Kommentar
Trotz der Gründung der Universität Münster im Jahr 1773 findet sich ein erster Nachweis für das akademische Gericht an der Akademie Münster erst im Jahr 1833. Zuvor wurde allerdings 1810 auf preußischer Ebene mit dem „Reglement wegen Einrichtung der akademischen Gerichtsbarkeit bei den Universitäten“ die Gerichtsbarkeit vereinheitlicht, indem zunächst die bisher ausgeübte akademische Gerichtsbarkeit aufgehoben wurde. Dem Gesetzestext aus der „Gesetz-Sammlung für die königlichen Preußischen Staaten“ ist zu entnehmen, wer sich zukünftig vor welchem Gericht zu verantworten habe, die Rektoren, Professoren und Privatdozenten beispielsweise hatten nun den Gerichtsstand königlicher Staatsbeamter inne und unterlagen nicht mehr dem akademischen Gericht. Der akademischen Obrigkeit oblag die „ausgedehnte Disciplin und Polizei-Gewalt in allen rein akademischen und vermöge dieser Verordnung ihr vorbehaltenen Fällen und Geschäften.“
Bei den ersten Akten im Universitätsarchiv handelt es sich um die „Disziplinar-Gesetze und Statuten für die Königl. Preuß. Akademie zu Münster“ aus dem Jahr 1833, die ab Abschnitt VII die Vorgaben für das akademische Gericht führen. Diese legen fest, dass die Studierenden einer eigenen Disziplinargerichtsbarkeit unterlagen, die die Aufrechterhaltung der akademischen Ordnung bezwecken sollte. Der akademischen Obrigkeit oblag „eine ausgedehnte Disziplin und Polizei-Gewalt in allen rein akademischen Fällen und Geschäften“. In der Praxis bedeutete dies, dass ein akademischer Richter, im Falle der Akademie bzw. Universität Münster ein preußischer Landgerichtsrat, an die Hochschule abgeordnet wurde. Dieser vernahm die Studierenden sowie Zeug:innen, tauschte sich mit Vertretern anderer Gerichte aus und berichtete dem Rektor.
In der Regel landeten die Fälle, die die Studierenden der Akademie bzw. Universität betrafen, zunächst vor dem akademischen Gericht. Der akademische Richter prüfte, inwiefern die Vergehen der Studierenden Fälle für das akademische Gericht waren und reichte diese an andere Gerichte weiter, sofern die Vergehen schwerwiegender waren.
Der Paragraph 99 beinhaltet die geahndeten Vergehen: „a. wörtliche Beleidigungen der Studenten unter sich; b. Thätligkeiten unter Studenten bei welchen Niemand erheblich verletzt worden. c. Duelle mit Studenten, in sofern dabei weder Tödtung noch Verstümmlung noch bedeutende Verwundung vorgefallen ist. d. Alle geringe [sic!] Vergehen der Studenten überhaupt, d. H. solche, denen das Gesetz nur ein vierwöchentliches Gefängniß oder eine noch geringere Strafe androhet.“ Auch ein mögliches Strafmaß für die Vergehen ist dort festgehalten: „Kraft dessen kann die akademische Obrigkeit die Studierenden, mit Verweisen vor dem Rektor privatim, öffentlichen Verweisen vor dem Senat, Karzerstrafe bis zu vier Wochen, Androhung des consilium abeundi selbst und der Relegation bestrafen.“ Neben Verweisen und einer Karzerstrafe drohte den Studierenden das consilium abeundi, also der (zeitweise) Verweis von der Hochschule und unter Umständen auch aus der Stadt sowie die Relegation, also der Verweis von der Hochschule ohne die Möglichkeit, je wieder an einer anderen Hochschule studieren zu können.
Überarbeitungen und Ergänzungen dieser Regelungen gab es mehrfach, die festgelegten Vergehen sowie die Strafen blieben jedoch im Kern die gleichen.
Das akademische Gericht in dieser Form hielt sich bis 1922. In diesem Jahr kontaktierte der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung die Universitäten mit dem Entwurf neuer disziplinarischer Regelungen und erbat Rückmeldung. Nun fällt nicht mehr der Begriff des akademischen Gerichts, sondern es ist von Disziplinargesetzen für immatrikulierte die Rede. Zudem wird nun ausdrücklich zwischen disziplinarischen Regelungen und rechtlicher Verfolgung differenziert: „Das Einschreiten der Disziplinarbehörden ist unabhängig von einer wegen derselben Angelegenheit eingeleiteten strafgerichtlichen Verfolgung. Die Urteilfällung ist bis zur Erledigung des Strafverfahrens auszusetzen. Sie kann jedoch stattfinden, falls es im Interesse der akademischen Ordnung geboten erscheint, oder der Angeklagte es beantragt.“ Teil des Disziplinargerichts sind nun neben einem von der Hochschule gewählten Dozenten auch zwei von den Studierenden gewählte Studierende. Der akademische Richter wurde mit dieser Änderung fortan als „Universitätsrat“ geführt. Auch das Strafmaß unterscheidet sich von dem bisherigen: Neben Warnungen und Verweisen ist auch der Verweis von der Hochschule und ein Verbot des Studiums an anderen preußischen Hochschulen möglich, eine Karzerstrafe allerdings ist nicht mehr vorgesehen.
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