Der Reformationsprozess bis 1565
Etablierung der neuen Lehre unter Wilhelm von Wittgenstein
Auf die Aufforderung Kaiser Karls V. nach Einführung der Formula reformationis 1548 hin gab sich Wilhelm von Wittgenstein-Hohenstein unwissend: Da er über keine Kenntnisse verfüge, Änderungen durchzuführen, die Gottes Wort oder den Regeln der alten Kirche zuwider liefen, wolle er das kaiserliche Konzil abwarten. Die kaiserliche Reform zeitigte also in Wittgenstein keine Wirkung.
Nach dem erbenlosen Tod des Bruders Johann 1551 wurden die Wittgensteiner Landesteile mit hessischer Zustimmung wieder unter Wilhelms Regierung vereint. Anschließend bat er den Marburger Superintendenten Adam Krafft, ihm zu einem fähigen Prediger zwecks Verkündigung der neuen Lehre in seiner Grafschaft zu verhelfen. Daraufhin entsandte Krafft seinen Schüler Nikolaus Cell ins Wittgensteiner Land, der 1552 Prediger in Laasphe wurde. In diese Zeit fallen auch erste Bemühungen um eine Kirchenordnung, die allerdings nicht in Kraft trat und deren vermutlich von Cell stammender Entwurf sich nicht erhalten hat.
Im Jahr des Augsburger Religionsfriedens 1555 erließ dann Wilhelm am 1. August eine erste Kirchenordnung für die vereinigte Grafschaft Wittgenstein. Auf einer Synode am 1. November wurde das Werk den versammelten Pfarrern und Lehrern vorgelegt. Nur drei Geistliche verweigerten die Unterschrift. In der Kirchenordnung war festgelegt worden, jährlich nach Ostern in Laasphe eine Synode unter der Leitung des vom Landesherrn eingesetzten Superintendenten abzuhalten. Bei dieser sollte auch der Lebenswandel und das geistliche Wirken der Pfarrer abgefragt werden. Um die Vorgaben der Kirchenordnung auch durchsetzen zu können, war die zweimal jährliche Durchführung einer Visitation durch den Superintendenten und einen gräflichen Beamten vorgesehen. Vor allem die Bilderverehrung und Werkfrömmigkeit in der Bevölkerung wollte man so abgestellt wissen. Zu jeder Visitation hatten alle Pfarrer eine Predigt vorzubereiten und die Predigten seit der letzten Synode vorzulegen. Auf eine Pfarrstelle konnten nur Pfarrer berufen werden, die sich durch Zeugnisse, Examen und Probepredigten qualifiziert hatten. Ferner traf die Kirchenordnung Maßnahmen zur Regelung des Armen- (Einführung des „Gemeinen Kastens“) und Schulwesens sowie der Versorgung der Geistlichen.
Erneuerung der lutherischen Lehre unter Ludwig von Wittgenstein
1557 dankte der bereits betagte Wilhelm, der allerdings erst 1570 verstarb, ab. Ihm folgte sein Sohn Ludwig (1532–1605), der zunächst für den geistlichen Stand vorgesehen gewesen war und eine entsprechende altgläubige Ausbildung genossen hatte. Überraschenderweise bekannte sich Ludwig allerdings mit Herrschaftsantritt in aller Form zum Augsburger Bekenntnis. Dies mag mit seinen Reisen in Verbindung stehen, die ihn auch in die Schweiz führten, wo er führende Vertreter der reformierten Kirche kennenlernte, mit ihnen eine rege Korrespondenz führte und auch in religiösen und politischen Fragen bei diesen Rat einholte. Zu den Problemen, denen er sich zu stellen hatte, gehörte, dass die Bevölkerung die neue Lehre größtenteils nicht anzunehmen gewillt war. Deshalb erneuerte und verschärfte er 1563 die Kirchenordnung (repetitio reformationis ecclesiasticae). Die in dieser Neufassung erkennbar werdenden Maßnahmen zielten auf eine bessere Durchsetzung der evangelischen Lehre. So sollte die Synode, an der nun auch der Landesherr selbst bzw. ein Vertreter teilnahm, nicht mehr einmal, sondern zweimal im Jahr zusammentreten. Auch auf die Berufung der Pfarrer, deren Qualifikationsvoraussetzungen noch einmal erhöht wurden, wollte der Landesherr fortan persönlich Einfluss nehmen. An die Repetitio schloss sich auch eine Gottesdienstordnung an, die einen einheitlichen Gottesdienst gewährleisten sollte.
Bereits zwei Jahre später wurde die Kirchenordnung erneut revidiert und um reformierte Elemente erweitert.