
    Unzufriedenheit mit dem
    akademischen Spruche innerhalb
    acht Tagen nach dessen Publi¬
    kation dem Rector schriftlich
    anzeigen, welcher allsdann
    die Acten dem Königl.
    Ober-Landes-Gerichte zur
    Beförderung an die Behörde
    und zum weitern Verfahren
    zustellen läßt.

Kommentar

Trotz der Gründung der Universität Münster im Jahr 1773 findet sich ein erster Nachweis für das akademische Gericht an der Akademie Münster erst im Jahr 1833. Zuvor wurde allerdings 1810 auf preußischer Ebene mit dem „Reglement wegen Einrichtung der akademischen Gerichtsbarkeit bei den Universitäten“ die Gerichtsbarkeit vereinheitlicht, indem zunächst die bisher ausgeübte akademische Gerichtsbarkeit aufgehoben wurde. Dem Gesetzestext aus der „Gesetz-Sammlung für die königlichen Preußischen Staaten“ ist zu entnehmen, wer sich zukünftig vor welchem Gericht zu verantworten habe, die Rektoren, Professoren und Privatdozenten beispielsweise hatten nun den Gerichtsstand königlicher Staatsbeamter inne und unterlagen nicht mehr dem akademischen Gericht. Der akademischen Obrigkeit oblag die „ausgedehnte Disciplin und Polizei-Gewalt in allen rein akademischen und vermöge dieser Verordnung ihr vorbehaltenen Fällen und Geschäften.“

Bei den ersten Akten im Universitätsarchiv handelt es sich um die „Disziplinar-Gesetze und Statuten für die Königl. Preuß. Akademie zu Münster“ aus dem Jahr 1833, die ab Abschnitt VII die Vorgaben für das akademische Gericht führen. Diese legen fest, dass die Studierenden einer eigenen Disziplinargerichtsbarkeit unterlagen, die die Aufrechterhaltung der akademischen Ordnung bezwecken sollte. Der akademischen Obrigkeit oblag „eine ausgedehnte Disziplin und Polizei-Gewalt in allen rein akademischen Fällen und Geschäften“. In der Praxis bedeutete dies, dass ein akademischer Richter, im Falle der Akademie bzw. Universität Münster ein preußischer Landgerichtsrat, an die Hochschule abgeordnet wurde. Dieser vernahm die Studierenden sowie Zeug:innen, tauschte sich mit Vertretern anderer Gerichte aus und berichtete dem Rektor.

In der Regel landeten die Fälle, die die Studierenden der Akademie bzw. Universität betrafen, zunächst vor dem akademischen Gericht. Der akademische Richter prüfte, inwiefern die Vergehen der Studierenden Fälle für das akademische Gericht waren und reichte diese an andere Gerichte weiter, sofern die Vergehen schwerwiegender waren.

Der Paragraph 99 beinhaltet die geahndeten Vergehen: „a. wörtliche Beleidigungen der Studenten unter sich; b. Thätligkeiten unter Studenten bei welchen Niemand erheblich verletzt worden. c. Duelle mit Studenten, in sofern dabei weder Tödtung noch Verstümmlung noch bedeutende Verwundung vorgefallen ist. d. Alle geringe [sic!] Vergehen der Studenten überhaupt, d. H. solche, denen das Gesetz nur ein vierwöchentliches Gefängniß oder eine noch geringere Strafe androhet.“ Auch ein mögliches Strafmaß für die Vergehen ist dort festgehalten: „Kraft dessen kann die akademische Obrigkeit die Studierenden, mit Verweisen vor dem Rektor privatim, öffentlichen Verweisen vor dem Senat, Karzerstrafe bis zu vier Wochen, Androhung des consilium abeundi selbst und der Relegation bestrafen.“ Neben Verweisen und einer Karzerstrafe drohte den Studierenden das consilium abeundi, also der (zeitweise) Verweis von der Hochschule und unter Umständen auch aus der Stadt sowie die Relegation, also der Verweis von der Hochschule ohne die Möglichkeit, je wieder an einer anderen Hochschule studieren zu können.

Überarbeitungen und Ergänzungen dieser Regelungen gab es mehrfach, die festgelegten Vergehen sowie die Strafen blieben jedoch im Kern die gleichen.

Das akademische Gericht in dieser Form hielt sich bis 1922. In diesem Jahr kontaktierte der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung die Universitäten mit dem Entwurf neuer disziplinarischer Regelungen und erbat Rückmeldung. Nun fällt nicht mehr der Begriff des akademischen Gerichts, sondern es ist von Disziplinargesetzen für immatrikulierte die Rede. Zudem wird nun ausdrücklich zwischen disziplinarischen Regelungen und rechtlicher Verfolgung differenziert: „Das Einschreiten der Disziplinarbehörden ist unabhängig von einer wegen derselben Angelegenheit eingeleiteten strafgerichtlichen Verfolgung. Die Urteilfällung ist bis zur Erledigung des Strafverfahrens auszusetzen. Sie kann jedoch stattfinden, falls es im Interesse der akademischen Ordnung geboten erscheint, oder der Angeklagte es beantragt.“ Teil des Disziplinargerichts sind nun neben einem von der Hochschule gewählten Dozenten auch zwei von den Studierenden gewählte Studierende. Der akademische Richter wurde mit dieser Änderung fortan als „Universitätsrat“ geführt. Auch das Strafmaß unterscheidet sich von dem bisherigen: Neben Warnungen und Verweisen ist auch der Verweis von der Hochschule und ein Verbot des Studiums an anderen preußischen Hochschulen möglich, eine Karzerstrafe allerdings ist nicht mehr vorgesehen.

 

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