Der Reformationsprozess bis 1545
Frühe Anfänge der Reformation
Wie auch andernorts war die Reformation zunächst ein „städtisches Ereignis“. Durch personelle und kommunikative Verbindungen vor allem nach Herford als einem westfälischen Zentrum der lutherischen Ideen hielt die reformatorische Bewegung zunächst in den größeren Städten der Grafschaft Lippe mit weitgehender Autonomie ab Mitte der 1520er Jahre und verstärkt um 1530 Einzug. Der Landesherr Simon V. stand dieser Entwicklung zunächst kritisch gegenüber, allerdings unterließ er militärische Maßnahmen und war durch hessische Einflussnahme auch zu Verhandlungen mit der bereits 1533 offiziell lutherischen Stadt Lemgo bereit. Allerdings war ihm daran gelegen, ein „gehorsamer Reichsstand“ zu bleiben. Der Verkündigung des reinen Evangeliums wolle er jedoch nicht entgegenstehen. Nur Aufruhr, Sektiererei und Schmähung seiner Obrigkeit könne er nicht dulden. Zudem sollten die altgläubigen geistlichen Institutionen ohne Beeinträchtigung bleiben.
Inwieweit lutherische Ideen auch die Landpfarreien erreichten, ist aus den Quellen nicht zu ersehen. Allerdings lag das Besetzungsrecht der meisten Pfarrstellen beim Bischof von Paderborn, sodass für die Pfarrer die potentielle Gefahr bestand, ihr Amt zu verlieren, wenn sie sich zur neuen Lehre bekannten. Simon V. selbst verhielt sich zurückhaltend und wartete vermutlich auf eine Lösung der Reformationsproblematik durch ein allgemeines Konzil. Seine zweite Gemahlin, Magdalena von Mansfeld, dürfte allerdings zu den Fürsprechern der neuen Lehre gehört haben, da sie die Tochter eines frühen Anhängers Luthers war. Nach der zeitgenössischen Chronik des katholischen Bruders Göbel soll die Stadt Lemgo sie in den Reformationsunruhen 1531 um Beistand gebeten haben. Auch der Großteil der Verwandtschaft Simons war dem Luthertum zugeneigt, weswegen er nicht umhin kam, neben dem katholischen Adolf von Schaumburg auch den Protestanten Jobst von Hoya zum Vormund seiner Kinder zu bestimmen.
Engagement Philipp von Hessens
Als Simon 1536 starb, zog Landgraf Philipp von Hessen die Erziehung des minderjährigen Erben Bernhard VIII. an sich und holte ihn an seinen Hof in Kassel. Die lippischen Stände drängte er dazu, die Reformation in Lippe voranzutreiben. Dazu berief sich der Landgraf auf die drohende Gefahr der Ausbreitung aufrührerischer Sekten, d.h. Täufer, deren blutige Niederschlagung in Münster 1535 erst kurze Zeit zurücklag. Zwar war die vormundschaftliche Ständeregierung zunächst aus politischen Gründen zurückhaltend (Rücksicht auf den Erzbischof von Köln als Administrator von Paderborn), entschied sich dann aber – vermutlich beeinflusst durch die führenden Vertreter der Ritterschaft, die Drosten Simon de Wendt zu Varenholz und Hermann von Mengersen zu Schwalenberg, die bereits Anhänger der neuen Lehre waren – doch für die Reformation. Somit stellte auch in der Grafschaft Lippe der lutherische Hesse die Weichen für die Zukunft.
Auf dem Landtag zu Cappel wurde am 8. Juli 1538 beschlossen, eine Kirchenordnung ausarbeiten zu lassen. Der erste Entwurf missglückte allerdings. Erst als die Vormundschaftsregierung wenige Wochen später den Grafen Jobst von Hoya dazu brachte, seinen Pastor Adrian Buxschot nach Lippe zu entsenden, kam Bewegung in die Angelegenheit. Buxschot kam nicht allein, sondern in Begleitung des Reformators von Bremen, Johann Tiemann aus Amsterdam. Letzterer gilt als Hauptautor der Lippischen Kirchenordnung, die im August 1538 angenommen und am 29. September ausgefertigt wurde. Einen Monat später, am 25. Oktober, präsentierte man das in niederdeutscher Sprache abgefasste Werk den in der Detmolder Kirche versammelten 22 Pfarrern, annähernd zwei Drittel der gesamten Grafschaft. Hinter der dort niedergelegten neuen Glaubenslehre traten allerdings Vorgaben für eine neue Organisation zurück. Da allerdings einige Pfarrer an den dogmatischen Inhalten der aus 37 Artikeln bestehenden Kirchenordnung zweifelten, wurde ihr am 8. November 1539 eine Approbation aus Wittenberg durch die Reformatoren Justus Jonas, Martin Luther, Johannes Bugenhagen und Philipp Melanchthon vorangestellt. Zwar forderten das Paderborner Domkapitel und einzelne Domherren in ihrer Funktion als Archidiakon mehrmals, die Pfarrer „nicht zu beschweren“, doch nachdem drei Vertreter der Ritterschaft zusicherten, die Einkommen der Pfarrer und Kirche nicht zu schmälern und die Erbeinung einzuhalten, scheinen die Domherren eingelenkt zu haben. Jedenfalls sind nach einer weiteren Beschwerde des Domkapitels im Frühjahr 1539 keine weiteren Proteste belegt. Die Domherren akzeptierten offensichtlich die Verluste ihrer archidiakonalen Rechte, da weiterhin Einkünfte flossen.
Der Lemgoer Rat nahm die neue Kirchenordnung allerdings nicht an und hielt sich weiterhin an die Johannes Bugenhagens, die 1533 eingeführt worden war. Damit gab die Stadt ihrem Selbstverständnis und Selbstbewusstsein Ausdruck.
Visitation des Corvinus
Um die Bestimmungen der Kirchenordnung durchzusetzen, bediente sich die Vormundschaftsregierung der Hilfe des in hessischen Diensten stehenden Superintendenten Antonius Corvinus, der seit Ostern 1542 die lippischen Pfarreien visitierte. Sein Augenmerk lag vor allem auf der Eignung der Pfarrer. Zudem trat er für die rechtmäßige Verehelichung der Geistlichen ein. Seine Einteilung der Grafschaft in drei Superintendentur-Bezirke, die allerdings nicht lange Bestand hatte, macht deutlich, dass die altkirchlichen Strukturen aufgelöst werden sollten. Das Gebiet der Grafschaft Lippe hatte zuvor insgesamt fünf Archidiakonaten unterstanden, die zu den Diözesen Minden und Paderborn gehörten. Corvinus erließ auch weitere Ergänzungen zur Kirchenordnung, für die er die von ihm erstellte Kirchenordnung für das Fürstentum Calenberg-Göttingen als Vorlage nutzte, und eine „Zuchtordnung“, die das sittliche Verhalten der Bevölkerung regeln sollte. Diese Maßnahmen deuten bereits darauf hin, dass die erste Kirchenordnung von 1538 durchaus Fehlstellen aufwies. Als weitere Einrichtung nahm Corvinus die Synode auf, also die Versammlung der Pfarrer, um über Kirchenangelegenheiten und die Vorgaben der Superintendenten beraten zu können.