380.000 Nature-Artikel ab 1869 online

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Dank der deutschen Nationallizenzen (DFG-finanziert) stehen Ihnen nun auch die kompletten Archive der Zeitschrift Nature online zur Verfügung. Hier ist u.a. das erste Editorial von T.H. Huxley zu finden: vom 4. November 1869 „Nature: Aphorisms by Goethe“ sowie die erste Beschreibung der DNA-Helix: Molecular Structure of Nucleic Acids: A Structure for Deoxyribose Nucleic Acid (weitere Infos). Aus einer früheren Pressemeldung:

The Nature archive back to 1869 is a unique archive. Apart from its value to science historians and investigative journalists, it affords interesting browsing for today’s Nature readers. Lecture reports, diary entries and opinion articles keep pace with and reflect both British and world history. Nature Publishing Group (NPG) is a division of Macmillan Publishers Ltd, dedicated to serving the academic, professional scientific and medical communities. NPG’s flagship title, Nature, is the world’s most highly-cited weekly multidisciplinary journal.

Mit den aktuellen Jahrgängen und dem bereits verfügbaren Archiv 1987-1996 stehen Ihnen damit nun alle 380.000 Nature-Artikel zur Verfügung.

Öffnung über die Feiertage voller Erfolg

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Die großzügigen Öffnungszeiten „zwischen den Jahren“ waren ein voller Erfolg, die Zweigbibliothek Medizin wurde von über 1.000 Benutzern besucht. Die diesbezügliche Umfrage im Weblog „Aktuelles“ hatte es auch schon angedeutet: 42% sprachen sich für eine Öffnung der Bibliothek zwischen Weihnachten und Neujahr aus, 42% waren nicht dafür und 15% enthielten sich. Insgesamt nahmen 1.087 Benutzer die Möglichkeit war, in der Bibliothek zu arbeiten, Bücher abzugeben, auszuleihen oder zu verlängern, und die sonstigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Damit war die Nutzung in den vier Tagen vom 27.-30.12. sogar noch etwas stärker als in der Woche zuvor (20.-23.12.).

subito: Bestellanleitung

Nach dem subito-Blackout vom 21.12.07-2.1.08 kann jetzt wieder bestellt werden: Während heute morgen nur die TIB Hannover lieferfähig meldete, sind es jetzt (um 14 Uhr) wieder 14 und mehr Bibliotheken, darunter die BSB München und MH Hannover mit großen medizinischen Beständen. Die ZB Med Köln wird ab Donnerstag wieder liefern.
Man kann zur Zeit nur zwischen Papier und Fax wählen (Warum?), die Kosten in Höhe von 6,50 Euro für die Normallieferung und von 8,50 – 15,00 Euro für die Eillieferung (Details) werden wie gewohnt von der Zweigbibliothek Medizin getragen.

  1. Einloggen in den Münsteraner Zugang zu subito
  2. Zur Bestellung klicken Sie links auf „Zeitschriftensuche“.

  3. Geben Sie den Namen der Zeitschrift in die einfache Suche (links) ein:
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  4. Besser und zielgenauer ist es, den Namen in die erweiterte Suche (rechts) einzutragen und „Zeitschriftentitel (wortweise)“ auszuwählen:
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    Während die einfache Suche 36 Treffer ergibt, haben Sie bei der Wortsuche nur 7 Treffer – es ist also viel relevanter.
    Weiterlesen

subito: Es kann wieder bestellt werden

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Die Zweigbibliothek Medizin hat in Zusammenarbeit mit dem Medweb-Team und der Subito-AG den dedizierten Münsteraner Zugang zu subito an das neue subito-Bestellsystem angepaßt. Es bringt folgende Änderungen mit sich:

  1. Ihre Anmeldedaten werden von subito übernommen. Sie sehen Ihren Namen links oben neben dem subito-Account der ZB Med. Sie brauchen Ihre Emailadresse nicht mehr einzugeben, subito trägt sie automatisch ein.
  2. Zur Bestellung klicken Sie links auf „Zeitschriftensuche“. Nun können Sie zwischen Stichwort- und Titelsuche wählen.
  3. Das ist neu: Haben Sie die gewünschte Zeitschrift gefunden, müssen Sie nun als Erstes das Erscheinungsjahr eingeben. subito prüft, welche Bibliothek diesen Jahrgang liefern kann. Erst nach erfolgter Prüfung werden Ihnen in der rechten Spalte Bestell-Links angeboten.
  4. Sie geben wie gewohnt Autor, Titel, Jahrgang, Jahr und Seitenzahl in das Formular ein. Das ist neu: subito hat Ihre Email bereits eingetragen.
  5. Das ist neu: Sie haben nun die Wahl zwischen der „sofortigen Bestellung“ und dem „Speichern der Bestellung“. Bestellungen bleiben solange gespeichert, bis Sie sich ausloggen.

Ab dem 1.1.2008 ändert sich diese Bestellweise wieder, da zunächst Artikel nur per Postsendung geliefert werden. Wir wissen noch nicht, wie subito das umsetzen wird. Wir halten Sie aber auf dem Laufenden: Hier finden Sie die aktuelle Bestellanleitung für subito.

Nachtrag 21.12.2007: Zur Zeit kann in subito offenbar nicht bestellt werden. Sucht man nach gängigen Titel wie z.B. Lancet oder Abdominal Imaging weisen sich alle Bibliotheken als nicht bestellbar aus. Allein die ZB Med in Köln verweist auf ihrer Homepage auf den Grund: Alle Bestellungen, die nach dem 21.12.2007 um 10:00 Uhr eingehen, werden erst nach dem 3.1.2008 bearbeitet.
Nachtrag 27.12.2007: Die meisten der subito-Bibliotheken haben sich über die Feiertage aus subito abgemeldet, wie der Direktor der ZB Med in Köln, Ulrich Korwitz in medinfo erklärt. Bestellungen sind demnach erst wieder ab der ersten Januarwoche möglich.

Neu: PsycArticles und PsycCritiques

Die ULB meldet:

Ab sofort haben Studierende und Lehrende der WWU Münster Zugriff auf zwei weitere wichtige Volltextdatenbanken im Fach Psychologie: PsycArticles und PsycCritiques. Dauerhaft finden Sie diese Angebote auf unserer Website in der Rubrik „Datenbanken“. Die Lizenzierung geht zurück auf eine Initiative des Fachbereichs Psychologie, der ihre Finanzierung aus Studienbeiträgen beantragt hat. Sie erfolgte mit Zustimmung des Rektorats auf Empfehlung der Zentralen
Verteilungskommission zur Verteilung der Mittel aus Studienbeiträgen im WS 2007/08.

Direkte Links:
PsycArticles
PsycCritiques

Wahrung Ihrer Rechte an der eigenen Publikation

Autorinnnen und Autoren sollten ihre Ansprüche bis zum 31.12.2007 geltend machen.

Am 1.1.2008 tritt bundesweit ein überarbeitetes Urheberrechtsgesetz in Kraft. [Siehe auch die Meldung von Heise Online]. In dem neuen Paragraphen 137 ist geregelt, dass den Verlagen rückwirkend automatisch die Rechte an seinerzeit unbekannten Nutzungsarten zufallen. Dies betrifft auch die Online-Verwertung alter Publikationen im Internet. Betroffen sind Veröffentlichungen von 1966 bis 1994.

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt: Hat ein Verfasser einem Verlag zwischen dem 1.1.1966 und dem 31.12.1994 ein umfassendes und zeitlich sowie räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinem Werk übertragen, darf der Verlag dieses nun auch im Internet zugänglich machen. Damit hat zukünftig weder die Institution noch der Autor selbst das Recht, die Publikation online anzubieten.

Insbesondere bis zum 31.12.2007 besteht jedoch die Möglichkeit, seine Rechte als Verfasser zu wahren und darüber zu verfügen! Hier besteht also Handlungsbedarf. Weitere Informationen und Vordrucke zur Wahrung Ihrer Ansprüche finden Sie hier.

Dr. Oliver Obst erläutert:

1. Als Forscher und Privatperson ist man vom neuen Recht (NR) wie folgt betroffen: a) Artikel vor 1995 könnte man nach altem Recht ohne Zustimmung der Verlage auf seiner Webseite veröffentlichen. Aber auch so geben einem die meisten Verlage das Recht dazu. Artikel nach 1995 bedürfen immer der Erlaubnis des Verlags. Die Frist 31.12. ist also nur für die Autoren interessant, die Artikel vor 1995 unbedingt auf dem Internet publizieren oder in Repositories wie MIAMI ablegen wollen. b) Werden neue Nutzungsarten erfunden (z.B. – ich fingiere – im Jahr 2020 automatische Wissensextraktion aus Forschungsartikeln), muss der Autor dann Widerspruch einlegen, wenn er davon (finanziell) profitieren will. Ansonsten geht das Nutzungsrecht automatisch ohne Erlaubnis des Autor auf den Verlag über und muss von diesem nicht abgegolten werden.

2. a) ist juristisch einwandfrei und zwingend: Jeder Autor wusste nach 1995 von der Nutzungsart „digitale Publikation“ und hat dem mit seiner Unterschrift quasi „zugestimmt“. b) ist politisch natuerlich eine (kleine) Entmachtung des Autors gegenüber den Verlagen, die der Ökonomie und der besseren Lobby in Berlin geschuldet ist, und die ein weiterer Beleg dafür ist, dass es beim NR nicht um den Schutz des geistigen Eigentums geht, sondern nur ums Geschäft: Also: Aufpassen, wenn neue Nutzungsarten entstehen und ev. Widerspruch einlegen.

Hintergründe und Details zur Urheberrechtsreform bietet das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“.
Bei weiteren Fragen zum Thema Online-Publikationen wenden Sie sich bitte an Dr. Stephanie Klötgen (Telefon: 83 – 2 55 28, E-Mail: stephanie.kloetgen@uni-muenster.de)

Übrigens: Mit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Urheberrechtsgesetz am 01.01.2008 sind auch Einschränkungen der beiden Fernleihdienste Normale Online-Fernleihe (Info der ULB) und subito (Info der ZB Med) verbunden.

Ältere Zeitschriftenbestände der ZB Medizin weiterhin nicht verfügbar

Die ausgelagerten Zeitschriftenbestände der ZB Medizin vor 1985 sind leider weiterhin nicht verfügbar. Laut Info-Plattform Bau der ULB werden die entsprechenden Arbeiten am Außenmagazin Georgskommende „voraussichtlich noch bis Ende Januar dauern.“

Dringend notwendige Zeitschriftenartikel dieser Jahrgänge können über die Onlinefernleihe/subito bestellt werden. Bitte die Anleitungen hierfür beachten. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Öffnungszeiten über die Feiertage

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Die Zweigbibliothek Medizin ist Heiligabend, 1./2. Weihnachtsfeiertag, Silvester und Neujahr geschlossen. Die Öffnungszeiten über Weihnachten und Neujahr sind wie folgt:

bis So, 23.12., normal geöffnet
Mo-Mi, 24.12.-26.12. geschlossen
Do-Fr, 27.-28.12. geöffnet von 8:00 bis 19:00 Uhr
Sa-So, 29.-30.12. geöffnet von 10:00 bis 19:00 Uhr
Mo-Di, 31.12.-1.1. geschlossen
ab Mi, 2.1., wieder normal geöffnet

Die Öffnungszeiten der übrigen Bibliotheken.

Ergebnis: Snackautomat in der Bibliothek?

Von 279 abgegebenen Stimmen waren 151 (54%) für die Einführung eines Snackautomaten und 123 (44%) dagegen. 5 waren unentschieden (2%). Vielen Dank für alle, die sich an der Abstimmung beteiligt haben! Wir versuchen, die Bibliothek ein kleines Stückchen weiter zu verbessern. Ihre Kommentare sind ein wichtiger Wegweiser dabei. Die Bibliothek freut sich über die aktive Beteiligung und nimmt das Ergebnis als Votum, um die Aufstellung von neuen Automaten (Kaffee, Kaltgetränke, Snacks, Brötchen) in die Wege zu leiten. Die UKM-Verwaltung hat versprochen, dies in sechs Wochen umzusetzen.

In den Kommentaren sprachen sich rund die Hälfte wegen der Preiserhöhung von 40 Cent auf 70 Cent gegen einen Snackautomaten aus, jeder Fünfte wegen einer befürchteten Störung der Bibliotheksruhe. Auf diese beiden Punkte möchte ich deshalb noch einmal gesondert eingehen:

Zur Preiserhöhung:
Die Preiserhöhung von 40 Cent auf 70 Cent klingt erst einmal drastisch. Sie dürfen aber nicht vergessen, dass man dafür auch einen trinkbaren Kaffee bekommt. Für die bisherige „Plörre“ war doch selbst 40 Cent zu viel. Sie dürfen auch nicht vergessen, dass wir dafür einen Snackautomaten bekommen, der bei der letzten Umfrage immerhin von 80% gewünscht worden war.

Zur Störung der Bibliotheksruhe:
Die Regeln in der Bibliothek, die Ihnen ein ungestörtes Lernen ermöglichen, werden wir mit Sicherheit nicht verwässern. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist weiterhin nur im Erfrischungsraum gestattet. Lediglich Mineralwasser in verschlossenen Flaschen ist überall erlaubt (Dehydrierung)! Wir haben bei der Verwaltung gerade eine Türe zwischen dem Rondell und dem Wintergarten beantragt, um die Ruhe- von den Begegnungsräumen weiter abzuschotten. Die Bibliothek ist auch weiterhin primär zum Lernen da, nicht zum Essen. Aber viele von Ihnen halten sich länger in der Bibliothek auf und begrüssen es außerordentlich, zwischendurch eine Pause einzulegen, etwas zu trinken und zu essen.

Weitere Punkte:

  • Die Vergrößerung des Erfrischungsraumes nehmen wir mit auf die Agenda. Die ULB hat bereits einen Ohropax-Automaten (dort werden aber auch Betonstemmarbeiten durchgeführt), aber wenn viele von Ihnen das wünschen, werden wir auch darüber nachdenken.
  • Das Votum gegen einen Eisautomaten war ziemlich eindeutig und die Bibliothek kann gut damit leben. Energieeinsparung ist auch für uns eine zentrales Ziel (wenn es nicht zum kompletten Winterschlaf der Uni führt 😉 ).
  • Generell sammelt nun die neue Task Force Fachschaft/Bibliothek Ihre Wünsche und Anregungen und klärt die Umsetzung mit der Bibliotheksleitung ab. Ansprechpartnerin auf Seiten der Fachschaft ist Lena Beese.

Noch eine Bitte zum Schluß:
Die Steigerung der Besucherzahlen um 40.000 (oder ein Viertel) im Jahr bringt leider allgemein eine größere Unruhe in der Bibliothek mit sich. Die Bibliothek bemüht sich trotzdem für eine ruhige Lernumgebung zu sorgen. Wir können aber nur immer wieder an Ihre eigenes Verantwortungsgefühl appellieren. Wir können nicht überall sein (und möchten auch nicht durch die Räume patrouillieren) und sind deswegen auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte verhalten Sie sich selber rücksichtvoll und Ihrer Umgebung entsprechend. Wenn es zu laut wird, sagen Sie es ruhig Ihrem Nachbarn. Nach dem Umbau der Universitätsbibliothek am Krummer Timpen wird sich die Situation wieder entspannen.

Promotion und geteilte Erstautorschaft

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Frage:
Ich habe gerade mein Promotionsverfahren einleiten lassen. Mein Doktorvater möchte die Arbeit für ein summa cum laude vorschlagen. Voraussetzung hierfür jedoch ist eine Veröffentlichung als Erstautor. Dies beansprucht jedoch mein Betreuer für sich. Nun habe ich in der Promotionsordnung gelesen, dass auch eine „anteilmäßige Erstautorschaft“ ausreicht. Könnten Sie mir dazu eventuell nähere Details geben?

Antwort:
In den Ausführungsbestimmungen zur Promotionsordnung steht auf Seite 12, dass für ein summa cum laude „die Veröffentlichung bzw. die Annahme zur Veröffentlichung der Arbeit in einer anerkannten internationalen Zeitschrift mit dem Doktoranden/der Doktorandin als Erstautor/in oder anteiligem/r Erstautor/in erforderlich ist“ [[korrigiert: 16.12.2007]] In der Literatur ist dies als joint first authors bekannt (joint senior authors gibt es ebenfalls, sind aber nicht so weit verbreitet). Geteilte Erstautorschaften werden durch eine Fussnote auf der ersten Seite der Publikation angegeben: „H. Orwin and B. Melwin contributed equally to this work“ oder „The authors wish it to be known that, in their opinion, the first 2 (or 3) authors should be regarded as joint First Authors“.

Diese Möglichkeit wird allerdings von Fachzeitschriften unterschiedlich gehandhabt. Manche gestatten diese Form der geteilten Erstautorschaft, manche nicht.

Neben den Verlagsrichtlinien existieren auch Richtlinien der Universitäten und Wissenschaftsorganisationen, wie mit Autorschaften – gerade auch im Hinblick auf eine hierarchische Situation – korrekt umzugehen ist. Am deutlichsten legt dies vielleicht die Uni Hamburg nieder:
(1) Es ist strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren. Als Autoren einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung dürfen nur diejenigen bezeichnet werden, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben, sie also verantwortlich mit tragen. (2) Wer an einem Manuskript einzelne Korrekturen vornimmt, bloße Anregungen gibt oder bestimmte Methoden vermittelt, wie z.B. bei der Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten oder bei der redaktionallen Bearbeitung von Veröffentlichugen üblich, wird dadurch noch nicht zum Autor oder Mit-Autor. Die Beteiligung an der Erhebung, Sammlung oder Zusammenstellung von Daten, das Erstellen von Graphiken oder Tabellen lediglich aus vorhandenen Daten, das Beitragen wichtiger Untersuchungsmaterialien, die Verantwortung für die Einwerbung der Förderungsmittel oder die Leitung der Abteilung oder Arbeitsgruppe, in der die zur Veröffentlichung bestimmten Forschungsarbeiten durchgeführt worden sind, sind für sich allein grundsätzlich ebenfalls nicht geeignet, eine Autorschaft zu rechtfertigen. Die arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten sind für die Begründung einer (Mit-) Autorschaft unerheblich.

Die Promotionsordnung sieht vor:

„An die Stelle der Dissertation kann auf Antrag eine bereits veröffentlichte Arbeit treten, wenn der Doktorand/die Doktorandin deren Erstautor/Erstautorin ist. In diesem Fall muss die Arbeit in einer begutachteten und in Current Contents gelisteteten Zeitschrift erschienen sein und die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen. Zusätzlich muss eine schriftliche Erklärung sowohl der Betreuerin/des Betreuers wie auch jeder Koautorin/jedes Koautors vorgelegt werden, die den von dem Doktoranden/der Doktorandin geleisteten Beitrag zu der Arbeit detailliert beschreibt und aus der hervorgeht, dass der Doktorand/die Doktorandin den wesentlichen Anteil an der Arbeit geleistet hat. Über die Annahme dieses Antrags entscheidet nach der Eröffnung des Verfahrens der Promotionsausschuss.“

Falls es darüber hinaus noch Fragen geben sollte, sollten sich die Kandidaten/innen an den Forschungsdekan wenden, der für diesen Bereich im Dekanat zuständig ist.

Ich hätte da mal eine Frage: Lehrbücher ausleihen nach Exmatrikulation

Frage:

Ich bin Studentin der Pharmazie hier in Münster und habe aktuell mein Studium mit dem 2.Staatsexamen abgeschlossen. Leider wird mit der Exmatrikulation mein Bibliotheksausweis für Studenten ungültig. Gibt es eine Möglichkeit die Lehrbuchsammlung auch weiterhin zu nutzen (während des Praktischen Jahres bis zum 3.Staatsexamen)?

Antwort:

Wenn Sie Ihr ‚Praktisches Jahr‘ an einer Institution der Universität bzw. des Universitätsklinikums, oder an einem anerkannten Lehrkrankenhaus ableisten, können wir Ihnen einen Benutzerausweis mit B-Kennung ausstellen, der Sie dazu berechtigt auch Bücher aus der Lehrbuchsammlung zu entleihen. Geben Sie dann bitte einen neuen Ausweisantrag und eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages mit der betr. Institution an der Leihstelle ab.